Appeal inadmissible for lacking permissible prayers

BEZ.2019.43Supreme Court / Three-Judge PanelJul 5, 2019Inadmissible

Summary

A party appealed the Basel-Stadt civil court president’s refusal to grant legal aid in a CHF 40,000 lawsuit. The Appellationsgericht held that the appeal was inadmissible because it contained only a new request for a conciliation hearing, which had not been raised below and was therefore barred as a novum. The appellant also failed to address the reasons for the legal-aid refusal. The court did not enter into the appeal and exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 319 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; admissibility of an appeal against the refusal of legal aid. An appeal must contain concrete prayers and a substantiated challenge to the contested reasoning. The appellant must indicate, at least in substance, which parts of the decision are attacked and in what respect amendment or annulment is sought; the appellate court interprets the prayers in light of the reasoning only exceptionally. New requests, new facts and new evidence are inadmissible on appeal. A request first raised only before the appellate court cannot substitute a valid prayer attacking the first-instance decision. If no admissible request is formulated, the appeal is not entered into (consid. 2.1-2.3).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.43

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2019

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. Juni 2019

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 beim Zivilgericht eine Klage gegen die B____ ein, worin sie eine Forderung von CHF 40‘000.– geltend macht. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 forderte der Zivilgerichtspräsident die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘400.– innert Frist bis zum 14. Juni 2019 auf. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch der Beschwerdeführerin ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2019.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Die Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Die Ablehnung der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.1 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.). Leidglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf diese Anforderungen bereits in verschiedenen anderen von ihr initiierten Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl. etwa BEZ.2015.16 vom 15. April 2015).

Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 38).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde alleine den Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Aus der Begründung der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass es sich bei der direkten Einreichung der Klage ohne Schlichtungsgesuch um einen Fehler der Beschwerdeführerin gehandelt habe, den sie mit ihrer Eingabe zur unentgeltlichen Rechtspflege habe aufklären wollen. Aus den Vorakten geht aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung respektive die Überweisung ihrer Eingabe an die Schlichtungsbehörde beantragt hätte. Ein solcher Antrag geht auch nicht aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 9. Juni 2019 hervor. Damit handelt es sich beim vorliegend geltend gemachten Antrag um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag. Einen anderen, im Beschwerdeverfahren zulässigen Antrag ist in der Beschwerde nicht enthalten. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise mit der Begründung der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandersetzt.

Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Auferlegung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2019 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

B____

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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