Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.149
URTEIL
vom 4. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Dienst für Verkehrssicherheit,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. August 2018
betreffend Verweigerung der
Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 13. Juli 2015 annullierte die Kantonspolizei Basel-Landschaft den am
23. August 2013 erworbenen Führerausweis auf Probe von A____ (Rekurrent)
unter Hinweis auf eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vom
24. Mai 2015. Sie stellte dabei fest, dass die Wartefrist für die
Erteilung eines neuen Lernfahrausweises 12 Monate ab dem Zeitpunkt der
Widerhandlung dauere und ein solcher danach nur aufgrund eines positiven,
maximal drei Monate alten verkehrspsychologischen/verkehrsmedizinischen
Gutachtens erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 lehnte es die
Polizei Basel-Landschaft ab, diesen Entscheid auf Gesuch des Rekurrenten hin in
Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge stellte der Rekurrent mit Formular vom
22. Juni 2016 nach erfolgter Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt beim Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ein Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises. Nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen
Gutachtens vom 15. Februar 2017 gewährte das AMA dem Rekurrenten am 20. Februar
2017 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid. Gleichentags zog der
Rekurrent sein Gesuch zurück. Das AMA verweigerte die beantragte
Wiederzulassung zum Strassenverkehr mit kostenfälliger Verfügung vom 28. Februar
2017 und verlangte für die Aufhebung dieses Fahrverbotes ein
verkehrsmedizinisches Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches
Gutachten, welche ihm beide die Fahreignung attestieren sollten. Den gegen
diese Verfügung am 29. März 2017 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 8.
August 2018 ab. Auf eine zuvor vom Rekurrenten erhobene
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juni 2018, mit welcher er auch die
Nichtigkeit der Verfügung der AMA vom 28. Februar 2017 geltend gemacht hatte,
stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019
eine vom JSD im vorinstanzlichen Verfahren begangene Rechtsverzögerung fest,
wies den Rekurs im Übrigen aber ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den
Entscheid des JSD vom 8. August 2018 richtet sich der mit Eingabe vom 17.
August 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem
Rekurs beantragt der Rekurrent, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom
8. August 2018 aufzuheben, die Nichtigkeit der Verfügung vom
28. Februar 2017 festzustellen und das Verfahren für gegenstandslos zu
erklären resp. von einer der Vorinstanzen für gegenstandslos zu erklären.
Eventualiter beantragt er die Erteilung seiner Zulassung zum Strassenverkehr
unter der Beibringung und Vorbehalt eines verkehrspsychologischen Gutachtens,
subeventualiter unter zeitlicher/sachlicher Reduktion der Auflagen.
Subsubeventualiter beantragt der Rekurrent die Rückweisung des Verfahrens an eine
der Vorinstanzen zur Neuentscheidung in der Sache im Sinne der Erwägungen,
namentlich Aufhebung der Bedingungen resp. Auflagen. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 24. August 2018 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid. Entgegen einem Verfahrensantrag des Rekurrenten gab der
Instruktionsrichter darauf der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. Mit
Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 beantragt das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Dezember
2018 repliziert. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 24. August 2018 und aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und
formgerechte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Dem vorliegenden
Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Rekurrent
erwarb am 23. August 2012 den Führerausweis auf Probe für Personenwagen
(Kategorie B). In der Folge überschritt er am 18. Mai 2014 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn bei Muttenz nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 42 km/h, worauf ihm die Polizei Basel-Landschaft den Führerausweis
mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wegen dieser schweren Widerhandlung gegen
die Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 16 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 16c
Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 33 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für die Dauer von drei Monaten
vom 20. Oktober 2014 bis zum 19. Januar 2015 entzog. Gleichzeitig verlängerte
sie die Probezeit des auf Probezeit ausgestellten Führerausweises gestützt auf
Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr (act. 5, S. 5).
In den
Morgenstunden des 24. Mai 2015 wurde der Rekurrent in Basel am Steuer seines
Fahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei konstatierte die Kantonspolizei
unter anderem Alkoholgeruch in der Ausatmung, starre kleine Pupillen und einen
trockenen Mund. Das angeordnete Blutalkohol-Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 15. Juni 2015 ergab für den Ereigniszeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von minimal 0,19 ‰ und maximal 0,59 ‰ (act. 5, S. 48
f.). Ein gleichzeitig eingeholtes Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 16.
Juni 2015 ergab eine Kokainkonzentration im Blut von 16 μg/L, welche unter
Berücksichtigung des Vertrauensbereichs nicht mit genügender Sicherheit über
dem ASTRA-Grenzwert lag, aber für einen Kokainkonsum in den Stunden vor der
Blutentnahme sprach (act. 5, S. 50 ff.). Es wurde festgestellt, da es sich beim
Rekurrenten um einen Konsumenten von Kokain handle, der dieses Betäubungsmittel
gemäss den Befunden zeitnah zur Teilnahme am Strassenverkehr eingenommen habe,
sei eine verkehrsmedizinische Abklärung seiner Fahreignung dringend angezeigt.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 wegen Missachtung des Verbots,
unter Alkoholeinfluss zu fahren, gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig
erklärt (act 5, S. 60 f.). Das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand wurde mit Einstellungsverfügung vom gleichen Tag mangels Beweises
eingestellt, da der gemessene Kokain-Blutspiegel unter dem vom ASTRA
festgelegten Grenzwert gelegen habe und im Deliktszeitpunkt daher keine
Beeinträchtigung durch Kokain nachgewiesen werden könne (act. 5, S. 62 f.).
Daraufhin
annullierte die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2015 den
Führerausweis auf Probe des Rekurrenten per 24. Mai 2015 (Ziff. 1 und 2),
verfügte eine Wartefrist für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises von 12
Monaten ab dem Zeitpunkt der Widerhandlung (Ziff. 3) und stellte fest, dass ein
solcher nach Ablauf der Wartefrist nur aufgrund eines positiven
verkehrspsychologischen/verkehrsmedizinischen Gutachtens erteilt werden könne, welches
nicht älter als 3 Monate sei (Ziff. 4). Zur Begründung erwog die Polizei
Basel-Landschaft, dass der Rekurrent aufgrund des Vorfalls vom 24. Mai 2015
(Fahren in angetrunkenem Zustand von mindestens 0,19 ‰ [Blutanalyse]) eine
leichte Verkehrsregelverletzung begangen habe. Aufgrund dieser zweiten Widerhandlung
gegen die Verkehrsregeln nach dem vorherigen dreimonatigen Warnentzug verfalle
der Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG. Gemäss dem
Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM sei eine verkehrsmedizinische Abklärung
der Fahreignung dringend angezeigt, da die Untersuchungsergebnisse einen
Kokainkonsum belegt hätten (act. 5, S. 65). Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Ein Gesuch des Rekurrenten um Wiedererwägung der Verfügung vom
13. Juli 2015 wies die Polizei Basel-Landschaft mit Schreiben vom
13. Juni 2016 ab (act. 4, S. 65).
Nach erfolgter
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt stellte der Rekurrent mit Schreiben vom 22.
Juni 2016 bei den hiesigen Behörden ein Gesuch um Wiederzulassung zum
motorisierten Strassenverkehr. Das Ressort Administrativmassnahmen (AMA) der
Kantonspolizei Basel-Stadt gab in der Folge beim IRM eine verkehrsmedizinische
Fahreignungsuntersuchung in Auftrag (act. 5, S. 143 f.). Mit
verkehrsmedizinischem Gutachten vom 15. Februar 2017 (act. 5, S. 145 ff.) kam
das IRM zum Schluss, dass die Fahreignung des Rekurrenten zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne. Voraussetzung für eine
Wiederzulassung sei die Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz für
mindestens sechs Monate, welche mittels Haaranalyse erbracht werden könne. Dazu
müsse das Kopfhaar eine Länge von mindestens 5 cm aufweisen und dürfe weder
gefärbt, getönt oder gebleicht werden noch dürfe es eine Dauerwelle aufweisen.
Zudem solle auf die Anwendung von Haarwasser oder Haartinkturen verzichtet
werden (act. 5, S. 145 ff.).
In der Folge zog
der Rekurrent sein Gesuch um Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit
Schreiben vom 20. Februar 2017 zurück und beantragte die Abschreibung des
Verfahrens als gegenstandslos (act. 5, S. 159). Gleichentags räumte das AMA dem
Rekurrenten das rechtliche Gehör zu seinem Wiederzulassungsgesuch und zum
negativen verkehrsmedizinischen Gutachten ein (act. 5, S. 157). Nach
unbenutztem Ablauf der entsprechenden Äusserungsfrist verweigerte das AMA dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 28. Februar 2017 die Zulassung zum motorisierten
Strassenverkehr für unbestimmte Zeit und bestimmte als Voraussetzung für die
Aufhebung der Verweigerung bzw. des Fahrverbots ein positives
verkehrsmedizinisches Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches
Gutachten, welche beide dem Rekurrenten Fahreignung attestieren sollten (act. 5,
S. 163 ff.).
3.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent die Nichtigkeit der Verfügung vom
28. Februar 2017 geltend. Mit dieser Rüge hat sich das Verwaltungsgericht
bereits im Verfahren VD.2018.127 mit Entscheid vom 14. Januar 2019
auseinandergesetzt (vgl. E. 2). Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Unabhängig
von der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung erweist sich die Rüge
der fehlenden Zuständigkeit des AMA zum Erlass der Verfügung vom 28. Februar
2017 als nicht zutreffend.
3.2.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, bei der Wiedererteilung eines
Führerscheins handle es sich um eine Polizeibewilligung und mithin um eine
mitwirkungsbedürftige Verfügung. Es gelte daher – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – nicht die Offizialmaxime, sondern der Dispositionsgrundsatz,
wonach der Private über Einleitung und Beendigung des Verfahrens bestimmen könne.
Wie in einem Asyl-, Baugesuchs- oder Einbürgerungsverfahren entscheide die
Privatperson über die Verfahrenseinleitung und daher spiegelbildlich auch über
die Möglichkeit des Rückzugs. Es gebe keinen Fall, in welchem diese Symmetrie
zwischen Einleitungs- und Rückzugskompetenz nicht eingehalten werde. Soweit die
Vorinstanz von der Geltung des Offizialprinzips ausgehe, weil der
Führerscheinentzug den Streitgegenstand bestimme und dieser von Amtes wegen
verfügt werde, verkenne sie, dass das Verfahren betreffend Entzug des
Führerscheins vom vorliegenden Verfahren bezüglich (Wieder-)Erteilung
unterschieden werden müsse. Dem Sicherheitsargument sei bereits im
Entzugsverfahren Rechnung getragen worden. Nach dem Rückzug seines Gesuchs um
Wiedererteilung des Führerausweises besitze er weiterhin keinen Führerausweis,
weshalb der Strassenverkehr gar nicht gefährdet werde (Rekurs, Rz. 23 ff.).
3.2.2 Offizialmaxime
und Dispositionsgrundsatz bestimmen, wie vom Rekurrenten zutreffend ausgeführt,
die Herrschaft über die Einleitung eines Verfahrens, die Bestimmung des
Streitgegenstandes sowie die Beendigung des Verfahrens (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 138).
Massgebend für die Geltung der beiden Maximen in Verwaltungsverfahren ist die
jeweilige Interessenlage. Soweit – unabhängig vom Regelungsinteresse einer
privaten Person – ein öffentliches Interesse an der hoheitlichen Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder an der Feststellung
ihres Bestandes und Umfanges vorliegt, gilt im Verwaltungsverfahren die
Offizialmaxime. Fehlt ein solches vom Regelungsinteresse einer gesuchstellenden
Person unabhängiges öffentliches Interesse an einer hoheitlichen Regelung, so
gilt der Dispositionsgrundsatz.
3.2.3 Nach
dem Verfall eines Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG) kann ein
neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und
nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches
die Fahreignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG; BGE 143 II 699
E. 2.2 S. 702). Diese Karenzfrist kann von der Behörde nicht verkürzt,
wohl aber aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall verlängert werden.
Dem Verfall kommt dabei sowohl sichernder Charakter wie auch eine warnende
Funktion zu (BGE 143 II 699 E. 3.5.3 S. 706).
Zutreffend am
Standpunkt des Rekurrenten ist, dass ein Verfahren auf Erteilung eines neuen
Lernfahrausweises nach erfolgtem Verfall eines Fahrausweises auf Probe nur auf
Antrag der jeweiligen Person erfolgen kann. Es besteht kein Interesse daran,
die Zulassung einer Person zum motorisierten Strassenverkehr zu prüfen, die gar
kein entsprechendes Gesuch stellt. Solange eine Person kein solches Gesuch
stellt, bringt sie implizit zum Ausdruck, nicht am motorisierten
Strassenverkehr teilnehmen zu wollen. Es besteht daher auch kein entsprechendes
öffentliches Interesse an einer hoheitlichen Regelung. Insoweit handelt es sich
beim Verfahren auf Wiederzulassung als Lernfahrer zum motorisierten
Strassenverkehr nach Annullation eines Führerausweises auf Probe um ein
mitwirkungsbedürftiges Verfahren, weshalb die Dispositionsmaxime gilt. Anders
stellt sich indessen die Ausgangslage dar, wenn eine Person nach erfolgtem
Verfall eines Fahrausweises auf Probe einen Antrag auf erneute Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr stellt und ihr entsprechendes Interesse bekundet.
Damit sind die zuständigen Behörden zur erneuten Überprüfung des öffentlichen
Interesses an einem weiteren Ausschluss der betroffenen Personen vom
motorisierten Strassenverkehr zur Wahrung der Verkehrssicherheit verpflichtet.
Wird indessen im neuen Verfahren die Fahreignung der gesuchstellenden Person
neu überprüft und ergeben sich dabei neue Erkenntnisse über wesentliche
Sachverhaltselemente bezüglich einer späteren Zulassungsfähigkeit einer
gesuchstellenden Person, so kann unabhängig von deren eigenem Regelungsinteresse
ein öffentliches Interesse an der Neubeurteilung der Fahreignung und späteren
Wiedererteilung eines Lernfahrausweises bestehen. Diesbezüglich weist die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die neuen Erkenntnisse, die
im Rahmen der Begutachtung vom 1. November 2016 gewonnen und im Gutachten vom
15. Februar 2017 festgehalten worden seien, im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht einfach ignoriert werden könnten. Es müsse vielmehr sichergestellt
werden, dass diese Erkenntnisse jederzeit im Rahmen eines erneuten Verfahrens
um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr, insbesondere im Falle
eines Kantonswechsels, bekannt seien und verwertet werden könnten
(Rekursantwort, S. 4).
Insoweit erweist
sich die Sachlage vergleichbar mit jener im Steuerrecht. Dort wird dem Rückzug
einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung als Ausfluss der
Offizialmaxime im Veranlagungsverfahren keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig gewesen ist und nicht alle
am Einspracheverfahren beteiligten Steuerbehörden der Einstellung des
Verfahrens zustimmen (vgl. § 161 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]
und Art. 134 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]; dazu Zweifel,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
Art. 34 DBG N 22 ff.). Besteht daher ein öffentliches Interesse an einer Neuregelung
des Bestandes und Umfanges öffentlicher Rechte und Pflichten, so kann – entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (Rekurs, Rz. 16 f.) – aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör und dem Recht auf ein faires Verfahren kein Anspruch auf
Gewährung des Rückzugs eines Gesuchs mit Abschreibungsfolge abgeleitet werden.
Vorliegend
musste auch das Gesuch des Rekurrenten nach der aus der zweifachen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht folgenden gesetzlichen Vermutung der
fehlenden Fahreignung überprüft werden (Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 15a SVG N 21).
Insoweit dient das Wiederzulassungsverfahren weiterhin dem Interesse, Personen
ohne Fahreignung vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten; mithin gilt die
gleiche Interessenlage wie im Entzugs- resp. Annullationsverfahren (Art. 15a
Abs. 4 SVG). Das AMA durfte daher auch nach erfolgtem Rückzug des
Wiederzulassungsgesuches auf der Grundlage der erfolgten Abklärungen neu über
die Fahreignung und die Voraussetzungen zu seiner Wiederzulassung entscheiden.
3.2.4 Wie
bereits in VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 (E. 3.2) festgestellt
worden ist, bestand im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass zum Rückzug des
Gesuchs aufgrund von Verfahrensverzögerungen des AMA. Anlass für den Rückzug
war offensichtlich allein die für den Rekurrenten ungünstige Beurteilung seiner
Fahreignung in dem ihm zur Kenntnis gebrachten verkehrsmedizinischen Gutachten.
3.3 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren des
AMA.
3.3.1 Die
Vorinstanz erwog zu diesem Vorhalt, dass das AMA dem Rekurrenten mit Schreiben
vom 20. Februar 2017 den in Aussicht genommenen Entscheid zur Kenntnis gebracht
und ihm Gelegenheit zur Äusserung gegeben habe. Man könne sich zwar fragen, ob
es um der Klarheit willen nicht angezeigt gewesen wäre, dem Rekurrenten nach
Eingang des Rückzugsgesuchs vom 20. Februar 2017 mitzuteilen, dass der Rückzug
nicht wirksam sei und dass das Verfahren gemäss Gesuchsformular vom 22. Juni
2016 mit einer kostenpflichtigen Verfügung abgeschlossen werde. Andererseits
hätte auch der Rekurrent erkennen können, dass das ebenfalls am 20. Februar
2017 versandte rechtliche Gehör sich mit seinem Rückzug gekreuzt hatte. Es wäre
ihm daher zumutbar gewesen, sich über das weitere Vorgehen zu informieren oder
das rechtliche Gehör vorsorglich wahrzunehmen. Es könne daher höchstens von
einer leichten Verletzung des Gehörsanspruchs gesprochen werden, die aufgrund
der umfassenden Überprüfungsbefugnis des Justiz- und Sicherheitsdepartements
als Rekursinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens habe geheilt werden können (angefochtener
Entscheid, E. 4.3).
3.3.2 Darin
kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101])
ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien und beinhaltet
namentlich das Recht der betroffenen Partei, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGer 5A_18/2015
vom 10. August 2015 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gehörsanspruch
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE
142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwogen hat
(angefochtener Entscheid, E. 4.2), bleiben praxisgemäss Fälle vorbehalten,
in denen die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei vor einer
Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(statt vieler VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3, mit Hinweisen).
Vorliegend kann mit den Erwägungen der Vorinstanz offen bleiben, ob überhaupt
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann. Auf jeden
Fall würde diese nicht schwer wiegen, mithin konnte sie im vorinstanzlichen
Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Vorinstanz (§ 45 OG) vollumfänglich
geheilt werden.
4.1 In
materieller Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Art. 15a Abs. 5 Satz 1
SVG könne ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der
Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens
erteilt werden, welches die Fahreignung bejaht. Eine Fahreignungsuntersuchung
nach Art. 15d SVG sei anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestünden. Die Fahreignungsuntersuchung beinhalte in der Regel eine
verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung. Der Rekurrent
übersehe zunächst, dass sich die verkehrsmedizinische und
verkehrspsychologische Begutachtung des Rekurrenten nicht auf eine Verfügung
des AMA stütze, sondern auf die unangefochtene und somit in Rechtskraft
erwachsene Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015. Der
Entscheid der zuständigen basellandschaftlichen Behörde bezüglich der Anordnung
der zusätzlichen verkehrsmedizinischen Untersuchung gründe offensichtlich auf
der Tatsache, dass gemäss Gutachten des IRM vom 16. Juni 2015 der Konsum von
Alkohol und Kokain habe nachgewiesen werden können. Er folge den Empfehlungen
des IRM nach einer ergänzenden verkehrsmedizinischen Untersuchung. Auch wenn in
der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015 die
Rechtsgrundlage von Art. 15d SVG nicht explizit aufgeführt werde, stehe fest,
dass der Nachweis harter Drogen wie Kokain ohne Weiteres Anlass für eine
(umfassende) Fahreignungsabklärung bilde, selbst wenn der Betreffende insoweit
nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grunde keine
Administrativmassnahme ausgesprochen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 5).
4.2 Diese
Erwägungen werden vom Rekurrenten zu Recht nicht substantiiert bestritten.
4.2.1 Mit
der angefochtenen Verfügung des AMA vom 28. Februar 2017 wurde als
Voraussetzung für die Aufhebung der Verweigerung der Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr bzw. des Fahrverbots ein positives
verkehrsmedizinischen Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches
Gutachten, welche beide dem Rekurrenten Fahreignung attestieren, verlangt.
Unter Verweis auf das Gutachten des IRM vom 15. Februar 2017 wurde dem
Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass er vor einer erneuten Begutachtung den
Nachweis einer Alkohol- und Drogenabstinenz während mindestens sechs Monaten zu
beachten habe.
4.2.2 Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 15d Abs.
1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung etwa bei Fahren unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die
die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen, anzuordnen. Ein solches ist zumindest bei sogenannten harten Drogen
wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E.
3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten
psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit
Hinweisen). Dabei sind zumindest in Anwendung der Generalklausel von Art. 15d
Abs. 1 SVG auch Fälle einzubeziehen, bei denen das Mitführen harter Drogen
ausserhalb des Strassenverkehrs erfolgt ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 62). Die Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt daher nicht voraus, dass die
betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder
bei einer Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer 1C_285/2018 vom 12.
Oktober 2018 E. 3.4, mit Hinweisen; VGE VD.2018.245 vom 28. Februar
2019 E. 2.3). Bereits bei erstmaliger Mitteilung der Polizei oder eines Arztes,
dass ein Konsum von Kokain festgestellt worden ist, besteht aufgrund des hohen
Suchtpotentials von Kokain und dessen hohen Gefahrenpotentials im Strassenverkehr
infolge seiner enthemmenden Wirkung Abklärungsbedarf (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar
2019 E. 2.4.2; vgl. auch Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d SVG N 46 sowie die Botschaft zur sogenannten Via
sicura-Vorlage vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8447 ff., 8500). Einfache
Zweifel an der Fahreignung werden daher auch schon bei einem einmaligen
Kokain-Konsum ausserhalb des Verkehrs eines Fahrzeugführers mit ungetrübtem
automobilistischem und bürgerlichem Leumund angenommen (Schaffhauser, § 4 Administrativmassnahmenrecht, in:
Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 221
ff. N 254). Aufgrund welcher Beweise der Drogenkonsum als nachgewiesen gilt,
ist für die Frage, wie er sich auf die Fahreignung auswirkt bzw. ob eine verkehrsrelevante
Abhängigkeit vorliegt, irrelevant (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019
E. 2.4.2).
4.2.3 Wie
im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Februar 2017 ausgeführt
wird, gab der Rekurrent an, erstmals im August 2013 und letztmals vor etwa fünf
Monaten Kokain konsumiert zu haben. Nach dem aktenkundigen Ereignis vom Mai
2015 habe er den Konsum während etwa eines Jahres „relativ regelmässig“ an
jedem zweiten Wochenende fortgesetzt (act. 5, S. 146). Die seit etwa Juni 2016
angegebene Abstinenz konnte mittels der mit forensisch-toxikologischem
Gutachten vom 10. November 2016 erfolgten Haaranalyse und dem am 1. November
2016 vorgenommenen Urinscreenig bestätigt werden (act. 5, S. 148 f.).
Demgegenüber
wird auf ein als pathologisch zu interpretierendes Resultat der Haaranalyse
bezüglich des Alkoholkonsummarkers Ethylglucuronid hingewiesen. Der Nachweis
von 39 pg/mg Ethylglucuronid spreche für einen im Durchschnitt starken Konsum
von Alkohol im Zeitfenster von Juni bis November 2016. Dass die indirekten
Alkoholparameter demgegenüber allseits im Referenzbereich liegende Werte
aufwiesen, könne dahingehend interpretiert werden, dass etwa zwei bis drei
Wochen vor der Gewinnung der Probe kein übermässiger täglicher Alkoholkonsum
erfolgt sei (act. 5, S. 150). Zusammenfassend müsse der Nachweis eines
pathologischen Alkoholkonsums festgestellt werden, welcher gesellschaftlich
akzeptierte Alkoholkonsummengen im Sinne eines „social drinkings“ deutlich
übersteige, wobei punktuelle Überkonsumereignisse im Vordergrund stünden. Um
eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik ausschliessen zu können,
müsse der Rekurrent vorerst zeigen, dass er auch zur Abstinenzeinhaltung bezüglich
Alkohols in der Lage ist, zumal er bereits einmal als Neulenker unter
Alkoholeinfluss verkehrsauffällig geworden sei. Berücksichtige man zudem das
vom Rekurrenten angegebene Wissensdefizit bezüglich der für Neulenker geltenden
0,0‰-Grenze, so müsse von einem erhöhten Risiko des Fahrens im angetrunkenen
Zustand (FiaZ-Risiko) ausgegangen werden. Daraus schloss das IRM als
Wiederzulassungsvoraussetzung die Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz
für mindestens sechs Monate. Weiter wurde auch ein günstig lautendes
verkehrspsychologisches Gutachten verlangt (act. 5, S. 151).
4.3 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent einen Eingriff in seine Grundrechte.
4.3.1 Zunächst
macht der Rekurrent eine Verletzung seiner nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8
und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten
persönlichen Freiheit geltend. Wie er zutreffend ausführt (Rekurs, Rz. 33
ff.), schützt das Recht auf persönliche Freiheit insbesondere die körperliche
und geistige Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit einer Person. Die
persönliche Freiheit stellt zwar keine allgemeine Handlungsfreiheit dar und
schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen. Zum
Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV zählt das Bundesgericht im Grundsatz
aber auch das spezifischen Gewohnheiten folgende, mit Alkoholkonsum verbundene
Zusammensein als Teil der verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsentfaltung (BGE
132 I 49 E. 5.2 S. 56).
4.3.2 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung seiner privaten Wirtschaftsfreiheit gemäss
Art. 27 Abs. 2 BV. Er macht geltend, sein Fahrzeug für seine
Tätigkeit als Elektroplaner zu benötigen, um auf Baustellen in den Kantonen
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau gelangen zu können (Rekurs,
Rz. 36). Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit
gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den
freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie
Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich umfasst das berufliche oder
gewerbsmässige Handeln, die existenzsichernde, die Selbstkosten deckende oder
auf Gewinn gerichtete privatwirtschaftliche Tätigkeit. Dabei kann es sich um
eine haupt- oder nebenberufliche sowie um eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit handeln (Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1053).
4.3.3 Einschränkungen
von Grundrechten sind möglich, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage und
müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst
vorgesehen sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 BV).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.
Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373
f., mit weiteren Hinweisen).
4.3.4 Die
massgeblichen Bestimmungen Art. 15a Abs. 4 und 15d Abs. 1 SVG erfüllen die
Voraussetzung der genügenden, formellgesetzlichen Grundlage. Sie dienen zudem
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und mithin einem gewichtigen
öffentlichen Interesse. Beides wird vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage
gestellt. Mit seinem Rekurs macht er aber eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit geltend (Rekurs, Rz. 38 ff.). Grundsätzlich ist der
Ausschluss einer Person vom motorisierten Strassenverkehr aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr geeignet, erforderlich und zumutbar,
wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen, die weiterer
Abklärung bedürfen (vgl. BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4; VGE
VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 5.4).
4.3.4.1 Der
Rekurrent rügt, dass er weiterhin auf Drogen getestet werden solle, obwohl der
Bluttest und seine Befragung nicht auf einen zukünftigen Drogenkonsum
schliessen würden (Rekurs, Rz. 39 und 43). Diesem Schluss kann nicht
gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Rekurrent während der Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens offenbar auf den Konsum von Drogen verzichtet hat.
Erstellt ist aber, dass er vor dem Vorfall vom 24. Mai 2015 Kokain
konsumiert und in der Folge während längerer Zeit diesen Konsum auch fortgesetzt
hat. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von Kokainkonsum im Strassenverkehr
ist ein neuerlicher Test im Zeitpunkt eines weiteren Gesuchs um Wiederzulassung
zum Strassenverkehr (oben E. 4.2.2) daher nicht unverhältnismässig. Dies gilt
umso mehr, als der Verzicht auf den illegalen Betäubungsmittelkonsum als
Grundlage für ein zukünftig positives Testergebnis auch keine wirkliche
Einschränkung in der Entfaltung der Persönlichkeit des Rekurrenten bedeuten kann.
4.3.4.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass er „mit lediglich 0,19 Promille geringfügig
über dem erlaubten Wert getestet“ worden sei. Die von ihm verlangte
Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten sei daher für seine
Wiederzulassung zum Strassenverkehr nicht notwendig (Rekurs, Rz. 40 ff.).
Dem Rekurrenten
konnte während der Dauer seiner bloss auf Probe erfolgten Zu-lassung zum
motorisierten Strassenverkehr innert kurzer Zeit zwei Mal ein erheblicher
Verstoss gegen die Verkehrsregeln nachgewiesen werden. Daraus folgt mit der
Vermutung gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG, dass dem Rekurrenten die Fahreignung
abgeht. Diese Vermutung wird noch dadurch bestärkt, dass er gemäss seinen
eigenen Angaben gar nicht gewusst haben will, dass für Neulenker die 0,0‰‑Grenze
gilt (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. f SVG im Verbindung mit Art. 2a
Abs. 1 lit. h der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Damit wollte
der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Inhaberinnen und
Inhaber eines Führerausweises auf Probe wegen ihrer Unerfahrenheit eine
besondere Gefahr im Strassenverkehr darstellen (Botschaft zu Via secura vom 20.
Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8504). Es kann daher nicht von einer Fahrt
unter Alkoholeinfluss mit einem geringfügig erhöhten Wert sondern es muss von
einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand trotz grundsätzlicher Nulltoleranz
ausgegangen werden.
Soweit sich der
Rekurrent in diesem Zusammenhang grundsätzlich gegen die Voraussetzung einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung, die ihm Fahreignung attestiert,
ausspricht, muss festgestellt werden, dass eine solche nicht erst mit der
angefochtenen Verfügung des AMA der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
28. Februar 2017, sondern bereits mit der längst in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung der zuständigen Administrativmassnahmebehörde des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015 vorausgesetzt worden ist. Deren Anordnung
entspricht auch dem Grundsatz, dass eine Fahreignungsuntersuchung bei sowohl
verkehrsmedizinischen wie auch verkehrspsychologischen Fragestellungen mit
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung
der Stufe 4 und einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch einen
Psychologen mit vorausgesetzter Anerkennung durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 3
VZV). Da die Annullation des Führerausweises auf Probe nach einer Fahrt unter
Alkoholeinfluss und nach vorangegangenem Kokainkonsum erfolgt ist, konnte auf
eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht verzichtet werden. Auf der
Grundlage dieser Verfügung wurde auf das Wiederzulassungsgesuch des Rekurrenten
hin im IRM-Gutachten vom 15. Februar 2017 mittels Haaranalyse bezüglich des
Alkoholkonsummarkers Ethylglucuronid (EtG) festgestellt, sodass beim
Rekurrenten ein pathologischer Alkoholkonsum habe nachgewiesen werden können.
Dieser übersteige deutlich die gesellschaftlich akzeptierte Alkoholkonsummenge
im Sinne eines „social drinking“ (act. 5, S. 151). Der Rekurrent bezieht diesen
Nachweis selber auf seinen Konsum von „stärkerem Alkohol wie Absinth“. Er macht
aber geltend, dass dies „abseits vom Strassenverkehr“ geschehen sei (Rekurs,
Rz. 17). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Belegt ist jedoch, dass
der Rekurrent in der Vergangenheit auch vor der Teilnahme am Strassenverkehr
trotz der Nulltoleranz für Neulenker Alkohol konsumiert hat. Dies belegt nicht
nur der Vorfall vom 24. Mai 2015, sondern auch seine eigene Aussage in seiner
Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn vom 15. Februar 2015.
Damals gab er auf die Frage, was er während des Abends vor seiner Heimfahrt
konsumiert habe, an: „Nichts, ich konsumierte im Grand Casino eine Stange Bier,
ansonsten Cola Zero“. Vor diesem Hintergrund besteht Anlass zu Zweifel an der
Kompetenz des Rekurrenten zur strikten Trennung von Alkoholkonsum und der Strassenverkehrsteilnahme.
Aufgrund des festgestellten pathologischen Konsums kamen die Gutachter zum
Schluss, um einen verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholkonsum ausschliessen zu
können, müsse der Rekurrent vorerst zeigen, dass er auch zur Abstinenzeinhaltung
bezüglich Alkohol in der Lage sei. Aufgrund seiner bereits erfolgten
Verkehrsauffälligkeit unter Alkoholeinfluss, seines Wissensdefizites bezüglich
der Nulltoleranz für Neulenker und dem Analyseresultat in Bezug auf EtG müsse von
einem erhöhten FiaZ-Risiko ausgegangen werden (act. 5, S. 151). Von dieser
gutachterlichen Stellungnahme haben die Administrativbehörden auszugehen,
soweit nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen. Es darf in diesem Sinne nicht ohne zwingende Gründe von der
medizinischen Einschätzung der Experten abgewichen werden (vgl. zu
sozialversicherungsrechtlichen Gutachten BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
Solche Gründe vermag der Rekurrent nicht zu substantiieren.
Offensichtlich nicht
ausreichend wäre die vom Rekurrenten vorgeschlagene Verpflichtung, seinen
Konsum auf ein sozialverträgliches Mass zu senken (Rekurs, Rz. 42).
Neulenkern ist jeder Konsum im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr untersagt.
Um nach dem Vorgefallenen seine zweifelsfreie Fahreignung zu belegen, erscheint
eine solche Limite ungeeignet.
Schliesslich
erscheint auch die in Aussicht genommene Haaranalyse als ein geeignetes und
mangels anderer Methoden notwendiges Mittel zur Überprüfung der Einhaltung
einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.).
4.3.4.3 Schliesslich
rügt der Rekurrent eine Verletzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
bzw. die Unzumutbarkeit der behördlichen Massnahme. Er werde für die nächste
Zeit faktisch von gesellschaftlichen Interaktionen ausgeschlossen, weil er
einmal unter Alkoholeinfluss gefahren sei (Rekurs, Rz. 45). Dem
Rekurrenten ist zuzugeben, dass die Voraussetzung einer sechsmonatigen
Alkoholabstinenz einen erheblichen Eingriff in seine private Lebensgestaltung
beinhaltet. Einem solchen muss er sich aber nur dann unterziehen, wenn er
wieder am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen will. Nachdem er in der
Vergangenheit aber trotz Nulltoleranz bei Neulenkern nicht im Stande gewesen
ist, Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme voneinander zu trennen, erscheint der
entsprechende Eingriff in die Lebensgestaltung des Rekurrenten aufgrund der
erheblichen Gefährdung des Strassenverkehrs durch alkoholisierte Verkehrsteilnahme
nicht unangemessen.
Dies muss auch
für die Einschränkung des Rekurrenten in der Gestaltung seines Haupthaares
gelten. Zwar schränkt ihn die Auflage, im Untersuchungszeitpunkt mindestens
fünf Zentimeter langes Kopfhaar zu tragen in der Gestaltung seines Erscheinungsbildes
ein. Diese Einschränkung erscheint aber für den Nachweis der Alkohol- und
Drogenabstinenz als angemessen und notwendig.
Zusammenfassend
sind die Entscheide der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten,
welche sich in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.- belaufen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Kantonspolizei Basel-Stadt, Dienst für Verkehrssicherheit
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.