Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.107
URTEIL
vom 27. März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 19. Juni 2018
betreffend Überführung der Stelle
"Berufsbeistand Sozialarbeiter/in" im Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
war vom [...] 2012 bis [...] 2016 als Berufsbeistand tätig. Im Rahmen des
Projekts Systempflege wurde das System für die Einreihung von Stellen aktualisiert.
Der Rekurrent erhielt einen Arbeitsvertrag vom 5. August 2013, gemäss dem seine
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ (Stellenbeschreibung Nr. [...]) unter
Vorbehalt des Entscheids des Regierungsrats im Rahmen der Systempflege
rückwirkend per 1. Januar 2013 in die Lohnklasse 16 eingereiht wurde. Mit
Schreiben vom 31. Januar 2014 beantragte der Rekurrent, er sei nach
Absolvierung des Kurses CAS-Mandatsführung 2013-14 in die Lohnklasse 17
einzureihen, und erklärte, er unterzeichne den Arbeitsvertrag mit diesem
Vorbehalt. Am 8. Februar 2014 beantragte der Rekurrent bei der
Personalabteilung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
die definitive Bewertung seiner Stelle und die Einreihung in die Lohnklasse 17.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 erklärte die Personalabteilung des WSU, sie
nehme die Eingabe des Rekurrenten zum Anlass, ein ordentliches Einreihungsverfahren
beim Zentralen Personaldienst (ZPD) einzuleiten. Das Einreihungsverfahren werde
beim ZPD sistiert und „die Stelle nach Abschluss der Zuordnungsphase auf Basis
der heute geltenden Modellumschreibung vom Regierungsrat rückwirkend in die Lohnklasse
eingereiht“. Durch Beschluss des Regierungsrats von Dezember 2014 wurde die
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ (neu: Stellenbeschreibung Nr. [...])
im Rahmen der Systempflege per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 16 der
Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.16) überführt. Mit Schreiben vom 20.
Mai 2015 ersuchte der Rekurrent um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Mit
Verfügung vom 6. April 2016 hielt der ZPD namens und im Auftrag des Regierungsrats
am bisherigen Entscheid fest. Mit Einsprache vom 17. Mai 2016 beantragte
der Rekurrent die Einreihung seiner Stelle in die Lohnklasse 17. Die
Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD nahm zuhanden der Überführungskommission
mit Bericht vom 30. Januar 2018 Stellung und beantragte die Abweisung der
Einsprache (nachfolgend Stellungnahme des Vergütungsmanagements). Der Rekurrent
nahm dazu am 9. März 2018 Stellung. Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni
2018 (nachfolgend Regierungsratsbeschluss) wurde die Einsprache abgewiesen.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss
richtet sich der am 29. Juni 2018 angemeldete Rekurs. Darin beantragt der
Rekurrent, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2018 aufzuheben und
die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“, gleich wie die Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“, in die Lohnklasse 17 einzustufen. Ferner sei die Einsprache
betreffend die Überführung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ ab dem
- Januar 2013 gemäss dem Erstantrag auf definitive Bewertung der Funktion
Berufsbeistand vom 8. Februar 2014 weiterhin im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vom Verwaltungsgericht
die im April 2018 ergangene Verfügung betreffend die Überführung der Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ einzuholen und dem Rekurrenten zuzustellen. Das Vergütungsmanagement
sei zudem aufzufordern, seine Verfügung vom 6. April 2016 zu korrigieren
und an seine mittlerweile geänderte Argumentation anzupassen. Die berichtigte
Verfügung sei allen seit dem 1. März 2013 beim Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) beschäftigten Mitarbeitern mit der Stellenbeschreibung
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ zuzustellen und die Einsprachefrist wieder
herzustellen. Schliesslich seien die Vorakten beim Vergütungsmanagement einzuholen
und im vorliegenden Rekursverfahren zu berücksichtigen. In der anschliessenden
Rekursbegründung vom 17. Juli 2018 beantragt der Rekurrent erneut die Aufhebung
des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2018 und die Einstufung der Tätigkeit
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in die Lohnklasse 17. Ferner sei
festzustellen, dass die Rechte und Pflichten des „Berufsbeistands Sozialarbeiter/in“
und des „Berufsbeistands Jurist/in“ dieselben seien und dass deren Arbeit auf
denselben gesetzlichen Grundlagen beruhe. Die lohnmässige Gleichstellung sei
rückwirkend per 1. Januar 2013 bis zur Pensionierung des Rekurrenten am 31.
Dezember 2016 zu verfügen; alles unter o-Kostenfolge zulasten des
Regierungsrates, wobei dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen seien.
Mit Rekursantwort
vom 20. September 2018 beantragte der Regierungsrat vertreten durch den ZPD die
Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Am 19. Oktober 2018
beantragte der Rekurrent die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
und am 29. November 2018 reichte er eine Replik ein. Diese wurde dem ZPD
mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 8. Januar
2019 verfügte der Verfahrensleiter, dass der anonymisierte Entscheid der
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2015 beigezogen
und dem Rekurrenten und dem ZPD eine Kopie zur Kenntnis zugestellt werde. Zudem
wurde der Rekurrent eingeladen, die von ihm erwähnte Stellungnahme vom April
2015 des ABES an die Personalrekurskommission nachzureichen. Der ZPD wurde
ersucht, eine Kopie der Stellenbeschreibung Nr. [...] „Juristische
Mitarbeiter/in Kinder- und Jugenddienst“ nachzureichen. Ausserdem wurden der
Rekurrent, eine Vertretung des den Regierungsrat vertretenden ZPD und eine
Vertretung des ABES als Auskunftsperson in die Hauptverhandlung geladen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2019 wurden der Rekurrent,
die Vertreter des ZPD sowie eine Vertreterin des ABES befragt und sie konnten
sich zur Sache äussern. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl.
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
besucht am 2. Mai 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den
Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8
Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und
-einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des
Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf
(BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102
E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher
regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im
Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen,
sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss
eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses
vorzunehmen hat.
1.3 Der
Rekurrent war von […] 2012 bis […] 2016 Inhaber der in Frage stehenden Stelle.
Im Falle der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1.
Februar 2015 (vgl. Verfügung des ZPD vom 6. April 2016) in eine höhere
Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 zum Rekurs legitimiert.
1.4
1.4.1 Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
444; Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben
noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln
(VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1).
1.4.2 Gegenstand
des Regierungsratsbeschlusses von Dezember 2014, der Verfügung des ZPD vom 6.
April 2016 und des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2018 ist
die Überführung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeit/in“ in die Lohnklasse
16 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.16) per 1. Februar 2015.
1.4.3 Soweit
sich der Antrag des Rekurrenten auf Einreihung der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeit/in“ in die Lohnklasse 17 auf die Zeit vor dem 1. Februar 2015
bezieht (vgl. Rekursanmeldung, Rechtbegehren 2; Rekursbegründung, Rechtsbegehren
4), ist darauf nicht einzutreten. Dieser Zeitraum ist nicht Gegenstand des
Regierungsratsbeschlusses von Dezember 2014, der Verfügung vom 6. April 2015
und des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2018 und kann damit auch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten ist es nicht zu beanstanden, dass die Einreihung
seiner Stelle auf den seit dem 1. Februar 2015 geltenden aktualisierten
Grundlagen im Rahmen der Systempflege auf den Zeitraum ab diesem Datum
beschränkt wurde (vgl. Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 2). Der Rekurrent begründete
seinen Antrag vom 8. Februar 2014 auf definitive Bewertung seiner Stelle und
Einreihung in die Lohnklasse 17 damit, dass die Ungleichbehandlung der
Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand Jurist/in“ nicht
gerechtfertigt sei. Dies wird vom Rekurrenten auch im Verfahren betreffend die
Überführung der Stelle im Rahmen der Systempflege als zentrales Argument
vorgebracht. Folglich stellen sich in den beiden Verfahren zumindest teilweise
die gleichen Fragen. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, das Stellenbewertungsverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren
(vgl. Schreiben der Personalabteilung des WSU vom 12. Februar 2014 [act.
4/4). Auch die sinngemässe Rüge der Rechtsverzögerung ist deshalb unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 11) kann
aus dem Schreiben der Personalabteilung des WSU vom 12. Februar 2014 (act. 4/4)
nicht geschlossen werden, über die Stellenbewertung für die Zeit bis 31. Januar
2015 und die Überführung der Stelle per 1. Februar 2015 würde im gleichen
Verfahren entschieden. Folglich ist auch ein Anspruch auf Vertrauensschutz
ausgeschlossen. Anzumerken bleibt, dass der Rekurrent unabhängig vom
vorliegenden Verfahren weiterhin einen Anspruch auf Beurteilung seines Antrags
auf Einreihung der Stelle für die Zeit vor dem 1. Februar 2015 hat. An der
Hauptverhandlung konnte dabei nicht restlos geklärt werden, ob das Verfahren,
wie von der Personalabteilung des WSU angekündigt, sistiert (vgl. Schreiben vom
12. Februar 2014 [act. 4/4]) oder der Antrag, wie vom ZPD geltend gemacht,
zurückgezogen wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die diesbezüglich
ungenügende Kommunikation gegenüber dem Rekurrenten hat dieser nicht zu
verantworten. Dies ist bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl.
E. 6.2 hiernach).
1.4.4 In
der Rekursanmeldung beantragt der Rekurrent zusätzlich, der ZPD sei
aufzufordern, seine Verfügung vom 6. April 2016 zu korrigieren und die
berichtigte Verfügung allen seit dem 1. März 2013 beim ABES beschäftigten
Inhabern der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ zuzustellen. Ferner sei
die Einsprachefrist wieder herzustellen (vgl. Rechtsbegehren 4 und 5). Der angefochtene
Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2018 trat prozessual an die Stelle
der Verfügung vom 6. April 2015 und ersetzte diese (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art.
48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG] N
35 zur Einsprache im Steuerrecht). Der Antrag des Rekurrenten ist deshalb
gegenstandslos. Soweit er sich auf andere Stelleninhaber bezieht, ist darauf
auch deshalb nicht einzutreten, weil diese am vorliegenden Rekursverfahren
nicht beteiligt sind. Im Übrigen war der Rekurrent der einzige Inhaber der
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“, der eine Verfügung verlangt hat. Da
die anderen Stelleninhaber keine Verfügung beantragt haben, bedürfen sie auch
keiner angepassten Version (vgl. Rekursantwort, Rz. 33).
1.4.5 Wenn
der Rekurrent in der Rekursbegründung beantragt, es sei festzustellen, dass der
Berufsbeistand Sozialarbeiter/in und der Berufsbeistand Jurist/in dieselben
Rechte und Pflichten hätten und dass deren Arbeit auf denselben gesetzlichen
Grundlagen beruhe (vgl. Rechtsbegehren 3), ist auch darauf nicht einzutreten. Eine
entsprechende Feststellung ist nicht Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses
von Dezember 2014, der Verfügung vom 6. April 2015 und des
Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2018 und kann damit auch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein. Zudem fehlt es dem
Rekurrenten an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse.
1.4.6 Einzutreten
ist demgegenüber auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss
vom 19. Juni 2018, soweit er sich gegen die Überführung der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ in die Lohnklasse 16 per 1. Februar 2015 richtet.
1.5 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Rekurrent den Antrag, die Verfügung
des ZPD betreffend die Überführung der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ im
Rahmen der Systempflege sei beizuziehen und ihm zuzustellen, damit er einen
direkten Vergleich der Bewertungskriterien des ZPD vornehmen könne (vgl.
Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 3). Bei der Prüfung der Korrektheit einer
Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, die Basis des
Bewertungsentscheids bildet (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Folglich ist beim Quervergleich
mit der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ nicht auf die Verfügung des ZPD,
sondern auf die Stellenbeschreibung abzustellen. Der Antrag auf Beizug der
Verfügung des ZPD ist deshalb abzuweisen.
1.6 In
der Replik stellt der Rekurrent erstmals diverse Behauptungen betreffend
konkrete Einzelfälle sowie betreffend eine Art von Rechtsgeschäften und eine
Art von Anträgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf (Replik,
Ziff. 5.1–5.5). Dabei handelt es sich um unbeachtliche Noven. Gemäss § 18
VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle
Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch
die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E.
4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von
§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96
vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai
2015 E. 1.3.2). Im Übrigen wären die Ausführungen zu konkreten
Einzelfällen sowie eine Art von Rechtsgeschäften und eine Art von Anträgen an die
KESB ohnehin nicht geeignet, die Richtigkeit der insbesondere gestützt auf die
Stellenbeschreibungen der Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ getroffenen Feststellungen betreffend die Aufgaben und die
Verantwortung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ grundsätzlich in
Frage zu stellen. Auf die betreffenden Vorbringen und die zugehörigen
Beweisanträge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.7. In
den Akten finden sich unterschiedliche Nummerierungen der gleichen Stellenbeschreibungen.
Gemäss der Verfügung des ZPD vom 6. April 2016 und dem
Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2018 wurde die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. [...] überführt und
gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2018 wurde dem Quervergleich
mit der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ die Stellenbeschreibung Nr. [...]
zugrunde gelegt. Der Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibungen
Nr. [...] und Nr. [...] seien massgebend (vgl. Schreiben vom 14.
Januar 2019). Im Arbeitsvertrag des Rekurrenten vom 5. August 2013 wird
unter der Rubrik Funktion die Nr. [...] erwähnt. Der ZPD reichte
Stellenbeschreibungen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ mit der Nr. [...]
(act. 6/2) und „Berufsbeistand Jurist/in“ mit der Nr. [...]
(act. 6/5) ein. Der Rekurrent reichte Stellenbeschreibungen „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ mit der Nr. [...] (act. 11/5) und „Berufsbeistand
Jurist/in“ mit der Nr. [...] (act. 11/6) ein. Gemäss den
nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreter des ZPD an der Hauptverhandlung,
wurden die beiden Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand
Jurist/in“ im Verlauf des Projekts Systempflege zunächst unter den Nummern [...]
und [...] geführt. Die heute massgebenden Nummerierungen [...] und [...] wurden
erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Überführung der Stellen in
unterschiedliche Lohnklassen eingeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Inhaltlich sind die Stellenbeschreibungen identisch. Auf die unterschiedlichen
Nummerierungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Der Rekurrent
macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat geltend.
Der angefochtene Beschluss erwecke den Eindruck, dass sich der Regierungsrat zu
seinen Einwänden keine eigene Meinung gebildet, sondern sich bloss auf die
Empfehlungen des Vergütungsmanagements gestützt habe. So habe der Regierungsrat
eins zu eins den Text des Vergütungsmanagements übernommen und mehrere Fragen
des Rekurrenten unbeantwortet gelassen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S.
10 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Die Begründung des
Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2018 lehnt sich in einzelnen Teilen zwar
eng an die Stellungnahme des Vergütungsmanagements vom 30. Januar 2018 an.
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe die
Vorbringen des Rekurrenten nicht berücksichtigt und sich keine eigene Meinung
gebildet. Der Regierungsrat war auch nicht verpflichtet, sich in der Begründung
seines Beschlusses zu allen Fragen und Einwänden des Rekurrenten zu äussern.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) folgt unter anderem die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445).
3.1 Art. 8
Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411
E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit
Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105
E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich
ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden.
Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE
141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,
die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411
E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der
Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt
wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw.
sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs.
1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie
Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten
zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
3.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,
Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.
Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;
5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
10. August 2015,
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempfle-ge.html.,
S. 4, besucht am 2. Mai 2019). Der vom Rekurrenten behauptete Inhalt
von § 1 Abs. 1 LG (vgl. Rekursbegründung Rz. 167–172) entspricht nicht
der seit dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
3.3 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird
(vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen,
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempfle-ge.html,
S. 3, besucht am 2. Mai 2019). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der
Modellumschreibung der darunter liegenden und zusätzlich einen Teil der
Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition
erfüllen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20.
Juni 2018 E. 5.6, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5). Eine
Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition
voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der
nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene
Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.
5.6, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5). Für die
Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht,
dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und
die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden.
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen
der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich
erfüllt sein (vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom
31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt nur für die Zuordnung
auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer
Funktionskette (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).
3.4 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
Nachfolgend ist
die Einreihung der Stelle einschliesslich der Wahl der Funktionskette anhand
der Stellenbeschreibung „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“, der in den
Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle
in die Organisation zu prüfen.
4.1 Selbstkompetenz
4.1.1 Unterkompetenz
Selbständigkeit
Gemäss der
Verfügung vom 6. April 2016 übertreffen die Anforderungen an die
Selbständigkeit teilweise diejenigen der Modellumschreibung 3204.17. Eine
Begründung dieser Feststellung kann der Verfügung nicht entnommen werden.
Gemäss der Stellungnahme des Vergütungsmanagements (vgl. Ziff. 2.3.1
- 3 f.) und dem Regierungsratsbeschluss (vgl. E. 2.4
- 4 f.) werden die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit insgesamt
erreicht, aber nicht übertroffen.
Gemäss der
Stellenbeschreibung besteht der generelle Auftrag der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ in der gesetzlichen Führung von Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der KESB, der Sicherstellung und Wahrung
der persönlichen, rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Interessen von
Personen im Rahmen einer Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme gemäss
gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 2010)
sowie der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der Übernahme der damit
zusammenhängenden Rechtsgeschäfte gemäss den gesetzlichen (ZGB) und behördlichen
(KESB) Bestimmungen. Die Mandatsführung besteht im Analysieren, Planen,
Durchsetzen, Evaluieren und Dokumentieren von (Sofort-)Massnahmen, unter
teilweise erschwerten Umständen und sehr komplexen und/oder psychosozialen
Problemstellungen und unter Einbezug der relevanten Bezugssysteme.
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den
Unterkriterien Gestaltungsfreiraum, Handlungsfreiraum und Entscheidungsfreiraum
beschrieben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.).
Der
Gestaltungsfreiraum reicht von der Wahrnehmung ausführender, vorwiegend
repetitiver Tätigkeiten über die Wahrnehmung dispositiver Tätigkeiten bis zur
Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, wobei die Wahrnehmung teilweise
konzeptioneller Tätigkeiten den drittgrössten von neun Gestaltungsfreiräumen
umschreibt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 7). Dispositive
Tätigkeiten werden charakterisiert durch die Vorgabe eines losen Rahmens mit
klaren Zielen, die Problemlösung nach definierten Richtlinien oder generellen
Zielen (beispielhafte Problemlösung bzw. gängige Praxis), einen durch Beispiele
bekannten Lösungsweg bzw. die Möglichkeit einer analogen Vorgehensweise und die
teilweise individuelle Bearbeitung von Aufgaben. Für konzeptionelle Tätigkeiten
sind charakteristisch die Vorgabe von strategischen, qualitativen Zielen, wobei
Ziele und Rahmenbedingungen häufig selbst erarbeitet werden müssen, die
Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem
Methodenspektrum, einen Lösungsweg weitgehend nach freiem Ermessen und die sehr
individuelle Bearbeitung von Aufgaben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S.
6). Gemäss der Stellungnahme des Vergütungsmanagements (vgl. Ziff. 2.3.1 S. 3)
und dem Regierungsratsbeschluss (vgl. E. 2.4 S. 4) zeichnet sich der
Gestaltungsfreiraum der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ durch die
Vorgabe eines losen Rahmens mit klaren Zielen aus. Die Problemlösung erfolge
innerhalb des von der KESB definierten Handlungsrahmens jedoch weitgehend nach
eigenem Ermessen. Damit sei von der Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen
Tätigkeiten auszugehen. Der Rekurrent macht geltend, die individuell zu
erreichenden Ziele würden nicht von der KESB definiert. Diese setzte nur in
gewissen Fällen pauschale Ziele. Die Ziele würden vom Berufsbeistand im Kontakt
mit der verbeiständeten Person definiert oder konkretisiert (vgl. Stellungnahme
vom 9. März 2018, Ziff. 4.1). Dies ändert nichts daran, dass die zu erreichenden
Ziele in erheblichem Umfang durch die Bedürfnisse der betroffenen Person sowie das
Erwachsenenschutzrecht und die internen Arbeitsinstrumente, insbesondere das Arbeitshandbuch
des ABES von September 2013 (vgl. act. 4/17), vorbestimmt sind. Zudem kann
in vielen Fällen ein analoges Vorgehen wie in früheren Fällen gewählt werden.
Die Feststellung, die Stelle nehme teilweise konzeptionelle Tätigkeiten wahr,
ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der
Handlungsfreiraum ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Ressourcen
(personell, monetär, zeitlich) respektive Restriktionen bei der
Aufgabenbearbeitung. Ein mittlerer Handlungsfreiraum wird durch eine gewisse
Anzahl an Alternativen und einen gewissen Umfang an Ressourcen und ein grosser
Handlungsfreiraum durch eine grosse Anzahl an Alternativen und einen grossen
Umfang an Ressourcen charakterisiert (Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 6). Aufgrund der psychosozialen, pflegerisch/medizinischen,
juristischen sowie psychologischen und psychiatrischen Handlungsoptionen
verfügt die Stelle innerhalb der von der KESB festgelegten Handlungsfelder zwar
über einen relativ grossen Handlungsfreiraum (vgl. Stellungnahme des
Vergütungsmanagements, Ziff. 2.3.1 S. 3; Regierungsratsbeschluss, E 2.4 S.
4). Dieser wird aber durch die Vorgaben des Vormundschaftsrechts und der KESB
begrenzt. Zudem sind die der Stelle für einen einzelnen Fall zur Verfügung
stehenden Ressourcen in der Regel vergleichsweise bescheiden. Insgesamt sind
das Vergütungsmanagement und der Regierungsrat deshalb zu Recht von einem
mittleren Handlungsfreiraum ausgegangen. Die Ausführungen des Rekurrenten sind
nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen.
Beim
Entscheidungsfreiraum geht es um das Ausmass an Autonomie beim Treffen von
Entscheidungen. Unterschieden werden acht Stufen von einem sehr kleinen bis zu
einem sehr grossen Entscheidungsfreiraum, wobei die dritthöchste Stufe als
grösserer Entscheidungsfreiraum bezeichnet wird (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6 f.). Das Vergütungsmanagement und der Regierungsrat
stellten fest, der Entscheidungsfreiraum der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ zeichne sich durch ein erhöhtes Mass an Autonomie beim
Treffen von Entscheidungen innerhalb des von der KESB vorgegebenen
Handlungsfelds aus. Das Handlungsfeld bzw. die Handlungsfelder und die zu
erreichenden Ziele würden von der Spruchkammer vorgegeben. Innerhalb der
Handlungsfelder sei die Stelle frei in ihren Entscheiden. Sie müsse auch
Veränderungen antizipieren und Anträge zur Anpassung ihres Mandats stellen.
Damit sei von einem grösseren Entscheidungsfreiraum auszugehen (Stellungnahme
des Vergütungsmanagements, Ziff. 2.3.1 S. 3; Regierungsratsbeschluss,
E 2.4 S. 4 f.). Wie bereits erwähnt macht der Rekurrent geltend, dass
die individuell zu erreichenden Ziele nicht von der KESB definiert werden (vgl.
Stellungnahme vom 9 März 2018, Ziff. 4.1). Dies ändert aber nichts daran,
dass die Autonomie der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ durch die
Umschreibung des Aufgabenbereichs durch die KESB und das ihre Aufgaben regelnde
Erwachsenenschutzrecht begrenzt wird. Ein mehr als grösserer
Entscheidungsfreiraum kann ihr deshalb nicht attestiert werden.
Damit nimmt die
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ teilweise konzeptionelle Tätigkeiten
mit mittlerem Handlungs- und mit grösserem Entscheidungsfreiraum wahr. Die
Modellumschreibung 3204.17 verlangt die Wahrnehmung von teilweise
konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem
Entscheidungsfreiraum. Damit werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung
betreffend das Unterkriterium Gestaltungsfreiraum erfüllt, betreffend das
Unterkriterium Handlungsfreiraum unterschritten und betreffend
Entscheidungsfreiraum überschritten. Insgesamt ist deshalb mit dem
Vergütungsmanagement und dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit denjenigen der
Modellumschreibung 3204.17 entsprechen. Im Übrigen würde die Annahme, die
Anforderungen dieser Modellumschreibung würden teilweise übertroffen, nicht zur
Einreihung in eine höhere Richtposition führen, weil die Anforderungen der
Modellumschreibung 3204.17 an mehrere andere Unterkompetenzen nicht erfüllt
werden (vgl. E. 4.6).
4.1.2 Unterkompetenz
Flexibilität
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die
Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und der Häufigkeit der
Arbeitsunterbrechungen beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 8). Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen der
Vorinstanz entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität
denjenigen der Modellumschreibung 3204.17 (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 5).
4.2 Sozialkompetenz
4.2.1 Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der
Botschaft und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben (vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Gemäss den überzeugend begründeten
Feststellungen der Vorinstanz übermittelt die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ anspruchsvolle Inhalte mit überwiegend sensitivem Charakter
an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 5 f.). In seiner Stellungnahme an den
Regierungsrat machte der Rekurrent geltend, die Feststellung, der
Empfängerkreis weise eine mittlere Homogenität auf, sei grotesk, weil jede Personengruppe
der Gesellschaft von einer Beistandschaft betroffen sein könne (vgl. Stellungnahme
vom 9. März 2018 [act. 4/11], Ziff. 4.3 ). Dieser Einwand ist
unberechtigt. Bei den Klientinnen und Klienten der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ handelt es sich immer um schutz- oder hilfsbedürftige volljährige
natürliche Personen. Damit weist die Zielgruppe durchaus eine gewisse
Homogenität auf. Gemäss der Modelumschreibung 3204.15 werden anspruchsvolle
Inhalte mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit
mittlerer Heterogenität übermittelt und gemäss der Modelumschreibung 3204.17
teilweise komplexe Inhalte mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen
Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität. Damit werden die Anforderungen der Modelumschreibung
3204.15 von der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ vollständig erfüllt
und teilweise (Schwierigkeitsgrad der Übermittlung) übertroffen. Die
Anforderungen der Modelumschreibung 3204.17 werden hingegen teilweise nicht
erfüllt (Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft und Heterogenität
des Empfängerkreises) und teilweise übertroffen (Schwierigkeitsgrad der Übermittlung).
Im Übrigen würden die Anforderungen der Modelumschreibung 3204.17 auch dann
nicht vollständig erfüllt, wenn von einem Empfängerkreis mit grösserer
Homogenität ausgegangen würde.
4.2.2 Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit
Gemäss den
überzeugend begründeten Feststellungen der Vorinstanz (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 6 f.) entsprechen die Anforderungen an die
Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der
Modellumschreibung 3204.17. Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet,
die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen.
4.3 Führungskompetenz
4.3.1 Unterkompetenz
Führung
Unter den
Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ keine Führungsaufgaben hat. Ausführungen dazu erübrigen sich
somit.
4.3.2 Unterkompetenz
Führungsunterstützung
Unter
Führungsunterstützung wird die Fähigkeit verstanden, als Planer/in oder als
Fachberater/in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in
der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die
entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der
Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der
Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Sowohl in der Stellungnahme des
Vergütungsmanagements (vgl. Ziff. 2.3.5 S. 6) als auch im angefochtenen
Regierungsratsbeschluss (vgl. E. 2.4 S. 7) wird im Rahmen der Herleitung
zunächst von „einfacher Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel“
gesprochen. Erwähnt werden dabei insbesondere die Anträge an die KESB. In der
Schlussfolgerung am Ende des Abschnitts wird aus der „einfachen
Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel“ eine „einfache
Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel“. Anlässlich der
Hauptverhandlung erklärte der ZPD, nur die Fallvertretung sei als
Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel zu Qualifizieren. In der
Gesamtbetrachtung erfolge die Führungsunterstützung insgesamt nur auf unterem
Führungslevel (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Diese Begründung
überzeugt nicht. Dass die Führungsunterstützung insgesamt bloss auf unterem
Führungslevel geleistet wird, obwohl sie Bereich der Fallführung auf mittlerem
Führungslevel erfolgt, wäre höchstens dann vorstellbar, wenn die
Führungsunterstützung in anderen, wichtigeren Bereichen bloss auf unterem oder
gar unterstem Führungslevel geleistet würde. Dass dies bei der vorliegenden
Stelle der Fall ist, hat der ZPD nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Angesichts der beschriebenen Führungsunterstützungsaufgaben
(vgl. Stellungnahme des Vergütungsmanagements, Ziff. 2.3.5 S. 6;
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 7), ist entgegen dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss vielmehr von einer einfachen Führungsunterstützung auf
mittlerem Führungslevel auszugehen. Damit werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 3204.15 teilweise (Führungslevel) übertroffen. Da bei den
Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 eine schwierigere Führungsunterstützung
auf mittlerem Führungslevel verlangt wird, werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung
dennoch nur teilweise erreicht.
4.4 Fachkompetenz
4.4.1 Unterkompetenz
Wissen
Mit der
Unterkompetenz Wissen werden das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf
Ausbildungen und Zusatzwissen sowie die Anforderungen an die
Wissensaktualisierung beschrieben. Eine Stelleninhaberin bzw. ein
Stelleninhaber kann dabei auch auf einem anderen als dem konkret beschriebenen
Weg das entsprechende Niveau erreichen (z.B. durch einen anderen Bildungsweg
und/oder einschlägige Berufs- und/oder Lebenserfahrung). Umgekehrt erfolgt
jedoch nicht eine höhere Zuordnung, falls das geforderte Niveau übertroffen
wird. Dies setzt die Übernahme einer Stelle mit höheren Anforderungen voraus
(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). In der
Stellenbeschreibung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ werden als
Grundausbildung ein Universität (UNI) Master oder Fachhochschule (FH) Master
Sozialarbeit und als Zusatzausbildung die Zertifikatslehrgänge FH (CAS [NDK]) Führung
vormundschaftlicher Mandate und systemische, ressourcenorientierte sowie gesetzliche
Sozialarbeit genannt. Massgebend für die Einreihung der Stelle ist der
mindestens erforderliche FH Master Sozialarbeit. Entgegen dem Wortlaut der Stellenbeschreibung
setzt die Stelle gemäss den Ausführungen der Vertreterin des ABES an der
Hauptverhandlung neben der Ausbildung auf Niveau FH Master nur eine
Weiterbildungen auf dem Niveau eines Certificate of Advanced Studies (CAS) voraus.
Grundsätzlich werde ein CAS Führung vormundschaftlicher Mandate verlangt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Ob die Abweichung vom Wortlaut der
Stellenbeschreibung bei der Prüfung der Einreihung der Stelle zu
berücksichtigen ist (vgl. zur Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung
E. 3.4 hiervor), kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. In jedem
Fall werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 vollumfänglich
erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.17 werden teilweise nicht erfüllt, weil diese notwendigerweise eine Ausbildung
auf Niveau UNI/ETH Master verlangt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 8; Stellungnahme des Vergütungsmanagements, Ziff. 2.3.6).
4.4.2 Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten
Mit der
Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten wird das für die Stelle notwendige
Niveau in Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe
sowie Fertigkeiten beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 15). Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen des
Regierungsrats (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8 f.) entsprechen die
Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen der
Modellumschreibung 3204.15.
4.5 Kompetenz
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Mit der
Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen werden die verschiedenen psychischen
und physischen Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen der Stelle
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17). Gemäss
den überzeugend begründeten Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4 S. 9) ist die Stelle mit häufigen psychischen Beanspruchungen mit
erhöhter Intensität konfrontiert und werden damit sowohl die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15
als auch diejenigen der Modellumschreibung 3204.17 übertroffen. Der Auffassung
des Rekurrenten (vgl. Replik, Ziff. 4 S. 10), es sei von dauernden
psychischen Beanspruchungen mit sehr hoher Intensität und damit der höchsten
überhaupt möglichen psychischen Beanspruchung auszugehen, kann nicht gefolgt
werden. Im Übrigen hätte die Annahme einer solchen Belastung ohnehin keinen
Einfluss auf die Einreihung der Stelle, weil die Anforderungen der Modellumschreibung
3204.15 und der Modellumschreibung 3204.17 bereits gemäss der Feststellung des
Regierungsrats übertroffen werden.
4.6 Zusammenfassend
erfüllt die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ alle Anforderungen der Modellumschreibung
3204.15. Betreffend sieben Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,
Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führungsunterstützung,
Wissen, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) werden die Anforderungen dieser
Modellumschreibung zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien
übertroffen. Die Anforderungen der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
entsprechen in Bezug auf drei Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,
Kooperations- und Teamfähigkeit) denjenigen der Modellumschreibung 3204.17 und
übertreffen betreffend zwei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit,
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) zumindest bezüglich eines Teils der
Unterkriterien die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17. Betreffend
vier Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Führungsunterstützung, Wissen,
Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung
aber zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt. Damit
ist die Feststellung der Vorinstanz, die Stelle entspreche insgesamt den
Anforderungen der Richtposition 3204.16 (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 10), nicht zu beanstanden.
Der Rekurrent
rügt den angefochtenen Überführungsbeschluss auch hinsichtlich der
vorgenommenen Quervergleiche.
5.1 Berufsbeistand
Jurist/in (Stellenbeschreibung Nr. […])
5.1.1 Die
Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ wurde in die Lohnklasse 17 der Funktionskette
3204 (Richtposition 3204.17) überführt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S 10).
Der Generelle Auftrag der Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand
Jurist/in“ ist identisch. Gemäss den Feststellungen des Vergütungsmanagements und
des Regierungsrats führen die Stellen grundsätzlich auch die gleichen Mandate
(Stellungnahme Vergütungsmanagement, Ziff. 2.4; Regierungsratsbeschluss, E. 2.5
S. 10). Den beiden Stellen obliegen auch dieselben Aufgaben (vgl.
Stellenbeschreibung Berufsbeistand Sozialarbeiter/in und Stellenbeschreibung Berufsbeistand
Jurist/in, Ziff. 5). Bei den Aufgaben der beiden Stellen handelt es sich gemäss
den Stellenbeschreibungen um die Mandatsführung und die Allgemeine
Administration im Zusammenhang mit der Fallführung. Die Mandatsführung wird in
die folgenden Aufgaben aufgeteilt: a) Personensorge: Persönlicher Kontakt und
Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Unterstützung beim Aufbau und bei der
Pflege eines persönlichen sozialen Bezugssystems. Aktivieren, Pflege und Erhalt
von persönlichen Ressourcen. b) Gesundheit: Erfassen und Beurteilen der
gesundheitlichen Situation sowie Veranlassen geeigneter Massnahmen. Vermittlung
von Hilfsangeboten durch Fachinstitutionen. Unterstützung bei lebenswichtigen
gesundheitlichen Fragen und Entscheidungen. Arbeit und Beschäftigung: Analyse
der persönlichen Berufs-, Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
Vermittlung entsprechender Angebote. Obdachsicherung: Abklärung und
bedürfnisgerechte Vermittlung von eigenem Wohnraum oder geeigneter
Institutionen oder Unterkünfte (Pflege- oder Heimplatz). c) Rechtliche
Vertretung: Vertretung und Wahrung von Rechtsansprüchen, Vertretung in
gerichtlichen Verfahren, in Liegenschaftsangelegenheiten (Verkauf, Verwaltung, Hypothekar-Bankengeschäfte,
Instruktion und Mandatierung von Anwälten), Prozessführung, Verfassen von
Rechtsschriften. d) Finanz-, Einkommens- und Vermögensverwaltung:
Existenzsicherung und Regelung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten
sowie Budgeterstellung und –beratung. Gemäss den für die Prüfung der
Korrektheit der Einreihung der Stelle massgebenden Stellenbeschreibungen werden
diese Aufgaben jedoch unterschiedlich gewichtet. Die Gewichtung der Aufgaben
zeigt die durchschnittliche Beanspruchung der Stelle durch die betreffenden
Aufgaben an (vgl. Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung vom
23. September 2016, https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/fuehrungs-kraefte/personalgewinnung.html,
S. 14, besucht am 24. April 2019). Bei der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ sind die Aufgaben b (Gesundheit, Arbeit und
Beschäftigung sowie Obdachsicherung) und bei der Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ die Aufgaben c (rechtliche Vertretung) je mit 60% gewichtet. Bei
der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ umfasst die rechtliche Vertretung auch
die kollegiale Beratung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in
juristischen Fragen, die Übernahme juristischer Aufgaben der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ und Kindesschutz in rechtlicher Hinsicht wie
Beistandschaften für Kinder zur Regelung von Vaterschaft und Unterhalt (vgl.
E-Mail der Leiterin des ABES vom 4. Dezember 2017 [act. 6/6];
Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S. 10). Die Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ arbeitet zusätzlich zu den Stellen, mit denen auch die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ zusammenarbeitet, regelmässig mit Gerichten zusammen (vgl.
Stellenbeschreibung Berufsbeistand Sozialarbeiter/in und Stellenbeschreibung Berufsbeistand
Jurist/in, Ziff. 9.1). Es ist sachlich haltbar, dass der Regierungsrat die
den Schwerpunkt der Aufgaben der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ bildenden
Aufgaben c (rechtliche Vertretung), bei welchen es sich insbesondere um Rechtsgeschäfte
mit weitreichenden Folgen handelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.),
als anspruchsvoller beurteilt als die den Schwerpunkt der Aufgaben der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ bildenden Aufgaben b (Gesundheit, Arbeit und
Beschäftigung sowie Obdachsicherung).
5.1.2 Das
Vergütungsmanagement stellte fest, die Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ handle
in juristischen Belangen selbständig, während juristische Rechtsschriften der
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ von der vorgesetzten Stelle „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ mitverantwortet würden. Die Kommunikation der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ sei in rechtlichen Belangen eingeschränkt und die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ vertrete die Interessen der Klientinnen und Klienten in
rechtlichen Belangen nur in einem beschränkten Mass (Stellungnahme
Vergütungsmanagement, S. 10 f.). Der Regierungsrat stellte fest, die Rechtsschriften
der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ würden von der vorgesetzten
Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ mitverantwortet bzw. die vorgesetzte
Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ trage bei der Erledigung juristischer
Rechtsgeschäfte durch Inhaber der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
eine Mitverantwortung. Die Kommunikationsfähigkeit der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ werde in rechtlichen Belangen eingeschränkt und die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ vertrete die Interessen der Klientinnen und Klienten in
rechtlichen Belangen nur in einem beschränkten Mass (Regierungsratsbeschluss,
E. 2.5 S. 10 f.). Gemäss der E-Mail der Leiterin des ABES vom 4.
Dezember 2017 wurden Inhaber der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ von
ihren Vorgesetzten unterstützt (act. 6/6).
Der Rekurrent
macht in der Rekursbegründung geltend, er habe während seiner Tätigkeit im Mandatscenter
nie erfahren, dass er in rechtlichen Fragen seiner Arbeit als Berufsbeistand
von den Leitenden des Mandatscenters administrative Unterstützung erhalten
hätte oder dass die Leitenden des Mandatscenters in irgendeiner anderen Form
konkrete bzw. rechtswirksame Mitverantwortung in der Arbeit anderer Berufsbeistandspersonen
übernommen hätten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 10). Im Widerspruch
dazu behauptet der Rekurrent in der Replik, er habe sich bei der Führung einer
Beistandschaft vom Mandatscenterleiter beraten lassen (Replik, Ziff. 2.1
S. 2 f.). Zum Beweis beruft sich der Rekurrent zunächst auf zwei Schreiben
von ihm selbst aus den Jahren 2013 und 2014. Dabei handelt es sich um blosse
Parteibehauptungen. Zudem betreffend sie die Zeit vor der Überführung der
Stelle per 1. Februar 2015. Weiter beantragt der Rekurrent die Einvernahme
von B____ und C____ als Zeuginnen. B____ ist Berufsbeiständin Sozialarbeiterin.
C____ war Berufsbeiständin und Stellvertreterin des Leiters des Mandatscenters
2 (Organigramm [act. 6/5]; Staatskalender). Anlässlich der Hauptverhandlung
wurde eine Vertretung des ABES als Auskunftsperson befragt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Einvernahme der beiden
Zeuginnen ergeben könnten. Zudem geht es bei der Prüfung der Einreihung einer
Stelle nicht um die Beurteilung der individuellen Tätigkeit des Stelleninhabers,
sondern um die Bewertung der Stelle auf der Grundlage der Stellenbeschreibung
(vgl. E. 3.4 hiervor). Folglich sind die Beweisanträge abzuweisen.
Die vom
Vergütungsmanagement und dem Regierungsrat erwähnte Unterscheidung betreffend
die Übernahme von Verantwortung in juristischen Belangen ergibt sich zwar nicht
aus den Stellenbeschreibungen der Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
und „Berufsbeistand Jurist/in“ (vgl. Stellenbeschreibungen Nr. [...] und
Nr. [...]), aber aus der Stellenbeschreibung der vorgesetzten Stelle „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ (Stellenbeschreibung Nr. [...]). Gemäss dieser hat die
vorgesetzte Stelle unter anderem folgende Aufgabe: „Mitverantwortung bei der
Verfassung von juristischen Rechtsschriften, bei Rechtlicher Vertretung vor
Gerichten, sowie Anträgen an Behörden bzw. Gerichte (von nicht juristischen
Berufsbeiständen im Mandatscenter)“. Im Arbeitshandbuch des ABES von September
2013 (act. 4/17) wird unter dem Titel Leistungspakte 8: Rechtliche
Vertretung festgehalten, dass der Beistand die rechtlichen Interessen der
betroffenen Person sichere. Namentlich mache er in deren Interesse rechtlich
geschützte Forderungen geltend und wehre mit rechtlichen Mitteln
ungerechtfertigte Forderungen ab. Er beurteile Prozessaussichten, führe
Prozesse sowie mandatiere und instruiere Anwälte. Er vertrete die
verbeiständete Person in Verwaltungsverfahren, in Liegenschaftsangelegenheiten,
bei Bankgeschäften, in Erbschaftsangelegenheiten und bei anderen
Rechtsgeschäften (S. 49). Unter dem Titel Mandatsführung wird im
Arbeitshandbuch festgehalten, dass die Mandatsträger in ihrer Berufsausübung
unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen sowie organisatorischen und
qualitätssichernden Vorgaben des ABES sowie der Auftrag erteilenden KESB
unabhängig seien und über eine autonome Handlungskompetenz bezogen auf das
konkrete Mandat verfügten. Sie erbrächten ihre Leistungen auf Grund ihrer
persönlichen, fachlich-methodischen und rechtlichen Qualifikation unmittelbar,
eigenverantwortlich und fachlich weitgehend unabhängig. Mit regelmässigen
Reviews und Fallbesprechungen würden die Mandatsträger durch die
Mandatscenterleitungen in der Fallführung unterstützt. Genehmigungspflichtige
Rechtsgeschäfte und übrige Anträge an die KESB seien in der Regel mit dem Visum
der Mandatscenterleitung zu verschicken (S. 41). Unter dem Titel
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte wird im Arbeitshandbuch festgehalten,
dass genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (mit Ausnahme von
Wohnungskündigungen) und Anträge bei nicht juristischen Mandatsträgern vor der
Einreichung an die KESB die Unterschrift der Mandatscenterleitung benötigten
(S. 65). Gemäss E-Mail der Leiterin des ABES vom 4. Dezember 2017
(act. 6/6) und gemäss den Ausführungen der Auskunftsperson des ABES an der
Hauptverhandlung waren im vorliegend massgebenden Zeitpunkt im Februar 2015
alle Leitenden der Mandatscenter Jurist/innen. Heute handle es sich teilweise
auch um Sozialarbeitende (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.). Mit
seiner Unterschrift übernimmt die Mandatscenterleitung die Mitverantwortung für
das betreffenden Rechtsgeschäft bzw. den betreffenden Antrag. Folglich ergibt
sich aus dem Arbeitshandbuch entgegen der Behauptung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 5 S. 10), dass die Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ bei
genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Anträgen an die KESB der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ anders als bei solchen der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“
eine Mitverantwortung trägt. Diese Praxis wurde von der Auskunftsperson des ABES
an der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Im Rahmen der
ihm übertragenen Aufgabenbereiche vertritt der Beistand die betroffene Person
und ist deren gesetzlicher Vertreter (Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 394 ZGB N 1; Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.],
Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zur Art. 360 ff. ZGB
und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 394/395 ZGB N 2). Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um einen Inhaber der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ oder der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ handelt. Im
Aussenverhältnis vertritt die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ die
Interessen der Klientinnen und Klienten damit in gleichem Umfang wie die Stelle
„Berufsbeistand Jurist/in“. Die Feststellung des Vergütungsmanagements und des
Regierungsrats, die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ vertrete die
Interessen ihrer Klientinnen und Klienten in rechtlichen Belangen nur in einem
beschränkten Mass (vgl. Stellungnahme Vergütungsmanagement, S. 10 f.;
Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S. 10 f.), ist trotzdem nicht
unrichtig, weil für einen Teil der rechtlichen Vertretung durch die Stelle
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ die vorgesetzte Stelle „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ eine Mitverantwortung trägt. Deshalb sind die
Kommunikationsfähigkeit und die Verantwortung der Inhaber der Stelle
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in rechtlichen Belangen eingeschränkt. Bei
der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ bestehen diese Einschränkungen hingegen
nicht.
Betreffend die
vom Rekurrenten verschiedentlich geltend gemachten Abweichungen zwischen der bewerteten
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und seiner individuellen Tätigkeit
(vgl. Rekursbegründung, Rz. 317 ff.; Replik, Rz. 847 ff.; Verhandlungsprotokoll,
S. 10 f.) ist erneut darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der
Einreihung einer Stelle einzig um die Bewertung der Stelle geht (vgl. E. 3.4
hiervor). Dabei bildet die Stellenbeschreibung die Basis. Individuelle
Abweichungen – insbesondere aufgrund der langjährigen Erfahrung des Rekurrenten
als Berufsbeistand (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8) – haben keinen
Einfluss auf die Einreihung.
Aus den
vorstehenden Gründen steht fest, dass die vorgesetzte Stelle „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ beim Verfassen von Rechtsschriften sowie Anträgen an
Behörden und Gerichte und bei der rechtlichen Vertretung vor Gericht durch die
Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ grundsätzlich eine Mitverantwortung
trägt und bei der Erledigung dieser Aufgaben durch die Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ nicht. Wie darzulegen sein wird, führen die Vorbringen des
Rekurrenten zu keinem anderen Ergebnis.
5.1.3 Die
Rüge des Rekurrenten, die Annahme einer geringeren Verantwortlichkeit der
Inhaber der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ sei mit den Grundrechten
und dem Erwachsenenschutzrecht nicht vereinbar, ist unbegründet (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 5). Gemäss Art. 413 Abs. 1 ZGB hat der Beistand bei der
Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person
nach den Be-stimmungen des Obligationenrechts. Dabei ist von einem
objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Relevant ist die Sorgfalt, die eine
gewissenhafte und ausreichend sachkundige Beistandsperson unter
Berücksichtigung des konkreten Auftrags und der konkreten Umstände anzuwenden
pflegt (Häfeli, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 413 ZGB
N 4a). Die Haftung für das Verhalten des Beistands richtet sich nach Art.
454 ZGB (Affolter, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 413 ZGB N 2). Für widerrechtliche Handlungen und Unterlassungen
von Beiständen haftet der Kanton (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Der
Berufsbeistand haftet gegenüber der geschädigten Person nicht (Art. 454
Abs. 3 ZGB; § 3 Abs. 2 Gesetz über die Haftung des Staates und seines
Personals [HG, SG 161.100]). Ein Rückgriff des Kantons auf den Berufsbeistand
ist nur möglich, wenn dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat
(vgl. Art. 454 Abs. 4 ZGB; § 21 Abs. 2 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
[KESG, SG 212.400]; § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HG). Die
Gefahr eines solchen Rückgriffs ist für den Berufsbeistand deutliche geringer,
wenn sein Vorgesetzter eine Mitverantwortung trägt.
5.1.4 Der
Rekurrent beruft sich ferner auf den Entscheid der Personalrekurskommission
Aktenzeichen Nr. 03/2015 und 12/2014 vom 9. Dezember 2015 (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 3.2). In diesem Entscheid stellte die Personalrekurskommission fest,
dem Berufsbeistand seien bei seiner Mandatsführung zahlreiche Fehlaktionen
unterlaufen. Für diese Fehler habe er einzustehen. Er könne die Verantwortung
nicht auf seine Mitarbeiter abschieben. Aufgrund der Ausgestaltung seiner
Tätigkeit könne er seine Aufgaben grösstenteils autonom wahrnehmen. Er könne
einzelne Aufgaben delegieren, doch obliege ihm die Kontrolle, dass allenfalls
delegierte Aufgaben korrekt ausgeführt werden (vgl. Entscheid der Personalrekurskommission
Aktenzeichen Nr. 03/2015 und 12/2014 vom 9. Dezember 2015 E. 4b).
Soweit der Beistand zur Übertragung einer Aufgabe auf einen Dritten berechtigt
ist, entbindet ihn diese zwar nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht.
Allerdings beschränkt sich diese auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion und
Beaufsichtigung des Dritten (Affolter,
a.a.O., Art. 413 ZGB N 6). Aus den vorstehenden Feststellungen kann nicht
geschlossen werden, dass der Inhaber der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ dadurch, dass der Inhaber der vorgesetzten Stelle „Leiter/in
Mandatscenter ABES“ in gewissen rechtlichen Belangen eine Mitverantwortung
übernimmt, im internen Verhältnis zum Kanton als Arbeitgeber nicht entlastet
wird. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 3.2) aus dem Umstand, dass der Berufsbeistand die Verantwortung nicht auf
seine Mitarbeitenden abschieben kann, nicht geschlossen werden, dass ein Teil
der Verantwortung nicht von seinem Vorgesetzten übernommen werden kann, wenn
dessen Mitwirkung vorgesehen ist. Dass dies möglich ist, wird durch den
Entscheid der Personalrekurskommission vom 9. Dezember 2015 bestätigt.
Gemäss diesem setzte der Berufsbeistand seien damaligen Vorgesetzten und die
Leiterin des Amtes mehrfach von seiner Überlastung in Kenntnis. Die
Anstellungsbehörde habe trotz Kenntnis der Überlastung des Berufsbeistands in
Missachtung ihrer Fürsorgepflicht lange Zeit keine Verbesserungsmassnahmen ergriffen
und damit mögliche Fehler in Kauf genommen. Unter diesen Umständen könnten die
Fehlleistungen des Berufsbeistands, soweit es sich dabei um Pflichtverletzungen
handle, unter Berücksichtigung seiner Krankheit und seines Alters nicht als
schwere Pflichtverletzungen qualifiziert werden (vgl. Entscheid der
Personalrekurskommission Aktenzeichen Nr. 03/2015 und 12/2014 vom 9. Dezember
2015 E. 4c).
Der Rekurrent
behauptet, das ABES habe in einer Stellungnahme von April 2015 an die Personalrekurskommission
im Verfahre Nr. 12/2014 geschrieben „Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist aber der
Beistand abschliessend dafür verantwortlich, dass das Mandat korrekt geführt
wird“ (vgl. Rekursbegründung Ziff. 3.2; Stellungnahme des Rekurrenten vom 9.
März 2018, Ziff. 3.4). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 lud der
Verfahrensleiter den Rekurrenten ein, die erwähnte Stellungnahme des ABES nachzureichen.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte der Rekurrent Auszüge einer
Stellungnahme des ABES an das WSU vom 24. Februar 2015 (act. 11/1), Auszüge
einer Vernehmlassung des WSU an die Personalrekurskommission im Verfahren Nr.
12/2014 vom 10. April 2015 (act. 11/2), Auszüge einer Vernehmlassung des WSU an
die Personalrekurskommission im Verfahren Nr. 03/2015 vom 31. August 2015 (act.
11/3) und Auszüge einer Rekursbegründung des WSU an das Appellationsgericht im
Verfahren VD.2016.1 vom 29. September 2016 (act. 11/4) ein. Die erwähnte
Formulierung findet sich in der Vernehmlassung vom 10. April 2015. Diese stammt
jedoch nicht vom ABES, sondern vom WSU. Sie folgt unmittelbar auf den folgenden
Satz: „Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Rekurrent bei nahezu
allen Anmerkungen darauf verweist, dass entweder der vorherige Beistand oder
die Sachbearbeitung einen Fehler gemacht hätten.“ Damit bezieht sich die
Feststellung betreffend die abschliessende Verantwortung des Berufsbeistands
auf dessen Verhältnis zu seinen Vorgängern und anderen Mitarbeitenden und nicht
auf dessen Verhältnis zu seinem Vorgesetzten. Folglich spricht auch die
Vernehmlassung des WSU vom 10. April 2015 nicht dagegen, dass die vorgesetzte
Stelle für gewisse Aufgaben der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ eine
Mitverantwortung trägt.
Im Übrigen
wurden die Stellungnahme vom 24. Februar 2015, die Vernehmlassung vom
31. August 2015 und die Rekursbegründung vom 29. September 2016 vom
Rekurrenten im Verfahren betreffend die Überführung der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ im Rahmen der Systempflege vor der Eingabe vom 14. Januar
2019 nie erwähnt. Es handelt sich deshalb um unzulässige Noven (vgl. E. 1.6
hiervor). Ohnehin kann aus keinem dieser Dokumente geschlossen werden, die
vorgesetzte Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ trage beim Verfassen von
Rechtsschriften sowie Anträgen an Behörden und Gerichte und bei der rechtlichen
Vertretung vor Gericht durch die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
keine Mitverantwortung.
5.1.5 In
der Stellenbeschreibung der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ werden unter den
minimalen Anforderungen an den Stelleninhaber als Grundausbildung UNI Master
Recht und als Zusatzausbildung Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung
vormundschaftlicher Mandate oder systemische, ressourcenorientierte sowie
gesetzliche Sozialarbeit erwähnt (vgl. Stellenbeschreibung Berufsbeistand Jurist/in,
Ziff. 10.1 und 10.2).
Der Rekurrent
macht geltend, aus dem Erwachsenenschutzrecht lasse sich nicht ableiten, dass
ein Abschluss in Rechtswissenschaften eine notwendige Voraussetzung für die
Ausübung des Amts des Berufsbeistands sei. Die anerkannten Abschlüsse in den
Bereichen Recht und Soziale Arbeit seien gleichwertige Voraussetzungen für die
Ausübung der Funktion des Berufsbeistands. Das Vormundschaftsrecht kenne keine
unterschiedlichen Kategorien von Berufsbeiständen und alle Berufsbeistände
hätten unabhängig von ihrer Grundausbildung die gleichen Rechte und Pflichten
(Rekursbegründung, Ziff. 3.7).
Gemäss Art. 400
Abs. 1 ZGB muss der Beistand für die vorgesehene Aufgabe persönlich und
fachlich geeignet sein. Bei der fachlichen Eignung geht es um die für die
Ausübung des konkreten Mandats nötigen Fachkompetenzen (Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 25).
Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass es Mandate gibt, die juristisch
derart komplex sind, dass der Beistand notwendigerweise eines
Universitätsabschlusses in Rechtswissenschaften bedarf. Im Allgemeinen sind die
Ausführungen des Rekurrenten aber korrekt. Entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 3.7) kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Kanton als
Arbeitgeber alle Berufsbeistände in derselben Lohnklasse einreihen müsste. Bei
den Berufsbeiständen ist zwischen dem erwachsenenschutzrechtlichen Amt des
Beistands und dem personalrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. In
diesem steht es dem Kanton als Arbeitgeber frei, für die Anstellung eines Teils
der Mitarbeitenden, die als Berufsbeistände eingesetzt werden, über die
Mindestanforderungen des Erwachsenenschutzrechts hinausgehende Voraussetzungen
zu statuieren und damit insbesondere einen Universitätsabschluss in
Rechtswissenschaften zu verlangen. Somit erfordert die Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ als Grundausbildung zwingend einen UNI Master, während die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ als minimale Grundausbildung bloss einen FH Master
voraussetzt. Ein UNI Master wird gemäss der Systematik per se höher gewertet
als ein FH Master, wie das Vergütungsmanagement und der Regierungsrat zu Recht
festgestellt haben (vgl. Stellungnahme des Vergütungsmanagements, Ziff. 2.4
S. 10; Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S. 12). Gemäss dem
Wortlaut der Stellenbeschreibung werden als Zusatzausbildung für die Stelle „Berufsbeistand
Jurist/in“ ein Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung vormundschaftlicher
Massnahmen oder systemische, ressourcenorientierte sowie gesetzliche
Sozialarbeit vorausgesetzt, während die Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ zwingend einen Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung
vormundschaftlicher Massnahmen und systemische, ressourcenorientierte sowie
gesetzliche Sozialarbeit erfordert. Entgegen dem Wortlaut der
Stellenbeschreibung „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ setzen gemäss den
Ausführungen der Vertreterin des ABES an der Hauptverhandlung beide Stellen nur
eine Weiterbildungen auf dem Niveau eines CAS (NDK), grundsätzlich ein CAS
Führung vormundschaftlicher Mandate, voraus (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 9 f.). Ob die Abweichung vom Wortlaut der Stellenbeschreibung bei
der Prüfung der Einreihung der Stelle zu berücksichtigen ist (vgl. zur Massgeblichkeit
der Stellenbeschreibung E. 3.4 hiervor), kann offen bleiben. Die
Anforderungen an das Wissen der Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ sind aufgrund
des für diese Stelle zwingend erforderlichen UNI Master insgesamt auch dann
höher als diejenigen der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“, wenn für
diese Stelle zwei und für jene nur eine Zusatzausbildung verlangt werden.
5.1.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mehrere sachliche Gründe
bestehen, welche die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den Stellen „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand Jurist/in“ rechtfertigen.
5.2 Juristische Mitarbeiter/in Kinder-
und Jugenddienst (Stellenbeschreibung Nr. […])
Die Stelle
„Juristische Mitarbeiter/in Kinder- und Jugenddienst (KJD)“ wurde in die Lohnklasse
15 der Funktionskette 6614 (Richtposition 6614.15) überführt. Die Differenz von
einer Lohnklasse zur Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ ist aus den im
angefochtenen Regierungsratsbeschluss genannten Gründen (vgl. E. 2.5
S. 12) sachlich gerechtfertigt.
5.3 Sozialarbeiter/in KJD
(Stellenbeschreibung Nr. […])
Die Stelle
„Sozialarbeiter/in KJD“ wurde in die Lohnklasse 16 der Funktionskette 3204
(Richtposition 3204.16) überführt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.5
S. 12). Der Regierungsrat stellte zutreffend fest, die Aufgaben der Stelle
„Sozialarbeiter/in KJD“ seien mit denjenigen der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“
vergleichbar und der Umstand, dass die Vergleichsstelle nicht im gleichen Mass
wie die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ mit Fragen bezüglich Vermögen
konfrontiert sei, werde durch die von der Vergleichsstelle vorgenommenen
Abklärungsaufträge kompensiert (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S.
13). Der Rekurrent macht in der Replik geltend, der grössere Teil der Arbeit
der Vergleichsstelle bewege sich im Bereich der freiwilligen Sozialarbeit (vgl.
Replik, Ziff. 6.1). Diese unbelegte Behauptung ist ein unzulässiges Novum. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb freiwillige Sozialarbeit in jedem Fall
weniger anspruchsvoll sein sollte als solche im Rahmen behördlich angeordneter
Massnahmen. Die Vergleichsstelle umfasst im Gegensatz zur Stelle
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ auch das Leiten von Gremien (vgl.
Stellenbeschreibung Sozialarbeiter/in KJD, Ziff. 9.3). Als minimale
Anforderungen an den Stelleninhaber verlangt die Stelle „Sozialarbeiter/in KJD“
einen FH Bachelor und zwei FH Zertifikatslehrgänge (CAS [NDK]; vgl. Stellenbeschreibung
Sozialarbeiter/in KJD, Ziff. 10). Diese Anforderungen sind etwas tiefer
als diejenigen der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“, die einen FH
Master und einen oder zwei FH Zertifikatslehrgänge (CAS [NDK]) voraussetzt.
Zudem beträgt die funktionsnotwendige praktische Erfahrung für die Stelle
„Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ vier Jahre und für die Stelle „Sozialarbeiter/in
KJD“ nur drei Jahre (vgl. Stellenbeschreibungen Sozialarbeiter/in KJD, Ziff. 11.4;
Stellenbeschreibung Berufsbeistand Sozialarbeiter/in, Ziff. 11.4). Von
einem erheblichen Wissens- und Erfahrungsgefälle kann jedoch entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik, Ziff. 6.1) keine Rede sein.
Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden sachlichen Gründe, die eine
unterschiedliche Einstufung der beiden Stellen gebieten würden.
5.4 Leiter/in
Mandatscenter ABES (Stellenbeschreibung Nr. […])
5.4.1 Die
Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ wurde in die Lohnklasse 18 der
Funktionskette 3270 (Richtposition 3270.18) eingereiht (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S. 13). Der generelle Auftrag der
Vergleichsstelle umfasst zusätzlich zum generellen Auftrag der Stelle „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ die fachliche, organisatorische und personelle Leitung eines
interdisziplinären Mandatscenters mit fünf bis neun Mandatsträger/innen
(Juristen, Sozialarbeitende) und die Mitwirkung in der Geschäftsleitung (vgl. Stellenbeschreibung
Leiter/in Mandatscenter, Ziff. 4). Die Vergleichsstelle ist zusätzlich zu
den Aufgaben der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ mit der
organisatorischen und personellen sowie teilweise fachlichen Leitung eines
interdisziplinarischen Mandatscenters betraut. In der Stellenbeschreibung (Ziff. 5)
ist diese Aufgabe mit 30 % gewichtet und folgendermassen umschrieben: Mitarbeiterführung
nach Zielen, Unterstützung der Berufsbeistände bei psychisch belastenden
Ereignissen und/oder Entscheidungen, Fallzuteilung und Überwachung der
Fallzuteilung, Sicherstellen und Verantworten von Arbeitsabläufen,
Wissensvermittlung sowie Stellvertretung anderer Mandatscenterleitungen,
Qualitätssicherung im Tagesgeschäft, Kontrolle und Visum von Anträgen und
Berichten zuhanden der KESB, Verantwortung für die korrekte formale und
inhaltliche Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Fallführung der
Mandatsträger/innen (regelmässige Fallbesprechung und Reviews der Fälle),
Leitung und Mitarbeit in Projekten, Mitverantwortung bei der Verfassung von
juristischen Rechtsschriften, bei rechtlicher Vertretung vor Gericht sowie
Anträgen an Behörden bzw. Gerichte (von nicht juristischen Berufsbeiständen im
Mandatscenter), fachliche Beratung bzw. Unterstützung der Mandatsträger bei
lebenswichtigen gesundheitlichen Fragen und Entscheidungen für Klienten und
Klientinnen.
Der Beistand
wird zwar von der KESB ernannt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik, Ziff. 3.1 S. 8) steht dies der
Verantwortung der Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ für die Fallzuteilung
aber nicht entgegen. Gemäss dem Organisationshandbuch des ABES von Juli 2013
erfolgt die Fallzuteilung an die Berufsbeistände über die Fallsteuerung im
ABES. Dabei werden die Vorgaben der KESB über die persönliche und fachliche
Eignung sowie besondere, für die Fallführung erforderliche Kenntnisse der
mandatsführenden Person und deren Fallbelastung berücksichtigt (act. 4/16,
S. 11). Gemäss dem Arbeitshandbuch des ABES von September 2013 wird die
Fallzuteilung vom Fallzuteilungsverantwortlichen ABES in Zusammenarbeit mit der
KESB sowie in Absprache mit der Mandatscenterleitung geregelt. Die KESB
informiere den Fallsteuerungsverantwortlichen ABES über die geplante
Fallzuteilung sowie die gewünschten Qualifikationen und das Geschlecht des Mandatsträgers.
Die Fallsteuerung ABES prüfe den Auftrag, kontrolliere die Fallbelastung in den
Mandatscentern und treffe die Wahl eines geeigneten Mandatsträgers. Die
Fallsteuerung ABES informiere die Mandatscenterleitung über die vorgesehene
Fallzuteilung, informiere inhaltlich und nenne den gewünschten Mandatsträger.
Die Mandatscenterleitung stimme der Fallzuteilung an den gewählten Mandatsträger
zu oder begründe eine Ablehnung. Schliesslich gebe der
Fallsteuerungsverantwortliche der KESB den Name des einzusetzenden
Mandatsträgers bekannt (vgl. act. 4/17, S. 40).
Bereits die
erwähnten zusätzlichen Aufgaben und insbesondere die damit verbundene
Führungs-, Prozess- und Qualitätsverantwortung stellen hinreichende sachliche
Gründe für die Differenz von zwei Lohnklassen zwischen der Vergleichsstelle und
der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ dar, wie der Regierungsrat zu
Recht festgehalten hat (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.5 S. 13).
5.4.2 Für
die Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ wird als Grundausbildung ein UNI
Master oder FH-Master Soziale Arbeit oder Jurisprudenz verlangt (vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 10.1). Der Rekurrent macht geltend, wenn bei dieser
Stelle kein lohnwirksamer Unterschied zwischen einem Universitätsabschluss und
einem Fachhochschulabschluss gemacht werde, könne ein Universitätsabschluss
auch bei den Stellen „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand
Jurist/in“ keinen Lohnunterschied rechtfertigen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5
S. 12). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Stellen „Berufsbeistand
Sozialarbeiter/in“ und „Berufsbeistand Jurist/in“ haben keine Führungsfunktion.
Die Stelle „Leiter/in Mandatscenter ABES“ leitet hingegen ein Mandatscenter mit
fünf bis neun Mandatsträgern. Die organisatorische und personelle sowie
teilweise fachliche Leitung wird mit 30 % gewichtet. Zudem wird als
Zusatzausbildung ein Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Management/Führung
verlangt (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 10.2). Der
Führungsaufgabe kommt damit ein grosses Gewicht zu. Für diese Aufgabe ist der
Unterschied zwischen einem UNI Master oder FH Master Sozialarbeit und einem UNI
Master Recht nicht oder jedenfalls deutlich weniger relevant als bei der
Mandatsführung. Folglich ist es gerechtfertigt, dass bei den Leitungen der
Mandatscenter anders als bei den Berufsbeistandspersonen nicht zwischen
Sozialarbeitern und Juristen unterschieden wird.
6.1 Gemäss
den vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege vorgenommene
Überführung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in die Lohnklasse 16
der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.16) nicht zu beanstanden. Der
Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 Bei
diesem dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten in Anwendung von § 30
Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der
Regierungsrat den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt
hat, lässt sich eine abweichende Kostenverteilung entgegen der Auffassung des
Rekurrenten auch nicht mit der Notwendigkeit der Heilung einer Verletzung
dieses Anspruchs im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren begründen (vgl. E. 2).
Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist jedoch die ungenügende
Kommunikation gegenüber dem Rekurrenten betreffend die Beurteilung des Antrags
auf Einreihung der Stelle für die Zeit vor dem 1. Februar 2015 (vgl.
E. 1.4.3). Der Rekurrent trägt deshalb die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 900.– (vgl. § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.