Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.151
VD.2018.152
VD.2018.154
URTEIL
vom 8. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
alle vertreten durch [...],
Advokatin,
[…]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen drei Beschlüsse
des Regierungsrats
vom 14. August 2018
betreffend Überführung der Stelle
„Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ im Rahmen
der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin 1), B____ (Rekurrentin 2) und C____ (Rekurrentin 3) üben als
Sozialarbeiterinnen die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in
Abklärungsteam“ aus. Diese Stelle wurde mit Beschluss des Regierungsrates auf
der Grundlage der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 per 1. Februar 2015
in die Richtposition (umschriebene Modellumschreibung) 3204.15 in Lohnklasse
15 überführt. Auf entsprechende Anträge der Rekurrentinnen vom 26. April 2015
(Rekurrentin 3), 19. Mai 2015 (Rekurrentin 2) und 28. Mai 2015 (Rekurrentin 1)
erliess der Zentrale Personaldienst (ZPD) am 3. März 2016 namens und im
Auftrag des Regierungsrates eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von den
Rekurrentinnen erhobenen Einsprachen wies der Regierungsrat mit Beschlüssen vom
14. August 2018 je einzeln ab.
Gegen diese
Beschlüsse richten sich die mit Eingaben vom 25. August 2018 und 5. September
2018 (Rekurrentin 1; VD.2018.151), 24. August 2018 und 5. September 2018
(Rekurrentin 2; VD.2018.152) sowie 29. August 2018 (Rekurrentin 3; VD.2018.154)
angemeldeten Rekurse der Rekurrentinnen. Mit Verfügungen vom 10. und 11.
September 2018 wurden darauf die Rekursverfahren zusammengelegt. Mit ihrer
Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 beantragen die Rekurrentinnen die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des
Regierungsrats und die Einreihung ihrer Funktion rückwirkend per 1. Januar 2013
mindestens in die Lohnklasse 17. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung
der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat.
Der ZPD beantragt
mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 im Auftrag des Regierungsrates die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahmen die Rekurrentinnen mit
Eingabe vom 1. März 2019 replicando Stellung. Die Einzelheiten der
Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie des Regierungsrats vom 19. August
2014 im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber
bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies
entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs
die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden.
Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans
Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4
des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden
des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG
massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.1).
Die ÜRS ist
zusammen mit weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich
dem Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
im kantonsinternen Netzwerk (https://intranet.bs.ch/ arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html)
und im Internet abrufbar (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/
grundlagen.html).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8
Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2).
Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit
den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen
Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche
Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.3 Die
Rekurrentinnen sind Inhaberinnen der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der
Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in
eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrentinnen vom
Regierungsratsbeschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.4 Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
444; Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben
noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln
(VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1).
Die umfassende
Neubewertung der Stellen der Verwaltung ist mit der sogenannten Systempflege
per 1. Februar 2015 vorgenommen worden. Die Rekurrentinnen beantragen
demgegenüber ihre rückwirkende Einreihung in der von ihnen beantragten
Lohnklasse per 1. Januar 2013. Dieser Antrag beruht offenbar auf der
irrtümlichen Annahme, dass die neue Einreihung der Stelle vom Regierungsrat bei
ihrer Überführung ebenfalls per 1. Januar 2013 erfolgt ist. Soweit daher
eine rückwirkende Neueinreihung über den 1. Februar 2015 hinaus verlangt
wird, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da der entsprechende
Zeitraum nicht Gegenstand der Neueinreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege
war.
1.5 Sodann
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
2.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin
– dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird
(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz
der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im
öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird
(BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen
Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte
die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418,
131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht
verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit
bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Ausgehend davon hat der ZPD das
Vorgehen im Dokument „Einreihungsplan und Modellumschreibungen“ (S. 3 f.)
umschrieben: Die einzureihende Stelle wird anhand der Haupttätigkeit einer der
sieben Funktionsbereiche zugeordnet (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik;
2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung,
Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;
5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen). Diese sieben Funktionsbereiche
zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile
mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede
einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das
Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Für jede zweite Richtposition
innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben,
welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird. Massgebend für die Zuordnung
einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind
die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und
Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und
Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),
Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
2.3 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle
und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder
durch individuelle Regelungen (etwa Einreihungen „ad personam“) oder durch
Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Darüber hinaus kann mit einem
Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht
gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
Nachfolgend ist
die Überführung der Stelle anhand der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
„Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“, der in den Modellumschreibungen
beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation
zu prüfen.
3.1 Den
generellen Auftrag der Stelle der Rekurrentinnen bildet gemäss der genannten
Stellenbeschreibung die „Abklärung und Entscheidvorbereitung betreffend der
Errichtung, Übernahme und Aufhebung von Massnahmen gemäss Erwachsenenschutz-
und Kindsrecht“ (Ziff. 4). Dies beinhaltet insbesondere die Bearbeitung von
Anträgen auf fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen nach
psychosozialen, pflegerischen/medizinischen, juristischen sowie psychologischen
und psychiatrischen Kriterien gemäss dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und
deren Vertretung bei Verhandlungen der Spruchkammern und vor
Verwaltungsgericht. Hinzu kommen die Intervention in akuten Situationen, die
Evaluation der für die betroffene Person individuell notwendigen Massnahme und
die Definition des Auftrages an die Mandatstragenden. Weiter obliegt den Stelleninhabenden
die Ausarbeitung von motivierten Entscheiden im Rahmen der
Entscheidvorbereitung mit teilweise komplexem Inhalt und grosser persönlicher
Tragweite, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Behandlung von
Beschwerden. Schliesslich obliegen der Stelle als weitere Aufgaben unter
anderem der Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen, die Ausarbeitung von
Stellungnahmen, die Beratung und Vermittlung im Aufgabengebiet sowie die
Abklärung von Vertretungsverhältnissen bei medizinischen Massnahmen.
Schliesslich ist als spezielle Aufgabe neben Projektarbeit die Stellvertretung
als Mitglied der Spruchkammer der KESB möglich (Ziff. 5). Im Rahmen dieser
Aufgaben kommt der Stelle die Verantwortung für „umfassende, abschliessende und
eigenverantwortliche Entscheidvorbereitungen“, das „Treffen von vorsorglichen
Entscheiden im Rahmen des Pikettdienstes“ und die „selbständige Definition der
Abklärungsaufträge im Rahmen der (…) Offizialmaxime“ zu (Ziff. 6).
3.2 Unterkompetenz
Selbständigkeit
Strittig sind
vor dem Hintergrund dieser Aufgaben zunächst die Anforderungen betreffend die
Unterkompetenz Selbständigkeit. Diese wird über den der Stelle zugeteilten
Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (vgl.
Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6). Gemäss dem
angefochtenen Entscheid werden die Anforderungen der Stelle an die
Selbstständigkeit „mit der Fähigkeit, mit unterschiedlicher Unterstützung zu
arbeiten, unterschiedlich grosse Handlungsfreiräume wahrzunehmen und darin
eigenverantwortlich zu handeln, Chancen und Risiken zu erkennen und nach neuen
Lösungen zu suchen, umschrieben“.
3.2.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, obwohl jeder Fall neu gestaltet werden müsse,
beträfen die umschriebenen Aufgaben Tätigkeiten, bei denen ein loser Rahmen mit
klaren Zielen vorgegeben sei und die Problemlösung nach definierten Richtlinien
zu erfolgen habe. Es handle sich um dispositive Tätigkeiten, je nach Zuteilung
zu einem der drei Abklärungsteams entweder im Bereich Erwachsenen- oder
Kindesschutz. Trotz mitunter notwendiger, teilweise individueller Anpassung sei
der Lösungsweg oft durch Beispiele bekannt. Es sei daher nach der Systematik
von der Wahrnehmung von dispositiven Aufgaben auszugehen. Demgegenüber treffe
die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, bei denen Ziele und
Rahmenbedingungen selber erarbeitet würden, bei der einzureihenden Stelle nicht
zu. Den Mitarbeitenden im Abklärungsteam stehe mit den psychosozialen,
pflegerisch/medizinischen, juristischen sowie psychologischen und
psychiatrischen Handlungsoptionen ein relativ grosser Handlungsfreiraum zur
Verfügung. Dieser werde aber durch die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt,
weshalb gemäss Systematik von einem mittleren Handlungsfreiraum auszugehen sei.
Bei der einzureihenden Stelle bestehe ein erhöhtes Mass an Autonomie beim
Treffen von kurzfristigen Entscheidungen und eine Verantwortung für das eigene
Handeln sowie für den zu bearbeitenden Fall. Den einzelnen Fachmitarbeitenden
obliege die Instruktion einer hohen Anzahl zu bearbeitender Fälle, bei denen
sie situativ und eigenständig Anträge an die Spruchkammern oder deren
Vorsitzende zu stellen hätten. Dies bedürfe einer vorausschauenden Planung, damit
die nötigen Entscheide rechtzeitig gefällt werden können. Auch wenn die
Fachmitarbeitenden eine grosse Mitverantwortung trügen, so liege der abschliessende
Entscheid doch bei der Spruchkammer resp. den Spruchkammervorsitzenden. Daher ergebe
sich gemäss Systematik lediglich ein kleinerer bis mittlerer
Entscheidungsfreiraum.
Daraus folgerte
die Vorinstanz, dass die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder
Pädagoge/in Abklärungsteam“ die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit
mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren
Entscheidungsfreiraum voraussetze und damit die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.13 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen werde.
3.2.2 Dem
halten die Rekurrentinnen entgegen, dass die Problemlösung entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht nach definierten Richtlinien erfolge. Bei den
Abklärungen handle es sich vielmehr um prozessorientierte Abklärungen, bei
denen die spezifische Problemkonstellation und der Kontext jeweils neu
gestaltet werden müssten. Entgegen der Vorinstanz sei nicht bloss von einem
kleinen bis mittleren Entscheidfreiraum auszugehen. Dieser sei vielmehr sehr
gross, weil es in der Verantwortung der Rekurrentinnen liege, welche
Empfehlungen an die Spruchkammern weitergeleitet würden. Bei gleicher
Ausgangslage gehe auch der Regierungsrat bei der Stelle „Jurist/in
Abklärungsteam“ von einem mittleren Entscheidungsfreiraum aus, womit die
Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 vollumfänglich erfüllt würden.
Die Rekurrentinnen würden die motivierten Entscheide nach eingehenden Abklärungen
selber verfassen und „pfannenfertig“ an die Spruchkammer leiten, welche diese
in der Regel übernehme. Selbst wenn dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall
sei, werde der Fall zur alleinigen Nachbereitung an die Stelleninhaberin
zurückgesendet. Es würden dementsprechend sogar mindestens die Anforderungen an
die Modellumschreibung 3204.17 erfüllt.
3.2.3 Die
erforderliche Selbständigkeit ist neben der verlangten Flexibilität ein Aspekt
der notwendigen Selbstkompetenz. Der ihr zugeordnete Gestaltungsfreiraum wird
in ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterteilt (vgl.
Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6).
3.2.3.1 In
der Funktionskette 3204 „Abklärung, Beratung, Intervention“ werden für die
Lohnklasse 13 die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit
mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum
verlangt. In der Lohnklasse 15 wird die Wahrnehmung von dispositiven
Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum
vorausgesetzt. Demgegenüber wird für die Einreihung in die Lohnklasse 17 die
Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs-
und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum verlangt.
3.2.3.2 Der
Gestaltungsfreiraum einer Stelle reicht von der Wahrnehmung ausführender,
vorwiegend repetitiver Tätigkeiten über die Wahrnehmung dispositiver
Tätigkeiten bis zur Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, wobei die
Wahrnehmung teilweise konzeptioneller Tätigkeiten den drittgrössten von neun
Gestaltungsfreiräumen umschreibt (Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung,
S. 7; VGE VD.2018. 107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1). Bei
dispositiven Tätigkeiten ist gemäss den Erläuterungen des ZPD ein „loser Rahmen
mit klaren Zielen“ vorgegeben, Problemlösungen erfolgen nach definierten
Richtlinien oder generellen Zielen etwa aufgrund beispielhafter Problemlösungen
oder gängiger Praxis, Lösungswege sind durch Beispiele bekannt, sodass eine
analoge Vorgehensweise möglich ist. Es erfolgt eine teilweise individuelle
Bearbeitung von Aufgaben. Eine konzeptionelle Tätigkeit liegt dann vor, wenn
strategische, qualitative Ziele vorliegen, Ziele und Randbedingungen auch
häufig selbst und Problemlösungen weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit
teilweise bekanntem Methodenspektrum erarbeitet werden müssen, der Lösungsweg
weitgehend nach freiem Ermessen zu bestimmen ist und eine sehr individuelle
Bearbeitung von Aufgaben erfolgt (vgl. Erläuterungen des ZPD zur
Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5 f.; VGE VD.2018. 107
vom 27. März 2019 E. 4.1.1; VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.1.2).
Die Abklärung
von kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erfolgt zwar in einem
rechtlich geregelten Rahmen und es kann in einer Vielzahl von Fällen in
Anwendung fachlicher Regeln auf bekannte Vorgehensmuster zurückgegriffen
werden. In einzelnen Fällen wird damit der Rahmen rein dispositiver Tätigkeiten
überschritten und es ist nach neuen Lösungen zu suchen.
Der
Handlungsfreiraum einer Stelle ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden
Ressourcen (personell, monetär, zeitlich) respektive Restriktionen bei der
Aufgabenbearbeitung. Ein mittlerer Handlungsfreiraum wird durch eine gewisse
Anzahl an Alternativen und einen gewissen Umfang an Ressourcen charakterisiert,
ein grosser Handlungsfreiraum durch eine grosse Anzahl an Alternativen und
einen grossen Umfang an Ressourcen (Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung,
S. 6; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung, Ziff. 46 und 47) kann bezüglich des
Handlungsspielraums der Stelle nicht von der Anwendung eines „relativ engen
Rahmens“, welcher durch das Zivilgesetzbuch vorgegeben werde, gesprochen
werden. Zwar besteht ein gesetzlicher Rahmen, doch ist innerhalb desselben in
Anwendung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips auf der
Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Person und ihres
persönlichen Umfelds die jeweils gebotene Massnahme zu evaluieren. Dies gilt
insbesondere bei der Abklärung der Errichtung von Beistandschaften oder der
Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz
von einem mittleren Handlungsspielraum auszugehen.
Beim
Entscheidungsfreiraum geht es schliesslich um das Ausmass an Autonomie beim
Treffen von Entscheidungen. Unterschieden werden acht Stufen von einem sehr
kleinen bis zu einem sehr grossen Entscheidungsfreiraum, wobei die dritthöchste
Stufe als grösserer Entscheidungsfreiraum bezeichnet wird (Erläuterungen des
ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6 f.; VGE VD.2018.107 vom 27. März
2019 E. 4.1.1). Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Entscheid über die
abzuklärenden Massnahmen selber den Spruchkammern obliegt. Mit ihrer Abklärung
vermögen die Spezialistinnen und Spezialisten des Abklärungsteams diesen aber
in einem nicht unbedeutenden Umfang erheblich zu präjudizieren. Nicht ersichtlich
ist dabei, wieso der Entscheidungsspielraum der Juristinnen und Juristen im
Abklärungsteam grösser sein soll als jener der Rekurrentinnen im Rahmen ihrer
Abklärungen. Zwar beziehen sich diese Abklärungen und Empfehlungen auch auf
genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. Dies betrifft aber bloss die
Komplexität des abzuklärenden Gegenstandes, nicht auch den Entscheidungsspielraum.
Es ist daher wie bei jener Stelle von einem mittleren Entscheidungsfreiraum
auszugehen.
3.2.3.3 Daraus
folgt, dass bezüglich der Selbständigkeit die Anforderungen der Lohnklasse 15
vollständig erfüllt werden. Bezüglich des Gestaltungsfreiraums werden sie
überschritten. Die Anforderungen der Lohnklasse 17 werden dagegen bezüglich des
Gestaltungsfreiraums und des Handlungsfreiraums nicht erfüllt.
3.3 Unterkompetenz
Flexibilität
Strittig ist
weiter die Beurteilung der Unterkompetenz Flexibilität. Die entsprechenden
Anforderungen werden über die Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben
und der Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen beschrieben (vgl. Erläuterungen des
ZPD zur Stellenzuordnung, S. 8; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019
E. 4.1.2).
3.3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Anforderungen bezüglich Flexibilität überträfen
die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 teilweise, da die Stelle „Sozialarbeiter/in,
Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ die Bearbeitung von Aufgaben mit
mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie
relativ häufigen zeitlichen Wechseln fordert. Bei den in der Stellenbeschreibung
Nr. 12296.000001 aufgelisteten Tätigkeiten handle es sich um
unterschiedliche Aufgaben mit einer gewissen Polyvalenz. Gemäss Systematik sei
somit von der Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen
Inhalten auszugehen. In Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Aufgaben sei
festzuhalten, dass mit den zu bearbeitenden Fällen ein gewisser Grad an
Unsicherheit bzw. Ungewissheit einhergehe. Der Bekanntheitsgrad der Aufgaben
erhöhe sich jedoch dadurch, dass die KESB im Bereich des Erwachsenenschutzes
mit zwei Abklärungsteams sowie mit einem separaten Team des Kindesschutzes
arbeite. Folglich liege ein gewisser Bekanntheitsgrad der zu bearbeitenden
Aufgaben vor. Die Arbeit der Einsprecherin sei mit etlichen Unterbrechungen und
teilweise hektischen Situationen verbunden, weshalb gemäss Systematik von
relativ häufigen zeitlichen Wechseln ausgegangen werde.
3.3.2 Die
Rekurrentinnen gehen darauf nicht substantiiert ein, weshalb von der vorinstanzlichen
Einschätzung ausgegangen werden kann (vgl. E. 1.5). Soweit an anderer
Stelle lapidar festgehalten wird, mit Bezug auf die Flexibilität würden „im
Einklang mit dem Urteil“ die Anforderungen der Lohnklasse 17 ohnehin erreicht (Rekursbegründung
Ziff. 16 S. 14), trifft dies nicht zu, soweit mit dem angesprochenen
Urteil der angefochtene Entscheid gemeint sein sollte. In der Funktionskette
3204 „Abklärung, Beratung, Intervention“ werden für die Lohnklasse 13 die
Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ
hohem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln verlangt. In
der Lohnklasse 15 wird die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen
zeitlichen Wechseln und in der Lohnklasse 17 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend
unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen
zeitlichen Wechseln verlangt (Hervorhebungen im Original). Subsumiert man die
Feststellungen der Vorinstanz unter diese Anforderungen der Modellumschreibungen,
so erfüllt die Stelle der Rekurrentinnen bezüglich der Unterschiedlichkeit der
Inhalte die Anforderungen der Lohnklasse 13, bezüglich des Bekanntheitsgrads
und der Häufigkeit von Wechseln auch die Anforderungen der Lohnklassen 15 und
17. Insgesamt ist daher die Feststellung der Vorinstanz, die Anforderungen der
Lohnklasse 13 würden teilweise übertroffen, nicht zu beanstanden.
3.4 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der
Botschaft und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben (vgl. Erläuterungen des
ZPD zur Stellenzuordnung, S. 9; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.2.1).
3.4.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, gemäss der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
sei im Rahmen der Abklärungsaufträge täglich sowohl mündlich wie auch
schriftlich mit inner- und ausserkantonalen wie auch mit internationalen
Amtsstellen, mit Ärztinnen und Ärzten, mit Spitälern, Anwältinnen und Anwälten,
mit sozialen Institutionen sowie mit Finanzinstituten zu kommunizieren. Die zu
übermittelnden Botschaften in Form von Berichten zu den Abklärungen seien
inhaltlich schwierig und hätten einen gewissen Abstraktionsgrad. Dies
entspreche gemäss Systematik der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten. Die
bzw. der Stelleninhabende der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder
Pädagoge/in Abklärungsteam“ arbeite in einem Bereich, in dem primär Laien
juristisch teilweise komplexe Sachverhalte in verständlicher Form vermittelt
werden müssten und in welchem den Betroffenen die Intervention der KESB
kommuniziert werde. Zudem beschäftige sich der Bereich mit den sensiblen Themen
Persönlichkeitsrechte und Erwachsenenschutz. Die Brisanz der Botschaft bzw. der
Schwierigkeitsgrad der Übermittlung sei gemäss Systematik somit als
mehrheitlich sensitiv zu bezeichnen. Aufgrund der aus betroffenen Laien
einerseits und involvierten Institutionen sowie Fachpersonen in Gremien und vor
Gericht andererseits bestehenden Zielgruppe sei von einer mittleren
Heterogenität des Empfängerkreises der zu übermittelnden Inhalte auszugehen. Es
sei bei der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in
Abklärungsteam“ folglich von der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit
mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer
Heterogenität auszugehen. Dies entspreche der Modellumschreibung 3204.15.
3.4.2 Dem
halten die Rekurrentinnen mit ihrem Rekurs entgegen, bei der Bewertung der
Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ werde ebenfalls festgehalten, dass man von
der Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem
Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität ausgehe. Daraus
werde dann aber der Schluss gezogen, dass dies die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.15 teilweise übertreffe. Es sei von einer hohen Heterogenität der Zielgruppe
auszugehen, da es sich dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht
nur um Laien handle. Vielmehr seien dies Betroffene / Privatpersonen und
Fachpersonen. Zudem sei die Botschaft, welche übermittelt werden müsse, von
einer hohen Brisanz, sei sie doch für den Betroffenen sehr einschneidend. Zudem
brauche es eine hohe Flexibilität für den angemessenen Umgang mit Personen und
auch im Zusammenhang mit der Einschätzung der Fälle und deren
Prioritätensetzung, weshalb auch hier davon auszugehen sei, dass die Modellumschreibung
3204.17 erfüllt sei.
3.4.3 Die
Modellumschreibung 3204.15 setzt bezüglich der Kommunikationsfähigkeit die
Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter
an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität aus. Darüber hinaus
verlangt die Modellumschreibung 3204.17 die Übermittlung von teilweise
komplexen Inhalten an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität.
3.4.3.1 Bezüglich
des Schwierigkeitsgrades der zu übermittelnden Botschaften liegt ein
anspruchsvoller Übermittlungsinhalt bei schwierigen Botschaften und einem
gewissen Abstraktionsgehalt der Inhalte vor. Von einem komplexen bis sehr
komplexen Übermittlungsinhalt ist dagegen bei sehr schwierigen Botschaften und
hohem Abstraktionsgehalt der Inhalte auszugehen.
Diesbezüglich
anerkennt die Vorinstanz schwierige Inhalte mit einem gewissen
Abstraktionsgrad und geht von anspruchsvollen Inhalten aus. Mit Bezug auf den
von den Rekurrentinnen vorgenommenen Vergleich mit der Stelle „Jurist/in
Abklärungsteam“ verweist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung darauf, dass
von dieser ganz besonders komplexe rechtliche Fragestellungen im gesamten
Bereich des Zivilrechts sowie im internationalen Privatrecht zu behandeln seien.
Dies vermag den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft in gewissen,
von jener Stelle behandelten Fällen zwar zu erklären. Berücksichtigt man aber,
dass auch bei der vom Verwaltungsgericht kürzlich zu beurteilenden Einreihung
der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ ebenfalls von anspruchsvollen
Inhalten ausgegangen wird, so muss bei der hier zu beurteilenden Stelle mit
Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Kommunikation berücksichtigt werden, dass
bei der Abklärungstätigkeit der Erlass einer freiheitsbeschränkenden Massnahme
gerade erst geprüft werden soll. Die entsprechende Kommunikation „im offenen
Feld“ erscheint daher eher schwieriger. Insgesamt übertrifft der
Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaften somit jenen der Modellumschreibung
3204.15, ohne aber jenen der Modellumschreibung 3204.17 zu erreichen.
3.4.3.2 Die
Anforderungen an die Brisanz der zu übermittelnden Botschaften unterscheidet
sich in den Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 nicht.
3.4.3.3 Strittig
ist dagegen wiederum die Qualifikation des Adressatenkreises. Die Vorinstanz
geht bezüglich seiner Heterogenität von drei Zielgruppen aus. Sie nimmt alle
Fachstellen als eine Zielgruppe zusammen und stellt sie dem Betroffenen und
dessen Angehörigen sowie der Spruchkammer gegenüber. Damit trägt sie der oft
heterogenen familiären Situation bei der Abklärung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen nicht ausreichend Rechnung. Mit anwaltschaftlichen Vertretungen
nimmt diese mitunter noch weiter zu. Die Heterogenität des Empfängerkreises
erweist sich daher bei der Abklärung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen
grösser als jener bei deren Durchführung, bei der ebenfalls von mittlerer
Heterogenität des Empfängerkreises ausgegangen worden ist (VGE VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 4.2.).
3.4.3.4 Daraus
folgt, dass mit Bezug auf die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit die Modellumschreibung
3204.15 übertroffen, die Modellumschreibung 3204.17 aber nicht erfüllt wird.
3.5 Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit
Die für die
Stelle erforderliche Kooperations- und Teamfähigkeit wird über den
Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, über die Teamgrösse sowie über die
Interessen und Standpunkte der Partnerinnen und Partner beschrieben (vgl.
Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 11).
3.5.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
lasse auf eine Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleinen
Gruppe mit Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten
schliessen. Im Rahmen der Abklärungsaufträge sei täglich mit inner- und
ausserkantonalen sowie auch mit internationalen Amtsstellen, mit Ärztinnen und
Ärzten, mit Spitälern, sozialen Institutionen sowie mit Finanzinstituten zu
kooperieren. Die zu lösenden Aufgaben, die in der Klärung des Sachverhalts nach
psychosozialen, pflegerisch/medizinischen, juristischen, psychologischen und
psychiatrischen Kriterien gemäss dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
bestehen, seien als anspruchsvoll zu bezeichnen. Die Kooperation im Sinne einer
gemeinsamen Leistungserbringung erfolge oftmals in Einzelgesprächen mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KESB, mit Vertreterinnen und Vertretern
der Spitäler, mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Vertreterinnen und
Vertretern von Sozial- und Finanzinstitutionen. In der Stellenbeschreibung
würden unter den speziellen Aufgaben zudem noch die Leitung von kleinen
Projekten und die Mitarbeit in Projekten, Fachgremien, Kommissionen und
Instituten vorgesehen. Gesamthaft betrachtet sei – gewichtet an der Häufigkeit
– gemäss Systematik von einer kleinen Gruppe auszugehen, innerhalb derer
zusammenzuarbeiten sei. Dabei sei bezüglich der abzuklärenden Massnahmen
gelegentlich von unterschiedlichen Standpunkten der externen
Kooperationspartnerinnen und -partner auszugehen. Demgegenüber nähmen Fälle mit
konträren Standpunkten im Verkehr mit internen Stellen lediglich einen geringen
Anteil ein. Insgesamt sei somit von teilweise unterschiedlichen Interessen und
Standpunkten der Kooperationspartnerinnen und -partner auszugehen. Damit würden
die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 lediglich grösstenteils
erfüllt.
3.5.2 Die
Rekurrentinnen weisen auch diesbezüglich auf eine Differenz zur Beurteilung bei
der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ hin. Dort werde ebenfalls festgehalten,
dass die Stellenbeschreibung auf eine Bearbeitung von anspruchsvollen und
teilweise komplexen Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit
unterschiedlichen Interessen und Standpunkten schliessen lasse. Daraus werde
aber geschlossen, dass der Schwierigkeitsgrad jenen der Modellumschreibung
3204.15 teilweise übertreffe. Weshalb aus dem gleichen Sachverhalt verschiedene
Schlüsse gezogen würden, sei nicht einsichtig. Aufgrund der effektiven
Gegebenheiten sei von sehr komplexen Abklärungen bei Massnahmen im
Erwachsenenschutzrecht mit einer Fallbearbeitung mit mittleren bis grösseren
Gruppen mit Partnern mit überwiegend konträren Interessen und Standpunkten
auszugehen. Damit seien auch bei dieser Unterkompetenz die Anforderung an die Modellumschreibung
3204.17 erfüllt.
3.5.3 Die
Modellumschreibung 3204.15 setzt bezüglich der Kooperations- und Teamfähigkeit
die Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleinen
Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten
voraus. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 3204.17 die Bearbeitung anspruchsvoller
und teilweise komplexer Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit
Partnern mit teilweise konträren Interessen und Standpunkten.
Wie sich aus der
Stellenbeschreibung ergibt, erfüllt die Aufgabe der Entscheidvorbereitung mit
teilweise komplexem Inhalt und grosser persönlicher Tragweite die Voraussetzung
der Bearbeitung „anspruchsvoller und teilweise komplexer“ Problemstellungen.
Demgegenüber weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin,
dass die Zusammenarbeit zwar regelmässig mit diversen möglichen Partnern
erfolgt, aber mehrheitlich in der Form von Einzelgesprächen stattfindet. Daher
ist von einer Kooperation in einer kleineren Gruppe auszugehen. Darin
unterscheiden sich die beiden Modellumschreibungen aber gar nicht.
Unterschiedlich ist allein die verlangte Interessenlage. Während die
Zusammenarbeit gemäss Modellumschreibung 3204.15 mit Partnern mit unterschiedlichen
Interessen und Standpunkten erfolgt, setzt die Modellumschreibung 3204.17 eine
solche mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und Standpunkten
voraus. Diesbezüglich führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, das
Zusammenwirken mit den Mitarbeitenden der KESB, mit Vertreterinnen und
Vertretern der Spitäler, mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Mitarbeitenden
von Sozial- und Finanzinstitutionen hätten gemeinsam den Schutz und die
geeignete Hilfe für die betroffene Person zum Ziel. Es werde diesbezüglich
gemeinsam nach einer Lösung gesucht und es bestünden nur teilweise unterschiedliche
Interessen und Standpunkte, welche zu integrieren seien. Darin kann der Vorinstanz
nicht vollumfänglich gefolgt werden. Bei erwachsenenschutzrechtlichen
Abklärungen vertreten gerade beteiligte Anwältinnen und Anwälte wie auch das
familiäre Umfeld, teilweise aber auch beteiligte medizinische Fachpersonen
nicht nur unterschiedliche, sondern oft auch konträre Standpunkte. Daraus
folgt, dass bei der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die
Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 als erfüllt zu betrachten sind.
3.6 Unterkompetenz
Führungsunterstützung
Weiter strittig
sind auch die Anforderungen der Stelle der Rekurrentinnen bezüglich der
Unterkompetenz Führungsunterstützung. Darunter wird die Fähigkeit verstanden,
als Planer/in oder als Fachberater/in bzw. als Fachperson
Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der
Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die entsprechenden Anforderungen werden
über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme
und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums
beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 13,
VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.3.2).
3.6.1 Diesbezüglich
hat die Vorinstanz festgestellt, die Rekurrentinnen hätten die von ihnen
abzuklärenden Fälle vor der Spruchkammer lediglich aus ihrer Sichtweise zu
vertreten. Zusammengefasst würden die verschiedenen Sichtweisen von der
Kammerschreiberin oder dem Kammerschreiber im motivierten Entscheid. Auch wenn
der Komplexitätsgrad der Unterstützung der anspruchsvollen Thematik hoch
anzusiedeln sei, sei dennoch lediglich von einer einfacheren
Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel auszugehen. Die Entscheide
der KESB hätten Einfluss auf den jeweils zu behandelnden Fall, sie könnten aber
auch von grundlegender Natur sein und Einfluss auf nahestehende
Verwaltungsstellen, in einzelnen Fällen auch über die interkantonale Konferenz
für Kindes- und Erwachsenenschutz auf die gesamte Schweiz haben. Gleichwohl
beziehe sich der von den Rekurrentinnen auszuübende Einfluss auch im Falle
eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz lediglich auf den jeweiligen Fall.
Es liege daher eine Einflussnahme auf eine Organisationseinheit vor. Die Spruchkammer
der KESB setze sich gemäss der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
vom 16. April 2013 (VoKESG, SG 212.410) entweder aus der bzw. dem Spruchkammervorsitzenden
oder aus der bzw. dem Spruchkammervorsitzenden und zwei internen oder externen
Mitgliedern sowie in Ausnahmefällen aus zwei Spruchkammervorsitzenden und drei
externen Fachpersonen zusammen. Für die Kollegialentscheide müssten in der
Spruchkammer mindestens zwei Fachdisziplinen (Recht, Medizin, Psychologie,
Pädagogik etc.) vertreten sein. Daraus folge gemäss Systematik eine mittlere
Interessensvielfalt der zu unterstützenden Organisationseinheit. Insgesamt
liege somit eine einfachere Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel
mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit mittlerer Interessensvielfalt
vor. Somit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 nicht
vollumfänglich erfüllt.
3.6.2 Dem
halten die Rekurrentinnen wiederum den Vergleich mit der Bewertung der Stelle
„Jurist/in Abklärungsteam“ entgegen, bei der von einer schwierigen
Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel ausgegangen und festgehalten
werde, dass die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 vollumfänglich
erfüllt seien. Es gebe keinerlei Veranlassung, bei der Stelle der
Rekurrentinnen zu einem anderen Schluss zu gelangen.
3.6.3 Die
Modellumschreibung 3204.15 setzt eine einfache Führungsunterstützung auf
unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit mittlerer
Interessenvielfalt voraus. Die Modellumschreibung 3204.17 verlangt darüber
hinaus eine schwierige Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel. Mit
seiner Vernehmlassung (Ziff. 67-70) lässt der Regierungsrat nun aber in Abweichung
vom angefochtenen Entscheid und unter Hinweis auf die Stellungnahme des
Vergütungsmanagements des ZPD im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, dass die
Erfüllung der Anforderungen der MU 3204.17 in Bezug auf die
Führungsunterstützung nicht bestritten werde. Es handle sich auch bei der
Aufgabe der Rekurrentinnen aufgrund der anspruchsvollen Thematik um
schwierigere Führungsunterstützung. Es besteht kein Anlass, dieser neuen
Bewertung der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz
3 VRPG). Für die Unterkompetenz Führungsunterstützung werden daher die
Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 erfüllt.
3.7 Unterkompetenz Wissen
3.7.1 Mit
Bezug auf das für die Stelle der Rekurrentinnen erforderliche Wissen und die
erforderlichen Fähigkeiten, welche zur Ausübung einer Stelle systematisch
erworben werden müssen, hat die Vorinstanz erwogen, für die Ausübung der
Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ werde
eine Ausbildung auf Niveau Masterabschluss in Sozialer Arbeit, Pädagogik oder
Psychologie an einer Universität oder Fachhochschule sowie als Zusatzausbildung
je nach Grundausbildung ein Zertifikatslehrgang FH (Certificate of Advanced
Studies [CAS] / Nachdiplomkurs [NDK]) in Beratung, Kommunikation, Recht oder im
Sozialversicherungswesen verlangt. Soziale Arbeit und Sozialpädagogik würden in
der Regel an der Fachhochschule angeboten. Die Ausbildung in allgemeiner und
klinischer Psychologie befinde sich an der Universität, während diejenige in
angewandter Psychologie an der Fachhochschule stattfinde. Die Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften biete ein CAS Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht an, welches die verschiedenen Aspekte, Rollen und
Abläufe des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes beleuchte und auch
Kindesanhörungen, Arbeit im Zwangskontext sowie Konfliktgespräche und ‑bewältigung
thematisiere. Damit würden alle für die Erfüllung der Aufgaben geforderten
Aspekte mit einer Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master und einer
Weiterbildung auf Niveau CAS abgedeckt. Damit würden die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.17 nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise erreicht.
3.7.2 Daran
ändert auch die nicht weiter belegte Behauptung der Rekurrentinnen in ihrer
Rekursbegründung, dass auch Sozialarbeit in der Schweiz als universitäre
Ausbildung angeboten werde, nichts. Für die Ausübung der Stelle der
Rekurrentinnen ist ein universitärer Abschluss, wie er in der Modellumschreibung
3204.17 verlangt wird, für alle drei Disziplinen Sozialarbeit, Psychologie und
Pädagogik nicht erforderlich. Demgegenüber verlangt die Stellenbeschreibung
eine Weiterbildung auf dem Niveau CAS, wie sie zwar in der Modellumschreibung
3204.17, nicht aber in der Modellumschreibung 3204.15 vorausgesetzt wird.
Insgesamt übertreffen die Anforderungen der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Wissen der Modellumschreibung
3204.15, ohne jene der Modellumschreibung 3204.17 zu erfüllen.
3.8 Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten
Eine Differenz
besteht auch weiterhin in der Beurteilung der für die Stelle notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten. Mit der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten
wird das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Praxiskenntnisse,
Kenntnisse über Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten beschrieben (vgl.
Erläuterungen des ZDP zur Stellenzuordnung, S. 15; VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 4.4.2).
3.8.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 fordere
vertiefte Fachkenntnisse sowie juristisches Wissen im Bereich des Kindes- und
Erwachsenenschutzrechtes, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung und die ambulanten Massnahmen. Weiter würden Kenntnisse von
psychiatrischen Krankheitsbildern, Kommunikations- und Beratungskompetenz, die
Fähigkeit im Umgang mit behinderten, psychisch kranken, suchtmittelabhängigen
und verwahrlosten Personen in zum Teil misslichen Wohnsituationen sowie die
Fähigkeit im Umgang mit akuten Bedrohungs- und Gefährdungssituationen
gefordert. Es werde dabei eine Wissenstiefe gefordert, welche einen
Know-how-Transfer im Sinne einer niveaugerechten Erklärung von der Fachperson
zu den Klientinnen bzw. Klienten ermögliche. Es würden daher erhebliche Praxis-
und Umsetzungskenntnisse auf Spezialistenniveau in verschiedenen Sachbereichen
wie der Sozialarbeit, der Sozialversicherung oder dem Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht und mithin Kenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer
Sachbereiche gefordert. Damit entsprächen die Anforderungen der Stelle in Bezug
auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse jenen der Modellumschreibung 3204.15.
Es seien erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau)
vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche vorausgesetzt.
3.8.2 Die
Rekurrentinnen setzen dem wiederum den Vergleich mit der Stelle „Jurist/in
Abklärungsteam“ entgegen. Dort wird vom Regierungsrat festgestellt, die
Anforderungen der Stelle entsprächen in Bezug auf die Praxis- und
Umsetzungskenntnisse jenen der Modellumschreibung 3204.17. Es würden erhebliche
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb
eines Fachbereichs vorausgesetzt.
3.8.3 Die
Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 unterscheiden sich bezüglich der
Aufgabenkomplexität, auf welche sich die erforderlichen Praxiskenntnisse
beziehen müssen. Während die Modellumschreibung 3204.15 erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse auf Spezialistenniveau vorwiegend innerhalb mehrerer
Sachbereiche verlangt, beziehen sich diese in der Modellumschreibung 3204.17
auf einen Fachbereich. Charakteristika eines Sachbereichs sind dabei ein eher
überschaubares Aufgabengebiet, die Bearbeitung eines begrenzten, einfacheren
Bereichs, Kenntnisse einer Dienstleistung und Kenntnisse der Schnittstellen
innerhalb der Dienstleistung. Ein Fachbereich dagegen charakterisiert sich
durch ein eher vernetztes Aufgabengebiet, die Bearbeitung einzelner,
umfassender Bereiche, Kenntnisse mehrerer Dienstleistungen sowie Kenntnisse der
notwendigen Schnittstellen und Zusammenhänge (vgl. Erläuterungen des ZPD zur
Stellenzuordnung, S. 15; VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.3.3). Aus
dem Umstand, dass Kenntnisse innerhalb mehrerer Sachbereiche und Kenntnisse
innerhalb eines Fachbereichs unterschieden werden, ist zu schliessen, dass
mehrere Sachbereiche noch nicht notwendigerweise einen ganzen Fachbereich
bilden (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 4.1.1).
Die Vorinstanz
erläutert die unterschiedliche Bewertung der Aufgabenkomplexität bei der Stelle
„Jurist/in Abklärungsteam“ damit, dass sich die Tätigkeit bei jener Stelle auf
ein noch etwas anforderungsreicheres Aufgabengebiet beziehe, welches z.B. das
internationale Privatrecht umfasse und damit von den Stelleninhabenden etwas
höhere Kenntnisse als bei der Stelle der Rekurrentinnen verlange. Diese
Auffassung findet bereits im generellen Auftrag der beiden Stellen eine gewisse
Grundlage, kommt bei der Stelle „Jurist/in Abklärungsdienst“ doch zum
inhaltlich gleichen Auftrag der „Abklärung und Entscheidvorbereitung betr.
Errichtung, Übernahme und Aufhebung von Massnahmen gemäss Erwachsenenschutz-
und Kindesrecht“ noch der Auftrag der „Prüfung und Entscheidvorbereitung der
gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) genehmigungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte“ hinzu (vgl. act. 7/2 und 7/10, jeweils Ziff. 4). Vor dem
Hintergrund des Beurteilungsermessens des Regierungsrates (vgl. dazu E. 1.2)
ist die diesbezüglich unterschiedliche Bewertung daher nicht zu beanstanden
(vgl. auch VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 5.1).
3.9 Kompetenz
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Mit Bezug auf
die Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen im Sinne der verschiedenen
Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen, welche mit der Ausübung der
Stelle verbunden sind, hat die Vorinstanz anerkannt, dass die mit der Stelle
verbundenen öfteren psychischen Beanspruchungen mit erhöhter Intensität sowohl
den Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 als auch jenen der Modellumschreibung
3204.15 entspreche, welche höher seien als die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.17. Daraus folgt, dass die Bewertung der Kompetenz Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen für die Frage der Überführung im Bereich der Lohnklassen 15
bis 17 irrelevant erscheint, was der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung
(vgl. Ziff. 79 ff.) explizit anerkennt.
3.10 Zusammenfassend
entsprechen die Anforderungen an die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in
oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ gemäss Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
mit Blick auf die bewertungstechnisch relevanten Kompetenzen und
Unterkompetenzen in den zwei Unterkompetenzen Kooperations- und Teamfähigkeit
und Führungsunterstützung den Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17. In
den drei Unterkompetenzen Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Wissen
werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 übertroffen, jene der Modellumschreibung
3204.17 aber nicht erfüllt, in der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten
werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 erfüllt und in der
Unterkompetenz Flexibilität werden die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.13 übertroffen, jene der Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 aber
nur teilweise erfüllt.
Daraus folgt
einerseits, dass die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 in der
Mehrzahl der relevanten Kompetenzen und Unterkompetenzen nicht erfüllt werden.
Damit fehlt dem Antrag der Rekurrentinnen auf Einreihung „mindestens in
Lohnklasse 17“ die Grundlage. Demgegenüber werden aber auch in einer Mehrzahl
dieser Kompetenzen und Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.15 übertroffen. Bloss in einer Unterkompetenz werden diese Anforderungen
nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Anforderungen der Stelle der
Rekurrentinnen zwischen den beiden umschriebenen Richtpositionen liegen, was eine
Überführung in die nicht umschriebene, dazwischenliegende Richtposition 3204.16
rechtfertigt.
Diesem Ergebnis
stehen auch die vorgenommenen Quervergleiche nicht entgegen.
4.1 Die
Rekurrentinnen vergleichen die Anforderungen ihrer Stelle und deren Überführung
mit ihrem Rekurs primär mit jenen der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“. Diese
Stelle ist ebenfalls in die nicht umschriebene, dazwischenliegende
Richtposition 3204.16 eingereiht worden. Die beiden dagegen erhobenen Rekurse
von Stelleninhabenden sind zurückgezogen worden (vgl. Verfahren VD.2018.155
und VD.2018.156). Damit resultiert eine Gleichstellung der beiden Funktionen
innerhalb des Abklärungsteams der KESB. Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen
zwar Unterschiede im Aufgabenbereich der beiden Stellen (vgl. insbesondere Vernehmlassung
Ziff. 27 ff., 93 ff.). Dies geht auch aus der im Rekursverfahren
edierten Stellungnahme des Leiters der KESB, auf die sich die Rekurrentinnen
beziehen, hervor (act. 7/5). Den vorhandenen Akten kann aber nicht entnommen
werden, dass zwischen den beiden Stellen aufgrund ihrer Anforderungen zwingend
ein Abstand von einer Lohnstufe bestehen muss, soweit die Bewertung der
einzelnen, für die beiden Stellen verlangten Kompetenzen und Unterkompetenzen
zum gleichen Resultat führen. Darin unterscheidet sich vorliegend auch die
Situation der vom Verwaltungsgericht kürzlich beurteilten Überführung der
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ im Vergleich zur Stelle
„Berufsbeistand Jurist/in“ (vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019
E. 5.1).
4.2 Weitere
Quervergleiche stellte die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid mit der
im Justiz- und Sicherheitsdepartement angesiedelten Stelle „Sozialarbeiter/in
Bewährungshilfe“ (Stellenbeschreibung Nr. 13518.000001) einerseits und der
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ (Stellenbeschreibung Nr.
10421.000003) im Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz im Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt an.
4.2.1 Die
letztgenannte Überführung ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil
VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 überprüft worden. Darauf kann für die
Bewertung der einzelnen, für die Stelle vorausgesetzten Kompetenzen und
Unterkompetenzen verwiesen werden. Dabei wurde festgestellt, dass die Stelle
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit,
Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Wissen,
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) die Anforderungen dieser Modellumschreibung
3204.15 zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien übertrifft und in zwei
Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen) zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien und mit
Bezug auf drei Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kooperations-
und Teamfähigkeit) die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17
vollständig erfüllt. In vier Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit,
Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die
Anforderungen dieser Modellumschreibung aber zumindest bezüglich eines Teils
der Unterkriterien nicht erfüllt. Daraus folgt zwar, dass die Kompetenzen und
Unterkompetenzen der Stellenbeschreibung „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
insgesamt als leicht anforderungsreicher beurteilt werden als jene der
vorliegend einzureihenden Stelle. Insgesamt ist aber nicht ersichtlich, weshalb
die beiden Stellen zwingend in unterschiedliche Lohnklassen zu überführen wären.
Zwar tragen die Berufsbeistände im Unterschied zu den Abklärenden Verantwortung
für die ihnen übertragenen Mandate und üben in diesem Rahmen die
Handlungsinitiative für das übertragene Handlungsfeld aus, wie die Vorinstanz
erwogen hat (vgl. dazu auch Vernehmlassung Ziff. 90 ff.).
Demgegenüber kann die im noch „offenen Feld“ vor Erlass einer Massnahme
vorzunehmende Tätigkeit der Abklärenden nach dem zu den einzelnen Kompetenzen
und Unterkompetenzen Gesagten nicht als bloss reaktiv und damit insgesamt
deutlich weniger anspruchsvoll bezeichnet werden. Ein Abstand von mindestens
einer Lohnklasse erscheint daher insgesamt nicht als erforderlich.
4.2.2 Ein
vertiefter Quervergleich zu der in Lohnklasse 15 überführten Stelle „Sozialarbeiter/in
Bewährungshilfe“ ist demgegenüber aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich
und wird von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auch nicht mehr fundiert
aufgenommen.
4.2.3 Schliesslich
ergibt sich auch aus dem mit der Vernehmlassung vorgenommenen Vergleich der
Stelle der Rekurrentinnen mit der ebenfalls in die Lohnklasse 15 überführten
Stelle „Juristische/r Mitarbeiter/in Kinder- und Jugenddienst“ in der Abteilung
Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements kein anderes Ergebnis. Der
Regierungsrat lässt nicht fundiert ausführen, dass in dieser Funktion in
vergleichbarer Weise und mit entsprechender Verantwortungsübernahme in hochsensiblen
Bereichen mit entsprechender Auswirkung auf die Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Personen an der Entscheidung resp. Entscheidvorbereitung mitgewirkt
würde. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich die Feststellung, bezüglich
Kenntnissen und Fertigkeiten (Spezialistenwissen) würden in der
Quervergleichsstelle höhere Anforderungen gestellt. Bereits die verlangte Dauer
der Erfahrung im jeweiligen Gebiet beträgt bei der Stelle der Rekurrentinnen 3
Jahre, während bei der Quervergleichsstelle bloss ein Jahr vorausgesetzt wird
(vgl. act. 7/2 und 7/14, jeweils Ziff. 11).
5.1 Gemäss
den vorstehenden Erwägungen ist die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in
oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ per 1. Februar 2015 in die nicht umschriebene
Richtposition 3204.16 in der Lohnklasse 16 zu überführen. Bei dieser Sachlage
kann ein reformatorischer Entscheid ergehen, so dass sich eine Rückweisung der
Sache zur neuen Entscheidung durch den Regierungsrat erübrigt (vgl. § 20
VRPG; Stamm, a.a.O.,
S. 512 f., Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 297). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen; das
weitergehende Rekursbegehren ist abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Rekurrentinnen die
Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die
Rekurrentinnen eine reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen haben und
der Regierungsrat zu verpflichten ist, ihnen eine reduzierte Parteientschädigung
zu leisten. Die Rekurrentinnen haben die Edition einer Honorarnote zwar
offeriert, deren Einreichung aber unterlassen. Bei dieser Ausgangslage ist der
angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen
erscheint dabei ein Aufwand von rund 24 Stunden zum Überwälzungstarif von
CHF 250.–. Daraus folgt eine auf die Hälfte des angemessenen Aufwandes zu
reduzierende Parteientschädigung von CHF 3’000.–, inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 231.– Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufgehoben und die Stelle „Sozialarbeiter/in,
Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ (Stellenbeschreibung
Nr. 12296.000001), per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 16 (Richtposition
3204.16) überführt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Der Regierungsrat Basel-Stadt hat den Rekurrentinnen
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 3’000.– zu bezahlen, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 231.–, somit total CHF 3’231.–.
Mitteilung an:
Rekurrentinnen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.