Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.26
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019
Sachverhalt
Im Anschluss an
eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor
dem Club B____ wurde A____ (Beschwerdeführer) mit stark blutenden Verletzungen
am Hals und am rechten Bein vorgefunden und in das Universitätsspital Basel
gebracht. Kurze Zeit später wurde auch C____ mit Stich- und Schnittverletzungen
in das Universitätsspital Basel eingeliefert. Die Kantonspolizei kontrollierte
insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden.
Der
Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der einfachen
Körperverletzung festgenommen. Mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.
April 2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen Kollusionsgefahr Untersuchungshaft
verfügt. Dagegen legte er am 18. April 2019 Beschwerde ein, mit der er die
Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung
beantragte, eventuell die Verlegung in das Universitätsspital Basel oder eine
Reha-Einrichtung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom
24. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2019 eine Replik
ein.
Auf Anfrage der
Instruktionsrichterin erstattete der Amtsarzt am 26. April 2019 folgenden
Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: „Der bisherige
postoperative Verlauf kann als komplikationslos bezeichnet werden; die weitere
Versorgung durch den Medizinischen Dienst ist derzeit uneingeschränkt möglich.
Weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene besteht ein akuter Handlungsbedarf.“
Am 27. April
2019 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, dem sich die
Staatsanwaltschaft widersetzte. Mit Urteil vom 6. Mai 2019 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung, sobald die Konfrontationseinvernahme
zwischen dem Beschwerdeführer und C____ sowie drei weiteren Personen
durchgeführt worden sei. Die Konfrontationseinvernahme wurde am 7. Mai 2019
durchgeführt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft
entlassen.
Mit Eingabe vom
12. Mai 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Akteneinsicht sowie um Durchführung
eines weiteren Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 15. Mai 2019, die Eingabe als
gegenstandslos zu betrachten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
Die vorliegende
Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die
Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos
geworden, und es fehlt somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der
Beurteilung der vorliegenden Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren
somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382
N 2; Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in:
Praxis 2012 Nr. 134). