Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.14
URTEIL
vom 6. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Jonas
Weber, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 20. Dezember 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu
den Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie zu einer Urteilsgebühr von CHF 300.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) verurteilt. Nachdem der
Berufungskläger mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 die
Berufung angemeldet hat, wurde ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 die
schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Dagegen hat der Berufungskläger mit
bereits begründeter Eingabe vom 8. Februar 2019 Berufung erhoben und –
sinngemäss – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch
Anschlussberufung erklärt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
12. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin
beabsichtige, das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, vorbehältlich
erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstehen und vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Zugleich wurde dem Berufungskläger
Frist zum Einreichen einer allfälligen schriftlichen Berufungsbegründung samt
allfälliger Beweisanträge (fakultativ) gesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2019
hat der Berufungskläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. März 2019 auf eine ausführliche
Stellungnahme verzichtet und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 1. April 2019 wurde, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts, das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und ein
Urteil auf dem Zirkularweg angekündigt.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an
das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur
Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Wie
die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 12. März und 1. April 2019 bereits
mitgeteilt hat, kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO
die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des
schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem
separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im
Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2018.110
vom 2. April 2019 E. 1.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende
Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg
ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die
Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht
vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch
bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas
in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis
diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch
mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398
N 23; Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; statt vieler AGE SB.2018.110
vom 2. April 2019 E. 1.3).
2.1 Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 120.– wegen
Verletzung der Verkehrsregeln (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen am
25. Februar 2018 um etwa 17 Uhr vor der Liegenschaft Blotzheimerstrasse 71
zumindest teilweise im Halteverbot parkiert, und zwar auf der Halteverbotslinie
vor dem dort befindlichen Fussgängerstreifen. Der Berufungskläger bestreitet
den äusseren Sachverhalt nicht, sondern wendet gegen einen Schuldspruch im
Wesentlichen ein, er habe dieses Vorgehen gewählt, um einen Güterumschlag an
der fraglichen Stelle möglichst ohne Gefährdung oder Beeinträchtigung von
Verkehrsteilnehmern, einschliesslich Fussgänger und Anwohner, durchführen zu
können. Ausserdem sei dies in Absprache mit allen Beteiligten geschehen und sie
seien alle einstimmig der Auffassung gewesen, dass ein Güterumschlag so richtig
sei (vgl. u.a. Berufungsbegründung vom 14. März 2019, Akten S. 129). Damit
rügt der Berufungskläger zumindest sinngemäss eine falsche Anwendung des Rechts
und bringt nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
2.2 Es
ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen am
25. Februar 2018 um circa 17 Uhr zumindest teilweise auf der Halteverbotslinie
vor einem Fussgängerstreifen vor der Liegenschaft Blotzheimerstrasse 71 in
Basel abgestellt hat. Der Berufungskläger hat dazu erklärt, er habe damals
einer Bekannten beim Umzug geholfen. Dazu habe er seinen Personenwagen zunächst
auf einem nahe liegenden Parkfeld parkiert. Nachdem dann sämtliche Möbel in den
Eingang des Wohnhauses verbracht worden seien, habe er sein Auto geholt und es
vor dem Eingang abgestellt, um die Gegenstände ins Auto zu laden. Er habe damit
vermeiden wollen, dass er die Möbel über die Strasse schleppen und so sich
selbst und weitere Verkehrsteilnehmer gefährden oder beeinträchtigen könnte. Er
habe im Häuserblock noch nachgefragt, und man habe ihm gesagt, „dass es zum Ein-
und Ausladen kein Problem sei“ – er „habe auch niemanden gestört, da es ein
Sonntag war“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember
2018, Akten S. 50). Entgegen den Ausführungen in seiner Berufungsbegründung
vom 14. März 2019, wonach er „auch nie ein Fahrzeug auf Trottoire
parkiert gehabt [Hervorhebung im Original]“ habe, hat er an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er habe beim Abstellen des Autos
„so viel Platz gelassen, damit die Fussgänger noch vorbeilaufen konnten“ und
auf die Frage, ob demnach die Hälfte des Autos auf der Strasse und die andere
Hälfte auf dem Trottoir stand: „Ja, vielleicht war es 1/3 zu 2/3, ich kann es
nicht genau sagen“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.
Dezember 2018, Akten S. 50 f.). Weiter hat er an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Einladen der Gegenstände
ins Auto noch hoch in die Wohnung gegangen, um den Schlüssel und die Sachen
zurück zu geben und sich zu verabschieden bzw. auf Rückfrage: „Ich bin eigentlich
nur hoch gegangen, um adieu zu sagen. Ich habe das Auto abgeschlossen, weil
sich Schmuck darin befand (a.F. also bereits geladen?) Ich hatte alles bereits
beladen“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember
2018, Akten S. 51). Als die Gerichtspräsidentin nachgefragt hat, weshalb
er dann nicht weggefahren sei, hat er gemeint „weil ich mich zunächst noch
verabschieden wollte“. Dem Vorhalt der Gerichtspräsidentin, er hätte dazu auf
einen Parkplatz umparkieren können, hat der Berufungskläger entgegnet: „Das
hätte ich wahrscheinlich tun können, aber das habe ich halt nicht getan, weil
ich mit den Leuten gesprochen habe. Ich machte einen Güterumschlag“ (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 51).
2.3
2.3.1 Nach
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind
Signale und Markierungen zu befolgen. Parkieren ist das Abstellen des
Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem
Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR
741.11]). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren
untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten ist in Art. 18 VRV
geregelt. Nach dessen Abs. 2 lit. e ist das freiwillige Halten u.a.
auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen verboten sowie, wo keine
Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf
der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. Im Falle des Berufungsklägers war
neben dem Fussgängerstreifen aber eine Halteverbotslinie angebracht, wie es
Art. 77 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) als Regelfall
festhält. Demnach ist vor Fussgängerstreifen eine mindestens 10 m lange
Halteverbotslinie vorgesehen, welche das freiwillige Halten auf der Fahrbahn
und dem angrenzenden Trottoir untersagt (Art. 77 Abs. 2 SSV).
2.3.2
2.3.2.1 Die
Vorinstanz hat aus dem von der Polizei erhobenen Sachverhalt, welcher – wie
erwähnt – vom Berufungskläger nicht bestritten wird, und aus der Darstellung
des Berufungsklägers selbst zutreffend geschlossen, dass zum Zeitpunkt, in
welchem die Ordnungsbusse ausgestellt wurde, gar kein Güterumschlag mehr bestand.
Vielmehr hat sich der Berufungskläger damals zum Zweck des Verabschiedens,
nachdem das Beladen des Autos schon beendet war, nochmals in das Wohnhaus
begeben, derweil sein Auto weiterhin auf der Halteverbotslinie abgestellt bzw.
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 parkiert war. Dies ist gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a
VRV untersagt. Die Einwendungen des Berufungsklägers gehen somit zum Vornherein
ins Leere und es steht ausser Frage, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen
das signalisierte Halteverbot darstellt.
2.3.2.2 Im
Übrigen hat die Vorinstanz mit Eventualbegründung zutreffend erwogen, dass das
Abstellen des Autos auf der Halteverbotslinie selbst zum Zweck eines
Güterumschlags unzulässig wäre. Das hält Art. 77 Abs. 2 SSV
unzweifelhaft fest, der „das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden
Trottoir“ bei Halteverbotslinien vor Fussgängerstreifen untersagt, ohne
Ausnahmen oder Einschränkungen dazu vorzusehen. Es ist vorliegend mithin Art. 77
Abs. 2 SSV anwendbar und nicht der von der Vorinstanz angeführte
Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV, der gemäss seinem Wortlaut selbst beim Fehlen
einer Halteverbotslinie gelten würde, was im Ergebnis aber vorliegend keinen
Unterschied macht.
2.3.2.3 Und
auch zur Argumentation des Berufungsklägers, wonach er niemanden gefährdet habe
und wonach die Personen in der Liegenschaft sein Vorgehen als unproblematisch
gewertet hätten, äussert sich die Vorinstanz in zutreffender Weise: Der Sinn
des Halte- sowie Parkierungsverbots ist es, im Interesse aller
Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit vermeiden
zu können. Durch auf oder vor Fussgängerstreifen abgestellte Fahrzeuge kommt es
nicht nur für die herannahenden Fahrzeuge, sondern auch für die den
Fussgängerstreifen betretenden Fussgänger zu einer erheblichen Behinderung der
Sichtverhältnisse und somit zu einer beträchtlichen Gefährdung. Eine solche
abstrakte Gefährdung des Verkehrs ist ausreichend, weshalb es entgegen der
Ansicht des Beschuldigten unerheblich ist, ob jemand konkret beeinträchtigt
oder gefährdet wurde. Es kann auf die entsprechende Stelle im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.
Dezember 2018, Akten S. 108 f., E. II pag. 4 f.).
2.3.2.4 Schliesslich
wusste der Beschuldigte, dass es sich bei der gelben Linie um eine
Halteverbotslinie handelte, und er stellte sein Fahrzeug dennoch an dieser
Stelle ab (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember
2018, Akten S. 51 pag. 3), womit mit den treffenden Ausführungen des
Einzelgerichts in Strafsachen sowohl der objektive als auch der subjektive
Tatbestand offensichtlich erfüllt sind.
2.3.2.5 Der
angefochtene Schuldspruch ist somit in allen Teilen zu bestätigen.
2.4 Die
in jeglicher Hinsicht korrekte Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht
nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach eine
Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Konkret sieht die
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) für das Parkieren auf einer
Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen bis zu 60 Minuten eine Busse in
der Höhe von CHF 120.– vor (Ziffer 234.1 OBV). Im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen
(Art. 106 Abs. 2 StGB), wobei die festgelegten 2 Tage den Strafmassempfehlungen
entsprechen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2018,
Akten S. 109 f., E. III pag. 5 f.) zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 20. Dezember 2018 die Berufung vollumfänglich abzuweisen
ist. Der Berufungskläger wird damit der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 77 Abs. 2 SSV sowie
Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1
StPO). Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist damit zu bestätigen und der im
Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger hat auch die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Urteilsgebühr von CHF
500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der Berufung der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes,
Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung und Art. 77 Abs. 2 der Signalisationsverordnung
sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.