Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.167
Verfügung vom 24. August 2018
Erfüllung der Wartefrist gem.
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG umstritten
Tatsachen
I.
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab März 2011 mit
einem Pensum von 50% als Account Director für die C____ AG. Im März 2012
stürzte sie, zum Tram laufend, auf einer Treppe (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 79)
und zog sich eine akute Lumboischialgie mit einem sensomotorischen
Ausfallsyndrom L5 links zu (Bericht der interdisziplinären Notfallstation des D____
vom 6. April 2012, IV-Akte 80 S. 38). Im weiteren Verlauf klagte die
Beschwerdeführerin zudem über Schmerzen in der linken Schulter. Der
behandelnden Orthopäde, Dr. med. E____, attestierte ihr in der Folge eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. Mai 2014, IV-Akte 98). Die F____
(nachfolgend F____) als zuständiger Unfallversicherer meldete die
Beschwerdeführerin im August 2013 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 77). Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und teilte
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, aufgrund ihres
Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich, weshalb
die Rentenberechtigung geprüft werde (IV-Akte 99). Am 2. November 2017 erging
ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 186). Mit Vorbescheid
vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 193), beziehungsweise vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 194)
stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels
Erfüllung der Wartefrist in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten B____, Einwände gegen den
vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 198). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das
Dossier daraufhin nochmals dem RAD (Stellungnahme vom 18. Juli 2018, IV-Akte
205 S. 60ff.) und erliess am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 205 S. 13).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 25. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.
August 2018 und ersucht um Zusprache einer Invalidenrente ab September 2014.
Eventualiter sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. November 2018 ersucht die
Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens, damit sie dem Gutachter die
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD nachträglich zur
Stellungnahme unterbreiten könne. Mit Verfügung vom 27. November 2018 weist die
Instruktionsrichterin den Antrag ab und fordert die Beschwerdegegnerin auf,
eine begründete Beschwerdeantwort einzureichen.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. Januar 2019. Die
Beschwerdegegnerin hält am 25. Februar 2019 duplicando an ihrem Standpunkt
fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2019 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin
die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfülle, auf eine durch
den RAD in Abweichung vom bidisziplinären Gutachten vorgenommene Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung führt sie aus, der RAD-Psychiater habe gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den leicht- und mittelgradig ausgeprägten
Depressionen in prägnanter Weise die Standardindikatoren geprüft und erklärt,
weshalb die Beschwerdeführerin Ressourcen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
im Umfang von 70% habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin verwehrt sich zum Einen gegen die vom
Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Zum Anderen bringt
sie vor, es müsse auf die echtzeitlichen Berichte ihrer behandelnden Ärzte
abgestellt werden, welche eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausweisen
würden. Bestätigt würden diese durch die Tatsache, dass der Unfallversicherer
von März 2012 bis Mai 2015 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet habe.
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
angenommen hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Rentenvoraussetzung einer
40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art.
8 ATSG) sind.
3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf
die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar
die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und
bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten
Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage
der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen
der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil
BGer 8C_376/2009, E. 4.1).
3.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE
125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002
S. 70 E. 4b/cc).
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V
351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1).
3.3.2. Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V
465, 470 E. 4.4).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin hat sich im August 2013 zur
Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 77). Im Juni 2014
teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, da aufgrund des Gesundheitszustandes
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, werde der Rentenanspruch geprüft.
Dieser könne erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, beziehungsweise
frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen (IV-Akte 99). Zu
prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin zwischen März 2014 und dem
Zeitpunkt der Verfügung das Erfordernis einer mindestens 40%igen
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt
hat (Art.28 Abs. 1 lit. b IVG).
4.1.2. Nach ihrem Sturz vom 26. März 2012 begab sich die Beschwerdeführerin
zur medizinischen Erstversorgung in die interdisziplinäre Notfallstation des D____,
wo eine akute Lumboischialgie nach Sturz mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5
links diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. März
2012 attestiert wurde (IV-Akte 80 S. 38). Wegen persistierender Beschwerden im
Nacken- und Schulterbereich wurde die Beschwerdeführerin anfangs Juni 2012 von
ihrem Hausarzt, Prof. Dr. med. G____, an Dr. med. E____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überwiesen.
Dem Unfallschein lässt sich bis dahin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
entnehmen (IV-Akte 80 S. 35). Am 19. Juni 2012 berichtete Dr. med. E____ dem
Hausarzt von einem subacromialen Impingement bei relativem
Humeruskopfhochstand, vom Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne
Schulter links und von einer begleitenden massiven muskulären Dysbalance mit
rezidivierenden Migräneattacken. Sollten die Beschwerden trotz Infiltration und
gezielter Physiotherapie weiter andauern, so sei ein operativer Eingriff an der
Schulter in Betracht zu ziehen (Bericht vom 19. Juni 2012, IV-Akte 80 S. 31).
Die Beschwerdeführerin suchte daraufhin die Wirbelsäulenchirurgie des D____
auf, wo jedoch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf erkannt
und stattdessen auf eine progrediente Schmerzchronifizierung hingewiesen wurde.
Gleichzeitig wurde empfohlen, die Beschwerdeführerin in ein interdisziplinäres
Schmerzkonzept einzubinden (Bericht vom 31. Juli 2012, IV-Akte 80 S. 24). Im
November 2012 berichtete die H____ von weiterhin bestehenden ausgeprägten Nackenschmerzen,
von einer schmerzbedingten Einschränkung der Mobilität des rechten Arms und von
Muskelkrämpfen im Schultergürtel. In diesem Zusammenhang komme es mehrmals
wöchentlich zu Migräneanfällen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung
verloren, worauf es zur psychischen Dekompensation gekommen sei. Als Grafikerin
sei sie in dieser Situation absolut nicht arbeitsfähig (Bericht der H____ vom
28. November 2012, IV-Akte 80 S. 18ff.). Am 30. Januar 2013 führte Dr. med. E____
eine Arthroskopie der linken Schulter durch (Operationsbericht vom 31. Januar
2013, IV-Akte 80 S. 11). Die Arbeitsfähigkeit betrug weiterhin 0% (vgl. die
Atteste von Dr. med. E____ IV-Akte 80 S. 17, 5, 4, 3, 1). Mit Bericht vom 29.
Oktober 2013 (IV-Akte 86) attestierte Dr. med. E____ eine seit dem 15. Juni
2012 andauernde und bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die H____ berichtete ein halbes Jahr später auf Anfrage von weiterhin
bestehenden Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Muskelkrämpfen und wies auf
eine zunehmende psychische Dekompensation hin. Die Prognose sei ungünstig und
die Arbeitsfähigkeit seit September 2012 bis auf Weiteres vollständig
aufgehoben (Bericht vom 21. März 2014, IV-Akte 95). Kurz darauf bestätigte auch
Dr. med. E____ eine seit dem Trauma vom März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit,
wobei der Verlauf noch ein bis zwei Jahre dauern könne und möglicherweise werde
es nicht zu einer Restitutio ad integrum kommen (Bericht vom 28. Mai 2014, IV-Akte
98).
4.1.3. Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom
2. November 2017, Dr. med. I____, bezeichnet eine residuelle Frozen Shoulder
links nach Schulterarthroskopie mit mini-open-Bizepstenodese nach anhaltenden
Schulterschmerzen (ICD-10: M75) und chronischem Schmerzzustand mit sympathisch
unterhaltenem Schmerz, beziehungsweise ein 2008 diagnostiziertes
Schulter-Arm-Syndrom unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Er anerkennt aus somatischer und schmerzmedizinischer Sicht
eine sich seit 2008 entwickelnde Beschwerdesymptomatik an, die sich zunehmend
chronifiziert hat und mittlerweile die Kriterien einer Fibromyalgie erfüllt.
Seit einem ersten Sturz im Jahr 1995 sei es immer wieder zu länger dauernden
Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen, zuletzt habe seit dem 26. März 2012 bis
dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Rein somatisch medizintheoretisch
sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 50% extern und zu 70%
im Homeoffice zumutbar. Die Schmerzkrankheit müsse jedoch interdisziplinär
beurteilt werden, insbesondere wegen der damit verbundenen
Erschöpfungssymptomatik und Leistungsintoleranz (IV-Akte 186 S. 96-101).
4.1.4. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr.
med. J____, betrachtet eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger
Ausprägung (ICD-10: F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle psychiatrische
Symptomatik - insbesondere die depressive Episode - sei infolge eines
Raubüberfalls vom März 2015 entstanden und habe zu einer seither anhaltenden
psychotherapeutischen Behandlung geführt. Seit mindestens April 2015 bis zum
18. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.
Zuvor müsse aktenanamnestisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab Juni
2014 angenommen werden. Für eine leidensangepasste Arbeit bestehe seit Juli
2017 eine 50%igen Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung umfasse die aus somatischer
Sicht vorhandenen Einschränkungen (Gutachten vom 15. September 2017,
IV-Akte 186 S. 105ff.).
4.2.
4.2.1. Gestützt auf den Unfallschein und die dargelegten Berichte
des behandelnden Orthopäden und der H____ kann als erstellt betrachtet werden,
dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Unfalls im März 2012 mindestens
bis im März 2014 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig war. Zum
frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand demnach bereits seit zwei
Jahren eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Dem
rheumatologischen Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass Dr. med. E____
auch darüber hinaus jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(IV-Akte 186 S. 50-67), was die Unfallversicherung bis Ende Mai 2015 als
unfallkausal anerkannte und ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
von 100% ausrichtete (vgl. IV-Akte 130). Der rheumatologische Gutachter stellt
dies nicht in Frage, erachtet hingegen seinerseits ab dem Zeitpunkt des
Gutachtens die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht medizintheoretisch
als im Umfang von 50% ausübbar. Der RAD bezeichnet das rheumatologische
Gutachten zutreffend als umfassend und in sich schlüssig, sowie in Bezug auf
die diagnostische Einordnung und deren Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar und konsistent (Stellungnahme vom 23. April 2018, IV-Akte
191).
4.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem RAD hingegen, wenn er unter Berufung
auf die sogenannte und mittlerweile überholte „Depressionsrechtsprechung“ (vgl.
dessen Aktennotiz vom 26. April 2018, IV-Akte 192) die
psychiatrischerseits gestellten Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit taxiert und in Abweichung von den Berichten behandelnder
medizinischer Fachpersonen und des bidisziplinären Gutachtens einen
Arbeitsfähigkeitsverlauf konstruiert, der einer klaren Grundlage entbehrt und nicht
nachvollzogen werden kann. Die Aufgabe des RAD besteht darin, gewissermassen
als Hilfestellung für den medizinischen Laien den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen,
ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen ist. Darum ging es vorliegend jedoch nicht und es erscheint
nicht angezeigt, dass der RAD seine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
an Stelle des fachärztlich dokumentierten Verlaufs setzt.
4.2.3. Zusammenfassend erhellt daraus nicht nur,
dass das Wartejahr im März 2012 begann und im März 2013 erfüllt war. Vielmehr
wird anhand der dargelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige
Arbeitsunfähigkeit auch über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin
erfüllte demnach zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im März 2014
die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kann als erstellt betrachtet werden, dass sie zudem weiterhin
während mehrerer Jahre in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Gesundheitsschäden auch
invalidisierend wirkten, hat die Beschwerdegegnerin nun zu klären und gestützt
darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 24. August 2018 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen
weiter verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein
Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen
(Art. 61 lit.g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: