Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.20
URTEIL
vom 30.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Dezember 2017
betreffend Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten
Sachverhalt
Mit Urteil vom
4. Dezember 2017 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt. Eine am
10. Dezember 2015 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu CHF 360.– bei einer Probezeit von zwei Jahren ist vollziehbar
erklärt worden. A____ ist unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu
einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden,
anstelle einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–. Dem Beurteilten sind
die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
600.– auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil
hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei vom
Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen.
Ebenfalls sei auf den Widerruf und die Vollziehbarkeitserklärung der mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2017 ausgesprochenen Geldstrafe
zu verzichten. Auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu
beurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme verzichtet. Die Privatklägerin B____ schliesst sinngemäss auf
Abweisung der Berufung. In seiner Replik hält der Berufungskläger an seinen
Anträgen fest.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 30. April 2019 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger, substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt.
Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft
und die Privatklägerin, die fakultativ geladen waren, haben an der Verhandlung
nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2,
3 und 4 StPO). Die Berufung kann beschränkt werden. Vorliegend hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er
beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten.
2.1 Anlässlich
der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger des
Berufungsklägers seinen Hauptantrag insofern abgeändert, als er nunmehr für
eine Einstellung des Strafverfahrens zufolge Rückzugs des Strafantrages beziehungsweise
Desinteresseerklärung der Privatklägerin plädiert hat. Der Berufungskläger und die
Privatklägerin seien am 12. Februar 2018 durch das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt geschieden worden. In der Vereinbarung über die Nebenfolgen
der Scheidung habe sich die Privatklägerin verpflichtet, gegenüber dem
Appellationsgericht Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihr
Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren mitzuteilen. Es erstaune sehr, dass
die Privatklägerin von einer Desinteresseerklärung nun Abstand nehmen wolle.
Nach Ansicht der Verteidigung habe sie sich rechtsgültig verpflichtet, ihr
Desinteresse zu erklären und allfällige Strafanträge zurückzuziehen. Darauf sei
sie zu behaften. Dass sie sich geweigert habe, stelle einen krassen Verstoss
gegen Treu und Glauben dar. Es sei nicht so, dass die Desinteresseerklärung in
Austausch zu anderen Verpflichtungen stünde. Dass die Verpflichtungen
unabhängig voneinander getroffen worden seien, zeige sich schon darin, dass sie
in verschiedenen Ziffern der Vereinbarung geregelt worden seien. Es sei keine
Rede davon gewesen, dass der Berufungskläger zuerst CHF 490‘000.– aus Güterrecht
habe bezahlen müssen, es handle sich dabei nicht um eine Suspensivbedingung.
Das wäre auch utopisch gewesen, da der Berufungskläger damals schon sehr
schlechte finanzielle Verhältnisse aufgewiesen habe. In Lehre und
Rechtsprechung sei klar, dass derjenige rechtsmissbräuchlich handle, der sich
zum Rückzug verpflichte und diesen dann in der Folge unterlasse. Der vom Bundesgericht
entschiedene Fall 106 IV 174 sei zwar nicht ganz einschlägig, da es dort
klarerweise um eine Suspensivbedingung gegangen sei. Vorliegend sei es jedoch
noch viel einfacher, da es sich um eine bedingungslose Erklärung der Privatklägerin
handle. Vor dem Zivilgerichtspräsidenten habe die Privatklägerin erklärt, sie
wolle, dass ihr Mann jetzt in die Scheidung einwillige. Wenn überhaupt, dann sei
ihre Bedingung gewesen, dass es zur Scheidung komme. Dazu habe er mit der
Vereinbarung Hand geboten. Die Desinteresseerklärung sei gegenüber einem
erstinstanzlichen Basler Gericht abgegeben worden. Es wäre ein formeller
Leerlauf, wenn sie jetzt auch noch vor Appellationsgericht abgegeben werden
müsste. Die Erklärung sei von Amtes wegen entgegenzunehmen und die rechtlichen
Folgerungen seien daraus abzuleiten.
2.2 In
ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. September 2018 führt die
Privatklägerin aus, ihrer Ansicht nach habe sich der Berufungskläger
verpflichtet, ihr mit Wirkung ab 1. März 2018 bis und mit 31. Oktober 2020
einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.–
zu bezahlen. Verpflichtet habe er sich auch dazu, ihr in güterrechtlicher
Hinsicht CHF 491‘155.50 zu bezahlen. Bis zu diesem Tag habe sie immer noch
keinen Rappen erhalten. Bereits zuvor hatte sie dem Appellationsgericht mit
Schreiben vom 19. Juli 2018 mitgeteilt, dass sie nicht daran denke, eine Desinteresseerklärung
zu unterschreiben.
2.3 Das
Bundesgericht hat in dem durch den Verteidiger zitierten Entscheid, in welchem
es auch um die Frage der Verpflichtung zum Rückzug eines Strafantrages ging,
festgehalten, die Vereinbarung enthalte keine bedingte Rückzugserklärung,
sondern lediglich die bedingte Verpflichtung zur Abgabe einer solchen
Erklärung. Mit Eintritt der Bedingung sei daher nicht schon die
Rückzugserklärung abgegeben, sondern lediglich die unbedingte Pflicht zur
Abgabe der Rückzugserklärung entstanden. Solange die Beschwerdeführerin diese
Erklärung nicht abgegeben habe, habe der Strafantrag nicht dahinfallen können.
Eine diesbezügliche Willensäusserung habe auch nicht aus einem späteren
konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden können, nachdem
diese nach Ablauf der vereinbarten Frist von sechs Monaten ausdrücklich auf der
Fortsetzung des Strafverfahrens beharrt und am Strafantrag festgehalten habe
(BGE 106 IV 174 E. 2 S. 177 f.). Gleichwohl hat das Bundesgericht das kantonale
Urteil geschützt mit der Begründung, die Vorinstanz habe verbindlich
festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab Juni 1978 vereinbarungsgemäss
CHF 400.– pro Monat bezahlt habe. Er habe somit die neu eingegangene
Verpflichtung, die nach dem Sinn der Vereinbarung zweifelsfrei nur jene
Leistung betraf, erfüllt. Sei aber die vor dem Richter und unter dessen
Mitwirkung abgeschlossene Vereinbarung vom Angeklagten eingehalten worden, so
verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Antragstellerin
entgegen ihrer Zusage am Strafantrag festhalte und die Bestrafung des
Angeklagten verlange. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen
Rechtsschutz, jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine triftigen Gründe
vorgebracht werden könnten, die ein Zurückkommen auf die frühere Zusage als
verständlich erscheinen liessen (BGE 106 IV 174 E. 3 S. 178 f.). Damit steht
auch für den vorliegenden Fall fest, dass der Strafantrag nicht dahingefallen
ist, da die Privatklägerin die entsprechende Rückzugserklärung nicht abgegeben
hat, sondern im Gegenteil erklärt hat, sie denke nicht daran, eine Desinteresseerklärung
zu unterschreiben. Zumindest zu Beginn des Berufungsverfahrens scheint auch der
Verteidiger diese Meinung vertreten zu haben, ansonsten er die Privatklägerin
nicht hätte kontaktieren und zur Abgabe der entsprechenden Erklärung auffordern
müssen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die Privatklägerin
widersprüchlich verhält, indem sie nicht gewillt ist, ihren Strafantrag
zurückzuziehen. Dazu ist von Bedeutung, wie die durch das Zivilgericht
genehmigte Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Privatklägerin vom
12. Februar 2018 zu verstehen ist.
2.4 Diese
Vereinbarung vom 12. Februar 2018 über die Nebenfolgen der Scheidung lautet
folgendermassen:
-
Die
Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am […] 1982 in Aesch
BL geschlossenen Ehe.
-
Der
Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2018 bis und mit
-
Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.
-
Die
Ehegatten stellen fest, dass sie über keine Vorsorgeguthaben verfügen, weshalb
sie auf die Durchführung des Vorsorgeausgleichs verzichten.
-
Der
Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau in güterrechtlicher Hinsicht CHF 491'155.50
zu bezahlen. Darin enthalten sind die ausstehenden Unterhaltsbeiträge per 28.
Februar 2018 in Höhe von CHF 338'550.00.
Die Ehefrau
anerkennt, dass sich diese Unterhaltsschuld im Umfang des Nettoerlöses aus den
Pfändungen […] des Betreibungsamtes X____ reduziert. Die Ehefrau verpflichtet
sich, dem Ehemann die entsprechenden Abrechnungen des Betreibungsamtes X____
und des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt nach Erhalt zuzustellen.
