Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.161
Verfügung vom 20. August 2018
Anforderungen an ein medizinisches
Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1959,
arbeitete zuletzt bei der Post als Zustellbeamter (vgl. IV-Akte 7). Im
Wesentlichen gestützt auf eine rheumatologische Begutachtung des C____-Spitals
(IV-Akte 92) und die psychiatrische Beurteilung von Dr. D____ (Gutachten vom
16. Dezember 2005 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Februar 2006;
IV-Akten 97 und 100) wurde ihm ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente, ab dem
- Januar 2004 (vierte IV-Revision) eine Dreiviertelsrente und ab dem 1.
Oktober 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 23. Mai
2008; IV-Akte 130). Im Rahmen einer Ende Dezember 2008 in Angriff genommenen
Überprüfung des Rentenanspruches (IV-Akte 134) holte die IV-Stelle beim E____ (E____)
das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2010 (IV-Akte 158) ein. Daraufhin
stellte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akten 161-172) die
Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. August 2010 ein (vgl. IV-Akte
173). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 8. September 2010 erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29.
Juni 2011 ab (vgl. IV-Akte 194, S. 2 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
- September 2011 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. IV-Akte 195, S. 2 ff.).
b) Noch während der Rechtshängigkeit der Beschwerde beim
Bundesgericht meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 erneut zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 198). Mit Urteil
vom 31. Januar 2012 schützte das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
(vgl. IV-Akte 201). Aufgrund der Neuanmeldung vom Dezember 2011 forderte die
IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Einreichung der erforderlichen medizinischen
Unterlagen auf (IV-Akte 204). Nachdem der Beschwerdeführer den Austrittsbericht
der Klinik F____ vom 12. Juli 2011 und den Bericht von Dr. G____
(Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 208)
beigebracht hatte, erteilte die IV-Stelle, auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte
209), Dr. H____ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) den Auftrag zur
Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. November 2012; IV-Akte 212).
Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. November 2012 (IV-Akte 215)
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Dezember
2012 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 218).
Daran wurde mit Verfügung vom 19. März 2013 festgehalten (vgl. IV-Akte
231). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 30. Oktober 2013 ab
(IV-Akte 244). Das Urteil blieb unangefochten.
c) Im September 2017 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
nochmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 251). Nachdem ihm mit Vorbescheid vom 22. November 2017 ein
Nichteintretensentscheid angekündigt worden war (vgl. IV-Akte 256), reichte er zusätzliche
medizinische Unterlagen ein (vgl. insb. IV-Akte 257). Daraufhin traf die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (vgl. insb. IV-Akten 260 und IV-Akte 262). Am 15.
Januar 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte
264). Mit neuem Vorbescheid vom 31. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer wiederum mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 267). Dazu äusserte sich dieser am 15. August 2018. Im
Wesentlichen machte er geltend, die Depression habe sich vertieft. Somit sei
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. IV-Akte
271). Dazu äusserte sich der RAD am 16. August 2018 (vgl. IV-Akte 273). In
der Folge erliess die IV-Stelle am 20. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 275).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. September
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 20. August 2018 aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab September 2017 eine ganze Rente
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe hat er mehrere ärztliche Unterlagen
beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.
Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Januar
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere ärztliche Unterlagen
beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22.
Februar 2019 am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Herausgabe der originalen medizinischen Berichte. Allenfalls seien diese
vom Gericht anzufordern.
f) Auf Aufforderung der Instruktionsrichterhin hin lässt
der Beschwerdeführer dem Gericht nochmals die Replikbeilagen zukommen und macht
geltend, eine bessere Qualität der fraglichen Unterlagen sei nicht machbar.
g) Daraufhin macht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
vom 26. März 2019 geltend, es sei vom Gericht der vollständige Bericht der Pneumologie
des I____spitals vom 19. Januar 2019 einzuholen.
h) In der Folge fordert die Instruktionsrichterin beim I____spital
den fraglichen Bericht der Pneumologie an.
III.
Am 29. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (seit
März 2013) nicht in erheblicher Art und Weise verschlechtert. Daher sei
die erneute Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer infrage
gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger
Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10
f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 19.
März 2013 (IV-Akte 231) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
4.2.1. Zur Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine
relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen
Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu
denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Die im vorliegenden Fall die Vergleichsbasis bildende Verfügung
vom 19. März 2013 (IV-Akte 231), mit der eine seit dem Erlass der Verfügung vom
17. August 2010 (IV-Akte 173) resp. seit der Begutachtung im E____ im Jahr
2010 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers verneint worden war, hatte in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ vom 1.
November 2012 (IV-Akte 212) basiert, welches sich namentlich auch zum Verlauf
seit der Beurteilung durch Dr. J____ (vgl. IV-Akte 158, S. 57 ff.), zu äussern
hatte. Eine seit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im E____
im Jahr 2010 eingetretene Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes
war damals nicht zur Diskussion gestanden, zumal eine solche im Rahmen der
Neuanmeldung vom 7. Dezember 2011 (vgl. IV-Akte 198) nicht
geltend gemacht worden war.
4.3.2. Dr. H____ hatte in seinem Verlaufsgutachten vom 1.
November 2012 dargetan, es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seien die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode;
ICD-10 F33.0) und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Erläuternd hatte Dr. H____ ausgeführt, der Explorand sei anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung nicht depressiv gewesen. Er habe lebhaft über
seine Einschränkungen, seinen Alltag berichtet. Die affektive Modulationsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt gewesen. Er habe lebhaft – mit ausgeprägter Mimik und
Gestik – von seinen Schwierigkeiten gesprochen und lachend erzählt, dass seine
Ehefrau wegen einer fehlenden Bewilligung nicht bei der Post habe arbeiten
können. Er habe von einem Lebensverleider gesprochen, sich aber klar von Suizidgedanken
und Suizidimpulsen distanziert. Insgesamt habe somit eine leichte depressive
Störung festgestellt werden können, die im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung zu betrachten sei. Es fänden sich keine Hinweise für lang andauernde
mittelgradige oder schwere depressive Episoden. Aufgrund der zahlreichen
psychosozialen Belastungen könne daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gestellt werden (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ schliesslich klargestellt, aus psychiatrischer
Sicht könne keine Einschränkung ausgemacht werden. Die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da keine
schwere psychiatrische Komorbidität gegeben sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). Das
depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der psychiatrischen Behandlung in
der Klinik F____ innert kurzer Zeit deutlich aufgehellt. Es lägen somit keine
Indizien für eine therapieresistente depressive Störung vor (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. H____ in seinem Gutachten vom 1. November
2012 (IV-Akte 212) in Bezug auf den Verlauf dargetan, es gebe keine Hinweise
darauf, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr.
J____, der in seinem Teilgutachten (IV-Akte 158, S. 57 ff.) das Vorliegen einer
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte (vgl. S. 5 des
Gutachtens), wesentlich verschlechtert habe.
4.4.
4.4.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 19. März
2013 präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: In der Zeit vom
25. März 2014 bis zum 19. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut
stationär in der Klinik F____ hospitalisiert. Eine erste Hospitalisation war im
Jahr 2008 und eine zweite im Jahr 2011 erfolgt (vgl. implizit den
Austrittsbericht der Klinik F____ vom 27. Oktober 2017; IV-Akte 260, S. 12
ff.).
4.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich
der LWS sowie des Nackens und der rechten Schulter geklagt hatte, wurde er im
November 2016 von seinem Hausarzt an das K____ Spital überwiesen. Im
Austrittsbericht vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 260, S. 18 ff.)
wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.) chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) chronifizierte mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F3.1), wiederholte stationäre Behandlungen mit
stationärem Befund, medikamentöse Behandlung; (3.) chronisches zervikozephales
Syndrom; (4.) Periarthropathia humeroscapularis beidseits; (5.) chronisches
lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; (6.) beginnende
mediale Gonarthrose beidseits, rechts stärker als links; (7.) metabolisches
Syndrom (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren wurde im Austrittsbericht
festgehalten, unmittelbar nach der stationären Aufnahme habe man den Patienten
in eine konservative multimodale Schmerztherapie integriert. Eine im Rahmen des
Schmerzkomplexes durchgeführte psychiatrische Abklärung habe eine chronifizierte
mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.3. Ab dem 30. August 2017 bis zum 10. Oktober 2017 war der
Beschwerdeführer wiederum stationär in der Klinik F____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht
vom 27. Oktober 2017 (IV-Akte 260, S. 12 ff.) wurde ausgeführt, der
Patient sei bereits dreimal (2008, 2011 und 2014) stationär behandelt worden.
Die jeweils erzielte partielle Verbesserung der depressiven Symptomatik sowie
die Reduktion des Rückzugsverhaltens hätten nicht über längere Zeit aufrechterhalten
werden können. Bei fehlender Verfügbarkeit des langjährigen ambulanten
Psychiaters, Dr. G____, sei vorübergehend die Betreuung durch die Klinik für
Psychiatrie und Psychosomatik des K____ Spitals erfolgt. Aufgrund einer
Verschlechterung der depressiven Symptomatik bei weitest gehender sozialer
Isolation sei nun erneut die Zuweisung zur stationär psychosomatischen bzw.
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt (vgl. S. 2 des
Berichtes). Als Hauptdiagnose wurde im Bericht der Klinik F____ eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode
(chronifiziert), ICD-10 F33.1, festgehalten. Unter den Nebendiagnosen wurde
insbesondere ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren
wurde im Bericht dargetan, beide Diagnosen erklärten jedoch nicht das totale Unvermögen
des Patienten, einen überschaubaren häuslichen Alltag zu bewältigen. Offensichtlich
spielten Persönlichkeitsfaktoren (vor allem narzisstische) zusätzlich eine
wesentliche Rolle. Dies decke sich mit der Einschätzung des langjährigen Psychiaters,
Dr. G____ (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.4.4. Im Bericht der Klinik F____ vom 8. November 2017 (IV-Akte
257) wurde zu Handen der Beschwerdegegnerin festgehalten, nach stationären
Aufenthalten aufgrund von depressiven Episoden mittelgradiger Ausprägung 2008,
2011, 2014 und aktuell 2017, sei von einer Chronifizierung auszugehen. Die
aktuelle depressive Episode habe auch in engem Zusammenhang mit einer Zunahme
einer Vielzahl von Beschwerden und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates,
welche den Patienten zusätzlich einschränkten, gestanden (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4.5. Dr. G____ führte im Bericht vom 3. Januar 2018 (IV-Akte
262) ergänzend aus, die damals mit Bericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 208, S. 1
ff.) festgestellte Chronifizierung der depressiven Symptomatik habe sich mit
der Dauer vertieft. Das Bild sei beherrscht von Adynamie, depressiver Stimmung
mit Freudlosigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrationsmangel, Gefühl der
Wertlosigkeit jeglicher Aktivität und Fixierung der Gedanken auf früher
erlittenes Unrecht. Sehr ausgeprägt bleibe der schon früher hervorgehobene
soziale Rückzug. Auf Grund schwer beherrschbarer innerer Spannung ertrage der Patient
Kontakte nur während kurzer Zeit. Er sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche
Interessen zu verfolgen. Er sehe sich auch durch muskuloskelettale Schmerzen
sowie Kopfschmerzen stark behindert. Die wiederholten Hospitalisationen hätten wohl
geringfügige Besserungen gebracht, die zuhause dann aber nicht angehalten
hätten. Angesichts der fortgeschrittenen Chronifizierung bestünden nur geringe
Besserungschancen.
4.4.6. Im Bericht des K____ Spitals vom 26. Juli 2018
(Beschwerdebeilage 5) wurde angeführt, derzeit stehe die rechte Hand mit
Schmerzangabe im Daumensattelgelenk sowie Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter im Vordergrund. Sonografisch hätten sich keine Hinweise auf eine
Synovitis in diesen Bereichen ergeben, jedoch eine Rhizarthrose sowie eine Partialruptur
der Supraspinatussehne von 1.8 mm mit bereits Sklerosierung der Rupturränder
(vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4.7. Dr. L____ (Nachfolger von Dr. G____) legte im Bericht
vom 17. September 2018 (Beschwerdebeilage 6) dar, in den letzten Jahren seien
wiederholt mittel- bis schwergradige depressive Episoden aufgetreten und auch klinisch
dokumentiert worden, nicht zuletzt im Rahmen mehrerer stationärer psychiatrischer
Behandlungen in der Klinik F____. Dies stelle für sich bereits eine
Verschlechterung gegenüber dem Zustandsbild dar, wie es im Gutachten von Dr. H____
vom Jahre 2012 beschrieben worden sei. Ihm erscheine zudem das Vorliegen einer
klinisch relevanten Problematik auf Ebene der Persönlichkeitsstruktur plausibel.
Die Biografie seines Patienten im Erwachsenenalter stelle sich als eine fortlaufende
Reihe von Verlust- und Kränkungserfahrungen dar, welche sich bei entsprechender
narzisstischer Vulnerabilität (vgl. das Gutachten von Dr. D____ vom 16.
Dezember 2005) im vorliegenden psychischen und somatischen Beschwerdebild
niedergeschlagen hätten. Die Aberkennung der IV-Rente im Jahre 2010 sei dabei
nur das bislang letzte Glied in dieser Kette. Differentialdiagnostisch sollte im
Gefolge des langjährigen psychischen und somatischen Krankheitsverlaufs
mittlerweile eine Persönlichkeitsänderung (F62 nach ICD-10) erwogen werden,
welche das klinische Bild wesentlich mitbestimme und im Sinne eines circulus
vitiosus mit aufrechterhalte. Dies würde jedenfalls die Chronifizierung des
Zustandes, aber auch die dysfunktionalen und unflexiblen Bewältigungsmechanismen
und die nur mässige Beeinflussbarkeit der depressiven Symptomatik durch
entsprechende Medikamente erklären. Mit Einbezug einer solchen "Achse 2-Diagnose",
wie es eine Persönlichkeitsänderung sei, liessen sich – im Verbund mit den
bisherigen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung (F33 nach ICD-10)
und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41 nach ICD-10) – das vorliegende komplexe psychopathologische Störungsbild
und die konsekutiven Funktionsstörungen umfassender und realitätsgerechter
beschreiben.
4.4.8. Im Bericht des K____ Spitals vom 8. Oktober 2018
(Replikbeilage 2) wurde dann unter anderem folgender MRI-Befund der LWS vom 8.
Januar 2018 beschrieben: "Diskopathie bei L5/S1 mit Bandscheibenfachverschmälerung
und Dehydratation des Diskus; breitbasige medial/beidseits paramediane
linksbetonte Protrusion mit Tangierung und Verlagerung der S1 links betont,
jedoch ohne Kompression oder Obliteration; osteodiskoligamentär bedingte
Foraminalstenose links mit Reizung der L5 links; grenzwertige Spinalkanalenge."
4.5.
4.5.1. Dr. M____, c/o RAD, erachtet seinerseits eine relevante
Veränderung der gesundheitlichen Situation nicht als ausgewiesen. Erläuternd
macht er mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 264) geltend,
im Wesentlichen werde eine beeinträchtigende rezidivierende depressive Störung
geltend gemacht. Diese sei aber bereits im Gutachten von Dr. H____ vom 1.
November 2012 festgehalten und mit einer herabgesetzten Stimmung, Gefühl der
Enttäuschung vom Leben, und Lebensverleider beschrieben worden. Bereits vorher
habe Dr. G____ im Bericht vom 29. Mai 2012 eine mittelschwere bis schwere
depressive Episode angeführt, die vom Gutachter jedoch nicht habe bestätigt
werden können. Der psychische Gesundheitszustand des Versicherten sei seither
weitgehend unverändert. Des Weiteren werde im Arztbericht von Dr. G____ vom
Januar 2018 ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen
Faktoren erwähnt. Auch dieses sei im Gutachten von Dr. H____ (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung), wie zuvor auch im polydisziplinären Gutachten des E____ (chronisches
lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen) bereits
beschrieben und hinsichtlich Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden. Es bestehe
für körperlich angepasste Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Austrittsbericht
des K____ Spitals vom Dezember 2016 würden Diagnosen aufgeführt, die gegenüber
dem Gutachten des E____ auf einen mehrheitlich unveränderten Gesundheitszustand
schliessen liessen.
4.5.2. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 277; Duplikbeilage)
weist Dr. M____ im Wesentlichen darauf hin, die im Austrittsbericht des K____
Spitals vom 8. Oktober 2018 (Replikbeilage 2) angeführten Befunde/Diagnosen
seien alle in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das E____ eingeflossen
resp. hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
4.6.
4.6.1. Der Einschätzung des RAD kann jedoch nicht unbesehen gefolgt
werden. Eine in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die obgenannten
medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht zuverlässig ausschliessen
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2. In psychiatrischer Hinsicht fällt diesbezüglich in
erster Linie ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits viermal ohne anhaltenden
Erfolg stationär in der Klinik F____ hospitalisiert war. Die von der Klinik F____
(Bericht vom 8. November 2017; IV-Akte 257) und Dr. G____ (Bericht vom 3.
Januar 2018; IV-Akte 262) angenommene (weitere) Chronifizierung,
mithin Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, kann damit nicht per se
als falsch abgetan werden. Im Übrigen lässt sich auch die von Dr. L____ (Nachfolger
von Dr. G____) im Bericht vom 17. September 2018 (Beschwerdebeilage
6) angenommene klinisch relevante Problematik auf der Ebene der
Persönlichkeitsstruktur nicht ohne weiteres von der Hand weisen (vgl. dazu auch
S. 4 des Austrittsberichtes der Klinik F____ vom 27. Oktober 2017; IV-Akte
260, S. 15). In organischer Hinsicht gilt es überdies zu beachten, dass im
Nachgang an die Begutachtung im E____ mittels Röntgendiagnostik (MRI vom 14. September
2016) ein Bandscheibenvorfall an der HWS entdeckt wurde (vgl. die Diagnoseliste
auf S. 1 des Austrittsberichtes des K____ Spitals vom 12. Dezember 2016;
IV-Akte 262, S. 9). Die früheren Röntgenaufnahmen vom 5. Februar 2010 (vgl.
dazu S. 32 des Gutachtens des E____; IV-Akte 158, S. 94) hatten noch einen unauffälligen
Befund der HWS gezeigt. Des Weiteren gilt es in organischer Hinsicht zu
beachten, dass im Bericht des K____ Spitals vom 26. Juli 2018
(Beschwerdebeilage 5) eine "Partialruptur der Supraspinatussehne von 1.8 mm
mit bereits Sklerosierung der Rupturränder" erwähnt wird (vgl. S. 2 des
Berichtes). Im Gutachten des E____ war dagegen noch ein grösstenteils
unauffälliger Befund (MRI vom 5. Februar 2010) beschrieben worden
(vgl. S. 32 des Gutachtens; IV-Akte 158, S. 94). Die Einschätzung der
Klinik F____, die aktuelle depressive Episode habe auch in engem Zusammenhang
mit einer Zunahme einer Vielzahl von Beschwerden und Schmerzen im Bereich des
Bewegungsapparates gestanden (vgl. den Bericht vom 8. November 2017; IV-Akte
257), erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Jedenfalls können
allfällige Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nicht
einfach so verneint werden.
4.6.3. Insgesamt erscheint somit aufgrund der Berichte der
behandelnden Ärzte, namentlich in Anbetracht des darin dokumentierten
hartnäckigen Verlaufes und der hinzu gekommenen degenerativen Erscheinungen am
Bewegungsapparat eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als ausgeschlossen,
zumal auch der Einfluss allfälliger Wechselwirkungen zwischen den somatischen
und einem allfälligen psychischen Leiden nicht schlüssig geklärt scheint. Auf
die Einschätzung des RAD kann daher nicht abgestellt werden. Allerdings kann
auch nicht unbesehen der Beurteilung der den Beschwerdeführer behandelnden
Ärzte gefolgt werden, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.7.
Angesichts der diversen aktenkundigen Leiden und der Tatsache, dass
seit längerem keine umfassende Abklärung mehr vorgenommen wurde, erscheint es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (beinhaltend
die Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin) veranlasst
und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 20.
August 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im
Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. August 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: