Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.218
ENTSCHEID
vom 29.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2018
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. November 2018 infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Diebstahls mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Probezeit von zwei Jahren) bestraft,
wovon durch Freiheitsentzug bereits zwei Tage getilgt wurden. Zudem wurden ihm
die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 742.60 auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 28. November 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
verzichtet.
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 beim
Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragt er, den angefochtenen Nichteintretensentscheid
vollumfänglich aufzuheben und die am 28. November 2018 erhobene Einsprache
zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er, die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vollständigen Akten
zur Einsichtnahme zuzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Am 19. Dezember
2018 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerdebegründung ein.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur
Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Ausserdem stellte sie dem Appellationsgericht
die Akten zu. Am 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
13. Dezember 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei
dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember
2018 wurde am 14. Dezember 2018 elektronisch eingereicht. Somit ist die
10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren
gewahrt worden und auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten
(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1,
Art. 91 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 2 StPO).
1.3 Gegenstand
des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.1 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl wegen deren Verspätung nicht eingetreten. Der
Strafbefehl vom 2. November 2018 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. November
2018 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 22. November 2018
abgelaufen sei (Art. 91 StPO). Dies ist korrekt (vgl. Akten S. 120). Das
Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 28. November 2018. Da die
zehntägige Frist am 22. November 2018 abgelaufen war, erfolgte die Einsprache
somit verspätet.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dem Strafbefehl sei das
Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ nicht beigelegt gewesen.
Hierfür sei das Einzelgericht in Strafsachen beweispflichtig. Für den Inhalt
einer Postsendung – vorliegend die Beilage des Informationsblattes – lasse sich
mit einem blossen Zustellungsnachweis grundsätzlich kein Beweis führen. Dafür,
dass das Informationsblatt dem Strafbefehl nicht beigelegt gewesen sei, spreche
insbesondere der Umstand, dass es in den dem Beschwerdeführer zugestellten
Akten nicht enthalten gewesen sei. Ausserdem handle es sich beim
Strafbefehlsverfahren um ein Massengeschäft, bei welchem es nicht ausgeschlossen
sei, dass die Beilage des Informationsblattes untergehe. Aber selbst wenn das
Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen hätte, wäre die Zustellung nicht
rechtsgültig erfolgt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid verstosse gegen
die Bestimmungen über eine ordnungsgemässe Zustellung von Entscheiden gemäss
Art. 85 und 87 StPO beziehungsweise gegen Art. 52 Abs. 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ, in der SR Sammlung nicht publiziert).
Letztere Bestimmung sei nichts anderes als eine Konkretisierung von Art. 6
Ziff. 1 und 3 lit. a und e der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). In Anbetracht von Art. 68 Abs. 2 StPO sei die Beschwerde erst
recht gutzuheissen (act. 2 S. 3 und 5 Ziff. II.A.7, B.14 und C.19 f.,
act. 6 und act. 11 S. 2 Ziff. 5).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft räumt ein, dass sich das Informationsblatt nicht in den dem
Beschwerdeführer zugestellten Akten befunden habe, da es grundsätzlich nicht in
den Akten abgelegt werde. Der Überweisung des Strafbefehls zusammen mit den
Akten an das Strafgericht vom 4. Dezember 2018 sei es sodann für das
Gericht zur Kenntnisnahme dazugelegt worden. Das Informationsblatt werde von
den zuständigen Stellen bei der Staatsanwaltschaft standardmässig und, im
Wissen um dessen Relevanz, mit grösster Sorgfalt den Strafbefehlen beigelegt,
weshalb davon auszugehen sei, dass dieses auch im vorliegenden Fall dem
Strafbefehl beigelegt gewesen sei. Auf dem Informationsblatt werde unter anderem
auf Englisch auf die Homepage der Staatsanwaltschaft verwiesen, auf der sowohl
das Grundgerüst eines Strafbefehls als auch die Tatartenliste in Englisch
abrufbar seien. Ausserdem werde auf die Möglichkeit der direkten mündlichen
Kontaktnahme mit der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft hingewiesen.
Dadurch würden die gesetzlichen Vorgaben betreffend Eröffnung von Entscheiden
bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, erfüllt (act. 8 S.
1 Ziff. 3 f.).
2.4
2.4.1 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche
Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr
verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein
Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht
hingegen nicht.
Der Anspruch des
Beschuldigten auf Übersetzung ergibt sich ausserdem bereits aus dem übergeordneten
Recht (Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 3
lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und f des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; Brüschweiler, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 68 N 3; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2018, Art. 68 N 9; BGE 143 IV 117 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 301).
Diese Bestimmungen garantieren dem Angeklagten das Recht, kostenlos die
Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, derer er bedarf, um seine
wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens
zu gelangen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren geht nicht über Art. 68 StPO
hinaus (BGE 143 IV 117 E. 3.1 und 3.2.3, in: Pra 2018 Nr.
33 S. 299, 301 ff.).
2.4.2 Der
Beschwerdeführer ist britischer Staatsbürger und spricht Englisch (Akten S. 4).
Der Vorhalt war ihm anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 21. Oktober
2018 auf Englisch übersetzt worden und ihm daher bekannt (Akten S. 74 ff.). In
den Strafakten findet sich das Informationsblatt „Information für
fremdsprachige Personen“ (Akten S. 121). Es wird in den Strafbefehlen an
Fremdsprachige ausdrücklich als Beilage erwähnt, so auch in demjenigen an den
Beschwerdeführer vom 2. November 2018 (act. 3/3 S. 2). Könnte schlicht
behauptet werden, in einer Sendung habe sich etwas anderes befunden, wäre der Zustellnachweis
selbst bei eingeschriebener Post, wie vorliegend, nie möglich. Daraus, dass sich
das Informationsblatt nicht in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten
befunden habe, kann zudem nichts abgeleitet werden, ist es doch – anders als
beispielsweise ein Strafbefehl – nicht personalisiert und wird allen
fremdsprachigen Personen mit ihrem Strafbefehl zugestellt. Der Hinweis auf die
Beilage im Strafbefehl und der Nachweis dessen Zustellung müssen für den
Beweis, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen ist, genügen. Den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend ist also davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer das Informationsblatt zusammen mit dem Strafbefehl am 12.
November 2018 zugestellt wurde.
Auf dem
Informationsblatt befinden sich in verschiedenen Sprachen, darunter auch auf Englisch,
Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle. Insbesondere
ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt,
dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss.
Ausserdem wird auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft hingewiesen,
die online oder telefonisch in Anspruch genommen werden könne. Damit ist Art.
68 Abs. 2 StPO beziehungsweise den entsprechenden bundesgerichtlichen
Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke entsprochen worden und war
der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, – nötigenfalls unter Zuhilfenahme
der ihm angebotenen Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft – rechtzeitig
Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. AGE BES.2018.114 vom 23. Juli
2018 E. 2.4.3, BES.2017.144 vom 19. Oktober 2017 E. 1.2).
2.4.3 Auf
die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art.
52 Abs. 2 SDÜ (act. 2 S. 6 f. Ziff. II.C.18 ff. und act. 11 S. 2 Ziff. 6)
ist nicht weiter einzugehen, ist Grossbritannien doch gar nicht Vertragspartei
des SDÜ.
Sofern sich der
Beschwerdeführer darüber beschwert, die Vorinstanz habe ihm die Akten nicht vollständig
zugestellt (act. 2 S. 4 f. Ziff. II.B.13 und act. 11 S. 1 Ziff. 3), ist
darauf hinzuweisen, dass es ihm freigestanden wäre, nach Zustellung der Akten
an das Appellationsgericht am 15. Januar 2019 ein Begehren um Akteneinsicht am
Appellationsgericht zu stellen, er dies aber unterlassen hat.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr
in Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.