Im Übrigen
stellen die Ehegatten fest, dass sie nach Vollzug dieser Vereinbarung
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
-
Die
Ehefrau verpflichtet sich, gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt und
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihr Desinteresse am laufenden Strafverfahren
betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urteil des
Strafgerichts vom 4. Dezember 2017 / ES.2016.1039) mitzuteilen. Die Ehefrau
verzichtet überdies auch im Falle Zahlungsrückstände in Bezug auf die noch
fällig werdenden Unterhaltsbeiträge auf die Einleitung weiterer Strafverfahren
gegen den Ehemann.
-
Die
Ehegatte tragen die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte.
Jeder
Ehegatte trägt seine Vertretungskosten selbst.
Aus dem Datum
und der Formulierung der Vereinbarung sowie dem Umstand, dass eine Ziffer 3
fehlt, ergibt sich vorab, dass diese anlässlich der Scheidungsverhandlung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2018 unter einem gewissen Zeitdruck
entstanden ist. Dass die in Ziff. 6 genannten Verpflichtungen der Ehefrau nicht
ausdrücklich an die Bedingung geknüpft worden sind, dass die in den Ziffern 2
und/oder 4 zuvor festgehaltenen Verpflichtungen des Ehemannes eingehalten
werden, ist zwar bedauerlich, bedeutet jedoch noch nicht, dass dies nicht dem
Willen der Parteien entsprochen hätte. Dieser ergibt sich deutlich aus der
Vereinbarung selbst, weshalb auf die in diesem Zusammenhang beantragte
Befragung des Zivilgerichtspräsidenten verzichtet werden kann. Indem die
Ehefrau „auch im Falle [von] Zahlungsrückstände[n] in Bezug auf die noch fällig
werdenden Unterhaltsbeiträge auf die Einleitung weiterer Strafverfahren gegen
den Ehemann“ verzichtet, wird zumindest deutlich, dass es nicht der Absicht der
Parteien entsprochen hat, dass der Ehemann nach erfolgter Scheidung überhaupt
nichts mehr zu leisten hat. In diesem Fall hätte die Vereinbarung mit
Sicherheit auch anders gelautet. Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau sich
nur unter der Bedingung, von ihrem Mann Geld zu erhalten, zur Rücknahme des
Strafantrages und dem Verzicht, neue Strafanträge einzureichen, verpflichtet
hat. Ob der Ehefrau beim Schliessen der Vereinbarung schon klar war, dass der
Ehemann den gesamten aus Güterrecht geschuldeten Betrag von CHF 491‘155.50
aufgrund von schlechten finanziellen Verhältnissen nicht wird bezahlen können,
wie sein Verteidiger geltend macht, kann offen bleiben. Denn immerhin erscheint
der ihr mit Wirkung ab 1. März 2018 (dem auf die Scheidung folgenden
Monat) bis und mit 31. Oktober 2020 zugesagte nacheheliche, nochmals
tiefer als bis dahin festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 900.– auf den im
Zeitpunkt der Scheidung bestehenden finanziellen Verhältnissen des Ehemannes zu
gründen und damit realistisch gewesen zu sein. In ihrer Stellungnahme vom
19. Juli 2018 führt die Privatklägerin aus, ihr Ex-Mann habe ihr
keinen Rappen Unterhalt bezahlt, auch nicht nach der Scheidung, obwohl er ihr
dies während ihres letzten Scheidungstermins fest versprochen habe. Dies wird
vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 30. November 2018 zwar
(pauschal) bestritten. Der Berufungskläger hat aber trotz entsprechender
Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in der
Verfügung vom 23. September 2018 keinerlei Belege eingereicht zum Nachweis
dafür, dass er dem Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Februar 2018
nachgekommen ist, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, die Privatklägerin
könne ja zivil- respektive betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Behauptung der Privatklägerin zutreffend
ist. Indem der Berufungskläger auch nach Abschluss dieser Vereinbarung
weiterhin überhaupt kein Geld an die Privatklägerin überwiesen hat, hat er sich
nicht, auch nicht teilweise, an seine Verpflichtungen gehalten. Damit ist der der
Privatklägerin gegenüber erhobene Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
völlig verfehlt. Die Privatklägerin hatte angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers
vielmehr triftige Gründe, auf die frühere Zusage zurückzukommen (vgl. dazu BGE
106 IV 174 E. 3 S. 179). Es ist somit festzustellen, dass sie sich nicht
rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sich weigert, den Strafantrag
zurückzuziehen.
3.1 In
materieller Hinsicht bestreitet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
weiterhin lediglich seine Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
ausgeführt, gestützt auf die eigenen Angaben des Berufungsklägers vom 13. September 2016
habe sich sein monatliches Einkommen auf CHF 3‘000.– bis 3‘500.– belaufen
(Akten S. 66). Diese Angaben habe er auch gegenüber dem Betreibungsamt X____
gemacht (Akten S. 69, 111). Die Erfolgsrechnung seiner Firma [...] habe für das
Jahr 2015 einen Jahresgewinn von rund CHF 47‘000.– ausgewiesen, was einem monatlichen
Ertrag von rund CHF 3‘900.– entspreche (Akten S. 79). Für das Jahr 2016
habe der Ertrag laut Zwischenabschluss bis Ende November 2016 monatlich rund
CHF 3‘700.– betragen (Akten S. 180). Das Zivilgericht Basel-Stadt, das mit
Entscheid vom 20. Dezember 2016 über das Begehren des Berufungsklägers um
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge vom 11. November 2016 entschieden habe,
sei aufgrund der vorhandenen Belege von einem durchschnittlichen Einkommen des
selbständig Erwerbenden während der letzten drei Jahre von monatlich CHF 3‘400.–
ausgegangen und habe den Unterhaltsbeitrag auf CHF 1‘250.– pro Monat festgesetzt
(Akten S. 182ff.). Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen für den
angeklagten Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum
20. Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Einkommen des
Berufungsklägers von CHF 3‘400.– angenommen. Bei dem durch das Betreibungsamt
X____ berechneten Existenzminimum von CHF 2‘886.80 hätte der
Berufungskläger somit monatlich mindestens CHF 513.20 als Unterhaltszahlung
leisten müssen.
3.2 Diese
Berechnung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung sind nach wie vor
überzeugend. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat die Befragung des
Berufungsklägers deutlich gemacht, dass dieser nicht gewillt ist, seine finanziellen
Verhältnisse der letzten Jahre offen zu legen. Über den Betrag, den er
monatlich zur Verfügung hat, hat er keine Angaben machen wollen. Er kenne
diesen nicht, er lebe von der Hand in den Mund. Dies ist nicht nachvollziehbar,
insbesondere auch deshalb nicht, weil der Berufungskläger inmitten eines
Strafverfahrens steht, in welchem er seine Zahlungsfähigkeit bestreitet. Es ist
in keiner Art und Weise zu beanstanden (vgl. jedoch unten, Ziff. 3.3), wenn die
Vorinstanz auf seine Aussage, die er gegenüber dem Betreibungsamt X____, wonach
er mit CHF 3000.– bis 3500.– netto rechne, abgestellt hat. Auch wenn es
sich dabei um eine Schätzung gehandelt haben mag, so ist diese sicherlich nicht
zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der Berufungskläger wäre der Erste, der
gegenüber einem Betreibungsamt im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung einen zu
hohen Verdienst angegeben hätte.
3.3 Es
kommt Folgendes hinzu: Wie bereits in der Anklageschrift festgehalten worden
ist, hat das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. November 2014
den Berufungskläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin
in Höhe von CHF 7‘800.– verpflichtet, was das Appellationsgericht mit Urteil
vom 13. Februar 2015 geschützt hat. Der Berufungskläger hat diesen Entscheid
nicht beim Bundesgericht angefochten, weshalb er am 13. Februar 2015 in
Rechtskraft erwachsen ist. Damit lag aber für den im vorliegenden Verfahren
massgeblichen Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 20. Juni 2016 ein
rechtskräftiges Zivilurteil über die Leistungsfähigkeit und daraus resultierend
die Unterhaltspflicht vor, was für den Strafrichter verbindlich war (Bosshard, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2018, Art. 217 StGB N 20). Selbst wenn sich die finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers seit Rechtskraft des Urteils des
Appellationsgerichts verschlechtert hätten, wäre es nicht der Strafrichter
beziehungsweise die Vorinstanz gewesen, die über ein allfälliges
Abänderungsbegehren zu befinden gehabt hätte (BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011
E. 3.8). Sie wäre deshalb auch nicht gehalten gewesen, die Leistungsfähigkeit
des Berufungsklägers neu zu überprüfen.
3.4 Für
die Erfüllung des subjektiven Tatbestands hat grundsätzlich die Kenntnis des
Berufungsklägers über den rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts
vom 13. Februar 2015, mit dem die Höhe des Unterhaltsbeitrags festgelegt
worden ist, genügt (Bosshard,
a.a.O., Art. 217 StGB N 21). Indem der Berufungskläger der Privatklägerin
überhaupt nichts bezahlt hat, obwohl ihm dies, ausgehend von seinen eigenen Angaben
gegenüber dem Betreibungsamt X____, teilweise möglich gewesen wäre, hat er mit
Vorsatz gehandelt. Er ist deshalb der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
schuldig zu sprechen.
