Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.39
Einspracheentscheid vom 31.
August 2018
Listenverletzung ist gegeben;
Beschwerdegegnerin vermag Befreiungsbeweis nicht zu erbringen, dass Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen ist. Beschwerdegegnerin ist
leistungspflichtig.
Tatsachen
I.
Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1).
Am 24. März 2017 spielte der Beschwerdeführer Fussball. Nach einem gestreckten
Sprung in die Luft sei er mit durchgestrecktem Bein auf dem Boden aufgekommen.
In diesem Moment habe er einen stechenden Schmerz im linken Knie verspürt (vgl.
Fragebogen zum Ereignis vom 24. März 2017, AB A4). Dieses Ereignis meldete der
Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 29. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin
als Unfall an (AB A1). Am 6. April 2017 ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med.
E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine
Operation des linken Knies am 18. April 2017 (AB A2). Nach Rückfrage beim
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, (AB M6) teilte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2017 mit, die gesundheitliche
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers habe bereits bestanden, weshalb sie empfehlen
würde, sich mit dem damals zuständigen Versicherer in Verbindung zu setzen. Es
bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung (AB A6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
„Einsprache“ vom 24. Mai 2017 (AB A7) und ergänzender Begründung vom 2. Oktober
2017 (AB A11). Nach Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. AB
M7-M12) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2018 an,
beim Ereignis vom 24. März 2017 handle es sich weder um einen Unfall im Sinne
von Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs.
2 UVG, da die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung (AB A12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April
2018 Einsprache (AB A16) und reichte am 11. Juni 2018 eine ergänzende
Begründung ein (AB A20). Nach Rückfrage beim beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. G____, Spezialarzt FMH Chirurgie (vgl. Stellungnahme vom 21. August 2018,
AB M13), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August
2018 die Einsprache ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (AB A22).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird beantragt, in Aufhebung
des Einspracheentscheides vom 31. August 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu
erbringen.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reicht der Beschwerdeführer
einen Bericht von Dr. H____ vom 19. November 2018 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Januar 2019 und Duplik vom 6. März 2019
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 6. Mai 2019 die Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 31. August
2018 eine Leistungspflicht abgelehnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
an, dass ein Sprung in die Luft mit durchgestrecktem Bein beim Fussballspielen
ohne dabei zu Stürzen oder Anzuschlagen oder mit einem Gegenspieler zusammen zu
prallen nicht als ungewöhnlich bzw. programmwidrig gelte. Das Unfallmerkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer Programmwidrigkeit sei somit nicht
gegeben. Im Weiteren müsse auch das Vorliegen einer unfallähnlichen
Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG verneint werden. Die beratenden Ärzte
der Beschwerdegegnerin kämen einheitlich zum Schluss, dass die vorliegende
Listenverletzung degenerativ bedingt und daher vorbestehend sei. Die bestehende
Symptomatik sei nachweislich auf Abnützung oder Degeneration zurückzuführen.
Vor diesem Hintergrund läge weder ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG noch eine
unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt habe (AB A22).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass seine unbestrittenermassen
vorliegende Listenverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine
Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden könne. Tatsache sei, dass der
Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 24. März 2017 unter keinerlei Schmerzen
in seinem linken Knie gelitten und regelmässig Fussball gespielt habe. Es habe kein
akuter Behandlungs- und Therapiebedarf bestanden. Gemäss der Beurteilung des
behandelnden Arztes, Dr. H____, vom 7. Juni 2018 zeige das MRI vom 28. März
2017 klare Veränderungen im Sinne eines neu aufgetretenen Meniskus-Lappenrisses.
Damit sei nachgewiesen, dass die Listenverletzung nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden könne. Zumindest vermöge der
Bericht des behandelnden Arztes Dr. H____ geringe Zweifel an der versicherungsinternen
Aktenbeurteilung zu begründen, weshalb es wenig verständlich sei, dass die
Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen habe, ohne ein unabhängiges Gutachten
nach Art. 44 ATSG einzuholen. Zudem sei im Hinblick auf die Auslegung von Art.
6 Abs. 2 UVG auch auf Art. 36 Abs. 2 UVG zu verweisen, wonach für die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits eine Teilkausalität genüge. Mittels
Art. 6 Abs. 2 UVG dürfe Art. 36 Abs. 2 UVG nicht in dem Sinne umgangen werden,
dass irgendein Vorzustand betreffend eine Listendiagnose bereits ausreiche, um
die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bestreiten (vgl. Beschwerde vom
- Oktober 2018 und Replik vom 31. Januar 2019).
2.3.
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Knieschmerzen. Fest steht und unbestritten
ist, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, da es am
erforderlichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlt. Zu
untersuchen ist insbesondere, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.
3.1.
Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem
überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch
bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von
Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
3.2.
Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon ausgegangen,
dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf Gesetzesstufe eine
Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter
Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis vorlegen kann
(vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung
Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.
mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den
Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist.
Auf das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors wird
explizit verzichtet (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die
Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und
Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die
Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen
(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian
Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung
2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine
vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten
Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit
Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).
3.3.
Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis
gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist.
4.1.
Im nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Aktenauszüge
kurz dargestellt:
Mit Bericht vom 11. April 2017 schildert der behandelnde orthopädische
Chirurg, Dr. E____, dass sich nach erneuter Kniedistorsion im MRI ein
Lappenriss im medialen Meniskusvorderhorn zeige, welcher eingeklemmt sei. Hier
sei sicher die Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie indiziert, welche am 18.
April 2017 durchgeführt werde (AB M2). Mit Operationsbericht vom 18. April 2017
hält Dr. E____ sodann einen medialen Meniskusriss, einen Status nach
Kniearthroskopie links, Meniskusnaht am 16. Januar 2015 als Diagnosen fest (AB
M5).
Am 12. April 2017 nimmt der medizinische Dienst der
Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 24. März 2017 Stellung. Der Meniskusriss
medial und lateral entspreche einer gesicherten Listendiagnose gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG. Die Verletzung sei zwar nicht vorwiegend auf Abnützung oder
Krankheit zurückzuführen, jedoch auf einen Vorzustand aufgrund eines früheren
Unfalles oder eines unfallähnlichen Ereignisses. Neu scheine sich beim
aktuellen Geschehnis einzig der bereits bekannte schräg-horizontale
Innenmeniskusrisslappen eingeschlagen zu haben, werde das MRI des Jahres 2017
mit dem MRI des Jahres 2016 verglichen (AB M6).
Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. E____ teilt der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass der
Beschwerdeführer am 24. März 2017 eine erneute Kniedistorsion erlitten habe,
zuvor sei er beschwerdefrei gewesen. Sogar im MRI vom 28. März 2017 (AB M1)
werde im Vergleich zu den Voraufnahmen ein neu aufgetretener Meniskuslappenriss
beschrieben. Somit handle es sich um ein neues akutes Ereignis, die
dokumentierten Schädigungen seien eindeutig auf das Unfallgeschehen im März
2017 zurückzuführen (AB M8).
Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018 kommt der beratende Arzt
der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass keine neue Listenverletzung
vorliege. Wohl habe ab ca. 2005 eine Läsion des vorderen Kreuzbandes
vorgelegen, dies wäre eine Listenverletzung; der mediale Meniskusriss im Jahre
2015 sei ebenfalls eine solche. Die aktuelle Problematik sei durch Spätfolgen
dieses Risses bedingt, da die damals durchgeführte Meniskusnaht nicht
erfolgreich gewesen sei. Ein vorbestehender Lappen habe sich verschoben. Der
kleine laterale Meniskusriss werde auch schon früher beschrieben, er sei also
nicht im Jahre 2017 aufgetreten. Er sei indes für die Klinik ohnehin nicht
relevant. Der Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus – wäre keine
Listenverletzung – sei am ehesten im Rahmen der alten Kreuzbandverletzung mit
nicht ganz suffizienter Kniegelenksführung zu sehen. In erster Linie sei die
Arthroskopie wegen der nicht verheilten medialen Meniskusnaht aus dem Jahre
2015 nötig gewesen. Die Teilmeniskektomie lateral und das Knorpeldébridement
seien untergeordnet. Es handle sich bei den durch die Arthroskopie behandelten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen einerseits um Folgen der nicht verheilten
Meniskusläsion im Jahre 2015 und solche der Kreuzbandplastik ca. aus dem Jahre
2005 (AB M12).
Mit Stellungnahme vom 21. August 2018 hält der beratende Arzt
der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, Spezialarzt FMH Chirurgie, fest, dass es
sich bei der im Nachgang zum Ereignis vom 24. März 2017 festgestellten
Meniskuslappenrissabbildung um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
handle. Zusammenfassend bestehe zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 24. März 2017
bereits eine beginnende Gonarthrose mit diffusen Knorpelschädigungen,
insuffizienter vorderer Kreuzbandersatzplastik und erheblichem medialem
Meniskusschaden mit nachweislich vorbestehenden Rissbildungen. Bei dem im Anschluss
an das Ereignis vom 24. März 2017 vorgefundenen eingeschlagenen Lappenriss im
Korpus- und Vorderhornbereich des medialen Meniskus handle es sich nur
möglicherweise um eine frische Rissbildung. Viel eher sei anzunehmen, dass sich
zum Zeitpunkt des genannten Ereignisses ein vorbestehender Lappenriss, wie er
auch aufgrund der MRI-Untersuchung von 2016 vermutet werden könne, ins Gelenk
eingeschlagen habe. Somit könne das Ereignis vom 24. März 2017 wohl als
auslösender, nicht aber als verursachender Faktor gesehen werden. Die Landung
mit durchgestrecktem Bein nach einem Sprung in die Luft sei aus biomechanischer
Sicht nicht geeignet, die aktuell beschriebene Meniskuslappenrissbildung zu
verursachen. Nicht auszuschliessen sei als Folge des Ereignisses vom 24. März
2017 die Knorpelverletzung am lateralen Femurkondylus mit subchondralem
Knochenmarksödem ohne Frakturierung des Knochens. Dabei handle es sich aber
nicht um eine Listenverletzung. Die vorgefundenen Schädigungen im linken Kniegelenk
seien degenerativer Art in Zusammenhang mit Folgen früherer Unfallereignisse. Bestehende
Meniskusrissbildungen, welche bereits im MRI von 2016 nachweisbar gewesen seien,
hätten die Eigenschaft, sich progredient zu verhalten mit Ausweitung der
Rissbildungen und Degenerationen benachbarter, noch nicht eingerissener
Meniskusanteile. In diesem Sinne sei die nach dem Ereignis vom 24. März 2017
festgestellte Meniskusschädigung zu betrachten (AB M13).
Mit Bericht vom 19. November 2018 führt der behandelnde
orthopädische Chirurg Dr. E____ aus, dass sich im MRI vom 7. April 2016 kein
Lappenriss zeige, sondern ein Status nach Meniskusnaht. Im MRI vom 28. März
2017 zeige sich klar ein neuer Riss. Es könne theoretischer Natur sein, dass
ein Meniskusfragment abreisse und dieses an einer Stelle im Gelenk zu liegen
komme, wo es wenige/keine Beschwerden mache. Dies sei aber wie gesagt
theoretischer Natur und in der Regel würden sich solche Fragmente auch wieder
verlagern, um erneut Beschwerden zu bereiten. Nach eigener Einsicht in die
Bilder stelle sich der neue Riss gänzlich anders dar als in den alten
MRI-Bildern (AB M 14).
4.2.
Mit Blick auf die Aktenlage kann festgehalten werden, dass eine
Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. So führt der
behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. E____ in seinem Operationsbericht vom
18. April 2017 als Diagnose einen medialen Meniskusriss auf (AB M5). Dies
entspricht einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (vgl. E.
3.1.). Auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin gehen über das
Vorliegen einer Listenverletzung einig; sie sind jedoch der Ansicht, dass diese
nicht erst mit dem Ereignis vom 24. März 2017 hervorgerufen worden, sondern
durch Vorschädigungen entstanden sei (vgl. AB M6, M12 und M13). In Würdigung
der Aktenlage vermag diese Einschätzung der beratenden Ärzte der
Beschwerdegegnerin indes nicht zu überzeugen. Denn der behandelnde Chirurg, Dr.
E____ legt in seinen Arztberichten nachvollziehbar dar, dass es sich um einen
neu aufgetretenen Meniskuslappenriss handle (AB M8 und M14). So gibt er an,
dass sich im MRI vom 28. März 2017 (AB M1) im Vergleich zu den Voraufnahmen ein
neu aufgetretener Meniskuslappenriss zeige. Dieser neue Riss stelle sich
gänzlich anders dar als in den alten MRI-Bildern (AB M8 und M14). Auf diese
schlüssige Beurteilung kann abgestellt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass diese Einschätzung auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers
anlässlich der Arthroskopie vom 18. April 2017 gründet. Der Operateur Dr. E____
konnte sich – im Gegensatz zu den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin –
anlässlich der Arthroskopie vom 18. April 2017 ein Bild von der gesundheitlichen
Schädigung am linken Knie machen ohne dabei ausschliesslich auf MRI-Aufnahmen
angewiesen zu sein. Demnach kommt seiner Einschätzung grösseres Gewicht als
derjenigen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zu. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 24. März 2017 in der Lage war,
Fussball zu spielen. Dies wäre indes bei einem vorbestehenden Meniskusriss nur
schwer möglich gewesen (vgl. AB M14). Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch
die Ausführungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, nahe
legen, dass der mediale Meniskusriss mindestens teilweise durch das Ereignis
vom 24. Mai 2017 verursacht wurde. So erwähnt er mit Bericht vom 11. Dezember
2018, das Ereignis vom 24. März 2017 mit Aufprall am Boden bei gestrecktem Knie
sei nicht typisch für die Verursachung einer primären Meniskusrissbildung, es
könne aber verursachend sein für die Verlagerung eines bereits bestehenden
Meniskusfragmentes (AB M15). Nach dem Vorerwähnten erscheint es daher als nicht
ausgeschlossen, dass sich anlässlich des Ereignisses vom 24. März 2017 ein
neuer Meniskusriss gebildet bzw. ein vorbestehender Schaden konsolidiert hat,
so dass er behandlungsbedürftig wurde. Damit kann die Beschwerdegegnerin die
von Gesetzes wegen bestehende Vermutung, dass bei Vorliegen einer
Listenverletzung die Unfallversicherung den Schadenfall übernehmen muss, nicht umstossen.
Nach dem Vorerwähnten vermag die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis,
dass die Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung bzw. eine Vorschädigung zurückzuführen ist, nicht zu
erbringen. Demnach ist sie für die zuvor beschriebene Listenverletzung
leistungspflichtig.
4.3.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass
der diagnostizierte und von Dr. E____ operativ sanierte Meniskusriss vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung bzw. eine Vorschädigung zurückzuführen ist. Die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Listenverletzung
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ist zu bejahen.
5.1.
Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den obenstehenden Erwägungen
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist dazu zu verurteilen, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Listenverletzung
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG die gesetzlichen Leistungen nach
UVG zu erbringen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht
im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. August 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verurteilt, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Listenverletzung gemäss Art.
6 Abs. 2 lit. c UVG die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: