Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.23
URTEIL
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2019
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ sind Eltern der am 25. Januar 2019 geborenen C____. A____ ist durch D____
verbeiständet. Aufgrund einer Requisition vom 29. Oktober 2018 wegen häuslicher
Gewalt während der Schwangerschaft von A____ informierte die Kantonspolizei
Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). In der Folge
veranlasste die KESB eine behördliche Abklärung der Situation um das noch
ungeborene Kind durch den Kinder- und Jugenddienst (KJD). Mit Bericht vom 19.
Dezember 2018 beantragte die abklärende Sozialarbeiterin des KJD die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A____ und B____ über ihr noch ungeborenes
Kind und die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind.
Nach weiteren
Abklärungen und erfolgter Anhörung von A____ und B____ hob die KESB mit Einzelentscheid
vom 29. Januar 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre
Tochter C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs.
1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auf und brachte das Kind in einer
Pflegefamilie des E____ unter (Ziff. 1). Gleichzeitig errichtete die KESB ebenfalls
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB für C____
eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und
setzte F____, Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin ein (Ziff. 2). Der
Beiständin wurden der Auftrag und die Befugnisse erteilt, das Kind und die
Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen
(Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu
überwachen (Ziff. 3b), seine Unterbringung zu beaufsichtigen und zu begleiten
sowie die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute
zu koordinieren (Ziff. 3c) und die Besuche der Eltern in der Pflegefamilie in angemessener
Weise zu ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d). Weiter wurde die
Beiständin beauftragt, der KESB einerseits bis zum 29. April 2019 einen
Zwischenbericht vorzulegen betreffend die Interaktion und die Bindung zwischen
den Eltern und C____. Dabei wurde sie um eine Einschätzung der
Erziehungsfähigkeit sowohl der Mutter als auch insbesondere des Vaters gebeten.
Weiter sollte sie die Notwendigkeit weiterer Abklärung der Erziehungsfähigkeit mittels
Gutachten sowie über die Möglichkeiten eines Mutter-Kind-Heims oder einer Platzierung
von C____ in einer Pflegefamilie wie auch die Haltung der Mutter zu einer Mutter-Kind-Heim-Platzierung
berichten. Anderseits wurde sie beauftragt, innert Frist bis zum 17. Juni 2019
einen Verlaufsbericht zur aktuellen Lebenssituation von C____, zu Empfehlungen
zum weiteren Vorgehen sowie mit Einschätzung der Erziehungsfähigkeit beider
Eltern zu erstatten (Ziff. 4). Diese vorsorgliche Massnahme befristete die KESB
bis zum 29. Juli 2019 (Ziff. 5); einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7). Kosten für den Entscheid wurden keine
erhoben (Ziff. 6).
Gegen diesen
Entscheid haben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde erhoben
und die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat [...]
beantragt. Mit begründeter Verfügung vom 13. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und bewilligte den Beschwerdeführenden
unter Vorbehalt der Bestätigung der finanziellen Voraussetzungen durch die
Nachreichung von Belegen ihrer Einkommen und ihres Bedarfs die unentgeltliche
Prozessführung. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom
18. April 2019 übermittelte die KESB dem Gericht den Zwischenbericht der
Beiständin von C____ vom 11. April 2019. Darin berichtete die Beiständin über
den bisherigen Verlauf der Massnahme und formulierte als primäres Ziel die
schrittweise Eingewöhnung von C____ bei ihren Eltern, das gegenseitige Kennenlernen
von C____ und den Eltern sowie den Aufbau einer tragfähigen Beziehung. Zudem solle
den Eltern das Wissen darüber vermittelt werden, wie sie ihre Tochter angemessen
fördern und auf deren Bedürfnisse eingehen können. Hierfür brauche die Familie Unterstützung.
In diesem Sinne beantragte F____ die Beendigung der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Weiterführung der Beistandschaft für C____.
Weiter beantragte sie, die Kindseltern seien anzuweisen, mit einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen zu arbeiten. Zudem sei ihnen
die Anweisung zu erteilen, mindestens ein Elternteil habe regelmässig an
Elternbildungskursen teilzunehmen.
Mit Eingaben vom
9. und 15. Mai 2019 übermittelte die KESB dem Gericht die Verfahrensakten der
KESB und am 20. Mai 2019 den Bericht des E____ vom 30. April 2019 betreffend
die Erfassung des Entwicklungsstandes von C____. Darin wurde aufgrund der
veränderten Gesamtsituation vorerst und mindestens bis zu einer Stabilisierung
der elterlichen Situation zu einer Fortführung des Pflegeverhältnisses in der
Fachpflegefamilie geraten.
In der
Verhandlung vom 21. Mai 2019 vor Verwaltungsgericht sind zunächst die Beschwerdeführerin
und der Beschwerdeführer getrennt voneinander befragt worden. Aufgrund der
unterschiedlichen Interessen seiner Mandantschaft hat der Rechtsvertreter der
beiden Beschwerdeführenden sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Im
weiteren Verlauf der Verhandlung sind der Leiter des E____ sowie die Beiständin
von C____ ausführlich befragt worden, danach ist die Vertreterin der KESB zum
Vortrag gelangt.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung
der Beschwerdeführenden erlassen worden ist und daher mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die
Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaber der
elterlichen Sorge über ihre Tochter sind die Beschwerdeführenden vom
angeordneten Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene
(Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl.
unten E. 3). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren
kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf
die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht
ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da
in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2017.274 vom 18.
September 2018 E. 1.4, VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3; vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 300 f.
m.w.H.).
1.3 Anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat sich bei der getrennten Befragung der Beschwerdeführenden
herausgestellt, dass ihre Anträge nicht deckungsgleich sind: Während die Beschwerdeführerin
erklärt hat, sie wünsche, dass die Tochter nicht bei ihr und ihrem Ehegatten,
sondern bei ihren Eltern – und damit bei den Grosseltern mütterlicherseits –
platziert werde (Verhandlungsprotokoll p. 3: „Ich möchte, dass die Tochter zu
meinen Eltern kommt.“), hat der Beschwerdeführer beantragt, das Kind sei ihm
und seiner Frau zurückzugeben (Verhandlungsprotokoll p. 5: „Mein Anliegen an
Sie ist, dass wir das Kind zurückbekommen und wir wieder eine Familie sein
können.“). Der Rechtsvertreter ist vom Gericht auf die unterschiedlichen
Anträge seiner Klientschaft und den offensichtlichen Interessenkonflikt
hingewiesen worden und hat daraufhin mit sofortiger Wirkung sein Mandat
niedergelegt (Verhandlungsprotokoll p. 5). Soweit indessen beide
Beschwerdeführenden die Beendigung der durch die KESB verfügten vorsorglichen
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter begehren (Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids), ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt
einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie über die
Anfechtung der Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides hinausgeht und mit dieser
nicht in direktem Zusammenhang steht (vgl. unten E. 3).
2.1 Die
Beschwerde richtet sich zunächst gegen den angeordneten vorsorglichen Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihre Tochter und
deren Platzierung in einer Pflegefamilie des E____.
2.2 Die
KESB hat den Beschwerdeführenden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
neugeborene Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen. Zur
Begründung führt der angefochtene Entscheid zusammengefasst aus, gestützt auf
die getroffenen Abklärungen sei bei einer Betreuung von C____ durch ihre Eltern
zu Hause von einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindes auszugehen. Aufgrund
der schweren kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin sowie der instabilen
und konfliktreichen Beziehung zwischen den Eltern sei eine Platzierung zum Schutze
des Kindes angezeigt und die Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB notwendig. Bereits
im Oktober 2018 habe ein Polizeieinsatz wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt
stattgefunden. Im weiteren Verlauf der Schwangerschaft habe sich abgezeichnet,
dass die verbeiständete Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit langem
bestehenden kognitiven Einschränkungen der Betreuung eines Neugeborenen nicht
gewachsen sein werde. So sei sie gemäss dem Austrittsbericht der G____ vom 16.
