Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.146
Verfügung vom 9. August 2018
Anwendungsfall der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die 1968 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom
3. Oktober 2004 bis zum 31. August 2000 als Abendreinigerin bei der C____
(Arbeitgeberfragebogen vom 14. Oktober 2003, IV-Akte 11). Von
November 2000 bis Juli 2002 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Zwischenzeitlich war sie von August 2001 bis zum
Februar 2002 im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung zu 50% erwerbstätig
(Auskunft der ALV, IV-Akte 10; vgl. auch Auszug aus dem individuellen
Konto [IK], IV-Akte 35, S. 2).
b)
Am 8. September 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen
Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit Verfügung
vom 15. März 2005 (IV-Akte 21). Die am 13. April 2005 erhobene
Einsprache zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zurück
(IV-Akten 22 und 26). Die Beschwerdegegnerin schrieb das
Einspracheverfahren daraufhin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 ab
(IV-Akte 27). Somit erwuchs die Verfügung vom 15. März 2005 in
Rechtskraft.
c)
In den Jahren 2005 und 2006 war die Beschwerdeführerin in kleinen Pensen
erwerbstätig. Von Dezember 2010 bis Dezember 2012 arbeitete sie für die D____ (IK-Auszug,
IV-Akte 35).
d)
Am 4. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie eine
Herzklappen- und eine Lungenoperation (IV-Akte 28). Nach der Durchführung von
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 17. November 2015 (IV-Akte 65) mit, dass sie gedenke,
ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
- Februar 2016 Einwand erheben (IV-Akte 76). Mit Verfügung vom
- Mai 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 89). Die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 dagegen
erhobene Beschwerde (IV-Akte 93) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV.2016.95 vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 101)
gut und wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung
(kardiologisch-psychiatrisch) an die Beschwerdegegnerin zurück.
e)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung
(Kardiologie und Psychiatrie) bei der E____, F____spital [...] (nachfolgend: E____
Begutachtung) in Auftrag. Deren Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischen Gründen in der angestammten
Tätigkeit im Reinigungsdienst, sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig
(Gutachten vom 9. Oktober 2017, IV-Akte 111, S. 9). Der von der
Beschwerdegegnerin konsultierte RAD bestätigte die Diagnosen der Gutachter,
erklärte jedoch, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen (vgl.
Berichte vom 13. Dezember 2017 und vom 6. Februar 2018, IV-Akten 114
und 118).
f)
Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 (IV-Akte 119) informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bei einem
Invaliditätsgrad von 15% keine Rente zusprechen werde. Zur Berechnung des
Invaliditätsgrades stellte sie auf die gemischte Methode ab und ging von einer
Aufteilung von 80% erwerblicher Tätigkeit (mit einer Einschränkung von 20%) und
20% Haushaltstätigkeit (mit einer Einschränkung von 6%) aus. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin Einsprache erheben (Schreiben vom 2. Mai 2018,
IV-Akte 126). Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 (IV-Akte 132) wies
die Beschwerdegegnerin die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab. In einer weiteren Verfügung vom
9. August 2018 (IV-Akte 135) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren
Vorbescheid vom 19. März 2018.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. September 2018 wird beantragt, die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015
mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.
b)
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und ab Juli 2017
(Begutachtung durch die E____ Begutachtung) von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode bestehe ab
- Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%.
c)
Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 9. Januar 2018
weitere Unterlagen ein, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme
zugestellt werden. In ihrer Duplik vom 8. Februar 2019 hält sie ebenfalls
an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung einerseits auf das
Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 111),
andererseits ‑ bezogen auf die Arbeitsfähigkeit ‑ auf die
Beurteilung des RAD ab. Vor allem gestützt auf den RAD ging sie davon aus, dass
die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig wäre.
Unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20%
Haushaltstätigkeit) und der Annahme einer 6%igen Einschränkung im Haushalt
schloss sie auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 15%.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 zeigt sie sich
damit einverstanden, gestützt auf die Beurteilung der E____ Begutachtung, ab
Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. An der Anwendung der
gemischten Methode, der erwähnten Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie der
Einschränkung von 6% im Haushalt hält sie fest. Sie kommt zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 40%
aufweise und daher einen Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vollumfänglich auf
das Gutachten der E____ Begutachtung abgestellt werden müsse. Dementsprechend
sei davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bereits zwei Jahre vor
dem Gutachtenszeitpunkt bestanden habe. Der Rentenbeginn sei deshalb auf den
- Oktober 2015 anzusetzen (Replik, lit. a; in der Beschwerde
beantragte sie noch eine Rente ab dem 1. Januar 2015). Die Einschränkung
im Haushalt sei ebenfalls auf 50% festzulegen. Ohnehin sei der Invaliditätsgrad
unter Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs und nicht unter Anwendung der
gemischten Methode zu ermitteln, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 100% arbeitstätig wäre. Überdies sei beim Invalideneinkommen ein
leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Infolgedessen sei ihr mindestens
eine Dreiviertelsrente auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen sind nunmehr der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs
der Beschwerdeführerin.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134
V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.4.
Für die Bemessung des
Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig,
teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]).
3.4.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach
wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.4.2 Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer
teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen
Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein
würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei
welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Dabei wird für den erwerbstätigen
Teil die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (Art. 28a
Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; vgl. BGE 137 V 334, 339 f.
E. 4.1 mit Hinweisen = Praxis 2012 Nr. 23, vgl. auch BGE 142 V 290,
293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
4.1.
In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin der
angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 das Gutachten vom 9. Oktober
2017 zugrunde. Der psychiatrische und der kardiologische Gutachter der E____
Begutachtung stellten darin folgende Diagnosen (IV-Akte 111, S. 6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende
depressive Störung bei derzeitig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11)
Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach
mittelschwer kombiniertem Aortenvitium und Aneurysma der Aorta ascendens (51 mm)
Postoperativer
AV-Block 3. Grades
Status nach
Jugularvenenthrombose rechts 07.09.2012
Adipositas
Dazu hielten die Gutachter explizit fest, dass aus
kardiologischer Sicht aktuell keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden könne. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus
kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Akte 111, S. 7).
Die Gutachter kamen insgesamt zum Schluss, in der angestammten
Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit zwei Jahren eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50%. Für den gleichen Zeitraum sei im Haushalt anhaltend
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50% anzunehmen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere
Arbeitsfähigkeit resultiere als in der angestammten Tätigkeit im
Reinigungsdienst. Beide Erkrankungen, Depression und Schmerzstörung,
beeinflussten sich in ungünstiger Weise gegenseitig (IV-Akte 111,
S. 9).
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit finden sich im
psychiatrischen Teilgutachten differenziertere Ausführungen. Der Gutachter führte
aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anamnese die Verschlechterung seit zwei
Jahren, „seit dem Zusammenkommen der ungünstigen Unfallereignisse bei Mann und
Sohn, vor allem der Schuldzuweisungen durch den Ehemann“ konstant wiederholt.
Dies habe zu einem destruktiven Partnerschaftskonflikt geführt. Das Ehepaar
könne seither kaum mehr miteinander reden, sie selbst erlebe sich seither „rasch
reizbar, häufig überfordert, schnell ermüdbar, von gedrückter Grundstimmung und
Traurigkeit, sowie freudlos“. Somit erweise sich anamnestisch das Vorliegen
einer mittelgradigen depressiven Symptomatik seit zwei Jahren als
nachvollziehbar und plausibel. Nähere Angaben hätten vom Psychiater aber noch
nicht gewonnen werden können. Aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit der
depressiven Symptomatik retrospektiv, beschränke sich der Referent auf die in Zusammenschau
der Schmerzstörung plausible Einschränkung für Reinigungstätigkeiten, Verweistätigkeiten
und Haushalt von je 50%. Dies gelte bis zum Gutachtenszeitpunkt (IV-Akte 111,
S. 29).
Bezüglich des Anforderungsprofils eines angepassten
Arbeitsplatzes führte der psychiatrische Gutachter aus, da das Schmerzerleben
für Reinigungstätigkeiten limitiert sei, seien lediglich körperlich leichte
Tätigkeiten mit Möglichkeit von Pausen zumutbar. Sitzende Tätigkeiten wären
ideal, wobei hier wieder Kopfschmerzerleben und Migräne sowie die
Erschöpfbarkeit von Seiten der Psyche limitierend seien. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden täglich mit Pausenmöglichkeit, an
fünf Tagen pro Woche. Die Leistungsfähigkeit sei für nicht zu komplexe Aufgaben
mit nur mittlerer Anforderung an das Konzentrationsvermögen und nur mittlerer Anforderung
an das Multitasking-Vermögen 100%. Die Arbeitsfähigkeit an einem derartig angepassten
Arbeitsplatz bestehe ab sofort (IV-Akte 111, S. 30).
4.2.
4.2.1 Das psychiatrisch-kardiologische Gutachten der E____
Begutachtung vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 111) ist für die streitigen
Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im
Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch
die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen
verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f.
E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 111, S. 26 ff.). In formaler Hinsicht entspricht
das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
125 V 351, 352 E. 3a) und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von
der medizinischen Einschätzung der Gutachter abgewichen werden soll. Die entsprechenden
Berichte des RAD, welche die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Rechtsprechung
zu den leichten und mittelgradigen Depressionen anders beurteilen wollten (Bericht
vom 13. Dezember 2017 [IV-Akte 114], Beurteilung des RAD vom
10. November 2015 [vgl. IV-Akte 63], Bericht vom 6. Februar 2018 [IV-Akte 118],
Bericht vom 4. Mai 2018 [IV-Akte 128]) sind gemäss der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zum Zeitpunkt des RAD-Berichts noch
nicht ergangen sind, nicht geeignet, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Gutachtens abzuweichen.
4.2.2 Zu diskutieren bleibt einzig der Beginn der 50%igen
Arbeitsunfähigkeit. Wie unter E. 4.1. festgehalten, führte der
psychiatrische Gutachter selbst aus, dass die depressive Symptomatik
retrospektiv nicht beweisbar sei (worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (Beschwerdeantwort,
Ziff. 9) und deshalb auf das Datum der Begutachtung, den 13. Juli
2017, abzustellen sei (IV-Akte 111, S. 17). Tatsächlich ist fraglich,
ob bereits seit zwei Jahren vor der Begutachtung von einer Arbeitsunfähigkeit
von 50% auszugehen ist. Wie sich im Folgenden zeigen wird (vgl. E. 7.),
würde dies jedoch nichts am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ändern. In jedem
Fall ist spätestens ab dem 13. Juli 2017 von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin für die
Berechnung des Invaliditätsgrades auf die gemischte Methode zurückgegriffen
hat. Sie macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100% arbeitstätig
(Beschwerde, Ziff. 25). Dies wird von der Beschwerdegegnerin weiterhin
bestritten. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter
Gesundheit zu 80% erwerbstätig wäre. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, die Beschwerdeführerin habe sich nicht um ein höheres Arbeitspensum bemüht
und sei gemäss ihrer Erwerbsbiographie nie zu 80% erwerbstätig gewesen.
Ausserdem sei es ‑ entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ‑
nur schwer möglich, im Reinigungsbereich ein 100%-Pensum zu erreichen (Beschwerdeantwort,
Ziff. 15).
5.2.
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ‑ soweit aus den
Akten ersichtlich – zeigt Folgendes: Vom 3. Oktober 1994 bis zum
31. August 2000 war sie bei der C____ angestellt. Sie arbeitete ca. 30
Stunden wöchentlich bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro
Woche (Fragebogen Arbeitgeber vom 14. Oktober 2003, IV-Akte 11). Das
entspricht rund einem 70%-Pensum. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug; IV-Akte 35, S. 2) ergibt sich zudem eine selbständige
Erwerbstätigkeit in den Jahren 1997 bis 2000. Dabei erzielte sie
unterschiedliche Einkommen (Fr. 2‘817.-- im Jahr 1997, Fr. 17‘200.--
im Jahr 1998, Fr. 7‘623.-- im Jahr 1999 und Fr. 1‘271.-- im Jahr
2000).
Ab November 2000 bis Juli 2002 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Zwischenzeitlich war sie im Rahmen einer vorübergehenden
Beschäftigung vom 22. August 2001 bis zum 28. Februar 2002 in einem
50%-Pensum erwerbstätig (Auskunft der ALV, IV-Akte 10; vgl. auch IK-Auszug,
IV-Akte 35, S. 2). In den Jahren 2004 bis 2006 arbeitete die
Beschwerdeführerin in einem Pensum von vier Stunden pro Woche bei der G____
(Arbeitsvertrag, IV-Akte 20) und von 2005 bis 2006 zudem ‑ angesichts
des tiefen Lohnes ‑ ebenfalls in einem Teilzeitpensum bei der H____
(IK-Auszug, IV-Akte 35, S. 2). Dies war die Zeit, in welcher das
erste Verfahren der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin hängig war
(vgl. Tatsachen, I.b). Ab Dezember 2010 bis und mit Dezember 2012 war die
Beschwerdeführerin schliesslich bei der D____ angestellt (IK-Auszug,
IV-Akte 35, S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 29. Oktober
2012, IV-Akte 53). Es ist davon auszugehen, dass sie auch dort in einem
Teilzeitpensum tätig war. Die im IK-Auszug erfassten Jahreslöhne von
Fr. 10‘831.-- im Jahr 2011 und Fr. 11‘982.-- lassen nicht auf ein
Vollzeitpensum schliessen.
Aus den Angaben in den Akten lässt sich insgesamt nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine höhere als 80%ige Arbeitstätigkeit im
Gesundheitsfall schliessen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung am 18. August 2014 angegeben hatte, sie würde bei guter
Gesundheit zu 100% arbeiten, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Akten, insbesondere
der Erwerbsbiographie ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass
sie ‑ auch wenn die Tochter mittlerweile erwachsen ist und der Sohn im
Januar 2018 die Volljährigkeit erreichte ‑ weiterhin zumindest zu einem kleinen
Teil im Haushalt tätig wäre. Ebenso nachvollziehbar ist jedoch, dass die
Beschwerdeführerin im Vergleich zum ersten Rentenverfahren, welches mit
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (IV-Akte 27) bestätigt wurde,
heute in einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig wäre, da ihr jüngerer Sohn
entsprechend älter und selbständiger ist. Die Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit
und 20% Haushaltstätigkeit ist demnach nicht zu beanstanden.
6.1.
Strittig ist sodann die von der Beschwerdegegnerin festgestellte
Einschränkung im Haushalt von 6% (IV-Akte 51).
6.2.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für medizinische
Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der
Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden
Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der
einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff.
E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit
Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
6.3.
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. August 2014 wurde von
einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse hatte. Sie hatte auch Kenntnis von den damals
bestehenden medizinischen Akten. Trotz dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin,
die Gutachter der E____ Begutachtung seien von einer 50%igen Einschränkung im
Haushalt ausgegangen, hielt die Abklärungsperson mit Abklärungsbericht vom
29. November 2018 an der Einschränkung von 6% fest. Sie wies insbesondere
auf die Schadenminderungspflicht hin (IV-Akte 138).
6.4.
Die zeitliche Vergleichsbasis wird vorliegend von der Verfügung vom
15. März 2005 (IV-Akte 21) bestimmt. Der Einspracheentscheid vom
26. Mai 2005 (IV-Akte 27) enthielt keine materiellen Ausführungen
mehr, sondern beschränkte sich auf die Abschreibung des Verfahrens zufolge
Rückzug der Einsprache. Es kann als nunmehr unbestritten gelten, dass seither
eine Veränderung eingetreten ist. Insbesondere ist von einer Erhöhung des
Arbeitspensums im Gesundheitsfall auszugehen. Da diese zu einer Veränderung des
Invaliditätsgrads und damit auch zu einer Veränderung des Rentenanspruchs
genügt, ist die Wesentlichkeit der Veränderung schon dadurch begründet. Es
erübrigt sich, auch in medizinischer Hinsicht einen Vergleich mit den beiden
Gutachten von Dr. I____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie
für Erwachsene, vom 17. August 2004 (IV-Akte 17) und von Dr. J____,
FMH Innere Medizin, vom 11. Februar 2004 (IV-Akte 16,
S. 3 ff.), welche im Rahmen des früheren Verfahrens angefertigt
wurden, zu ziehen.
7.1.
7.1.1 Wird der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode
berechnet und liegt ein potentieller Rentenbeginn vor dem 31. Dezember
2017, wird beim Einkommensvergleich das Einkommen, das die versicherte Person
ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem
hypothetischen Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen
könnte, d.h. in diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr
gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll
ausgenützt hätte (Invalideneinkommen) verglichen. Das heisst, der letzte Lohn,
den die versicherte Person in Anbetracht der Entwicklung sehr wahrscheinlich
bis zur bestrittenen Entscheidung erzielt hätte ‑ und nicht derjenige,
den sie hätte erzielen können, wenn sie alle Erwerbsmöglichkeiten voll
ausgeschöpft hätte ‑ wird verglichen mit dem hypothetischen Einkommen,
das sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die
ihr gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll
ausgenützt hätte (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 mit Hinweisen = Praxis
2012 Nr. 23, vgl. auch BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und
BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
7.1.2 Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene
Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad
summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet
sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in
diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der
Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode
nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und
rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und
9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
7.1.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads sind die
Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei
die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2
mit Hinweisen).
7.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad.
Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es
sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
7.3.
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen
ab, welches die Beschwerdeführerin zuletzt bei der D____ verdiente. Gemäss
deren Angaben hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Monatslohn von
Fr. 4‘017.60 (Stundenlohn von Fr. 22.32 multipliziert mit einer
maximalen Arbeitszeit von 180 Stunden) erzielen können, wenn sie in einem
100%-Pensum bei der Firma tätig gewesen wäre (IV-Akte 117). Bei 13
Monatslöhnen ergibt dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von
Fr. 52‘229.-- in einem Vollzeitpensum. Bei einem Teilpensum von 80% hätte
die Beschwerdeführerin demnach Fr. 41‘783.-- erzielen können. Dass für die
Berechnung in der Zeit vor dem 31. Dezember 2017 auf diesen Lohn
abgestellt wird, ist nicht zu beanstanden. Da zum einen keine aktuelleren
Zahlen vorliegen und zum andern eine Anpassung mittels einer statistischen
Nominallohnentwicklung das Ergebnis verfälschen könnte, ist für die Zeit ab dem
- Januar 2018 (vgl. dazu E. 7.1.) ebenfalls vom hypothetischen
Einkommen bei der D____ auszugehen, allerdings ist dabei auf den Lohn bei einem
Vollzeitpensum (also Fr. 52‘229.--) abzustellen. Die Beschwerdeführerin
hat das Valideneinkommen von Fr. 41‘783.-- bzw. Fr. 52‘229.-- demnach
zu Recht nicht kritisiert.
7.4.
Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen mit dem von
der Beschwerdegegnerin berechneten Invalideneinkommen. Insbesondere beantragte
sie, es sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen (Beschwerde,
Ziff. 26 ff.).
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden ab. Gemäss diesem Tabellenlohn konnte eine weibliche Hilfskraft
im Jahr 2014 in einem Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 53‘793.-- verdienen.
Dieser Tabellenlohn wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere dann angewendet, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen
Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014
E. 5). Dies trifft vorliegend zu. Es ist folglich nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin diesen Tabellenlohn als Grundlage für das
Invalideneinkommen gewählt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat es überdies zu Recht unterlassen,
einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Das von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Pausenbedürfnis (Beschwerde, Ziff. 28), wurde bereits in
der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl.
E. 4.1.). Ein anderer Grund, der zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen
könnte (vgl. E. 7.2.) liegt nicht vor. Abstellend auf den genannten
Tabellenlohn, könnte die Beschwerdeführerin demnach bei einem Pensum von 50%
einen Jahreslohn von Fr. 26‘897.-- erzielen. Dieser gilt als Invalideneinkommen.
7.5.
7.5.1 Wie bereits aus E. 7.1. deutlich wird, sind zwei
Einkommensvergleiche nötig, einen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017,
und einen für die Zeit ab dem 1. Januar 2018.
7.5.2 Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2017 ist
das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem Valideneinkommen von
Fr. 41‘783.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit dem Lohn in einem
80%-Pensum). Dabei resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 35,6%. Diese
Einschränkung ist mit dem anzunehmenden Pensum im Gesundheitsfall von 80% zu
gewichten. Das heisst, es verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 28.5%.
Hinzu kommt die Einschränkung im Haushalt. Diese beträgt
mindestens 6% bzw. maximal 50% (vgl. E. 6.5.). Auch diese Einschränkung
ist mit dem Haushaltsanteil von 20% zu gewichten. Daraus resultiert ein
Invaliditätsgrad von 1.2% bzw. von 10%. Im ersteren Fall würde damit ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 29.7% resultieren, im letzteren ein solcher von
28.5%. Beide Invaliditätsgrade sind nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.),
sodass offengelassen werden kann, welche Einschränkung im Haushalt tatsächlich
vorliegt. Bis zum 31. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin demnach
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV.
7.5.3 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab dem
- Januar 2018 ist das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem
Valideneinkommen von Fr. 52‘229.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit
einem Vollzeitpensum). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von
48.5%. Mit einem hypothetischen Pensum von 80% gewichtet, verbleibt ein Invaliditätsgrad
von 38.8% im Erwerb.
Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ‑ wie vor dem
- Januar 2018 ‑ bei mindestens 1.2% bzw. maximal 10% (vgl.
E. 7.5.2). Damit ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 40% bzw.
von maximal 48.8%. In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine
Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.).
7.6.
Die Beschwerdeführerin hat folglich ‑ wie von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt ‑ ab
dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der IV.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 9. August 2018 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist
ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
8.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
254.10) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. August 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem
- Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: