Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.38
URTEIL
vom 8.
Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. Juni 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im
Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter Tötung versetzt worden war. Sowohl die erstmalige Anordnung als auch
die nachfolgenden Verlängerungen der Haft, letztmals bis zum 13. Juli
2019, sind jeweils richterlich überprüft und genehmigt worden (vgl. dazu
AGE AUS.2018.41, AUS.2018.74, AUS.2018.95, AUS.2019.1, AUS.2019.16). Das
Bundesgericht hat die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 9. Mai 2018
(AUS.2018.41) und gegen deren Verlängerung vom 2. November 2018 (AUS.2018.95)
erhobenen Beschwerden mit Urteilen 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018 und
2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits am 22. Juni 2018 eine Beschwerde von A____ gegen den negativen
Asylentscheid abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 26. Juni 2019 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft über A____
um weitere zwei Monate bis zum 13. September 2019 verlängert. Am 8. Juli
2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden
und sein Vertreter [...] zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Die wesentlichen Züge des vorliegenden Urteils sind A____ anlässlich der
Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert worden.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 13. Juli 2019 angeordnet und bestätigt.
Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 27. Juni 2019 angeordneten
Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Da
sich der Beurteilte bereits seit rund 14 Monaten in Ausschaffungshaft befindet,
richtet sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20). Danach kann die Haft bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten
verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Zudem
muss weiterhin ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen,
das Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden
sein und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.
2.2 Für
das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen kann auf die
bisher ergangenen Entscheide verwiesen werden. An den dortigen Feststellungen
hat sich nichts geändert. Der Beurteilte ist weiterhin nicht bereit, freiwillig
in seine Heimat zurückzukehren. Entsprechend unkooperativ ist sein Verhalten.
Auch die Fragen der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Syrien und der Einhaltung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots
gemäss Art. 3 EMRK gegenüber dem Beurteilten sind durch die Einzelrichter sowie
insbesondere auch dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019
(E. 4.1.2 und 4.1.3) erörtert worden. Seither sind keine neuen Umstände
eingetreten, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was von
Amtes wegen zu beachten wäre. Solche Umstände macht auch der Vertreter des
Beurteilten nicht geltend, wenn er sich auf einen Bericht über die allgemeine Lage
in Syrien von Ende 2018 und eine Verlängerung des Abschiebestopps für Syrer
durch Deutschland bezieht.
2.3 Dem
Migrationsamt ist es auch in den vergangenen drei Monaten nicht gelungen, die
Wegweisung des Beurteilten zu vollziehen. Allerdings ist am 10. Mai 2019 die
Flugbuchung in Auftrag gegeben worden und ist die medizinische Abklärung des
Beurteilten, die für einen zwangsweisen Vollzug in Begleitung von Polizisten
notwendig ist, erfolgt. Es scheint, dass das Migrationsamt auch bereits ein Reisedatum
erhalten hat, welches es aber nicht bekanntgeben will (vgl. Protokoll der
Befragung vom 29. Mai 2019). Dies wäre nicht zu beanstanden und würde keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beurteilten beinhalten: Der Beurteilte
weiss, dass das Migrationsamt seine Rückreise in die Heimat am Organisieren ist
und er so schnell wie möglich ausgeschafft wird. Er muss damit rechnen, dass
dies täglich stattfinden kann, wobei die Kenntnis des genauen Datums
unerheblich ist. Dass seit dem Auftrag zur Flugbuchung vom 10. Mai 2019 beinahe
zwei Monate vergangen sind, ohne dass der Flug stattgefunden hat, spricht
ferner nicht dafür, dass er auch in naher Zukunft nicht wird stattfinden
können. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, ist die Organisation einer
durch Polizisten begleiteten Rückführung aufwändig. Der Beurteilte hätte die
Wartezeit vermeiden können, wenn er Hand zu einer unbegleiteten Rückreise in
die Heimat geboten hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen
Umständen der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zeit als durchführbar erscheint.
3.1 Die
Haft erscheint auch nach wie vor erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen. Ein milderes Mittel als Haft wäre nicht wirksam. Der Beurteilte
verweigert seit über einem Jahr jegliche Mitwirkung in Bezug auf die geplante
Rückkehr in seine Heimat, weil er trotz negativem Asylentscheid nicht bereit
ist, freiwillig dorthin zurückzukehren. Er hat Kenntnis davon, dass inzwischen
eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist, der zwangsweise Vollzug also
kurz bevorsteht. Unter diesen Umständen würde er eine Anordnung, wonach er,
wäre er in Freiheit, regelmässig beim Migrationsamt vorsprechen müsste, mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht befolgen.
3.2 Die
gesundheitliche Situation des Beurteilten spricht nicht gegen eine Verlängerung
der Haft, wie in den bisherigen Entscheiden bereits mehrfach ausgeführt worden
ist. Auch die heutige Befragung hat ergeben, dass der Beurteilte weiterhin
medizinische Unterstützung erhält. Dass er seine gesundheitliche Lage offenbar
schlechter einschätzt, als dies durch den medizinischen Dienst der Fall ist,
hat sich bereits in früheren Verfahren gezeigt (vgl. dazu AGE AUS.2019.1 vom 7.
Januar 2019 E. 3).
3.3 Der
Beurteilte befindet sich nunmehr seit rund 14 Monaten in Ausschaffungshaft. Es
stellt sich die Frage, ob eine weitere Verlängerung nicht übermässig wäre. Das
Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, der Gesetzgeber sei in
Übereinstimmung mit der europäischen Regelung grundsätzlich davon ausgegangen,
dass eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten zulässig sei, wenn
die Verzögerungen in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen zurückgingen
(BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 mit Verweis auf BGer 2C_1182/2014 vom
20. Januar 2015 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beurteilte bringt
klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Syrien zurückzukehren. Den
Schweizer Behörden bleibt bei dieser Ausgangslage lediglich die Organisation
einer begleiteten Rückführung übrig. Dass eine solche in ein Land wie Syrien
viel Zeit beansprucht, liegt auf der Hand. Angesichts der schweren
Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz (mehrfache
versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das
Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den
mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten
und rechtfertigt es, die gesetzlich vorgesehene maximale Haftdauer
auszuschöpfen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird
angesichts der langen Haftdauer des Beurteilten und der damit verbundenen Frage
der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung (vgl. Ziff. 3.3) bewilligt und
der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt. Als Aufwand
geltend machen kann dieser jedoch nur die mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren
zusammenhängenden Bemühungen. Genehmigt werden 30 Minuten Akteneinsicht, 180
Minuten Vorbereitung der Verhandlung, 90 Minuten Weg zur Verhandlung und
Besprechung mit dem Klienten sowie (aufgerundet) 90 Minuten Verhandlung. Dieser
Aufwand wird zum Stundenansatz von CHF 135.– für juristische Volontäre
entschädigt.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für zwei Monate bis zum 13.
September 2019 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], bewilligt und diesem ein
Honorar von CHF 877.50 und ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 68.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.