Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.108
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Mai 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Meldung vom
11. Oktober 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei
Basel-Stadt mitgeteilt, dass mit dem auf ihn zugelassenen Personenwagen mit dem
Kontrollschild [...] am 19. September 2018 eine Geschwindigkeitsübertretung
begangen wurde. Gleichzeitig ersuchte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer, ihr
innert 10 Tagen die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers
mittzuteilen. Nach unbenutztem Ablauf der 10‑tägigen Mitteilungsfrist
erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 25. März 2019 einen Strafbefehl
gegen den Beschwerdeführer. Damit wurde er der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihm die
Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Dieser Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 zugestellt (Akten S. 19).
Am 15. April
2019 erteilte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen,
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich einer administrativen
Verwarnung (Akten S. 6).
Mit Schreiben
vom 30. April 2019 (bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
- Mai 2019 abgegeben, Akten S. 8) erhob der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet und hielt am
Strafbefehl fest. In der Folge überwies sie den Strafbefehl zur Beurteilung der
Einsprache am 3. Mai 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
vom 25. März 2019 zufolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er macht geltend,
dass nicht er, sondern sein Sohn der Fahrzeuglenker gewesen sei. Er habe es
zunächst nicht über sein Herz gebracht, seinen Sohn anzuzeigen. Er habe
zunächst auch nicht geahnt, dass eine erneute leichte Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz einen Führerausweisentzug für ihn nach sich ziehen könne.
Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Zumindest sinngemäss beantragt er somit
die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Mai
2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO,
2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
1.2 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen
Verfügung der Fall.
1.4 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den
Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2019 (Zustellung 13. Mai 2019) am
20. Mai 2019 (Posteingang) schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht, weshalb auf die form- und
fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Mit
seiner Beschwerde vom 18. Mai 2019 stellt der Beschwerdeführer nicht in
Abrede, die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Einsprachefrist
eingereicht zu haben. Er erklärt die Verspätung mit einem Gewissenskonflikt, in
dem er sich befunden habe. Der Verursacher der Verkehrswiderhandlung vom
19. September 2018 sei sein Sohn gewesen, und deshalb habe er ihn (zu
Anfang) nicht anzeigen können. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die
Rechtsfolge der administrativen Verwarnung sei in seinem Fall
unverhältnismässig. Er benötige sein Fahrzeug für die Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit, weshalb ein allfälliger einmonatiger Führerausweisentzug
für ihn erhebliche Nachteile zur Folge hätte.
2.2 Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage
(Art. 354 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist diese Frist nach der
zutreffenden Feststellung der Vorinstanz am 8. April 2019 abgelaufen. Die Einsprache
wurde erst am 1. Mai 2019 und somit klar verspätet eingereicht. Da es
sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine
Fristerstreckung gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (Riedo, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach
Art. 94 Abs. 1 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen
wäre – würde ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre
nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis „kein
Verschulden“ trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis
schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 35). Es ist mit
anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten
Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren
(Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013). Eine derartige
Konstellation liegt nicht vor. Die offensichtlich unter dem Eindruck des sich
abzeichnenden Administrativverfahrens erfolgte Meldung, sein Sohn sei der
Lenker gewesen, zeugt vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer eine situative Interessenabwägung
vornahm und eine bewusste Entscheidung traf. Zunächst hatte er offenbar den
Verzicht auf eine Einsprache bevorzugt, um später angesichts weiterer drohender
Konsequenzen für ihn persönlich auf seine Entscheidung zurückzukommen und nunmehr
seinen Sohn als Fahrer zu bezeichnen. Dieses Verhalten mag bis zu einem
gewissen Grad einfühlbar sein. Indessen kann angesichts dieser Umstände nicht
von einer unverschuldeten Fristsäumnis gesprochen werden. Falls der Sohn des
Beschwerdeführers der Lenker war, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen,
dies innert Frist vorzubringen. Der Beschwerdeführer macht als Grund für die
Verspätung seiner Einsprache einzig einen Gewissenskonflikt, aber keinerlei
objektive Umstände geltend, welche einer rechtzeitigen Einsprache entgegengestanden
hätten. Das subjektive Hemmnis war, wie sich später erwiesen hat, überwindbar. Bei
dieser Ausgangslage sind auch die Voraussetzungen für eine Revision vorliegend
nicht gegeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache zu spät
erfolgt und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten unter Einschluss einer Gebühr von CHF 300.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.