Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.112
VD.2018.113
VD.2018.114
URTEIL
vom 16.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt Rekursgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 16. Mai 2018
betreffend rückwirkenden Anspruch
auf Lohnanpassung bei Abänderung einer Einreihung
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin 1), B____ (Rekurrent 2) und C____ (Rekurrentin 3) arbeiten in der
Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements. Die Rekurrentin 1 ist seit dem
20. März 2017 im Gesundheitsdepartement, Abteilung Sucht, als akademische
Mitarbeiterin der Stelle „akademische Mitarbeiterin Sozialwissenschaften“
zugewiesen. Diese Stelle wurde durch den Regierungsrat im Dezember 2014 im
Rahmen des Projekts Systempflege gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. [...]
per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 6013.15 in die Lohnklasse 15
überführt. Der Rekurrent 2 und die Rekurrentin 3 sind seit dem 1. Dezember
2015 als Case Manager der Stelle „Sozialarbeiter/-in Suchtberatung / Case Management“
zugewiesen. Diese Stelle wurde durch den Regierungsrat im Dezember 2014 im
Rahmen des Projekts Systempflege gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. [...]
per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 3204.14 in die Lohnklasse 14
überführt.
Aufgrund einer
Einsprache anderer Mitarbeitenden und der dadurch begründeten Überprüfung überführte
der Regierungsrat mit neuen Entscheiden im Februar 2018 rückwirkend per 1.
Februar 2015 die Stelle „Akademische Mitarbeiter/in Sucht“ gestützt auf eine angepasste
Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 6013.16 in Lohnklasse
16 und die Stelle „Sozialarbeiter/-in Suchtberatung / Case Management“ gestützt
auf eine angepasste Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 3204.15
in Lohnklasse 15. Diese Entscheide teilte das Gesundheitsdepartement den
Rekurrierenden mit Schreiben vom 15. März 2018 mit und informierten sie, dass
die Anpassung der Lohnklasse in ihrem Fall per 1. März 2018 erfolge.
Demgegenüber machte die Rekurrentin 1 mit Eingaben vom 22. März und
19. April 2018 einen Anspruch auf rückwirkende Einreihung per
Stellenantritt vom 20. März 2017 geltend. Die Rekurrierenden 2 und 3 verlangten
mit Eingaben vom 21. März und 19. April 2018 die rückwirkende Entlöhnung
in der Lohnklasse 15 per Stellenantritt vom 1. Dezember 2015. In der Folge
wies das Gesundheitsdepartement diese Anträge „auf rückwirkende Entlöhnung in
Lohnklasse 16 per 20. März 2017“ bzw. „auf rückwirkende Entlöhnung in
Lohnklasse 15 per 1. Dezember 2015“ mit Verfügungen vom 16. Mai 2018
förmlich ab.
Gegen diese
Verfügungen des Gesundheitsdepartements richten sich die mit Eingaben vom 1., 3.
und 21. Juni 2018 erhobenen und begründeten Rekurse an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Rekurrierenden jeweils die Zusammenlegung der drei Verfahren. Die Rekurse
überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom
4. Juli 2018 zum Entscheid. Das Gesundheitsdepartement liess mit Eingabe
des Zentralen Personaldienstes vom 6. September 2018 die vollumfängliche
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die
Rekurrierenden mit Eingaben vom 5. November 2018. Die Einzelheiten der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Juli
2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind
als Adressatinnen und Adressat der angefochtenen Verfügungen von diesen
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind.
1.2 Die
drei Rekursverfahren betreffen zwar die rückwirkende Einreihung in zwei verschiedene
Stellen. Sie beruhen aber auf identischen Ausgangslagen und betreffen die
gleichen Rechtsfragen. Entsprechend dem Antrag der Rekurrierenden auf
Zusammenlegung der Verfahren kann daher über die drei Rekurse in einem Urteil
entschieden werden.
1.3
1.3.1 Mit
ihren Rekursbegehren in der Rekursbegründung vom 21. Juni 2018 verlangt die Rekurrentin 1
die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 16.
Mai 2018 betreffend „Rückwirkender Anspruch auf Entlöhnung in Lohnklasse 15“ (Rechtsbegehren 1).
Sie sei „rückwirkend per 1. Oktober 2015 in der Lohnklasse 15 zu entlöhnen“ (Rechtsbegehren
2). Tatsächlich ist Streitgegenstand des Verfahrens der Rekurrentin 1 aber ihr
„Antrag auf rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 16 per 20. März 2017“, der
mit Verfügung vom 16. Mai 2018 als Anfechtungsobjekt abgewiesen worden ist.
Auch in der Begründung ihres Rekurses bezieht sich die Rekurrentin 1 auf die Korrektur
der Überführung der Stelle „Sozialarbeiter/-in Suchtberatung / Case Management“
von Lohnklasse 14 in Lohnklasse 15 und die Eckdaten des Verfahrens einer
Kollegin, wobei allerdings die richtigen, sie betreffenden Belege ins Recht
gelegt werden (vgl. Rekursbegründung vom 21. Juni 2018, Rz. 5 ff.).
1.3.2 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an
den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,
welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die
Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In
der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen
(vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE
VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 305). Die Praxis
neigt bei Laien bezüglich der Einhaltung der Erfordernisse von § 16 Abs. 2 VRPG
zu Nachsicht und hat etwa auch einen Rekurs, der im Wesentlichen im Verweis auf
Beilagen bestand, akzeptiert. Selbst bei von Anwältinnen und Anwälten
verfassten Rekursbegehren wird versucht, aufgrund der Untersuchungsmaxime „aus
den gestellten Rechtsbegehren ein vernünftiges, widerspruchsfreies Dispositiv
herauszubilden“ (vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit
Hinweisen).
1.3.3 Wie
sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, handelt es sich beim
Rechtsbegehren der Rekurrentin 1 mit Bezug auf die beantragte Einreihung
bezüglich der beantragten Lohnklasse wie auch dem Datum der beantragten
Rückwirkung offensichtlich um einen „Copy-and-paste“ Fehler. Ein solches
Versehen ist nach Treu und Glauben in analoger Anwendung von Art. 18 Abs.
1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach dem wirklichen Willen der
Rekurrentin korrigierend auszulegen. Aus den Akten ergibt sich dabei klar, dass
sie – entsprechend dem im vorinstanzlichen Verfahren beurteilten Anspruch –
ihre rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 16 per 20. März 2017 beantragt.
Dies gilt auch für die Begründung, die unter Rückgriff auf die korrekten
Beilagen korrigierend verstanden werden kann, soweit die entsprechenden
tatsächlichen Ausführungen für den Entscheid überhaupt massgebend erscheinen.
-
Unstrittig
ist zwischen den Parteien, dass gemäss den vom Regierungsrat im Rahmen des Projekts
Systempflege getroffenen Entscheiden vom Februar 2018 die von der Rekurrentin 1
ausgeübte Stelle „akademische Mitarbeiterin Sozialwissenschaften“ gestützt auf
die Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 6013.16 in die
Lohnklasse 16 und die von den Rekurrierenden 2 und 3 ausgeübte Stelle
„Sozialarbeiter/-in Suchtberatung / Case Management“ gestützt auf die
Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 3204.15 in die
Lohnklasse 15 überführt worden sind. Ebenfalls unstrittig ist, dass die
Überführungen mit Entscheiden im Rahmen von Einspracheverfahren erfolgt sind,
an denen die Rekurrierenden nicht als einsprechende Parteien beteiligt gewesen
sind. Schliesslich ist ebenfalls unstrittig, dass diese Überführungsentscheide auch
Wirkung für die Rekurrierenden entfalten. Strittig ist dagegen, auf welchen
Zeitpunkt diese Wirkung erfolgt.
3.1 Zur
Begründung seines Entscheides erwog das Gesundheitsdepartement, eine zu tiefe
Einreihung oder Einstufung und ein entsprechend zu tiefer Lohn hätten Geltung,
bis die Einreihung bzw. Einstufung als Folge der eigenen Aktivität der oder des
Betroffenen oder der Aktivität Dritter anzuheben sei. Gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts finde dabei keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende,
und sei es auch aus Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag
auf Neueinreihung gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf
gedrängt hätten, dass diese einen entsprechenden Antrag einreichten. Im
vorliegenden Fall hätten sich die Rekurrierenden vor ihrem Stellenantritt durch
die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Lohnklasse 15 bzw. Lohnklasse
14 (gemäss der damals geltenden Einreihung) vorbehaltlos einverstanden erklärt.
Sie hätten weder einen Lohnvorbehalt angebracht noch nachträglich den Antrag
auf ein Neubewertungsverfahren gemäss § 7 des Gesetzes betreffend
Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
Basel-Stadt (Lohngesetz, SG 164.100) gestellt. Dementsprechend seien sie
gemäss der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu Recht erst für die
Periode ab dem Entscheid des Regierungsrates in der höheren Lohnklasse
entschädigt worden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2).
3.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der
ursprünglichen Verfügungen des Regierungsrates über die Einreihung ihrer
Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege im Februar 2015 noch gar nicht
in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton gestanden seien. Es habe ihnen
daher die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Einsprache gefehlt. Da sie im
Zeitpunkt ihrer Anstellung gar keine Kenntnis von den laufenden
Einspracheverfahren gehabt hätten und sie erst mit den Schreiben vom 15. März
2018 informiert worden seien, könne ihnen auch die Unterzeichnung ihrer
Arbeitsverträge mit den später geänderten Einreihungen nicht entgegen gehalten
werden. Dies umso mehr, als ihnen eine Prozesserhebung beim Stellenantritt
nicht zumutbar gewesen sei. Es könne ihnen daher nicht vorgehalten werden, das
Risiko, die Kosten und die Umtriebe einer Einsprache gescheut zu haben.
Schliesslich sei auch der Verweis auf die Stellung eines Antrags auf
Neubewertung gemäss § 7 des Lohngesetzes verfehlt, da die Voraussetzungen gar
nicht erfüllt seien (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13 ff.). Auf der Grundlage
des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) müsse gemäss der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung mit Bezug
auf den Anspruch auf Rückwirkung zwischen einem Tätigwerden und einer Untätigkeit
unterschieden werden. Wegen des fehlenden Anstellungsverhältnisses im Zeitpunkt
der Erhebung der Einsprache hätten sie aber gar nicht tätig werden können. Aufgrund
der Gewährung der Rückwirkung zugunsten der einsprechenden Mitarbeitenden müsse
jenen Mitarbeitenden, welche im fraglichen Zeitpunkt noch nicht beim Kanton angestellt
gewesen seien, ebenfalls eine Rückwirkung ab dem jeweiligen Anstellungsbeginn zuerkannt
werden. Die Ablehnung einer Rückwirkung rechtfertige sich nur für jene
Mitarbeitenden, welche es im Februar/März 2015 unterlassen hätten, sich gegen
den Einreihungsentscheid zu wehren (vgl. Rekursbegründung, Rz. 22 ff.).
4.1 Das
Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt gemäss
§ 9 des Personalgesetzes (SG 162.100) durch den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Mit diesem werden im Rahmen der
anwendbaren personalrechtlichen Regelung des kantonalen Rechts auch die
Vertragsinhalte geregelt (Meyer,
Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 674; VGE
VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.1). Dazu gehört auch die Einreihung
der Stelle in eine Lohnklasse. Diese wurde mit den Arbeitsverträgen vom 8.
Dezember 2016 (Rekurrentin 1), 7. September 2015 (Rekurrent 2), 25. Juni 2015
und 16. Februar 2017 (Rekurrentin 3) auf der Grundlage des ursprünglichen
Überführungsentscheides des Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die
Lohnklasse 15 (Rekurrentin 1) bzw. Lohnklasse 14 (Rekurrierende 2 und 3)
vorgenommen. Aufgrund der neuen, infolge von Einsprachen Dritter im Rahmen der
sogenannten Systempflege erfolgten Entscheide über die Einreihung der beiden
von den Rekurrierenden ausgeübten Stellen erweisen sich diese vertraglichen
Regelungen als nicht korrekt, weshalb die Anstellungsverhältnisse entsprechend
anzupassen sind. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, heisst dies
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht, dass die entsprechende
Besserstellung der angestellten Person auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der
früheren Einreihung hin zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, dass
nur die Angestellten, welche erfolgreich gegen eine Einreihungsverfügung
rekurriert hätten, rückwirkend auf das Datum der angefochtenen Verfügung in die
höhere Lohnklasse eingereiht werden müssten. Andere Inhaberinnen und Inhaber
der gleichen Stelle profitierten von deren neuen Einreihung praxisgemäss erst ab
dem Folgemonat nach dem Rechtsmittelentscheid und nicht rückwirkend (VGE 707/2004
vom 25. Januar 2005 E. 3a). Das Verwaltungsgericht erwog dabei, es widerspreche
bei Nachfolgebegehren nach Neueinreihungen nicht dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, diejenigen Mitarbeitenden, die das Risiko von
Einsprache und Rekurs gescheut hätten, für eine beschränkte Übergangszeit
schlechter zu stellen als ihre Kollegen, welche die Einreihungsverfügung mit
Erfolg angefochten hätten (VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.2; 702/2003
vom 3. November 2004 E. 2, 712-719, 724, 726-727, 732-733/2002 vom
25. Juni 2003 E. 3, 725/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 3a mit
weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei der Abänderung einer
bisherigen Einstufung (VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.3, 702/2003
vom 3. November 2004 E. 2). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat eine zu tiefe Einreihung oder Einstufung und
entsprechend ein zu tiefer Lohn somit Geltung, bis sie als Folge der eigenen
Aktivität des Betroffenen oder der Aktivität Dritter anzuheben sind. Dabei
findet keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus Unkenntnis
der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung gestellt und
bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hätten, dass diese einen
entsprechenden Antrag einreichten (VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014
E. 3.2.3, VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3a). Diese Praxis ist
vom Bundesgericht als verfassungskonform geschützt worden (BGE
131 I 105 E. 3.5 ff. S. 109 ff.). Das Bundesgericht
erwog, dass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
BV nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn
verschaffe, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er
könne lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber
einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen
ausrichten müsse (BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot könne zwar eine Verpflichtung des
öffentlichen Arbeitgebers abgeleitet werden, gleichwertige Arbeit gleich zu
entlöhnen. Dem Arbeitgeber komme aber bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für
die Festsetzung der Besoldung wie auch die Beseitigung einer festgestellten
Rechtsungleichheit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich
kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer
rechtsgleichen Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der
rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben
werde. Mit Bezug auf die Angemessenheit der Frist dürfe berücksichtigt werden,
wann sich eine betroffene Person erstmals gegen die beanstandete
Rechtsungleichheit gewehrt hat und ein rechtsungleicher Zustand erst mit
Wirkung ab jenem Zeitpunkt korrigiert werden, in dem die betroffene Person ein
entsprechendes Begehren gestellt hat. Die Beschränkung der Korrektur auf den
künftigen Zeitraum lasse sich bei Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung
eines zu niedrigen Lohns, welcher in Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung festgesetzt wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein
rechtsungleicher Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches
widerspruchslos akzeptiert worden ist, ohne weiteres begründen (BGE
131 I 105 E. 3.7 S. 110 f.; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai
2015 E. 4, 8C_558/2014 vom 13. März 2015 E. 5.4.2, 1C_584/2008
vom 14. Mai 2009 E. 2.3, 2P.287/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3
f.; VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.4).
4.2
4.2.1 Die
Rekurrierenden bestreiten diese Praxis im Grundsatz nicht, sie machen aber
geltend, vorliegend gar keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich gegen den
ursprünglichen Einreihungsentscheid im Rahmen der Systempflege zur Wehr zu
setzen, da sie im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht in der entsprechenden
Funktion für den Kanton tätig gewesen seien. Sie verlangen gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, welches die Ungleichbehandlung von
Ungleichem verlangt, als damals noch gar nicht angestellte Mitarbeitende anders
behandelt zu werden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 22 ff.).
4.2.2 Zutreffend
ist zwar, dass den Rekurrierenden aufgrund des damals noch nicht bestehenden Anstellungsverhältnisse
die ursprünglichen Einreihungsentscheide nicht eröffnet worden sind und sie
folglich nicht zur Erhebung einer Einsprache legitimiert gewesen sind (vgl. VGE
731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4a). Soweit während eines laufenden
Einreihungsverfahrens neu eintretende Mitarbeitende aber Kenntnis vom hängigen
Verfahren gehabt haben, müssen sie als Voraussetzung einer rückwirkenden
Übertragung eines für sie günstigen Entscheides in diesem Verfahren einen
Lohnvorbehalt anbringen oder selber ein Neubewertungsverfahren in Gang setzen
(VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4a).
4.2.3 Bei
einem laufenden Neueinreihungsverfahren im Rahmen des Projekts Systempflege
fällt die Möglichkeit eines Neubewertungsverfahrens weg, wie die Rekurrierenden
zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 15).
4.2.4 Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden kann aber die unzweifelhaft mögliche
Anbringung eines Lohnvorbehalts im laufenden Anstellungsverfahren nach der
Rechtsprechung nicht als unzumutbar angesehen werden. Die Rekurrierenden halten
dieser Möglichkeit aber weiter ihre fehlende Kenntnis über das laufende
Einreihungsverfahren entgegen. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen
werden. Im Rahmen ihrer Anstellung hatten die Rekurrierenden Anlass, die zur
Bestimmung des massgebenden Lohnes zur Anwendung gebrachten Einreihungen zu
hinterfragen. Mit dem Projekt Systempflege wurden die rechtlichen Grundlagen
für die Einreihungen aller Stellen im Kanton aktualisiert und in der Folge alle
Stellen in die aktualisierte Systematik überführt. Dieses Projekt war Gegenstand
politischer Diskussionen und fand auch in den Medien breite Beachtung. Vor
diesem Hintergrund hätten die Rekurrierenden ohne Weiteres Gelegenheit gehabt,
diese Einreihungen gegebenenfalls in Frage zu stellen und einen Lohnvorbehalt
anzubringen. Soweit die Rekurrierenden, und sei es auch aus Unkenntnis über das
noch laufende Einreihungsverfahren im Rahmen der Systempflege darauf
verzichten, so findet praxisgemäss auch keine Rückwirkung statt (vgl. VGE VD.2013.111
vom 10. März 2014 E. 3.2.3, 707/2004 vom 25. Januar 2005
E. 3a, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 3b, 552/2000 vom
23. Februar 2001 E. 3b). Auch aus Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV) ergibt sich entgegen der replicando vertretenen Auffassung
keine weitergehende Pflicht der Anstellungsbehörde, von sich aus über das
laufende, von Dritten erhobene Einspracheverfahren zu orientieren (vgl. auch
VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.4.2, bestätigt in: BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.5).
4.3 Daraus
folgt, dass die Abweisung der Anträge der Rekurrierenden auf rückwirkende
Entlöhnung in den neu höheren Lohnklassen nicht zu beanstanden und die Rekurse
folglich abzuweisen sind.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens folgt im Grundsatz, dass dessen Kosten gemäss §
30 VRPG von den Rekurrierenden zu tragen sind. Die Kostenlosigkeit
personalrechtlicher Verfahren gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes findet
auf das vorliegende Verfahren keine Geltung. Darüber hinaus sind aber nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung dieser Bestimmung und
in Anlehnung an Art. 114 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
auch andere personalrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
kostenlos (vgl. VGE VD.2017.66 vom 27. September 2017 E. 7, VD.2013.111
vom 10. März 2014 E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012
E. 8, VD.2011.20 vom 15. Oktober 2012 E. 3, VD.2008.712 vom 2.
Juni 2010 E. III.1). Soweit ersichtlich liegt der Streitwert der einzelnen
Rekurse vorliegend jeweils unter dem genannten Grenzbetrag. Folglich sind die
Verfahren kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.