Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.19
URTEIL
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse
von CHF 900.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 455.30
verurteilt. Ausserdem wurden die sichergestellten Gegenstände, namentlich eine
gelbe Tragtasche, diverse Plakate, 1 Eimer mit Klebstoff und 1 Roller,
beschlagnahmt, eingezogen und vernichtet. Dieser Strafbefehl ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Diverse andere
Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen die
sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem
Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil
des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).
Das
Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet
und A____, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft
anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____, der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerschaft wurde je das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern. Die
Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch zugunsten des A____,
wobei die mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 ausgesprochene Geldstrafe
aufzuheben sei. A____ und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen je
gesetzte Vernehmlassungsfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf
verzichtet, sich zur Sache zu äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in Basel,
bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen
Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“
geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem
Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des
Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2
der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche
zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten
Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum
- Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die
Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am
- Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den
Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner
zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung
zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die
Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim
Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich
unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig
errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der
Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholter polizeilicher Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3.
Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den
Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden
sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen
würden. Schliesslich sei er von der Polizei zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr
vom Grundstück entfernt worden.
Der Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 hält dann allerdings abweichend zu den Strafbefehlen,
welche ausschliesslich aufgrund des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ergingen,
fest, dass A____ am 21. Juli 2014 um ca. 20:40 Uhr zusammen mit einer anderen
Person ohne behördliche Bewilligung bei der Tramhaltestelle „St. Johanns Tor“
Plakate anbrachte. Als eine Polizeipatrouille vorbeifuhr, sei A____ trotz
gegenteiliger Aufforderung der Polizisten geflüchtet, und habe erst im
St. Johann-Park von der Polizei gestellt werden können. Gestützt auf
diesen Sachverhalt erfolgte der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100), namentlich
wegen einer Widerhandlung gegen § 16 ÜStG (Diensterschwerung) sowie § 22 Abs. 1
ÜStG (Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Strassenanschläge auf
öffentlichem Grund und Boden).
2.3 Fünf
andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom
- Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht
hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also
knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe
nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor
Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur
friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen
sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt –
erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne
von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten
bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen von den Ausführungen zur mehrfachen
Widerhandlung gegen das ÜStG – identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in
Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs
freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen,
wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu
einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich
abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung
dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl
zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass
die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben
Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend
der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O.,
Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die
Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das ÜStG betrifft, bleibt er bestehen. Die von
der Staatsanwaltschaft beantragte Aufhebung der Geldstrafe ist richtig,
schliesslich wurde diese einzig aufgrund des Schuldspruchs wegen
Hausfriedensbruch verhängt, da Übertretungen nur mit Bussen geahndet werden
können (Art. 103 StGB). Allerdings wurde die verhängte Busse von CHF 900.– teilweise
als Verbindungsbusse (und damit zusätzlich zur wegen des Hausfriedensbruchs
ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe) auferlegt. Dies ergibt sich
aus der Nennung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Urteilsdispositiv. Die Busse
ist demnach aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu
reduzieren, schliesslich ist sie nun einzig wegen der mehrfachen
Widerhandlungen gegen das ÜStG auszusprechen. Angemessen ist eine Busse von CHF
500.–. Vom Ausdehnungsverfahren nicht berührt wird die verfügte Einziehung und
Vernichtung der sichergestellten Gegenstände.
A____ sind im
Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens
wurden ihm gestützt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das ÜStG zu Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das ÜStG ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht
tangiert. Dafür wird A____ zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Soweit ein CHF 500.– überschiessender
Bussenbetrag bereits bezahlt wurde, ist A____ die Differenz dieser Zahlung zum
Betrag von CHF 500.– zurückzuerstatten.
In Rechtskraft erwachsen ist die
Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung einer gelben Tragtasche, diverser
Plakate, einem Eimer mit Klebstoff und einem Roller.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.