Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.30
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement Gesuchsteller
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2019
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
9. Januar 2013 sprach das Strafgericht A____ (nachfolgend Schuldner) der
Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 35.– abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam
sowie einer Busse von CHF 300.–. Das Appellationsgericht bestätigte das Urteil
des Strafgerichts am 29. September 2014 mit der Massgabe, dass der
Tagessatz der Geldstrafe CHF 10.– betrage (AGE SB.2013.53). Mit Urteil des
Strafgerichts vom 3. März 2016 wurde die am 29. September 2014 vom
Appellationsgericht bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar erklärt. Mit
Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2017 in der Betreibung Nr. [...] setzte der
Kanton Basel-Stadt vertreten durch das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(nachfolgend Gläubiger) gegen den Schuldner gestützt auf das Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. September 2014 eine Geldstrafe von CHF 400.– in
Betreibung. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 12.
April 2018 beantragte der Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] definitive
Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 449.95 bestehend aus einer Geldstrafe
von CHF 400.– aus dem Verfahren SB.2013.53 und Betreibungsgebühren von CHF
49.95. Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 erteilte das Zivilgericht dem
Gläubiger für den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 2. Oktober 2017
definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 13. Mai 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Am 28. Mai 2019
verfügte der Verfahrensleiter, dass die Beschwerde dem Gläubiger zugestellt
werde und dieser Gelegenheit erhalte, innert einer nicht erstreckbaren Frist
von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte
der Gläubiger keinen Gebrauch. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug
der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen-sichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren machte der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober
2018 geltend, er sei überzeugt, dass er die in Betreibung gesetzte Geldstrafe
von CHF 400.– bereits bezahlt habe (Eingabe des Schuldners vom 25. Oktober
2018, S. 5 f.). Diese Eingabe wurde dem Gläubiger mit Verfügung vom 31. Oktober
2018 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 im
Verfahren [...] des Zivilgerichts erklärt der Gläubiger „In diesem Verfahren
SB.2013.53 verzichten wir auf die Restforderung von CHF 159.95.“ Weder aus den
Eingaben des Schuldners noch aus den Eingaben des Gläubigers ist ersichtlich,
wie sich die Forderung von CHF 449.95 auf CHF 159.95 reduziert hat. Dennoch
kann die Erklärung des Gläubigers nach Treu und Glauben nicht anders verstanden
werden, als dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 290.–
untergegangen ist und der Gläubiger auf die Restforderung von CHF 159.95
verzichtet. Dafür, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich nicht
mehr besteht, spricht auch das Verhalten des Gläubigers im Beschwerdeverfahren.
Der Schuldner macht mit seiner Beschwerde geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei
abzuweisen, weil der Gläubiger mit der in den Akten befindlichen Stellungnahme
auf die Restforderung verzichtet habe. Die Beschwerde wurde dem Gläubiger zur
schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Der Gläubiger reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Für den Fall, dass er mit erwähnter Stellungnahme vom
26. November 2018 nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die in
Betreibung gesetzte Forderung teilweise untergegangen ist und er auf die
Restforderung verzichtet hat, wäre zu erwarten, dass er dies mit einer
Beschwerdeantwort klargestellt hätte.
2.2 Gemäss
Art. 81 Abs. 1 SchKG ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, wenn der
Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Auf-lage, 2010, Art. 81 SchKG N 4). Tilgung ist jeder
zivilrechtliche Untergang der Forderung, insbesondere auch der Erlass (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 14
f.). Die Stellungnahme des Gläubigers vom 26. November 2018 ist eine Urkunde,
die beweist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung teilweise durch Erlass
und teilweise aus anderen Gründen untergegangen ist. Folglich ist das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Gläubiger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Untergang der in Betreibung gesetzten Forderung vom Schuldner und erst nach
der Einreichung des Betreibungsbegehrens veranlasst worden wäre. Folglich kommt
eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs.1 ZPO nicht in Betracht. Da
die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wird, hat der Gläubiger auch die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebV SchKG,
SR 281.35) auf CHF 165.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) aufgehoben und das
Rechtsöffnungsgesuch vom 12. April 2018 wird abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 110.– und die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 165.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.