Mai 2017 nicht fähig, ihren Haushalt eigenständig zu führen, für sich zu kochen
und ihre Freizeit zu organisieren; es sei deshalb anzunehmen, dass sie auch
nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse von C____ zu erkennen und zu befriedigen.
Aus dem Abklärungsbericht des KJD gehe hervor, dass der Beschwerdeführer entweder
die kognitive Beeinträchtigung seiner Gattin nicht wahrnehme oder aber nicht in
der Lage scheine, die Auswirkungen dieser kognitiven Einschränkung zu
reflektieren. Hinsichtlich der Pflege und Versorgung eines neugeborenen Kindes
habe er sich sehr undifferenziert ausgedrückt. Es könne daher im jetzigen Zeitpunkt
die eigentliche Erziehungskompetenz des Beschwerdeführers noch nicht erfasst
werden. Insgesamt sei zweifelhaft, ob er motiviert und in der Lage sei, ein
neugeborenes Kind zu versorgen. Zudem erscheine die Beziehung zwischen den
Ehegatten instabil und konfliktreich und die Familie der Beschwerdeführerin
habe sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten. Der Polizeirapport vom 27.
Oktober 2018 lege die Befürchtung häuslicher Gewalt, zumindest in Form von
psychischer Gewalt, nahe. Sowohl von physischer als auch von psychischer Gewalt
wäre auch die Tochter betroffen. Beide Beschwerdeführenden würden den Vorfall
häuslicher Gewalt in ihrer Beziehung bagatellisieren und seien nicht in der
Lage, darüber zu reflektieren, welche Auswirkungen dies auf C____ haben könnte.
Die Pflege und Versorgung des Säuglings sei damit nicht gewährleistet, weshalb C____
in der Obhut der Eltern einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt sei. Somit
bestünden die Gründe, die im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2018 zum
Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes geführt hätten,
weiterhin. Da die Beschwerdeführerin den Eintritt in eine
Mutter-Kind-Einrichtung als mildere Massnahme kategorisch ablehne und keine
mildere ambulante Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung von C____
möglich sei, müsse das Kind zwingend platziert werden. Die Unterbringung in der
Pflegefamilie des E____ gegen den Willen der Eltern sei daher weiterhin nötig
und verhältnismässig.
2.3
2.3.1 Die
Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Beschwerde in erster Linie die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts. Sie wenden gegen die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre gemeinsame Tochter insbesondere ein, die
von der KESB geäusserte Besorgnis zur Entwicklung des Kindes sei ohne
objektiven Grund. So habe nie häusliche Gewalt stattgefunden, namentlich der
Polizeieinsatz vom 27. Oktober 2018 sei nicht wegen häuslicher Gewalt erfolgt,
sondern weil sich die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt
habe. Die Darstellungen ihrer Beziehung und der Beziehungen zu ihren Familien
im Abklärungsbericht würden bestritten (Beschwerde p. 3). Die Beziehung
zwischen den Beschwerdeführenden sei nicht konfliktreich. Die Beschwerdeführerin
sei leicht manipulierbar und habe gegenüber einer früheren Beziehung eine
ungerechtfertigte Anzeige wegen sexueller Übergriffe erstattet. Weiter habe die
Beiständin der Beschwerdeführerin versucht, deren Antrag auf Nachzug des
Beschwerdeführers beim Migrationsamt zu hintertreiben. Die Beiständin trachte
ganz offensichtlich danach, ihre eigenen Ansichten gegenüber der
Beschwerdeführerin durchzusetzen und versuche, im Wissen um deren leichte
Beeinflussbarkeit, sie in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann zu
manipulieren (Beschwerde p. 4). Der Beschwerdeführer sei sich der kognitiven
Einschränkungen seiner Gattin durchaus bewusst. Er macht aber geltend, daraus
folge noch lange nicht, dass sie – zusammen mit dem Beschwerdeführer im
gemeinsam geführten Haushalt – nicht angemessen für das Kind sorgen könne. Soweit
seine Bereitschaft, das neugeborene Kind zu versorgen, als zweifelhaft
bezeichnet werde, sei dies eine unbegründete Einschätzung im voreingenommen
verfassten Abklärungsbericht. Das Zusammenleben zwischen den
Beschwerdeführenden habe in der Vergangenheit funktioniert und funktioniere
auch weiterhin. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Ehefrau überall, wo sie
der Unterstützung bedürfe und würde sich auch um das gemeinsame Kind kümmern
bzw. seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützen. Die Möglichkeit eines
Eintritts der Beschwerdeführerin in ein Mutter-Kind-Heim sei wegen ihrer
kognitiven Einschränkungen nicht gegeben. Die im Abklärungsbericht geäusserte
Empfehlung einer Platzierung des Kindes in einer Langzeitpflegefamilie offenbare
die Absicht der Behörde, das Kind den Eltern für immer zu entziehen (Beschwerde
p. 3, 4). Schliesslich werde in dem Entscheid völlig ausser Acht gelassen, dass
die Trennung eines Neugeborenen von der Mutter schwerwiegende negative
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nach sich ziehe, den Aufbau der Mutter-Kind-Beziehung
verhindere (was analog auch für den Vater gelte) und das Kind von Anfang an
seinen leiblichen Eltern entfremde. Effektiv mildere Massnahmen seien gar nicht
geprüft worden. Zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Erziehung
gebe es mildere Massnahmen als die Wegnahme des Kindes, zu denken sei etwa an
die blosse Beiordnung eines Beistands mit der Aufgabe einer anfänglich
engmaschigen Beaufsichtigung der Beschwerdeführenden oder an die Prüfung, ob
Familienangehörige bereit wären, unterstützend beizustehen. Die Wegnahme von C____
und deren Platzierung in einer Pflegefamilie seien damit unbegründet,
unverhältnismässig und auch willkürlich (Beschwerde p. 5).
2.3.2 Dagegen
wendet die KESB ein, die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in ein
Mutter-Kind-Heim als mildere Massnahme zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts stets kategorisch abgelehnt. Aus dem Umstand, dass
gestützt auf den Bericht der G____ ein eigenständiges Wohnen der Beschwerdeführerin
nicht möglich sei, müsse gefolgert werden, dass ein eigenständiges Wohnen mit
Kind umso mehr ein Risiko für das Wohlergehen von C____ darstelle. Andere
mildere Massnahmen seien nicht umsetzbar. Aufgrund des ungleichen
Machtverhältnisses der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann und ihrer
Familie sei das Überlassen der Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung in
dieser anfänglichen Phase an den Beschwerdeführer oder an die erweiterte
Familie der Beschwerdeführerin als nicht gangbare Alternative befunden worden
(Beschwerdeantwort vom 11. März 2019).
2.4
2.4.1 Nach
Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern
ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen
und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl
gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung
des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; BGer
5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013;
5A_355/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Die Platzierung eines Kindes mit
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter
Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014,
Art. 307 N 2; Art. 310 N 1. ff.]) kommt daher nur als letztmögliches
Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und
gefördert wird (Häfeli, Grundriss
des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer
5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni
2011). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen
ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die
Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer
5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_212/2013 vom 5. September 2013). Der
Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit zur
zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit
Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das
Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist
(vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, in:
Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445
N 19).
2.4.2 Bereits
im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später
erfolgenden Entscheid zum Schutz des Kindeswohls nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N
7; Fassbind, in:
Kren/Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016,
Art. 445 N 1; Steck, in:
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung
ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen
Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.
Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N
11, 27; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II
132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013
vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch:
VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
2.5
2.5.1 Wie
aus dem angefochtenen Entscheid selber hervorgeht, fehlte im Zeitpunkt seines
Erlasses noch eine Grundlage für eine umfassende Beurteilung der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführenden (Entscheid KESB p. 4). Es stellt
sich daher die Frage, ob der Vorinstanz für ihren vorsorglichen Entscheid
gleichwohl genügend Angaben vorgelegen haben und ihr Entscheid auch heute noch
aufrechterhalten werden kann.
2.5.2 Die
behördlichen Abklärungen beruhen auf einer Meldung des Universitätsspitals vom
29. November 2018, mit welcher um Klärung des allenfalls notwendigen
Unterstützungsnetzes nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin
ersucht wurde (Meldung USB 29. November 2018, act. 5 S. 129).
2.5.3 Zu
beurteilen war zunächst die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
Kindsmutter. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 16. Februar
2012 war für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet worden (act.
8 S. 228). Grundlage war das Vorliegen eines Schwächezustands aufgrund einer
dysthmen Störung (DSM-IV: 300.4) und einer vermeidend-selbstunsicheren
Persönlichkeitsstörung (DSM-IV: 301.82) (Bericht Psychotherapiepraxis vom 11.
Januar 2012, act. 8 S. 241). Der Beistand erhielt den Auftrag, allgemein die finanziellen
Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, ihr Einkommen und Vermögen zu
verwalten und ihr in persönlichen Belangen soweit erforderlich zur Seite zu
stehen. Zur Erfüllung seines Auftrags wurde er ermächtigt, über ihr Einkommen
und Vermögen zu verfügen. Nachdem seit dem 28. Juli 2015 D____ Beiständin
gewesen war, wurde mit Entscheid der KESB vom 19. März 2019 H____ vom Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) als neuer Beistand der
Beschwerdeführerin eingesetzt (act. 8 S. 18).
In ihrem
Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2018 (act. 5 S. 206-209) stützte sich die
abklärende Sozialarbeiterin zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wesentlich auf den Austrittsbericht der G____ vom 16. Mai
2017 (act. 5 S. 210), wo jene vom 5. Februar 2015 bis zum 24. April 2017 in der
Trainingswohngruppe gelebt hatte. Diesem kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin
seit längerem in einem ambivalenten Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie befinde.
Durch ihren Eintritt in die G____ habe sie deren Druck entkommen wollen. Nach
der Scheidung einer von den Eltern in der Türkei arrangierten Ehe der
Beschwerdefüherrin im Jahr 2014 habe sie eine Beziehung zu einem Mann begonnen,
den die Eltern nicht akzeptiert hätten. Nachdem dieser die Beziehung im Juli 2015
beendet habe, diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin bei der Beschwerdeführerin
wahnhafte Eifersuchtszustände, welche medikamentös behandelt werden sollten und
schliesslich in einer zu Unrecht erhobenen Strafanzeige wegen versuchter
Vergewaltigung gegen den Ex-Freund und sechs weitere Anzeigen gegen Bekannte
und einen Bruder kulminierten (vgl. Austrittsbericht G____ p. 1). Gemäss dem
Austrittsbericht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Einzimmer-Wohnung
ohne Unterstützung in Stand zu halten. Sie benötige kontinuierliche Begleitung
und Ansprache im Alltag und sei leicht manipulierbar. Dringlich erforderlich
sei eine Begleitung im Rahmen einer Psychotherapie. Empfohlen wurde ein
Wohnplatz mit integrierter Betreuung auch im Freizeitbereich. Auf Überforderung
reagiere die Beschwerdeführerin gemäss Aussage ihrer Therapeutin mit starker
Anspannung und Verwirrung (Austrittsbericht G____ p. 2 f.).
Aus dieser
Beurteilung der Wohnkompetenz schloss die abklärende Sozialarbeiterin, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein neugeborenes Kind zu betreuen. Diese
Einschätzung entspricht auch der Beurteilung der von ihr befragten Hebamme. Diese
kenne die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie während der
Schwangerschaft engmaschig begleitet (Meldung USB vom 29. November 2018, act. 5
S. 129 f.). Gemäss deren Beurteilung sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung
und Versorgung eines Kindes massiv überfordert und kaum in der Lage, die
Bedürfnisse eines Neugeborenen wahrzunehmen und das Kind zu versorgen. Die
Beiständin berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Hälfte des
Jahres 2018 möglicherweise schwangerschafts- oder stressbedingt eine deutliche
Verschlechterung ihrer kognitiven Fähigkeiten erlebt. Sie habe ihre Therapie zudem
abgebrochen und ihren Job gekündigt (Akteneintrag KESB vom 8. Januar 2019, act.
5 S. 209).
Der
Beschwerdeführer anerkannte diese kognitiven Einschränkungen seiner Ehefrau,
machte aber geltend, sie unterstützen zu können (Anhörung des Ehemannes vom 14.
Januar 2019, act. 5 S. 202).
2.5.4 Gemäss
dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. Dezember 2018 habe sich der Beschwerdeführer
zur Betreuung des damals noch ungeborenen Kindes sehr undifferenziert geäussert.
Er spreche die kognitiven Einschränkungen seiner Ehefrau nicht an, sondern
meine nur, sie könnten das Kind versorgen. Es sei zweifelhaft, ob er motiviert
und in der Lage sei, ein neugeborenes Kind zu versorgen. Aufgrund der
konfliktreichen Beziehung sei damit zu rechnen, dass er das neugeborene Kind
alleine mit der Mutter in der Wohnung zurücklassen könnte. Gemäss den Angaben
der Beiständin kaufe der Beschwerdeführer ein und koche (Akteneintrag KESB vom
8. Januar 2019, act. 5 S. 209) und übernehme somit Haushaltsaufgaben. Er
erklärte sich im Verlauf des Verfahrens dazu bereit, familienergänzende
Unterstützung anzunehmen (Anhörung Ehemann vom 14. Januar 2019, act. 5 S. 204).
Dies hat er auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nochmals betont (Prot. HV
p. 4: „Wir sind damit einverstanden, es kann jeden Tag jemand vorbei kommen“).
Klare
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
und seiner entsprechenden Motivation fehlen in den vorhandenen Akten.
2.5.5 Vor
diesem Hintergrund kommt der Qualität der Beziehung der Eltern zueinander hohe
Bedeutung zu. Diesbezüglich besteht – gerade auch mit Blick auf die jüngste
Vergangenheit – grosse Ungewissheit.
Aus dem
Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin der Beschwerdeführerin, D____, vom
8. März 2019 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei nach nur zweiwöchiger
Bekanntschaft vom Beschwerdeführer schwanger geworden. Sie hätten am 10.
September 2018 geheiratet. Seit ihrer Heirat wirke die Beschwerdeführerin
bedrückt. Sie fühle sich von ihrem Ehegatten sehr stark fremdbestimmt und vor allem
psychisch unter Druck gesetzt. Er verhalte sich ihr gegenüber fordernd und
respektlos. Die Beiständin äusserte in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass
die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Mann habe. Es bestehe weiterhin die
Gefahr von Ausübung häuslicher Gewalt seitens des Ehegatten. Die Beschwerdeführerin
traue sich jedoch nicht, etwas zu sagen und scheine aus Sicht der Beiständin
aufgrund der traumatischen Ereignisse und psychischen Verletzungen nun kognitiv
noch mehr eingeschränkt zu sein (Rechenschaftsbericht vom 8. März 2019, act. 8
S. 24 ff.).
Einem
Akteneintrag der KESB vom 8. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung mit ihrer damaligen Beiständin
geäussert habe, sie überlege sich, sich von ihrem Ehemann zu trennen, sie traue
sich jedoch nicht. Ihre Familie sei unterdessen auch gegen die Beziehung zu
ihrem Ehemann und würde eine Trennung begrüssen. Dies, da der Ehemann ihr den
Kontakt zur Familie verbieten würde (Beilage 6 zur Beschwerde). Aus dem
Requisitionsbericht vom 27. Oktober 2018 ergibt sich, dass sowohl der Neffe als
auch der Bruder der Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber angaben, sie habe
Angst vor ihrem Ehemann. Dieser mache ihr Vorschriften, verbiete ihr den Umgang
mit anderen Menschen und nehme ihr das Mobiltelefon und das Geld weg (Auss. von
[...] und [...], Requisition Kantonspolizei vom 27. Oktober 2018, act. 5 S.
146).
Gemäss dem
Bericht von D____ vom 4. Februar 2019 mache sie sich grosse Sorgen um die
Beschwerdeführerin. Diese sei am 8. Januar 2019 sehr aufgelöst bei ihr
erschienen wegen des Familiennachzugsantrags. Sie habe unter anderem geäussert,
nicht mehr sicher zu sein. Die Beschwerdeführerin habe oft Angst vor ihrem Mann
und seinen Wutausbrüchen. Bisher sei sie zwar noch nicht von ihm geschlagen
worden, sie werde aber psychisch terrorisiert und dürfe unter anderem ihre
Familie nicht mehr besuchen. Sie wolle sich jedoch (noch) nicht trennen und
scheiden lassen. Gemäss den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin, I____,
habe sie jedoch ihm gegenüber die Absicht geäussert, sich von ihrem Mann zu
trennen. Da der Beschwerdeführer die Beiständin respektlos behandle und sie
nicht ernst nehme, sowie mit Blick auf die telefonische Grenzüberschreitung vom
4. Februar 2019 (vgl. unten) beantragte D____ zwecks Vermeidung einer
weiteren Eskalation einen Mandatswechsel zu einem, wenn möglich
türkischsprachigen, männlichen Beistand für die Beschwerdeführerin und die
Ausweitung des Mandats von F____ als Beiständin von C____ auf finanzielle und
administrative Angelegenheiten (Bericht Akt. 8 S. 63-65).
Aus der
Aktennotiz von D____ vom gleichen Tag geht hervor, sie sei von der
Beschwerdeführerin angerufen worden; plötzlich habe ohne Vorankündigung der
Beschwerdeführer das Telefon übernommen und die Beiständin in gebrochenem
Deutsch beleidigt und bedroht. Er habe ihr vorgeworfen, ihn einfach beim
Migrationsamt abgemeldet und ihm das Kind weggenommen zu haben. Der
Beschwerdeführer sei sehr aggressiv gewesen und habe ihr gedroht, er werde am
nächsten Tag mit der gesamten Familie an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, um
alles klar zu stellen und ihre Kündigung zu veranlassen. In ihrer Aktennotiz
vermerkte die Beiständin zusätzlich, die Beschwerdeführerin selbst habe zwei
Monate zuvor, nachdem sie von ihrem Mann mit dem Tod bedroht worden sei,
erwähnt, sie wolle nicht, dass ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz erhalte um bei ihr zu bleiben. Sie habe der Beiständin gegenüber
geäussert, Angst vor ihm zu haben, er tue ihr nicht gut und sie beabsichtige,
ihren Antrag auf Familiennachzug beim Amt zu streichen. Des Weiteren habe sie dazu
auch im persönlichen Gespräch mit [...] vom Amt für Migration angedeutet, dazu
unsicher zu sein (act. 8 S. 66).
Die
Beschwerdeführerin bestätigte sowohl ihre Absicht, den Antrag auf
Familiennachzug des Ehemannes zurückzuziehen (AK 8. Januar 2019 II, act. 5 S. 209)
als auch ihre Trennungsabsichten (AK 8. Januar 2019 I, act. 5 S. 208; vgl. auch
Schreiben Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 43, act. 8 S. 65)
anlässlich ihrer Anhörung durch die KESB, präsentierte sich dabei aber
ambivalent (Anhörung Ehefrau vom 14. Januar 2019, act. 5 S. 203). In der Folge
ging ein auf den 8. Januar 2019 datierter, nicht unterzeichneter Rückzugsantrag
der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein. Sie gab darin an, aufgrund der
schwierigen ehelichen Verhältnisse mit dem Ehemann ihr Gesuch im
Familiennachzug zurückziehen zu wollen und äusserte die Befürchtung, dass ihr
und ihrem ungeborenen Kind etwas Schlimmes passieren könnte, sollte der
Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass sie das Gesuch selber zurückgezogen
habe (act. 8 S. 69).
Diese Angst habe
sie auch im persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts
geäussert (Akteneintrag Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 46). Aus
einer Aktennotiz vom 29. März 2019 geht hervor, dass beim Migrationsamt die
Befürchtung bestehe, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck ihres
Ehemannes stehe. Sie habe den Familiennachzugsantrag zwischenzeitlich
zurückgezogen, sich dann aber wieder anders entschieden (Akten 8 p. 17).
Im Journal der
KESB ist am 1. März 2019 ein Telefonat der die Beschwerdeführerin betreuenden
Hebamme der Gruppenpraxis […], [...], vom 28. Februar 2019 dokumentiert. Diese
meldete, sie mache sich grosse Sorgen um die Beschwerdeführerin, welche ihr in
einem Gespräch über Verhütung anvertraut habe, sie werde von ihrem Mann
bedroht, da dieser nicht wolle, dass sie verhüte. Bei einem Telefonat mit dem
Beschwerdeführer habe er ihr gegenüber dann ebenfalls Drohungen ausgesprochen.
Mit
Polizeirapport vom 30. April 2019 wurde folgender Sachverhalt dokumentiert: Die
Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Beistand einen Termin beim Departement für
WSU betreffend die Scheidung von ihrem Ehemann. Ihr Bruder, I____, sei auf
Wunsch der Beschwerdeführerin auch anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei
ebenfalls aufgetaucht und habe insistiert, bei dem Gespräch dabei zu sein, was
ihm indessen auf Wunsch der Beschwerdeführerin verwehrt worden sei. Er habe
dann nach der Sitzung im Foyer gewartet und sei sichtlich aufgeregt gewesen. Er
habe auf Türkisch herumgeschrien und die Anwesenden mit dem Tod bedroht. Aus
dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt
habe, seit Januar 2019 dreimal vom Beschwerdeführer mit der rechten flachen
Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen und mehrfach von ihm beleidigt und
bedroht worden zu sein (act. 9 S. 9 ff.).
Am 13. Mai 2019
fand bei der KESB eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt. Sie
bestätigte, seit Januar 2019 wiederholt Gewalt seitens ihres Ehemannes
ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe ihr Gegenstände angeworfen und ihr immer
wieder eine Ohrfeige gegeben. Weiter gab sie an, ihre Trennungsabsichten nun
umgesetzt zu haben und seit rund zwei Wochen bei ihren Eltern zu wohnen; sie
habe diesbezüglich die Trennung beim Zivilgericht eingereicht. Anlässlich
dieses Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin zudem, sie wünsche sich, dass C____
bei ihren Eltern leben solle; sie stelle sich vor, dass sie ihre Tochter dann
regelmässig bei ihren Eltern besuche. Vorstellen könne sie sich auch, dass C____
bei der jetzigen Pflegefamilie platziert bleibe, bis sich die Situation
beruhigt habe und ihre Eltern eine Pflegeplatzbewilligung erhalten hätten.
Langfristig wünsche sie sich aber eine Unterbringung von C____ bei ihren
Eltern. Der beim Gespräch ebenfalls anwesende Bruder der Beschwerdeführerin
bestätigte, dass er und seine Frau bereit seien, C____ bei sich aufzunehmen
(act. 9 S. 2).
Gleichentags
fand auch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer bei der KESB statt. Dieser gab
an, es gehe ihm seit der Trennung von seiner Frau schlecht. Er bestätigte, dass
die Situation mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sehr konfliktreich
sei und gab an, er sei sich nicht bewusst gewesen, in welchem Ausmass seine
Frau geistig behindert sei. Er erklärte weiter, er wolle nicht, dass C____ bei
den Grosseltern mütterlicherseits untergebracht werde. Ebenso wenig sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, sich alleine um C____ zu kümmern, habe er doch
während des Zusammenlebens den gesamten Haushalt geführt. Der Beschwerdeführer
äusserte den Wunsch, dass C____ zu ihm zurückkehre, sobald seine finanzielle
Situation geklärt sei. Sollte dies keine Option sein, wünsche er, dass seine
Tochter weiterhin bei der Pflegefamilie platziert bleibe. Aufgrund einer
drohenden Eskalation musste das Gespräch abgebrochen werden (act. 9 S. 3).
2.5.6 Zutreffend
erscheint, dass die Befürchtung häuslicher Gewalt ursprünglich auf einem
einzelnen Polizeibericht fusste. Der entsprechende polizeiliche Einsatz vom 27.
Oktober 2018 erfolgte, weil der Beschwerdeführer lautstark an die Wohnungstür
geklopft habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich vor dem
Hintergrund früherer Aussagen ihres Gatten bedroht gefühlt und davor gefürchtet,
dass er ihr etwas antun könne. Klare Anhaltspunkte für ausgeübte physische
Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin fehlten dagegen bis dahin. Solche hat
sie auch gegenüber ihrer Beiständin verneint (Schreiben Beiständin vom 4.
Februar 2019, act. 5 S. 44).
Seit dem Vollzug
des angefochtenen Entscheids liegen nun aber weitere Belege für aggressives Verhalten
des Beschwerdeführers und auch Hinweise auf die Anwendung von körperlicher
Gewalt vor. Schon zuvor war mögliche häusliche Gewalt – wie auch die
Einbettung der Ehefrau in einen „Familienclan“ – in der gynäkologischen Praxis,
welche die Beschwerdeführerin besuchte, thematisiert worden (AK Telefon
Sozialdienst USB, 18. Dezember 2018, act. 5 S. 123).
Gemäss einem
Akteneintrag der Beiständin vom 4. Februar 2019 sei es ihr gegenüber zu einer
aggressiven telefonischen Grenzüberschreitung durch den Beschwerdeführer
gekommen (act. 5 S. 46), was letztlich zu ihrem Antrag auf Wechsel der
Beistandsperson geführt habe (Schreiben Beiständin vom 4. Februar 2019, act. 5 S. 43
ff.).
Auch bei einem
Besuch im E____ sei der Beschwerdeführer plötzlich sehr aggressiv geworden und
habe mit einer Entführung des Kindes gedroht, worauf die Polizei habe
requiriert werden müssen (Requisition vom 11. Februar 2019, act. 5 S. 37;
Bericht E____ vom 30. April 2019, act. 10). Er habe sich im Zusammenhang mit
Besuchen auch sonst immer wieder absprachewidrig verhalten, sich im Umgang mit
dem Kind aber stets kontrolliert. Es sei beim Beschwerdeführer viel innere
Anspannung und ein gewisses Gewaltpotential spürbar (AN Telefon
Erziehungsbeiständin 25. Februar 2019, act. 5 S. 16).
Schliesslich hat
die betreuende Hebamme am 28. Februar 2019 eine Anzeige wegen Drohung gegen den
Beschwerdeführer erhoben. Nachdem die Hebamme im Rahmen eines Praxisbesuchs der
Beschwerdeführerin aufgrund der Platzierung von C____ eine Verhütungsempfehlung
abgegeben habe, sei sie gleichentags vom Beschwerdeführer telefonisch
kontaktiert und bedroht worden. Er habe ihr gedroht, „irgendwann in der Praxis“
vorbeizukommen. Sie werde „dann schon sehen (…), was dann passieren würde“
(act. 5 S. 6). Die Hebamme gab in diesem Zusammenhang an, dass die Beschwerdeführerin
durch ihren Ehemann wohl stark unter Druck gesetzt werde, damit sie keine
Verhütung zu sich nehme. Daher mache sich die Hebamme grosse Sorgen um das Wohl
der Beschwerdeführerin, auch weil der Beschwerdeführer immer sehr aufbrausend
und aggressiv gegenüber seiner Frau sei (act. 8 S. 56 f; act. 9 S. 15).
Auch Gespräche
mit den Behörden seien seitens des Beschwerdeführers verschiedentlich
eskaliert. Die schweren Vorwürfe, welche er auch anlässlich der
Gerichtsverhandlung gegen die frühere Beiständin seiner Frau, D____, äusserte,
seien schon früher Thema gewesen. So geht aus einem Journaleintrag der KESB vom
21. Februar 2019 hervor, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs
bei der KESB mit D____, H____ und seiner Ehefrau schwere Vorwürfe gegen D____
erhoben und sie unter anderem als Lügnerin und Halunkin bezeichnet. Die
Situation sei trotz der Aufforderungen, sich im Ton zu mässigen, eskaliert, der
Beschwerdeführer sei weiter drohend aufgetreten und habe auch nicht zugelassen,
dass die Beteiligten noch allein mit seiner Ehefrau sprechen konnten. Die
Beschwerdeführerin habe einen gänzlich eingeschüchterten Eindruck gemacht und sich
nicht getraut zu sprechen (act. 8 S. 61, act. 9 S. 16).
Schliesslich
kulminierte die Situation in einer heftigen Auseinandersetzung im WSU, in deren
Anschluss die Beschwerdefüherin über mehrere gewalttätige Übergriffe seitens
ihres Gatten berichtete. Sie gab an, am 29. Januar 2019 nachdem sie aus dem
Spital entlassen und C____ zur Pflegefamilie gebraucht worden sei, sei ihr Mann
sehr wütend auf sie gewesen und habe ihr gesagt, es sei alles ihre Schuld. Er
habe sie an diesem Tag um die Mittagszeit mit seiner rechten flachen Hand in
die linke Gesichtshälfte geschlagen. Seit diesem Vorfall habe er sie immer
wieder verbal zu Hause und in der Öffentlichkeit beleidigt und angeschrien. Im
März dieses Jahres, das genaue Datum wisse sie nicht mehr, habe er sie erneut
mit seiner rechten flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen und sie
anschliessend aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Sie sei am 25. April 2019
zum letzten Mal von ihm geschlagen worden, auch wieder mit der rechten flachen
Hand. Sie sei dann am Sonntag, 29. April 2019 zu ihrem Bruder I____
gegangen und habe ihm von der Situation und den Schlägen erzählt (Polizeirapport
vom 30. April 2019, vgl. dazu auch AN act. 9 S. 29).
2.5.7 Das
in der Beschwerde gezeichnete Bild der harmonischen Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden
kann mit Blick auf die aktenkundigen Vorfälle der vergangenen Monate nicht aufrechterhalten
werden. Die Beschwerdeführenden haben an der Gerichtsverhandlung angegeben, ihr
Eheleben zwei Tagen zuvor wieder aufgenommen zu haben. Zum Thema der häuslichen
Gewalt, welche vom Beschwerdeführer auch während der Gerichtsverhandlung
bestritten wurde (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Das stimmt nicht, ich war nicht
gewalttätig, ich habe geschrien.“, p. 7: „Falls meine Frau so etwas gesagt hat,
hätten Sie meine Frau ja zum Arzt begleiten können.“), hat die
Beschwerdeführerin – wie bereits wiederholt im gesamten Verfahren – angegeben,
ihre Ehe sei konfliktbeladen und ihr Ehemann schreie sie an; er habe ihr auch
schon Ohrfeigen versetzt und Gegenstände nach ihr geworfen
(Verhandlungsprotokoll p. 2: „Er ist dann einfach wütend geworden und hat mich
angeschrien.“ [a.F. nach Schlägen] „Ja. Einmal. Ein Kläpper.“).
2.6
2.6.1 Mit
Verlaufsbericht vom 11. April 2019 berichtete C____ Beiständin, F____, die
Beschwerdeführerin habe sich von Beginn an sehr kooperativ und zuverlässig
gezeigt. Hingegen habe sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer am
Anfang schwierig gestaltet, er sei sehr impulsiv gewesen und habe angespannt
gewirkt. Beide Elternteile würden sehr liebevoll mit ihrer Tochter umgehen und
nähmen die Besuchskontakte sehr verlässlich wahr. Den Beschwerdeführer habe sie
von Beginn an sicher und adäquat im Umgang mit seiner Tochter erlebt. Dagegen
sei die Beschwerdeführerin am Anfang sehr unsicher und unbeholfen gewesen, habe
aber im Verlauf der Zeit an Selbstsicherheit und Erfahrung gewonnen und sei
lernfähig, was die Pflege, Versorgung und die Betreuung ihrer Tochter angehe.
Nach Einschätzung von F____ sei der Beschwerdeführer erziehungsfähig. Die
Beschwerdeführerin sei ihrer Meinung nach fähig, für das Kind zu sorgen, es zu
pflegen und die Grundbedürfnisse zu erkennen und darauf einzugehen. Sie
benötige jedoch Unterstützung und noch weitere Anleitung, um ihre Tochter in den
verschiedenen Entwicklungsphasen begleiten und erziehen zu können. Die Eltern
seien bereit, sowohl von der eigenen Familie, als auch von externen
Fachpersonen Unterstützung anzunehmen und zeigten sich momentan beide
kooperativ. Auf dieser Grundlage werde empfohlen, dass C____ zu ihren Eltern
zurückkehren könne. Eine sozialpädagogische Familienbegleiterin sollte die
Familie darin begleiten und unterstützen, mit C____ einen Alltag zu gestalten.
Zusätzlich sollten regelmässig Elternbildungskurse von mindestens einem
Elternteil besucht werden. Die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB sei weiterzuführen.
2.6.2 Aus
dem Bericht des E____ vom 30. April 2019 geht hervor, dass es sich bei C____ um
ein gesundes, dreimonatiges Kind handle, welches sich altersentsprechend
entwickle und erwartungsgemäss gedeihe. Die ersten Besuchskontakte mit den
Eltern hätten begleitet im E____ stattgefunden. Der Kindsvater habe dabei
gegenüber den erwachsenen Beteiligten abwehrend und teilweise aggressiv reagiert.
Bei einem Besuch am 11. Februar 2019 sei die Situation mit ihm derart
eskaliert, dass die Polizei habe gerufen, der Vater des Hauses verwiesen und
der Besuch vorzeitig habe abgebrochen werden müssen (vgl. dazu Polizeirapport vom
11. Februar 2019). Aufgrund dieses Vorfalls sei folgende Besuchsregelung
getroffen worden: Zweimal wöchentlich besuche die Kindsmutter zwischen 13.30
und 16.00 Uhr C____ bei der Pflegefamilie zu Hause. Dem Kindsvater sei die
Möglichkeit eingeräumt worden, die Mutter bei der Pflegefamilie abzuholen und
seine Tochter für eine halbe Stunde zu sehen. Dieser Möglichkeit sei er jedoch
nicht nachgekommen. Zusätzlich finde freitags von 13.30 bis 15.00 Uhr ein
Besuchskontakt mit beiden Eltern im E____ statt, welchen in der Regel beide
Elternteile unter Beisein der Pflegemutter wahrnähmen. Auch die
Herkunftsfamilie der Kindsmutter sei in einige Besuchskontakte eingebunden
worden (p. 3). Im Umgang mit C____ wurde die Beschwerdeführerin als lernmotiviert,
geduldig und kooperativ beschrieben. Sie sei sich ihrer Möglichkeiten und
Einschränkungen bewusst und könne Unterschiede im Verhalten der Tochter
gegenüber ihr und der Pflegemutter aktiv und ohne Abwertung ihrer Person zur
Kenntnis nehmen. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Kindsmutter,
durch z.B. Mimik und Lautäusserungen das Kind zu stimulieren, reagiere C____
langsamer und weniger aufmerksam auf sie als auf die Pflegemutter oder andere
Personen. Die Pflege von C____ könne die Mutter unter Anleitung übernehmen.
Eingeübte Abläufe könne sie selbständig wiederholen. Bei unerwarteten
Veränderungen im Verhalten des Kindes (z.B. mehr Bewegung des Kindes beim
Wickeln) könne sie jedoch nicht spontan reagieren, sondern benötige erneute
Anleitung. Zwar könne sie die Reaktionen von C____ wahrnehmen, aber weder
sicher interpretieren noch darauf ohne Unterstützung angemessen und zeitnah
reagieren. In diesem Sinne könne sie die mütterliche Feinfühligkeit nur
eingeschränkt realisieren. Die Mutter komme den Besuchskontakten trotz des
hohen Anreiseaufwandes kontinuierlich und zuverlässig nach (p. 3).
Auch der Vater
verhalte sich dem Kind gegenüber feinfühlig im weiteren Sinne. Er beobachte die
Reaktionen seiner Tochter aktiv und aufmerksam. Bei der Deutung der Signale
habe er die Tendenz, ihre Bedürfnisse auf Hungergefühl, Fieber oder
Windelwechseln zu reduzieren. Er scheine in Bezug auf die Betreuung eines
Kindes Konzepte zu haben, die seine Interpretation der kindlichen Signale als
einseitig erscheinen liessen. Werde er durch die Pflegemutter darauf
hingewiesen und mit möglichen alternativen Bedürfnissen wie zum Beispiel
Müdigkeit oder allgemeine Unlust konfrontiert, reagiere er ablehnend und lasse
sich von seiner Form der Interpretation nicht abbringen. Dieses Verhalten zeige
er weniger ausgeprägt, wenn er durch die türkischen Familienangehörigen seiner
Frau (Schwiegermutter/Schwester) angeleitet werde. Auf die vermeintlichen
Bedürfnisse von C____ reagiere der Vater teilweise sehr rasch und handle gemäss
seinen Vermutungen. Dabei könne es geschehen, dass er seiner Tochter und sich selber
nicht genügend Zeit lasse, ein allfälliges anderes Bedürfnis von Seiten seiner
Tochter zum Ausdruck zu bringen und danach von seiner Seite dem Bedürfnis
entsprechend zu handeln. Bei den eigentlichen Pflegeschritten (Ankleiden,
Wickeln, Füttern, Tragen) zeige er sich als sehr geschickt. Auf der verbalen
Ebene interagiere er mit seiner Tochter liebevoll und adäquat. Gegenüber
Fachpersonen habe sich der Vater insbesondere bei den ersten Besuchen latent
aggressiv gezeigt, wobei sich die Aggressionen ausschliesslich auf erwachsene
Personen zu richten schienen. Mit der oben erwähnten Ausnahme sei es ihm bei
begleiteten Besuchen weitgehend gelungen, seine Impulse zu kontrollieren (p. 3).
Im triangulären
Eltern-Kind-Kontakt sei beobachtet worden, dass der Vater die Mutter dominiere,
ihr die Interaktionen mit der Tochter detailliert vorschreibe und diese
kontrolliere. Er lasse während der Besuchskontakte keinen autonomen Kontakt
zwischen der Mutter und C____ zu und erschwere damit eine eigenständige
Beziehung zwischen Mutter und Kind. Die Beziehung der Eltern sei derzeit in Klärung,
die Mutter lebe aktuell bei ihren Eltern und habe die Scheidung eingereicht. Im
Verlaufe der Platzierung sei über weitere Vorfälle häuslicher Gewalt informiert
worden (p. 4).
Zusammenfassend
führt der Bericht aus, es sei bei beiden Elternteilen der explizite Wunsch nach
dem Kontakt und der Beziehung zu ihrem Kind spürbar, was u.a. durch die
kontinuierlich wahrgenommenen Besuchskontakte, die für die Kindsmutter mit
einem hohen Aufwand einhergehen würden, deutlich werde. Der Umgang beider
Elternteile mit C____ sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten liebevoll und herzlich.
Durch die kognitive Beeinträchtigung der Kindsmutter sowie die Dominanz des Kindsvaters
bei einer vorliegenden Partnerschaftsthematik seien jedoch Stressoren
vorhanden, die eine feinfühlige Betreuung von C____ beeinträchtigen könnten.
Insbesondere die anhaltende häusliche Gewalt deute darauf hin, dass die
Ressourcen, die für einen adäquaten Umgang mit Stressoren notwendig seien, bereits
in der Vergangenheit ausgeschöpft worden seien. Die Gesamtsituation der Eltern
von C____ löse die Sorge aus, dass eine frühzeitige Rückplatzierung in dieser
Umbruchphase kaum abschätzbare Folgen für C____ haben könnte. Um dem Kind
kontinuierliche, sichere und fürsorgliche Entwicklungsbedingungen in einem
geschützten Rahmen anzubieten, werde vorerst und mindestens bis zu einer Stabilisierung
der elterlichen Situation zu einer Fortführung des Pflegeverhältnisses in der
Fachpflegefamilie geraten (p. 4).
2.6.3 Auf
Frage zum aktuellen Kontakt mit C____ hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung erklärt, sie besuche ihre Tochter dreimal
wöchentlich für jeweils 2,5 Stunden bei der Pflegefamilie. Aus den Angaben des
als Auskunftsperson befragten Leiters des E____ geht hervor, dass sie
Anweisungen und Anregungen der Pflegemutter in Bezug auf den Umgang mit C____
gut annehmen und umsetzen könne und einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter
pflege. Sie selbst hat ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten in Bezug auf die
Betreuung der Tochter übereinstimmend mit den Beurteilungen der Fachpersonen
eingeschätzt und geäussert, sie sei nicht in der Lage, ihre Tochter allein zu
betreuen (Verhandlungsprotokoll p. 2: „Ich kann das Kind ja nicht aufziehen,
das wäre zu schwer für mich.“ [a.F.] „Ein kleines Kind braucht viel
Aufmerksamkeit. Ich kann nicht so viel Aufmerksamkeit geben.“ [a.F.] „Ich kann
nicht den Haushalt machen und mich um das Kind kümmern, das wäre zu viel.“). Sie
gab in diesem Zusammenhang an, das Kind solle zu ihren Eltern – den Grosseltern
mütterlicherseits – gegeben werden (Verhandlungsprotokoll p. 3: „Ich möchte,
dass die Tochter zu meinen Eltern kommt.“). Insgesamt deutete sie an, aufgrund
der problematischen Paarbeziehung zu ihrem Ehemann sei es für das Kind nicht
sicher, zu seinen Eltern zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll p. 2: „Jetzt hab
ich wieder Frieden gemacht mit dem Mann, wir sind wieder zusammen. Aber ich
möchte nicht, dass die Tochter heimkommt“).
Gestützt auf den
Bericht des E____ sowie die Ausführungen des als Auskunftsperson befragten Heimleiters
in der Hauptverhandlung, sei der Beschwerdeführer im Umgang mit C____ sehr
liebevoll und feinfühlig. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat er
geltend gemacht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus in der Lage
zu sein – allenfalls mit Hilfe der Schwiegereltern – sich angemessen um sein
Kind zu kümmern (Verhandlungsprotokoll p. 4: „KESB behauptet, meine Frau sei
nicht in der Lage, für meine Tochter zu sorgen und ich sei auch nicht in der
Lage dazu. Wir würden das viel besser machen als die Pflegefamilie.“ […] „Wir
sind alle in der Lage, die Tochter zu pflegen, zu betreuen und uns um sie zu
kümmern.“ p. 5: „Wenn die Einschränkungen von ihr als Hauptgrund erwähnt…ich
habe schon gesagt, ich bin in der Lage die ganze Verantwortung für dieses Kind
zu übernehmen und wie gesagt, wohnt die Mutter von ihr ganz in der Nähe und
könnte mich jederzeit unterstützen.“). Er erklärte, er sei der Meinung, es
hätten sich verschiedene Personen zusammengetan, um ihm sein Kind wegzunehmen
und seine Frau entsprechend beeinflusst (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Frau [...]
hat mit anderen zusammen dafür gesorgt, dass man uns das Kind wegnimmt. Sie hat
behauptet, wir wären nicht dazu in der Lage, das Kind zu versorgen und zu
pflegen, ohne mich überhaupt zu kennen.“ […] Sie haben mein Kind aus dem Spital
gestohlen, sie haben es entführt.“). Soweit der Beschwerdeführer pauschal den
Bestand eines aktuellen ehelichen Konflikts bestreitet (Verhandlungsprotokoll
p. 4: „Die letzten paar Tage waren wir wieder zusammen und haben keine Probleme.“),
kann unter Verweis auf die dokumentierten Vorfälle der vergangenen Monate sowie
auf die von ihm selber eingereichten Aktenauszüge (vgl. etwa Beilage 6/7) festgestellt
werden, dass ein Konflikt zwischen den Ehegatten und eine Bedrohung der
Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nicht von der Hand zu weisen ist.
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite stark eingeschränkt
ist. Sie ist bei der Versorgung von C____ auf konstante Anleitung und
Unterstützung angewiesen. Diese Unterstützung kann ihr im aktuellen Zeitpunkt der
Beschwerdeführer aufgrund der höchst instabilen und konfliktbeladenen
Paarbeziehung nicht geben. Er hat in der Gerichtsverhandlung an seiner
Motivation, die Tochter selbst zu betreuen und zu versorgen, keinen Zweifel
gelassen. Gestützt auf den Verlaufsbericht vom 11. April 2019 sowie den Bericht
des E____ vom 30. April 2019 darf der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich als
erziehungsfähig gelten. Jedoch ist er in den vergangenen Monaten durch wiederholte
Aggressionsdurchbrüche sowohl gegenüber seiner Frau als auch gegenüber
Behördenmitgliedern aufgefallen. Dass der Beschwerdeführer äusserst impulsiv
und aufbrausend auf aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kritik reagiert, geht
nicht nur aus den zahlreichen dokumentierten Vorfällen der vergangenen Monate
hervor, sondern ist auch anlässlich der Gerichtsverhandlung deutlich geworden (Prot.
HV p. 10). Vor diesem Hintergrund muss seine grundsätzlich vorhandene
Erziehungsfähigkeit im direkten Umgang mit dem Kind relativiert werden. Erschwerend
kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden äusserst
instabil und entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers stark von seinem
dominanten sowie verbal und körperlich gewalttätigen Verhalten geprägt zu sein
scheint. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung waren die Eheleute erst seit zwei
Tagen wieder zusammen. Dass es zu einer erneuten Trennung kommen könnte,
erscheint mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Beziehungsgeschichte
jedenfalls nicht völlig unwahrscheinlich. Vor diesem unsicheren Hintergrund
wäre das Wohl von C____ bei einer Unterbringung bei den Eltern zurzeit akut
gefährdet, zumal sie als Säugling, dessen Grundbedürfnisse unbedingt
zuverlässig jederzeit gestillt werden müssen, besonders verletzlich ist.
2.7 Die
familienexterne Platzierung eines neugeborenen Kindes stellt zweifelsohne eine sehr
einschneidende Massnahme dar. So wurde C____ wenige Tage nach ihrer Geburt und noch
während des nachgeburtlichen Aufenthalts von Mutter und Kind in der
Geburtsabteilung des Kantonsspitals Basel in einer Pflegefamilie platziert. Dass
die Platzierung eines Neugeborenen durchaus Auswirkungen auf die
Bindungsentwicklung des Kindes zu seinen Eltern hat, ist zwar zutreffend. Dem
ist aber die besondere Verletzlichkeit eines Säuglings entgegen zu halten, der
auf die zuverlässige Befriedigung seiner Bedürfnisse angewiesen ist. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die Platzierung von C____ nicht ohne Vorankündigung
geschah. Bereits während der Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin
mehrfach auf die Möglichkeit eines Eintritts in ein Mutter-Kind-Heim als
mildere Massnahme und die Konsequenzen ihrer Ablehnung hingewiesen worden. Ebenfalls
war ihr erläutert worden, dass eine Betreuung durch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung nicht rund um die Uhr erfolgen kann und damit im
vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Sicherheit des Kindes ausser Betracht
fällt.
Es steht somit
zusammengefasst fest, dass bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides
die Hinweise für eine schwere Gefährdung des Kindeswohls von C____ gewichtig
und zahlreich waren. Es musste in der damaligen Situation eine rasche Lösung im
Interesse des Kindes gefunden werden. Zeitraubende aufwändige Abklärungen –
namentlich betreffend die Erziehungsfähigkeit des unkooperativen
Beschwerdeführers sowie die unklare Beziehungssituation – waren unter diesen
Umständen weder erforderlich noch angebracht. Nachdem sich im weiteren Verlauf,
insbesondere durch die zuverlässige Wahrnehmung der Besuchszeiten und des
liebevollen und zugewandten Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter
die Möglichkeit einer Rückkehr C____ zu den Eltern ergab, wo sie in der
Hauptsache vom Vater hätte betreut werden können, hat sich diese Hoffnung in
der aktuellen Situation, in der das Paar sich getrennt hat und keine
einheitliche Meinung betreffend die Platzierung des Kindes finden kann, wieder
zerschlagen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass das Ehepaar
zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung offenbar auf Initiative des
Beschwerdeführers das Zusammenleben wieder aufgenommen hat, nichts zu ändern.
Insgesamt bleibt die eheliche Situation der Beschwerdeführenden höchst instabil
und konfliktbeladen. Im Falle einer erneuten Trennung wäre angesichts der
Dominanz des Beschwerdeführers die Durch- und Umsetzbarkeit eines Besuchsrechts
der Beschwerdeführerin wohl schwierig. Dies muss umgekehrt auch für die Familie
der Beschwerdeführerin gelten, welche offenbar einen sehr grossen und nicht nur
positiven Einfluss auf sie und ihre Entscheidungen ausübt. Vor diesem
Hintergrund ist jedenfalls eine vertiefte Abklärung der Erziehungsfähigkeit der
Grosseltern mütterlicherseits unumgänglich, sollte eine Platzierung von C____
bei ihnen tatsächlich in Frage kommen. Diese Frage ist indessen nicht
Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde und kann damit offen
gelassen werden. Es war und ist somit auch derzeit keine mildere Massnahme als
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Namentlich hat die Beschwerdeführerin
Hilfestellungen, wie den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution, deutlich
abgelehnt. Einer engmaschigen Familienbegleitung hat der Vater in der
Verhandlung zwar zugestimmt, eine solche wäre indessen in der aktuellen
Situation nicht ausreichend, um das Wohl von C____ rund um die Uhr zu
gewährleisten.
Die KESB hat
somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführenden über ihre Tochter
zu Recht vorsorglich aufgehoben. In der Beschwerde und auch anlässlich der
Gerichtsverhandlung ist nichts vorgebracht worden, was an dieser Einschätzung
etwas ändern würde. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann (vgl. unten E. 3).
Nicht weiter begründet
wird die Beschwerde, soweit sie sich darüber hinaus auch auf die vorsorgliche
Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für C____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB und die Einsetzung von F____ als Beiständin richtet. Gemäss Art. 450 Abs. 3
ZGB sind Beschwerden zu begründen. Dabei genügt es, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in einem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Basler Kommentar ZGB I,
a.a.O., Art. 450 N 42). An einer solchen Begründung fehlt es mit Bezug auf die
mitangefochtenen Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids zumindest insoweit,
als die damit angeordnete Massnahme nicht in Bezug mit der vorsorglichen
Platzierung des Kindes steht. Soweit ein solcher Bezug besteht, folgt die
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde aus der Abweisung des gegen Ziff. 1
gerichteten Antrages. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Beschwerde mangels
sachbezogener Begründung nicht einzutreten.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen Kosten mit Einschluss einer
angemessenen Urteilsgebühr zu tragen. Umständehalber wird indes auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
4.2 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat sein Mandat im Verlauf der
Berufungsverhandlung niedergelegt. Mit Honorarnote vom 21. Mai 2019 macht er einen
Aufwand von 7,08 Stunden geltend; zuzüglich wird ihm für seine Teilnahme an der
Hauptverhandlung eine Stunde vergütet, daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand von
8,08 Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– berechnet. Zur Summe von CHF 1'616.65
sowie einem Auslagenersatz in Höhe von CHF 18.60 wird 7,7 % Mehrwertsteuer in
Höhe von CHF 125.90 hinzugerechnet. Alles in allem wird dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden ein Gesamthonorar in Höhe von CHF 1'761.15 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden[...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von
CHF 1'616.65, zuzüglich Auslagen von CHF 18.60 und 7,7 % MWST von CHF 125.90,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
ehemaliger Vertreter der Beschwerdeführenden
Beistand der Beschwerdeführerin, H____ (ABES)
Beiständin des Kindes, F____ (KJD)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72
ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.