Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.191
Verfügung vom 12. Oktober 2018
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969,
arbeitete ab dem 1. Oktober 2003 als Hilfsmechaniker für die C____ Garage GmbH
(vgl. IV-Akte 12). Am 2. Oktober 2014 stürzte er mit seinem Roller (vgl.
IV-Akte 13.51) und verletzte sich hierbei (vgl. das Arztzeugnis UVG; IV-Akte
13.49). Insbesondere wurde seine rechte Schulter beeinträchtigt (vgl. u.a.
IV-Akte 13.32). Anfangs 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Hüftschmerzen rechts
im D____spital [...] vorstellig (vgl. u.a. IV-Akte 13.7, S. 2). Ein MRI beider
Hüfte brachte eine beidseitige Femurkopfnekrose zum Vorschein (vgl. u.a.
IV-Akte 13.7, S. 2). Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
12). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.
insb. den Bericht von Dr. E____ vom 21. Oktober 2015; IV-Akte 21) und laufend
Fremdakten beigezogen.
b) Am 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführer an der
linken Hüfte operiert (vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 6). Am 9. September 2016 nahm
der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl.
IV-Akte 39). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab April 2016 bis August 2016 eine
befristete ganze Rente zuzusprechen. Ab September 2016 werde man einen
Rentenanspruch verneinen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 12. Januar 2017. Er machte geltend, es sei ihm ab April
2016 bis auf weiteres eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 46). Die
IV-Stelle tätigte in der Folge nochmals Abklärungen. Schliesslich sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2017 für die Zeit von April
2016 bis August 2016 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 76). Hiergegen erhob
dieser am 19. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Der Eingabe hatte er weitere ärztliche Unterlagen beigelegt (vgl.
IV-Akte 80, S. 2 ff.). Die IV-Stelle beantragte daraufhin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 2. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde resp. die Rückweisung der
Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. IV-Akte 86). Mit Urteil
der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 20. November 2017 wurde die
Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung resp. anschliessendem
Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 94,
S. 2 ff.).
c) In der Folge erteilte die IV-Stelle der F____ AG
einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Nach
Eingang des Gutachtens vom 13. März 2018 (IV-Akte 107, S. 2 ff.) nahm der RAD
Stellung (vgl. IV-Akte 109). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2018 mit, man gedenke, ihm
ab April 2016 bis August 2016 eine ganze Rente zuzusprechen und ab September
2016 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 110). Dazu äusserte
sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018. Er beantragte, es sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm ab April 2016 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen
(vgl. IV-Akte 114). Am 26. Juni 2018 begründete er seinen Einwand näher (vgl.
IV-Akte 116). Der Eingabe legte er unter anderem eine Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters (Dr. G____) vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 116, S. 9 f.) bei. In
der Folge holte die IV-Stelle bei der F____ AG die ergänzende Stellungnahme vom
4. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 123). Schliesslich erliess sie am
12. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 128).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2018 teilweise aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Februar 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter
sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2018 teilweise aufzuheben und es
sei der Rentenanspruch ab Juni 2016 rechtsgenügend abzuklären. Danach sei über
die Rentenansprüche ab September 2016 neu zu entscheiden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Februar
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der Klinik H____
vom 27. Januar 2019 beigelegt.
d) Am 11. März 2019 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Bericht von Dr. E____ vom 1. März 2019 zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 25.
März 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April
2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 12. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer seit
Oktober 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei.
Im April 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn) habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestanden. Unter Berücksichtigung
der Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 20. März 2018 resp. vom 9.
September 2016; IV-Akte 109 resp. IV-Akte 39) sei jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
seit Juni 2016 in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren
Tätigkeit wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Damit sei die Zusprechung
einer befristeten ganzen Rente ab April 2016 bis August 2016 (Ablauf einer
Frist von drei Monaten seit verbessertem Gesundheitszustand) als korrekt zu
erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 12. Oktober
2018).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung des RAD und auch auf das Gutachten der F____ AG könne nicht
abgestellt werden. Insbesondere das psychiatrische Gutachten sei als mangelhaft
zu qualifizieren. Vielmehr seien die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu
beachten. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ab April 2016
bis August 2016 eine ganze Rente zugestanden und für die Zeit ab September 2016
einen Rentenanspruch verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V
547, 550 E. 3.2).
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4
und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.
3.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der F____ AG vom 13. März
2018 (IV-Akte 107, S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
beider Hüftgelenke bei Hüftkopfnekrose beidseits und Status nach Hüfttotalendoprothese
links am 7. März 2016; (2.) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer
Irritation S1 bei radiologisch deutlichen degenerativen Veränderungen und (3.) Anpassungsstörung.
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
festgehalten: (1.) anamnestisch
Schulterverletzung rechts am 2. Oktober 2014, aktuell klinisch und
radiologisch unauffällig; (2.) Adipositas mit einem BMI von 31,5 kg/m2 und (3.)
Alkoholkonsum (vgl. S. 44 des Gutachtens).
4.3.2. Erläuternd wurde im Gutachten der F____ AG dargetan, im
Vordergrund stünden die Hüftgelenksbeschwerden sowie die LWS-Beschwerden (vgl.
S. 46 des Gutachtens). Aus orthopädischer Sicht seien endgradig schmerzhafte
Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke auszumachen, dies bei
Hüftkopfnekrose beidseits und bei einem Status nach Hüfttotalendoprothese links
am 7. März 2016. Darüber hinaus liege ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom vor,
bei radiologisch deutlichen degenerativen Veränderungen. Die Schulterverletzung
rechts vom 2. Oktober 2014 sei aktuell klinisch und radiologisch
unauffällig (vgl. S. 47 des Gutachtens). Aus orthopädischer Sicht sei der
Explorand in Bezug auf die zuletzt ausgeführte körperlich schwere Tätigkeit
nicht mehr einsetzbar. Es bestehe ab dem 4. März 2015 (ärztliches Zeugnis des D____spitals
[...]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leidensangepasste leichte und
mittelschwere Tätigkeiten (möglichst wechselbelastende Arbeit, keine ausschliesslich
sitzende Tätigkeit, Möglichkeit zum Positionswechsel, keine hockenden oder
kauernden Arbeiten, ohne regelmässiges Heben von mehr als 20 kg, ohne dauerndes
Überkopfarbeiten) sei der Explorand ab dem Begutachtungszeitpunkt aus
orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Ab dem 5. September 2017 (Bericht Dr. I____)
bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % bestanden. Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der
Anpassungsstörung liege aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine um 20 % verminderte
Leistungsfähigkeit vor, dies seit etwa einem halben Jahr. Damit sei aus
polydisziplinärer Sicht seit ungefähr sechs Monaten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
des Exploranden in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen
(vgl. S. 47 ff. des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf das Gutachten der F____ AG kann grundsätzlich abgestellt
werden. Es erfüllt in den wesentlichen Punkten die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor).
Insbesondere basiert die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf
lege artis erhobenen Befunden und erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten.
4.4.2. Allerdings ist als Beginn der 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit der 2. Oktober
2014 (Unfall mit Schulterverletzung) und nicht erst das Auftreten der
Hüftproblematik im Februar/März 2015 anzusehen. Diesbezüglich ist dem RAD zu
folgen (vgl. IV-Akte 109; siehe auch IV-Akte 39, S. 6). Denn es ist davon
auszugehen, dass die Schulterverletzung ab dem 2. Oktober 2014 noch während
einer gewissen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach sich
gezogen hat, obgleich sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____ AG aufgrund
der Schulterverletzung keine Einschränkung mehr hat ausmachen lassen (vgl. S. 44
des Gutachtens). Was den Verlauf ab dem 2. Oktober 2014 angeht, so ergibt
sich zwar aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2015 wieder
50 % gearbeitet hat (vgl. dazu u.a. IV-Akte 13.24). Ab dem 4. März
2015 bestand aber wegen der Hüfte bereits wieder eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 13.17 und IV-Akte 19, S. 9). Der Übergang
von unfall- zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit war damit beinahe nahtlos.
Selbst wenn jedoch während gewissen kurzen Phasen (insb. auch im August und
September 2015; vgl. IV-Akte 39, S. 7) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis. Denn ab dem 2. Oktober 2014 hat während eines Jahres eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden, was genügt, um – bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf eine ganze Rente zu begründen
(vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2015 bis
zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (April 2016; vgl. dazu Erwägung
4.6. hiernach) hat schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
in der angestammten Tätigkeit vorgelegen (vgl. IV-Akte 109; siehe auch IV-Akte
39, S. 6).
4.4.3. Spätestens ab dem 7. März 2016 (Operation der linken Hüfte;
vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 6) und damit auch im April 2016 (Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. Erwägung 4.6. hiernach) ist schliesslich auch
in Bezug auf eine leidensangepasste Verweistätigkeit von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Davon geht auch die
Beschwerdegegnerin zu Recht aus (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 128,
S. 6). Fraglich ist, bis wann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden kann
(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.4. Im Gutachten der F____ AG wird dem Beschwerdeführer aus
orthopädischer Sicht auch in Bezug auf Verweistätigkeiten noch bis zum 4.
September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ab dem 5.
September 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Gutachter lehnen
sich an Dr. I____ an, der in seinem Bericht vom 5. September 2017 (IV-Akte 77,
S. 7 ff.) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht
(vgl. S. 47 des Gutachtens resp. S. 2 des Berichtes). Da eine rückwirkende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss eher schwierig ist, ist es grundsätzlich
sachgerecht, auf die "echtzeitlichen" Beurteilungen von behandelnden
Ärzten abzustellen. Allerdings erscheint das Datum des 4. September 2017,
mithin das Datum des Berichtes von Dr. I____, als zufällig. Angesichts der
Tatsache, dass Dr. I____ in seinem Bericht vom 5. September 2017
angab, in angepasster Tätigkeit sei ab dem 5. Mai 2017 eine 50%ige Tätigkeit denkbar
(vgl. IV-Akte 77, S. 6), erscheint es naheliegender, auf dieses Datum einer
stattgehabten Kontrolle (vgl. IV-Akte 97, S. 2) abzustellen. Damit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ab dem 5. Mai
2017, mithin rund ein Jahr nach dem operativen Eingriff, in einer angepassten
Tätigkeit wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % verfügt hat. Nicht abzustellen
ist dagegen auf die Einschätzung des RAD (Bericht vom 9. September 2016;
IV-Akte 39), wonach bereits kurze Zeit nach der Operation wieder eine
50%ige resp. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll (vgl. IV-Akte
109, S. 7 f. resp. IV-Akte 39, S. 6 f.). Immerhin ergibt sich auch aus der Krankenakte,
dass im November 2016 noch erhebliche Beschwerden vorlagen (vgl. IV-Akte 53.6,
S. 2). Nicht zu folgen ist damit auch der Beschwerdegegnerin, welche – gestützt
auf den Bericht des RAD vom 9. September 2016 (IV-Akte 39) – ab Juni 2016
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit
annimmt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 128, S. 6).
4.4.5. Ab Februar 2018 (Datum der Begutachtung) ist dann gestützt
auf das Gutachten der F____ AG aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Es ist nicht Dr. I____ zu folgen, der in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember
2017 (IV-Akte 97, S. 5) von einem – seit der Erstattung des Berichtes vom
5. September 2017 – weiterhin unveränderten Zustand ausgeht. Die Annahme einer
100%igen Arbeitsfähigkeit erscheint namentlich angesichts der im Gutachten der F____
AG beschriebenen orthopädischen Befunde (vgl. insb. S. 22, S. 23 und S. 46 des
Gutachtens), welche im Vordergrund stehen (vgl. dazu S. 46 und S. 48 des
Gutachtens), gerechtfertigt.
4.4.6. Auch in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung kann – zumindest im
Ergebnis – auf das Gutachten der F____ AG abgestellt werden. Es ist daher ab September
2017 (Aufnahme der Behandlung bei Dr. G____ [vgl. IV-Akte 98] resp. seit ca.
sechs Monaten vor der Exploration im Februar 2018; vgl. dazu S. 48 des Gutachtens
[IV-Akte 107, S. 49]) von einer 20%igen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie sich aus dem Gutachten der F____ AG entnehmen
lässt, ist allerdings aus polydisziplinärer Sicht nicht von einer zusätzlichen
– zu der für die Zeit von Mai 2017 bis Januar 2018 aus orthopädischer Sicht anzunehmenden
50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung 4.4.4. und 4.4.5. hiervor) hinzutretenden
– Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. implizit S. 48 oben
des Gutachtens, 2. Abschnitt; IV-Akte 107, S. 48).
4.4.7. Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung von Dr. G____.
Er diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode, welche dazu führe,
dass sein Patient seit dem Jahr 2017 nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. S. 1 des
Berichtes vom 11. Dezember 2017 [IV-Akte 98, S. 1; siehe auch die Stellungnahme
vom 25. Mai 2018 [IV-Akte 116, S. 9 f.] und den Bericht vom 26. Oktober
2018 [Beschwerdebeilage 2]). In der ergänzenden Stellungnahme der F____ AG vom
4. Oktober 2018 (IV-Akte 123) wurde erklärt, im Zeitpunkt der
psychiatrischen Begutachtung (Februar 2018) seien keine klinisch
relevanten depressiven Symptome feststellbar gewesen, so dass man aus
psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung ausgegangen sei. Des Weiteren
wurde dargetan, eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden, zumal
die geklagten Beschwerden überwiegend mit den somatischen Befunden
übereinstimmen würden (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diese Erklärung erscheint
plausibel. Das Vorliegen einer auf ein psychisches Leiden zurückzuführenden massgeblichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich auch aufgrund der sog. Indikatorenprüfung
ausschliessen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.8. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich,
die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285
ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist
dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt,
auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die
materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2 mit Hinweis
auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2). Im vorliegenden Fall fällt zunächst ins
Gewicht, dass die Ausprägung und die Schwere der Befunde aus psychiatrischer
Sicht als leicht bezeichnet werden (vgl. S. 28 des Gutachtens der F____ AG;
IV-Akte 107, S. 29). Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf
(vgl. dazu S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens) spricht gegen das Vorliegen
einer gravierenden psychischen Erkrankung. Der Weiteren gilt es zu beachten,
dass der Beschwerdeführer über einen sehr guten familiären Rückhalt verfügt. Seinen
Aussagen zufolge sieht er seine Enkelkinder täglich. Auch telefoniert er
regelmässig mit den Eltern und hat mit den Brüdern regelmässigen und guten Kontakt.
Er hat auch nach wie vor gute Freunde, in erster Linie in Deutschland. Diese
besucht er oder sie besuchen ihn (vgl. S. 25 und S. 26 des Gutachtens der F____
AG; IV-Akte 107, S. 26 f.). Insgesamt kann daher der gutachterlichen
Einschätzung gefolgt werden, wonach aus psychiatrischer Sicht eine minime (20%ige)
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist.
4.4.9. Abschliessend ist der Vollständigkeit halber noch zu
bemerken, dass der Bericht der Klinik H____ vom 27. Januar 2019
(Replikbeilage 1) nicht geeignet ist, die von der F____ AG vorgenommene Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Namentlich bezieht er sich auf einen
Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (12. Oktober 2018). Im Übrigen
kann auch auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der
Duplik vom 25. März 2019 verwiesen werden. In Bezug auf die Einschätzung von Dr.
E____ (Bericht vom 1. März 2019; Beilage zur Eingabe vom 11. März 2019)
ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweisen).
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich somit aufgrund der vorstehenden Überlegungen
folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit: 0 % ab
März 2016 bis April 2017; 50 % ab Mai 2017 bis Januar 2018; 80 % seit
Februar 2018.
4.6. Da
sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hat,
ergibt sich ab April 2016, mithin nach Ablauf der sechsmonatigen
Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG (vgl. dazu auch Erwägung 3.2. hiervor), aufgrund
der anzunehmenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 21 der Beschwerde)
gilt als Anmeldedatum nicht die Ende August 2015 erfolgte Meldung zur Früherfassung
(vgl. dazu IV-Akte 1). Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).
4.7.
Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Mai 2017 resp. der
80%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 verhält.
5.1.
5.1.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V
322, 325 E. 4.1).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 15, S. 5) unter Berücksichtigung der bis
zum Jahr 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung per 2016 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 70'607.-- ermittelt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte
128, S. 6). Dem kann gefolgt werden. Nach Anpassung an die bis zum Jahr 2017
eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.4 %; vgl. T1.1.10
Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]) ergibt sich ein hypothetisches
Einkommen von Fr. 70'889.-- und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018
eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %; vgl. BFS,
Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018) ein solches
von Fr. 71'243.--.
5.3.
Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können
Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei
ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.
6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 12. Oktober 2018
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 128). Zu diesem
Zeitpunkt lagen die Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, die erst am 26. Oktober 2018
veröffentlicht wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten
nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2).
5.3.3. Männer, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen)
und nach Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 %;
2016: + 0.6 %; 2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer,
2011-2017]) für das Jahr 2017 – bei Zugrundelegung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.
33'660.-- (Fr. 67'320.--. x 0.5).
5.3.4. Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2017 (vgl. BFS,
betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an
die eingetretene Nominallohnentwicklung (2018: + 0.5 %; vgl. BFS,
Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018) ergibt sich für
das Jahr 2018 – bei Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – als Basis
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54‘125.-- (Fr. 67'657.--x 0.80).
5.4.
5.4.1. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage
der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist es als fraglich anzusehen, ob ein Abzug angezeigt ist.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen gelassen werden,
zumal sich jedenfalls kein Abzug von mehr als 10 % (für die Merkmale Leiden und
Teilzeit) rechtfertigen lässt.
5.4.2. Bei einer maximal zu gewährenden leidensbedingen
Reduktion des Tabellenlohnes resultiert per 2017 ein Invalideneinkommen von Fr.
30'294.-- (Fr. 33'660.-- x 0.9) und per 2018 ein Invalideneinkommen von Fr.
48'713.-- (Fr. 54'125.-- x 09.).
5.5.
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 70'889.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 30'294.-- resultiert per Mai 2017 ein IV-Grad
von 57 %. Per Februar 2018 ergibt sich infolge des Vergleiches des
Valideneinkommens von Fr. 71'243.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'713.--
ein IV-Grad von 31 %.
5.6.
5.6.1. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über die Änderung des Leistungsanspruchs
bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog
anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine
anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1;
BGE 131 V 164; BGE 125 V 413, 417 E. 2d in fine). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1
IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz
der genannten Verordnungsbestimmung).
5.6.2. Das Bundesgericht wendet regelmässig den zweiten Satz
von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die
Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen
Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist,
kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der
Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. insb. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
5.6.3. Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten der F____ AG resp.
unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. I____ davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 5. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 97,
S. 2) in gebessertem Gesundheitszustand gezeigt hat resp. zu diesem Zeitpunkt wieder
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (Bericht vom 5. September 2017) und er
schliesslich spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (Februar 2018) über eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit verfügt hat. Der
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend ist die zuzusprechende
Rente daher auf den Zeitpunkt der Kontrolle durch Dr. I____ resp. auf den Zeitpunkt
der Begutachtung durch die F____ AG hin herabzusetzen.
5.7.
Folglich hat der Beschwerdeführer ab April 2016 bis April 2017
Anspruch auf eine ganze Rente und ab Mai 2017 bis Februar 2018 Anspruch auf
eine halbe Rente. Ab März 2018 ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab April 2016 bis April
2017 eine ganze Rente und ab Mai 2017 bis Februar 2018 eine halbe Rente zu
gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zur Hälfte zu Lasten des
Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu
Lasten des Staates.
6.3. 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen
Fall und einem hälftigen Obsiegen auszugehen, so dass eine Parteientschädigung
von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3.2. Da der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist dem Vertreter des
Beschwerdeführers ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Aufgrund des hälftigen Unterliegens ist dem Vertreter
des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab April 2016 bis April 2017 eine ganze
Rente und ab Mai 2017 bis Februar 2018 eine halbe Rente zu gewähren. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zur Hälfte zu Lasten des
Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten
des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 zugesprochen. Im Übrigen
werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 1'325.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: