Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.161
URTEIL
vom 10. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer ,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Expropriationskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 5, Postfach 964,
4001 Basel
Gemeinde Bettingen Beigeladene
Talweg 2, Postfach 112, 4126 Bettingen
Gegenstand
Rekurs gegen ein Urteil
der Expropriationskommission
vom 23. Juni 2017
betreffend Entschädigung aus
formeller Enteignung
Sachverhalt
Am 8. Juli 2011
informierte die Gemeinde Bettingen (Beigeladene) B____ als Eigentümerin der
sich in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) befindlichen
Liegenschaft Parzelle [...] darüber, dass die Gemeinde beabsichtige, diese Liegenschaft
zwecks Erweiterung des benachbarten Schulhauses zu enteignen, sowie darüber, dass
die Eigentümerin innert eines Jahres Schadenersatzansprüche geltend machen
könne und darüber, dass die Beigeladene beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt ein Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses einreichen
werde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 an das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD)
stellte die Beigeladene ein Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses
gemäss § 20 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation (EntG, SG 740.100)
mit dem Ersuchen um Weiterleitung an den Regierungsrat. Nachdem das BVD mit
Schreiben vom 10. August 2011 erklärt hatte, das Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses
könne von der Beigeladenen direkt beim Regierungsrat eingereicht werden,
stellte diese mit Eingabe vom 30. August 2011 dem Regierungsrat den Antrag, die
Liegenschaft zu enteignen.
Mit Gesuch vom
27. Juli 2011 ersuchte die Beigeladene den Präsidenten der Expropriationskommission
um Bewilligung des Verzichts auf öffentliche Auflage der Pläne und auf
öffentliche Anzeige der Planauflage gemäss § 25 Abs. 1 EntG. Mit Schreiben vom
30. August 2011 informierte die Beigeladene B____ über dieses Gesuch um
Bewilligung des abgekürzten Verfahrens und gab ihr in Anwendung von § 25 Abs. 2
EntG Gelegenheit, sich innert 30 Tagen zur Frage der Enteignung zu äussern und
noch nicht beurteilte Begehren einzugeben. Am 30. September 2011 reichte B____,
vertreten durch Advokat C____, bei der Beigeladenen zuhanden des Regierungsrats
ein als „Einsprache/Begehren“ bezeichnetes Schreiben ein. Darin beantragte sie,
das Enteignungsgesuch sei unter o/e Kostenfolge zulasten der Beigeladenen
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei ein
vollständiges Planauflageverfahren durchzuführen bzw. anzuordnen. In jedem Fall
seien aber insbesondere Werkpläne auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur
anschliessenden nochmaligen Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem
Enteignungsbeschluss zuzuwarten, bis die Prüfung der Schulhauserweiterung
abgeschlossen sei. Mit einem weiteren per 30. September 2011 datierten und an die
Beigeladene adressierten, diesmal aber zuhanden der Expropriationskommission gestellten
Begehren beantragte B____, vertreten durch Advokat C____, unter Vorbehalt der
Anpassung des Rechtsbegehrens, die Beigeladene sei unter o/e Kostenfolge zu
verurteilen, ihr vollen Schadenersatz von mindestens rund CHF 800‘000.– nebst
Zins zu 5 % zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens
bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsprache und die Begehren gemäss §
23 Abs. 1 EntG. Der Präsident der Expropriationskommission trat mit Entscheid
vom 12. Oktober 2011 auf das Gesuch der Beigeladenen vom 27. Juli 2011, im
Sinne von § 25 Abs. 1 EntG auf die öffentliche Auflage der Pläne und die
öffentliche Anzeige der Planauflage zu verzichten, nicht ein.
Mit Eingabe vom
13. April 2012 beantragte die Beigeladene bei der Expropriationskommission, das
Entschädigungsverfahren sei zu sistieren, bis auf kantonaler Ebene feststehe,
ob das Enteignungsverfahren durch die Beigeladene oder den Kanton durchgeführt
werde. Dem entsprach der Präsident der Expropriationskommission mit Verfügung
vom 27. April 2012 und sistierte das Verfahren einstweilen und bis auf Widerruf
(Urteil vom 23. Juni 2017 Tatsachen Ziff. 4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2016
teilte Anwalt und Notar D____ der Expropriationskommission mit, dass der Miterbe
A____ (nachfolgend Rekurrent) Alleineigentümer der Liegenschaft geworden sei. Entsprechend
teilte Advokat C____ der Expropriationskommission mit Eingabe vom 8. Februar
2016 mit, dass sein Mandat für B____ bzw. deren Erbengemeinschaft beendet sei.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hob der Präsident der Expropriationskommission
die Sistierung des Verfahrens auf, teilte den Parteien mit, dass er über das
Gesuch vom 30. September 2011 entscheiden werde, und gab ihnen diesbezüglich
Gelegenheit zur Einreichung begründeter Anträge. Für den Fall, dass der
Rekurrent an seinem Kostenantrag festhalten sollte, wurde er aufgefordert, die
geltend gemachte Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen. Mit Schreiben
vom 24. Januar 2017 beantragte der Rekurrent für das Verfahren vor der Expropriationskommission
die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 25‘178.58. Er machte geltend,
die Kosten der anwaltlichen Vertretung in den Verfahren vor dem Regierungsrat
und der Expropriationskommission betrügen insgesamt CHF 50‘357.16 und er gehe
der Einfachheit halber davon aus, dass sie je zur Hälfte die beiden Verfahren
beträfen. Im Verfahren vor dem Regierungsrat beantragte die Beigeladene mit
Eingabe vom 7. Februar 2017, das Enteignungsverfahren sei infolge Rückzugs des
Gesuchs ohne Kostenfolge abzuschreiben. Mit Schreiben vom 7. März 2017
beantragte der Rekurrent auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat die
Zusprechung einer Parteientschädigung von ebenfalls CHF 25‘178.58. Er machte auch
hier geltend, die Kosten der anwaltlichen Vertretung in den Verfahren vor dem
Regierungsrat und der Expropriationskommission betrügen insgesamt CHF 50‘357.16
und er gehe der Einfachheit halber davon aus, dass sie je zur Hälfte die beiden
Verfahren beträfen.
Der
Regierungsrat schrieb mit Entscheid vom 5. Juli 2017 das Verfahren ab, erhob
keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Beigeladene, dem Rekurrenten eine Entschädigung
von insgesamt CHF 4‘000.–, einschliesslich Auslagen von CHF 150.– und
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu CHF 332.–, zu bezahlen. Gegen jenen Entscheid
erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2017.171).
Er beantragte, die Beigeladene sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von
CHF 24‘000.– und Spesenersatz von CHF 628.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer,
zu verpflichten. Mit Urteil vom VGE VD.2017.171 vom 13. August 2018 wies das
Verwaltungsgericht den Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Jenes Urteil ist
in Rechtskraft erwachsen.
Im Verfahren vor
der Expropriationskommission trat deren Präsident mit Urteil vom 23. Juni 2017
auf das Entschädigungsbegehren nicht ein und verpflichtete die Beigeladene zur
Bezahlung einer Gebühr von CHF 12‘000.– und einer Parteientschädigung an den
Rekurrenten von CHF 12‘072.– zuzüglich CHF 965.75 Mehrwertsteuer. Hiergegen
richtet sich der vorliegend zu behandelnde, am 29. Juni 2017 angemeldete und am
26. Juli 2017 begründete Rekurs (Verfahren VD.2017.161). Der Rekurrent beantragt,
die Beigeladene sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von CHF 22‘635.–
und Spesenersatz von CHF 476.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, zu
bezahlen. Mit Schreiben vom 4. September 2017 hat die
Expropriationskommission auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf Antrag des
Rekurrenten wurde das Verfahren VD.2017.161 bis zum Entscheid im Verfahren
VD.2017.171 sistiert. Nach der rechtskräftigen Erledigung jenes Verfahrens
wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 11. Oktober
2018 aufgehoben und der Beigeladenen Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 beantragt diese die Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 die Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung verlangt. Diese hat am 10. Mai 2019 vor
Verwaltungsgericht stattgefunden. Zuerst ist der Rekurrent zum Vortrag gelangt,
anschliessend die Beigeladene; der Rekurrent hat repliziert, die Beigeladene dupliziert.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 EntG), was § 66 EntG auch für Kostenentscheide
noch explizit statuiert. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit des Entscheids (§ 38 Abs.
2 EntG).
1.4 Der
Rekurrent monierte anlässlich der Verhandlung (VP S. 2, 5), er habe die Vernehmlassung
der Beigeladenen vom 4. Dezember 2018 (act. 10) nicht erhalten; umgehend wurde
ihm daher in der Verhandlung eine Kopie davon ausgehändigt. Der Rekurrent führt
dazu aus, die Post in Sissach habe etwas Mühe. Er habe auch andere
eingeschriebene Sendungen nicht erhalten. Daher könne er an der Verhandlung
auch keine Unterlagen vorlegen zum Verkauf einer anderen Parzelle in Bettingen
als der seinigen, was er indessen als wesentlich erachte. Auch habe das Gericht
ihm bloss 1 Tag Zeit gegeben, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er eine
mündliche Verhandlung wünsche. In seiner Eingabe vom 31. Dezember 2017
(recte wohl 2018; act. 12) bezieht er sich auf Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO,
wonach die Gerichtsferien vom 18. Dezember bis 2. Januar dauern würden.
Die Vernehmlassung
der Beigeladenen ist am 18. Dezember 2018 beim Appellationsgericht eingetroffen
(act. 10). Am 20. Dezember 2018 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident folgendes verfügt: „Die Vernehmlassung der
Beigeladenen vom 4. Dezember 2018 einschliesslich Beilagen geht zur Kenntnis an
den Rekurrenten. Der Rekurrent erhält Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
innert Frist bis zum 14. Januar 2019, einmal erstreckbar. Sollte der
Rekurrent anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung beantragen, so hat er dies dem Gericht innert
Frist bis zum 3. Januar 2019, nicht erstreckbar, zu erklären. Ansonsten wird
Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der
Entscheid nach Eingang der Replik auf dem Zirkulationswege erfolgen.“ Dazu ist
zunächst festzuhalten, dass die Fristen in dieser Verfügung der Praxis entsprechen,
für die Replik eine Frist von 3 – 4 Wochen einzuräumen und die Hälfte davon für
die Mitteilung, ob eine Verhandlung gewünscht wird. Die Sendung mit dieser
Verfügung wurde am 22. Dezember 2018 eingeschrieben bei der Post aufgegeben mit
der Sendungsnummer [...]. Am 22. Dezember 2018 hat die Post gemäss
Sendungsnachverfolgung EasyTrack erfolglos die Zustellung versucht. Am 28.
Dezember 2018 wurde die Sendung am Postschalter abgeholt. Dem Beurteilten ist
damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich für oder gegen eine
mündliche Verhandlung zu entscheiden. Am 31. Dezember 2018 (wohl irrtümlich
2017) hat er sich denn auch offenbar entschieden gehabt und das entsprechende
Schreiben an das Appellationsgericht formuliert (act. 12). Darin moniert er
nebst Anderem ausdrücklich, dass er die Frist für die Replik als zu kurz
erachte. Daraus folgt zwingend, dass der Rekurrent die Verfügung, die
Vernehmlassung an ihn zuzustellen, erhalten hat, und daraus darf wohl auch geschlossen
werden, dass er mit der Verfügung auch die Vernehmlassung der Beigeladenen samt
Beilagen erhalten hat, auf welche die Verfügung ja hauptsächlich Bezug nimmt –
wären diese ungewöhnlicherweise tatsächlich der Verfügung nicht beigelegen,
wäre vom Rekurrenten nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, sie beim
Gericht nachzuverlangen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im vorliegenden
Verwaltungsprozess grundsätzlich überhaupt keine Gerichtsferien gelten (VRPG).