4.1 Bei
der Strafzumessung wird die durch die Vorinstanz auf 30 Tage festgelegte
Geldstrafe auch nicht im Eventualstandpunkt angefochten. Dies zu Recht, hat
doch die Vorinstanz alle massgeblichen Kriterien der Strafzumessung
berücksichtigt, wozu auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann. Hinsichtlich
der Tagessatzhöhe ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass eine solche von
CHF 80.– zumindest im heutigen Zeitpunkt hoch erscheint. Allerdings ist
anzufügen, dass sich das Berufungsgericht wegen der ausweichenden Aussagen des
Berufungsklägers kein klares Bild über dessen aktuelle finanzielle Situation
hat machen können. Fest steht, dass er immer noch ein Auto hat, einen Treuhänder
beauftragt, seine Beiträge an die Krankenkasse überweisen und sich das
Prozessieren trotz aussichtslosen Begehren (vgl. dazu Ziff. 2.4 und 4.2)
leisten kann. Seine Verhältnisse können nicht derart schlecht sein, wie er
glauben machen will. Eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– kann deshalb nicht
ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Angesichts der bestehenden Unsicherheit
erscheint es jedoch angepasst, den Betrag auf CHF 30.– festzulegen.
4.2 Der
Berufungskläger ist der Meinung, dass nur eine bedingte Strafe in Frage kommt.
Dies nicht etwa mit der Begründung, dass die Prognose in Bezug auf sein
zukünftiges Verhalten gut wäre, weil er nun beabsichtige, die in der
Vereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge („ab 1. März 2018 bis und mit 31.
Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 900.00“) begleichen zu wollen. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass
seine Ex-Frau sich verpflichtet habe, in Zukunft keine Anzeigen mehr zu machen,
weshalb es auch nicht zu einem neuen derartigen Verfahren kommen könne. Alleine
schon diese Argumentation macht deutlich, dass ein hohes Rückfallrisiko besteht.
Da die Privatklägerin angesichts dessen, dass ihr der Berufungskläger bis heute
nichts bezahlt hat und damit seinen Teil der Vereinbarung in keiner Weise
eingehalten hat, triftige Gründe hat, die ein Zurückkommen auf ihre frühere
Zusage verständlich erscheinen liessen, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass es in Zukunft keine Strafanzeige wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten geben wird. In Berücksichtigung des aktuellen Verhaltens
des Berufungsklägers und seiner einschlägigen Vorstrafe kann ihm der bedingte
Vollzug der Strafe nicht gewährt werden.
4.3 Die
Vorinstanz hat auch zu Recht die vom Strafgericht Basel-Stadt am 10. Dezember
2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.–
gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Der Berufungskläger hat der
Privatklägerin bis heute keinen Rappen Unterhalt bezahlt, obwohl er sich in der
mit ihr anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichtet
hat. Damit besteht eine Schlechtprognose, wie sie ungünstiger nicht sein
könnte. Die Bildung einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen ist nicht
angefochten und fällt zu Gunsten des Berufungsklägers aus.
4.4 Auf
Frage hin hat der Berufungskläger bestätigt, im Falle eines Schuldspruchs
weiterhin an der Leistung von gemeinnütziger Arbeit interessiert zu sein. Auch
wenn es nach aktuellem Recht dem Gericht nicht mehr möglich ist, einen
Beschuldigten anstelle einer Geldstrafe zu gemeinnütziger Arbeit zu
verurteilen, hat es bei dieser Anordnung der Vorinstanz zu bleiben, da sich das
alte Recht als das für den Beurteilten mildere erweist.
Der
Berufungskläger unterliegt im Wesentlichen mit seiner Berufung. Dass die Höhe
des Tagessatzes von CHF 80.– auf CHF 30.– reduziert wird, hängt allein mit den
aktuellen (undurchsichtigen) finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers
zusammen. Er hat deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 426
Abs. 1 StPO) und diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 2
StPO) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt.
Die am 10. Dezember 2015 von der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
CHF 360.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe zu einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit
verurteilt, anstelle einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 217 und 46 Abs. 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches sowie aArt. 37 der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen
Fassung des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 410.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.