Ob die Bestimmungen über die Gerichtsferien der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ZPO kraft Verweises in § 35 Abs. 2 EntG dennoch
anwendbar sind, kann indessen offen bleiben, da dem Rekurrenten so oder so keine
Nachteile entstanden sind. Insbesondere ist kein Nachteil darin zu erblicken,
dass der Rekurrent, wie er ausführt (VP S. 5), die Unterlagen betreffend ein
anderes in der Gemeinde Bettingen zum Verkauf stehendes Grundstück nicht habe
mitbringen können, was er darauf zurückführt, dass ihm die Vernehmlassung der
Beigeladenen nicht zugestellt worden sei. Erstens ist nach dem Gesagten nämlich
davon auszugehen, dass dem Rekurrenten diese Vernehmlassung tatsächlich
zugestellt worden ist. Zweitens war es ihm unbenommen, an der von ihm ja selber
gewünschten Verhandlung Beweisstücke, die er als wesentlich erachtet,
aufzulegen. Von dieser Gelegenheit hat er tatsächlich auch Gebrauch gemacht und
Unterlagen etwa der Steuerverwaltung, des Grossen Rates oder einen Lageplan
eingereicht. Warum er nicht auch Unterlagen zu jenem anderen offenbar zum
Verkauf stehenden Grundstück hätte einreichen können, ist nicht nachvollziehbar,
geht es doch offenbar auch hierbei um die zentrale Beweisthematik der Bewertung
seines eigenen Grundstückes. Jedenfalls kann dem Rekurrenten selbst aus dieser
Unterlassung kein Nachteil entstehen, denn vermutlich meint der Rekurrent die an
der Hauptstrasse gelegene Parzelle Grundbuch Nr. [...] der Gemeinde Bettingen,
deren Ausschreibung zum Verkauf im Internet der Rekurrent bereits seiner
Eingabe vom 24. Januar 2017 bei der Vorinstanz beigelegt hat und die somit
aktenkundig ist. Die [...] m2 haltende Parzelle Nr. [...] liegt zum
grössten Teil in der Zone 2a und mit einem kleinen Streifen in der Zone NöI.
Das Grundstück des Rekurrenten dagegen liegt vollständig in der Zone NöI und ist
mit jener Parzelle Nr. [...] nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten erübrigen sich auch deshalb weitere Abklärungen des Gerichts
dazu (zur Offizialmaxime vgl. nachstehend Ziff. 1.7). Schliesslich ergibt sich
für den Rekurrenten aus dem Ganzen auch deshalb kein Nachteil, weil das Gericht
den vom Rekurrenten geltend gemachten Streitwert von CHF 800‘000.– übernimmt,
wie sich nachfolgend ergibt.
1.5 Der
Rekurrent hält dafür, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren
VD.2017.171 hätte zusammengelegt werden sollen. Hierfür besteht indessen trotz
engem sachlichem Zusammenhang kein zwingender Grund. Die Entschädigungsbegehren
betreffen nämlich zwei verschiedene Verfahren vor verschiedenen Instanzen,
eines vor dem Regierungsrat und eines vor der Expropriationskommission (vgl. VD.2017.171 E. 2.5), die nach verschiedenen Regeln ausgestaltet sind.
Geboten war bei dieser Ausgangslage allerdings eine Koordination der beiden
Verfahren. Dem wurde nachgelebt, indem das vorliegende Verfahren sistiert
wurde, bis das andere rechtskräftig erledigt war. Damit hat es sein Bewenden.
1.6 Die
soeben dargelegte Koordination der Verfahren bedeutet namentlich auch, dass auf
verschiedene Darlegungen und Bemerkungen des Rekurrenten anlässlich der
Verhandlung vom 9. Mai 2019 (VP) zum Urteil VD.2017.171 vom 13. August 2018 im
vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen ist, soweit sie nicht (auch) das
vorliegende Verfahren betreffen, denn jenes Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
1.7 Der
Rekurrent macht geltend, das Gericht solle im Zusammenhang mit der bereits
erwähnten, anderen in Bettingen zum Verkauf stehenden Liegenschaft in Anwendung
der Offizialmaxime Nachforschungen betreiben (VP S. 5). An anderer Stelle (VP
S. 3) bemerkt er, § 18 Abs. 1 VRPG „sagt, das Verwaltungsgericht hat den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Es wäre interessant für die Presse
zu wissen, was das Gericht unternommen hat oder ob das Gericht aufgrund der zufällig
vorliegenden Akten entscheidet.“
Hinsichtlich
jener anderen Liegenschaft wurde bereits vorstehend (E. 1.4) ausgeführt, dass
aus verschiedenen Gründen kein Anlass besteht, das Thema zu vertiefen.
Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grund-sätzlich
die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen
der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen".
Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der
Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E.
4.3.1). Gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG hat der Rekurrent eine Rekursbegründung
einzureichen, welche seine Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel
sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. In Anwendung von § 16 Abs. 2
VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016
E. 2.4). Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen
in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorge-brachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai
2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Im
vorliegenden Verfahren geht es einzig um vermögensrechtliche Ansprüche des
Rekurrenten. Vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht wurde ihm das
rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit geboten, Beweis zu führen. Diese
Gelegenheit nahm er wahr und reichte Dokumente ein. Es ist Sache des Gerichts,
diese Beweise zu würdigen. Dabei berücksichtigt es auch Akten, die es in
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes selber beigezogen hat, nämlich Akten des
Verwaltungsgerichts 647/2009 betreffend Einweisung des Grundstücks in die Zone
Nöl im Rahmen der Totalrevision Nutzungsplan Bettingen, die Akten des Verwaltungsgerichts
VD.2017.171 betreffend Entschädigung im Verfahren vor dem Re-gierungsrat sowie
die Vorakten der Expropriationskommission PE.2011.1 und PE.2011.2. Weitere
Beweiserhebungen, die im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 2 VRPG zur Feststellung des
Sachverhalts dienlich erscheinen würden, sind nicht ersichtlich.
Gemäss § 65 Abs.
1 EntG leistet der Enteigner dem Abtretungspflichtigen für alle Instanzen eine
angemessene Parteientschädigung (vgl. VGE VD.2017.171 vom 13. August 2018
E. 2.7). Umstritten ist vorliegend die Entschädigung des Rekurrenten im
Verfahren vor der Expropriationskommission.
2.1 Da
der Präsident der Expropriationskommission mit Entscheid vom 12. Okto-ber 2011
auf das Gesuch um Genehmigung des abgekürzten Verfahrens nicht eingetreten ist
und somit die Frist zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens zuhanden der
Expropritationskommission erst im Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage zu
laufen begonnen hätte (§ 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 lit. a EntG), muss das
Entschädigungsbegehren der damaligen Eigentümerin vom 30. September 2011
insoweit als verfrüht angesehen werden. Da ihr die Beigeladene aber mit
Schreiben vom 30. August 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt gesetzt
hatte, um sich „zur Frage der Enteignung zu äussern und noch nicht beurteilte
Begehren einzugeben“, kann es nicht der damaligen Eigentümerin oder ihrem
Rechtsvertreter angelastet werden, dass sie bereits damals ein
Entschädigungsbegehren eingereicht haben (vgl. VGE VD.2017.171 vom 13. August
2018 E. 2.6, insb. E. 2.6.2).
2.2 Die
Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen gemäss § 65 Abs. 2 EntG
versagt werden, wenn er ganz oder zum grössten Teil unterliegt. Der Präsident
der Expropriationskommission trat auf das Entschädigungsbegehren nicht ein,
weil die Beigeladene innert der ihr angesetzten Frist kein ausreichendes
Enteignungsbegehren eingereicht habe (Urteil vom 23. Juni 2017 E. 3 und 5).
Tatsächlich beantragte die Beigeladene dem Regierungsrat mit Schreiben vom 7.
Februar 2017 sogar, das Enteignungsverfahren infolge Rückzugs des Gesuchs ohne
Kostenfolge abzuschreiben. Damit kann von einem Unterliegen der damaligen
Eigentümerin oder ihres Rechtsnachfolgers keine Rede sein (vgl. VGE VD.2017.171
vom 13. August 2018 E. 2.7).
2.3 Bei
offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten
Forderungen können dem Abtretungspflichtigen gemäss § 65 Abs. 3 EntG ein Teil
der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt
werden. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Gemäss einer vom Rekurrenten eingereichten Verkehrswertschätzung der E____ AG
vom 16. Februar 2009 (nachfolgend Verkehrswertschätzung vom 16. Februar
2009) soll der Verkehrswert der Liegenschaft CHF 450‘000.– bis CHF 570‘000.–
betragen. Gemäss einer Bewertung der Bewertungskommission vom 10. Juli
2009 (nachfolgend Bewertung vom 10. Juli 2009) soll von einem Verkehrswert von
CHF 115‘000.– ausgegangen werden können. Die Beigeladene hatte im Verfahren vor
der Expropriationskommission geltend gemacht, angesichts dieser Schätzungen
liege der angegebene Streitwert von CHF 800‘000.– fern ab von jeglicher
Realität. Der Präsident der Expropriationskommission hat im angefochtenen
Urteil dann erwogen, die geltend gemachte Entschädigungsforderung liege zwar
40-77 % höher als die Verkehrswertschätzung vom 16. Februar 2009. Es sei
aber zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht habe ermessen können, ob und wann ihre Liegenschaft
enteignet würde, und sie habe mit einer sehr langen Verfahrensdauer rechnen
müssen. Sie habe deshalb auch eine mögliche Verkehrswertsteigerung in Betracht
ziehen müssen, ohne in der Lage zu sein, diese betragsmässig vorauszusagen.
Unter diesen Umständen könne dem Rekurrenten keine übersetzte Forderung
entgegengehalten werden (Urteil vom 23. Juni 2017 E. 5). Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren macht die Beigeladene geltend, der
Präsident der Expropriationskommission habe übersehen, dass sich die
Liegenschaft, die sich in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
(Nöl) befinde, einer möglichen Verkehrswertsteigerung grösstenteils entziehe.
Eine Liegenschaft in dieser Zone sei dem Liegenschaftsmarkt und den Werteinflüssen
von Angebot und Nachfrage praktisch gänzlich entzogen. Zudem ergäben sich für
die Preisbestimmung zusätzliche Einschränkungen, weil die Nutzungsmöglichkeiten
eingeschränkt seien und die Bauten auf Liegenschaften in der Zone Nöl aufgrund
der betrieblichen Zwecke in der Regel keine Rendite erzielten (Vernehmlassung
vom 4. Dezember 2018 S. 2).
Zwar ist Land in
der Zone Nöl gemäss der Verkehrswertschätzung vom 16. Februar 2009 (S. 10) dem
Liegenschaftsmarkt und den Werteinflüssen von Angebot und Nachfrage praktisch
entzogen und sind Grundstücke in der Zone Nöl gemäss der Bewertung vom 10. Juli
2009 (S. 4) in ihrer Nutzung stark eingeschränkt und in der Regel nicht
handelbar. In der Verkehrswertschätzung vom 16. Februar 2009 (S. 10) wird aber
auch festgehalten, dass der Wert von Land in der Zone Nöl unter dem „normalen“
Wert von Bauland, aber über dem Wert von Landwirtschaftsland liege. Folglich
ist davon auszugehen, dass der Wert von Land in der Zone Nöl zumindest in einem
gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Wert des dem Liegenschaftsmarkt und den
Werteinflüssen von Angebot und Nachfrage ausgesetzten Landes steht und folglich
bei einer allfälligen allgemeinen Verkehrswertsteigerung auch für Land in der
Zone Nöl jedenfalls mit einer gewissen Verkehrswertsteigerung zu rechnen ist.
Der Präsident der Expropriationskommission hat deshalb entgegen der Auffassung
der Beigeladenen zu Recht darauf abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin des
Rekurrenten bei der Bezifferung ihrer Forderung auch eine mögliche Verkehrswertsteigerung
berücksichtigen musste. Im Übrigen könnte die Schadenersatzforderung von CHF 800‘000.–
selbst abgesehen von einer möglichen Verkehrswertsteigerung nicht als
offensichtlich übersetzt oder gar missbräuchlich qualifiziert werden. Es ist nämlich
davon auszugehen, dass auf der Liegenschaft eine Schulhausbaute errichtet
werden kann (vgl. VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 4.2.2). Gemäss der
Verkehrswertschätzung vom 16. Februar 2009 ist der Verkehrswert der Liegenschaft
von der zukünftigen Nutzung abhängig und hat diese im Zeitpunkt der Schätzung
noch nicht genau definiert werden können (S. 12). Bei der Verkehrswertschätzung
wurde für den Schulhausbau von einem Neubauwert von CHF 1‘950‘000.– ausgegangen
(S. 11). Wie die Rechtvorgängerin des Rekurrenten zu Recht geltend gemacht
hat, ist dieser Neubauwert bescheiden. Bei einem höheren Neubauwert wäre auch
der Verkehrswert der Liegenschaft höher (vgl. Begehren vom 30. September 2011
Ziff. 1.3.8 S. 14). In diesem Zusammenhang hat der Rekurrent anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Grossen Rates vom
10. Januar 2018 hingewiesen, der Ausgaben von CHF 9‘369‘000.– „für die
Sanierung und Erweiterung (Anbau) der Primarschule Bettingen“ bewilligt hat. Im
Übrigen wurde der Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 1995 von der
Bewertungskommission noch auf CHF 843‘415.– geschätzt (Landwert von CHF 370.–
pro m2 gemäss Verkehrswertermittlung vom 5. Dezember 1995 x Fläche [...]
gemäss Grundbuchauszug vom 29. April 2009). Damals befand sich die Liegenschaft
in der altrechtlichen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA), welche
dann mit der Zonenplanrevision in die entsprechende Zone für Nutzungen im
öffentlichen Interesse überführt wurde (Rekursanwort vom 15. Juli 2009 S. 2).
Auf die Bewertung vom 10. Juli 2009 kann nicht abgestellt werden, weil sie die
Möglichkeit der Erstellung einer Schulhausbaute nicht berücksichtigt. Bis
hierhin bleibt es also dabei, dass die Beigeladene den Rekurrenten kraft § 65
Abs. 1 EntG und auf der Basis eines Streitwerts von CHF 800‘000.– zu
entschädigen hat. Soweit der Rekurrent geltend macht, der Streitwert betrage
über CHF 1 Mio., ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Honorarnote der C____
Rechtsanwälte von einem „Grundhonorar nach Streitwert Fr. 800‘000.– für
ordentliches Verfahren“ ausgeht und dieser dem Honorar zugrunde gelegte
Streitwert nun nicht im vorliegenden Verfahren um Parteientschädigung erhöht
werden kann.
3.1 Abgesehen
von den Regelungen in § 32 Abs. 1-4 EntG gelten für das Verfahren vor der Expropriationskommission
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 32 Abs. 5 EntG). Für Verfahren gemäss ZPO bemisst sich die Höhe der
Parteientschädigung nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) (§ 1 und § 15 Abs. 2 des Advokaturgesetzes
[SG 291.100]; § 1 Abs. 1 und 2 HO). Wie der Präsident der
Expropriationskommission zutreffend festgestellt hat, bemisst sich deshalb auch
die Parteientschädigung für das Verfahren vor der Expropriationskommission nach
der HO (Urteil vom 23. Juni 2017 E. 4).
3.2 Mit
Eingabe vom 24. Januar 2017 hat der Rekurrent Anwaltskosten von insgesamt CHF
50‘357.16 geltend gemacht (Honorar CHF 45‘675.– + Spesen CHF 952.– +
Mehrwertsteuer CHF 3‘730.16). Er ist davon ausgegangen, dass diese je zur
Hälfte die Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Expropriationskommission
beträfen, und er hat für das Verfahren vor der Expropriationskommission
dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 25‘178.58 verlangt. Als
Beweismittel hat er die Honorarrechnung von Advokat C____ vom 8. September
2015 eingereicht. Diese Honorarrechnung umfasst einerseits Bemühungen im
Zusammenhang mit „Zonenplan / Unterschutzstellung etc. (Teil 1)“ und
andererseits solche im Zusammenhang mit „Enteignung / Verkauf etc. (Teil 2)“.
In diesem zweiten Teil der Honorarrechnung wird unter dem Titel „Enteignung /
Verkauf / Verhandlungen mit Kanton Basel-Stadt“ auf der Grundlage eines
Streitwerts von CHF 800‘000.– von einem interpolierten Grundhonorar nach § 4
Abs. 1 lit. b HO von CHF 40‘600.– ausgegangen und ein Zuschlag von 25 % nach §
4 Abs. 2 HO von CHF 10‘150.– hinzugerechnet, was einen Betrag von CHF 50‘750.–
ergibt. Weitere Zuschläge erfolgen im Umfang von 20 % bzw. CHF 10‘150.– nach §
5 Abs. 1 lit. a HO für „z.B. grossen Aufwand, Komplexität, Umfang, Teilnahme an
Verhandlungen beim Hochbauamt, Besprechungen im Aspischürli, usw.“ und von
total 30 % bzw. CHF 15‘225.– nach § 5 Abs. 1 lit. b HO für „Verfahren vor
Regierungsrat“, „Verfahren vor Zivilgericht i.S. Enteignung ohne Planauflage“,
„Verfahren vor Zivilgericht (form.Ent.)“ und „Teilnahme an Vergleichs- /
Verkaufsverhandlungen“. Ausserdem wird eine Reduktion von 40 % bzw. CHF
30‘450.– gemäss § 6 Abs. 1 HO vorgenommen. Das verbleibende Gesamthonorar für
die Bemühungen betreffend „Enteignung / Verkauf / Verhandlungen mit Kanton
Basel-Stadt etc.“ beträgt damit gemäss dieser Honorarrechnung CHF 45‘675.–.
3.3 Der
Präsident der Expropriationskommission hat erwogen, aus der Honorarrechnung vom
8. September 2015 ergebe sich, dass nur ein Teil der Bemühungen von Advokat C____
auf das Verfahren vor der Expropriationskommission entfalle. Es rechtfertige
sich daher, das Grundhonorar aufgrund des Streitwerts von CHF 800‘000.– zu
berechnen und auf das Verfahren bezüglich formelle Enteignung als solche vor
dem Regierungsrat einerseits und das Verfahren betreffend Entschädigung vor der
Expropriationskommission andererseits hälftig aufzuteilen (Urteil vom 23. Juni
2017 E. 5).
3.4 Es
ist zwar richtig, dass ein Teil der Bemühungen gemäss der Honorarrechnung vom
8. September 2015 nicht das Verfahren vor der Expropriationskommission betrifft
und deshalb mit der Parteientschädigung für dieses Verfahren nicht zu
entschädigen ist. Entgegen der Auffassung der Expropriationskommission kann
daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Rekurrent für das Verfahren vor
der Expropriationskommission nur Anspruch auf die Hälfte einer nach der HO
bemessenen Parteientschädigung hätte. Das EntG sieht für den Beschluss über die
Enteignung auf der einen Seite und allfällige Entschädigungsansprüche auf der
anderen Seite ein zweigeteiltes Verfahren vor (VGE VD.2017.171 vom 13. August
2018 E. 2.5). Der Enteignungsbeschluss wird gemäss § 28 EntG vom Regierungsrat
gefasst. Über die Entschädigung entscheidet demgegenüber gemäss § 37 EntG die
Expropriationskommission. Die Verfahren vor dem Regierungsrat betreffend
Enteignung und vor der Expropriationskommission betreffend Entschädigung sind
somit zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichem Streitgegenstand.
Folglich stellt die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Regierungsrat grundsätzlich keinen hinreichenden Grund für eine Reduktion
der Parteientschädigung für das Verfahren vor der Expropriationskommission dar.
Eine hälftige Aufteilung der Parteientschädigung auf die Verfahren vor der
Expropriationskommission und vor dem Regierungsrat ist zudem auch deshalb
ausgeschlossen, weil für die Bemessung der Parteientschädigung in diesen beiden
Verfahren unterschiedliche Grundsätze gelten. Die Parteientschädigung für das
Verfahren vor der Expropriationskommission bemisst sich wie bereits erwähnt
nach der Honorarordnung. Für die Bemessung der Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Regierungsrat sind hingegen § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 13 der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) analog anzuwenden (VGE VD.2017.171 vom
13. August 2018 E. 3.1). Aus diesem Grund fällt die Parteientschädigung für das
Verfahren vor der Expropriationskommission bei höheren Streitwerten in der
Regel deutlich höher aus als diejenige für das Verfahren vor dem Regierungsrat.
So wurde im vorliegenden Fall für das Verfahren vor dem Regierungsrat die
Parteientschädigung auf CHF 4‘000.– festgesetzt (VGE VD.2017.171 vom 13. August
2018), obwohl beim massgebenden Streitwert von CHF 800‘000.– schon nur das
interpolierte Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 HO abzüglich des
maximalen Abzugs von 50 % für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens gemäss §
6 Abs. 1 HO CH 20‘000.– beträgt. Die Zusprechung bloss der Hälfte des gemäss
der HO bemessenen Honorars für das Verfahren vor der Expropriationskommission
hätte deshalb zur Folge, dass der Rekurrent insgesamt deutlich weniger als eine
volle gemäss der HO bemessene Parteientschädigung erhielte. Im Übrigen ist für
das Verfahren vor dem Regierungsrat gar nicht in jedem Fall eine
Parteientschädigung auszurichten. Wenn der Abtretungspflichtige etwa gegen die
Enteignung als solche und ihren Umfang keine Einsprache erhebt und auch keine
anderen Begehren gemäss § 23 Abs. 1 EntG stellt, entstehen ihm in jenem Verfahren
keine Vertretungskosten und besteht deshalb kein Anlass für eine
Parteientschädigung. In einem solchen Fall wäre eine Aufteilung der
Parteientschädigung auf die Verfahren vor der Expropriationskommission und vor
dem Regierungsrat zum vornherein ausgeschlossen und müsste dem
Abtretungspflichtigen für das Expropriationsverfahren grundsätzlich eine volle
Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Frage, ob der Abtretungspflichtige
beim Regierungsrat eine Einsprache oder andere Begehren gemäss § 23 Abs. 1 EntG
einreicht oder nicht, darf schliesslich auch deshalb keinen Einfluss auf die
Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor der Expropriationskommission
haben, weil die Einsprache und die anderen Begehren gemäss § 23 Abs. 1 EntG
nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Expropriationskommission sind.
3.5
3.5.1 Der
Streitwert des Verfahrens vor der Expropriationskommission beträgt CHF 800‘000.–.
Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff.
12 HO interpoliert CHF 40‘240.–. Gemäss § 4 Abs. 2 HO erhöht sich das
Grundhonorar bis um die Hälfte, wenn ein Prozess statt mündlich schriftlich
geführt wird. Die Grundhonorare gemäss § 4 Abs. 1 lit. b HO beruhen allerdings
bereits auf der Annahme, dass der Prozess schriftlich geführt wird. Die mit der
Honorarrechnung vom 8. September 2015 geltend gemachte Erhöhung gemäss § 4 Abs.
2 HO ist deshalb nicht gerechtfertigt. Auch der mit der Honorarrechnung geltend
gemachte Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO ist ungerechtfertigt. Gemäss dieser
Bestimmung wird in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 100 %
berechnet, sofern der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende
Vergütung ergibt. Für die Bemessung der Parteientschädigung für das Verfahren
vor der Expropriationskommission ist ausschliesslich der Aufwand betreffend die
Entschädigung massgebend. Dieser war im vorliegenden Fall nicht überdurchschnittlich
gross. Zudem ergibt bereits das interpolierte Grundhonorar von CHF 40‘240.–,
das bei einem Stundenansatz von CHF 250.– einer Entschädigung für gut 160
Stunden entspricht, eine bei weitem ausreichende Vergütung. Schliesslich wird
in der Honorarrechnung vom 8. September 2015 für „Verfahren vor Regierungsrat“,
„Verfahren vor Zivilgericht i.S. Enteignung ohne Planauflage“, „Verfahren vor
Zivilgericht (form.Ent.)“ und „Teilnahme an Vergleichs- /
Verkaufsverhandlungen“ ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b HO von
insgesamt 30 % geltend gemacht. Das Verfahren vor dem Regierungsrat
rechtfertigt indessen keinen Zuschlag, weil es separat entschädigt wird. Sodann
ist daran zu erinnern, dass die Beigeladene mit Gesuch vom 27. Juli 2011 den
Präsidenten der Expropriationskommission um Bewilligung des abgekürzten
Verfahrens gemäss § 25 Abs. 1 EntG ersucht hatte. Der Präsident der Expropriationskommission
hatte dieses Gesuch der Eigentümerin zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.
Mit Stellungnahme vom 2. September 2011 hatte diese, vertreten durch Advokat C____,
beantragt, das Gesuch sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beigeladenen
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 12.
Oktober 2011 ist der Präsident der Expropriationskommission auf das Gesuch
nicht eingetreten und hat der Beigeladenen die Verfahrenskosten von CHF 750.–
auferlegt. Damit wurde jenes Verfahren abgeschlossen und ist es vom erst später
eingeleiteten Verfahren betreffend das Entschädigungsbegehren vom 30. September
2011 zu unterscheiden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Verfahren
unterschiedliche Verfahrensnummern tragen (PE.2011.1 und PE.2011.2) und dass
die Verfahrenskosten separat erhoben worden sind. Folglich kann der Aufwand für
die Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens nicht
mit einem Zuschlag im Verfahren betreffend das Entschädigungsbegehren geltend
gemacht werden. Auch das „Verfahren vor Zivilgericht i.S. Enteignung ohne
Planauflage“ rechtfertigt deshalb keinen Zuschlag. Wenn die anwaltlich
vertretene Eigentümerin nicht hätte akzeptieren wollen, dass ihr der Präsident
der Expropriationskommission im Entscheid vom 12. Oktober 2011 für das
Verfahren betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens trotz eines
entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen hat, hätte sie
gegen jenen – mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen – Entscheid
beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben können und müssen. Schliesslich hat der
Rekurrent auch für Verkaufsverhandlungen betreffend das Enteignungsobjekt
keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b HO. In seinem
Entscheid vom 5. Juli 2017 stellte der Regierungsrat nämlich fest, die
Verkaufsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und dem Rechtsvertreter der
Eigentümerin der Liegenschaft hätten bereits vor der Einreichung des Begehrens
um Erlass eines Enteignungsbeschlusses vom 30. August 2011 stattgefunden. Der
Rekurrent macht zwar in den Begründungen seiner Rekurse gegen den Entscheid des
Regierungsrats vom 5. Juli 2017 und gegen das Urteil der
Expropriationskommission vom 23. Juni 2017 geltend, die Verkaufsverhandlungen
mit der Beigeladenen seien als aussergerichtliche Vergleichsbemühungen zu
betrachten und hätten im Erfolgsfall zur Abschreibung der Verfahren vor dem
Regierungsrat und vor der Expropriationskommission geführt. Allfällige Verkaufsverhandlungen
nach dem 30. August 2011 werden vom Rekurenten jedoch in keiner Art und Weise
substanziiert und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die vor diesem
Datum geführten Verkaufsverhandlungen stellen aber keine aussergerichtlichen
Vergleichsbemühungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der
Expropriationskommission dar, weil da noch gar kein solches Verfahren hängig
war. Dies gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass das
Entschädigungsbegehren sogar erst vom 30. September 2011 datiert. Welches
Verfahren mit dem „Verfahren vor Zivilgericht (form.Ent.)“ gemeint ist, ist
unklar und wird vom Rekurrenten nicht erklärt. Für den Fall, dass es sich dabei
um das Verfahren vor der Expropriationskommission betreffend das
Entschädigungsbegehren handelt, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt,
worin der gemäss § 5 Abs. 1 lit. b HO zuschlagsberechtigte Aufwand von
Advokat C____ in diesem Verfahren bestanden haben soll. Folglich ist auch unter
diesem Titel kein Zuschlag geschuldet.
3.5.2 Bei
vorzeitiger Beendigung des Prozesses beträgt das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO
die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen
Honorars. Gemäss der Honorarrechnung vom 8. September 2015 und dem Urteil des
Präsidenten der Expropriationskommission ist das Honorar auf drei Fünftel des
für das durchgeführte Verfahren zulässigen Honorars festzusetzen. Dies erscheint
zu hoch. Das Entschädigungsbegehren vom 30. September 2011 umfasst 17 Seiten
und die Eigentümerin hat sich zudem noch weitergehende Ausführungen und
Beweisanträge für einen späteren Schriftenwechsel vorbehalten. Dazu ist es vor
der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens aber nicht mehr gekommen. Eingedenk
der noch ausstehenden, aber möglichen sowie zu erwartenden Prozesshandlungen
und -schritte (etwa ein zweiter Schriftenwechsel, Gutachten, Verhandlung) in
dieser Sache ist der Aufwand für das Entschädigungsbegehren auf höchstens die
Hälfte des fiktiven Gesamtaufwandes zu schätzen. Unter diesen Umständen ist es
angezeigt, das Honorar auf die Hälfte des für das durchgeführte Verfahren
zulässigen Honorars zu beschränken. Folglich schuldet die Beigeladene dem
Rekurrenten grundsätzlich eine Parteientschädigung von CHF 20‘120.– (1/2 x CHF
40‘240.– = CHF 20‘120.–).
3.5.3 Eine
Parteientschädigung von CHF 20‘120.– ist auch angemessen im Sinn von § 65 Abs.
1 EntG. Dabei sind zur Beurteilung der Angemessenheit nach der für das
Verfahren vor der Expropriationskommission anwendbaren HO nicht nur der Umfang
der Bemühungen, sondern auch die Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die
Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 HO). Die Sache war für die Eigentümerin
von grosser Bedeutung und bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
erhebliche Schwierigkeiten. Die Behauptung der Beigeladenen, bei den im
Entschädigungsbegehren vom 30. September 2011 enthaltenen Begründungsansätzen
handle es sich grösstenteils um eine Wiederholung der Begründung des Rekurses gegen
den Zonenplanbeschluss und die Abweisung der Einsprache der Eigentümerin, den
das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010
abgewiesen hat (Stellungnahme vom 11. April 2017), ist unzutreffend. Im
Begehren vom 30. September 2011 werden zwar gewisse Tatsachen erwähnt, die
bereits in der Rekursbegründung vom 8. April 2009 vorgebracht worden waren.
Davon, dass wesentliche Teile des Begehrens vom 30. September 2011 der
Rekursbegründung vom 8. April 2009 entnommen worden wären, kann aber keine Rede
sein.
3.6 In
der Honorarrechnung vom 8. September 2015 werden unter dem Titel „Enteignung /
Verkauf / Verhandlungen mit Kanton Basel-Stadt etc.“ Spesen für Porti,
Fotokopien, Telefonkosten, Faxspesen und Autokilometer von CHF 925.–
aufgeführt. Der Rekurrent macht geltend, die Hälfte dieser Spesen sei dem
Verfahren vor der Expropriationskommission zuzuordnen.
Die Auslagen
sind in der Rechnung des Advokaten separat auszuweisen (§ 16 Abs. 1 HO).
Die Spesen gemäss der Honorarrechnung von CHF 925.– stehen zu einem grossen
Teil im Zusammenhang mit Bemühungen, die nicht das Verfahren vor der
Expropriationskommission betreffen. Welche Spesen im Zusammenhang mit diesem Verfahren
stehen, kann der Honorarrechnung indessen nicht entnommen werden und wird auch
vom Rekurrenten nicht substanziiert. Folglich hat der Rekurrent keinen Anspruch
auf Auslagenersatz.
3.7 Der
Rekurrent führt aus, bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder
offensichtlich übersetzten Forderungen könnten dem Abtretungspflichtigen gemäss
§ 65 Abs. 3 EntG ein Teil der Anwaltskosten und eine Parteientschädigung an
den Enteigner auferlegt werden. Dies, obwohl der Enteigner nach Abs. 1
Verfahrenskosten aller Instanzen zu tragen habe. Also sehe das
Enteignungsgesetz eine Kostenverlegung mit Strafcharakter vor. Eine pönale
Kostenverlegung zulasten des potenziellen Enteigners sei im Gesetz nicht
explizit vorgesehen. Es sei nicht anzunehmen, dass es sich um eine bewusste
Gesetzeslücke handle, sondern dass der Gesetzgeber nicht mit einem rechtsmissbräuchlichen
Enteignungsverfahren gerechnet habe. Eine Gesetzeslücke praeter verba legis sei
vom Gericht durch Analogie zu schliessen. Die Gemeinde habe das Verfahren
angestrengt, um die Parzelle in ihr Finanzvermögen zu integrieren. Ihr könne eine
Parteientschädigung über den gesetzlichen Rahmen hinaus auferlegt werden. Ein
Enteignungsverfahren wie das vorliegende, in welchem der potenzielle Enteigner
nach 6 Jahren und „mehreren illegalen Hinweisen des Regierungsrats“ als
Enteignungsbehörde noch keinen Rechtfertigungsgrund für eine Enteignung
geschaffen habe, sei rechtsmissbräuchlich. Die über Jahrzehnte aufgelaufenen
Unterhalts- und Rechtskosten seien nicht mehr eruierbar. Der Gärtner habe CHF 2‘000.–
pro Jahr gekostet. Dazu kämen Vermögenssteuer zwischen 0.7 und 0.97 % auf dem
Steuerwert von 362‘000.– während 54 Jahren. Die Familie habe allein an
Vermögenssteuer über CHF 160‘000.– dem Kanton und der Gemeinde abgeliefert,
ohne irgendwelche Nutzungsrechte.
Dazu ist zu
bemerken, dass keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Gemeinde
die Parzelle in ihr Finanzvermögen hätte integrieren wollen, und die
Beigeladene bestreitet solches auch. Vielmehr grenzt die Parzelle an die
bestehende Schulhausanlage an, sie liegt in der Zone NöI und wäre ideal für
eine Schulhauserweiterung. Der Rekurrent selber führt aus, dass
Verkaufsverhandlungen stattgefunden haben und die Gemeinde Angebote gemacht
hat. Dass Schulhausbedarf besteht, belegt der Rekurrent ebenfalls selber, indem
er den Grossratsbeschluss betreffend Erweiterung des Schulhauses auflegt.
Notorisch ist schliesslich, dass Schulhausplanung generell schwierig und
langwierig ist; die früher beim Regierungsrat angesiedelte Kompetenz ist auf
die Gemeinden übergegangen, und auch das Projekt Harmos war zu berücksichtigen.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Schulhausplanung steht einer Nutzung der Parzelle durch die aktuellen
Eigentümer im Übrigen auch nicht entgegen. Aus dem Ganzen lässt sich somit
nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten, und die Frage, ob eine Gesetzeslücke
vorliegt und ob eine solche gegebenenfalls zu schliessen wäre oder nicht, kann
offen bleiben. Auf die Steuerveranlagungen der letzten 54 Jahre kann im
vorliegenden Verfahren betreffend Entschädigung im Enteignungsverfahren vor
Expropriationskommission nicht eingegangen werden.
3.8 Die
Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar geschuldet (§ 16 Abs. 4 HO).
Der Präsident
der Expropriationskommission hat dem Rekurrenten mit dem angefochtenen Urteil eine
Parteientschädigung von CHF 12‘072.– zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Mit
seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2017 beantragt der Rekurrent eine
Parteientschädigung von CHF 23‘111.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit dem
vorliegenden Urteil wird ihm eine Parteientschädigung von CHF 20‘120.–
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Damit obsiegt er weitgehend. Ein
geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist bei der Kostenverteilung in der Regel
nicht zu berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1,
ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Folglich sind dem Rekurrenten keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sind keine Parteientschädigungen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziff. 3 des Urteils des Präsidenten der Expropriationskommission vom 23.
Juni 2017 (PE.2011.2) aufgehoben und wird die Beigeladene verpflichtet, dem
Rekurrenten für das Verfahren vor der Expropriationskommission eine
Parteientschädigung von CHF 20‘120.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu CHF
1‘609.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden Kosten weder erhoben
noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Beigeladene
Expropriationskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.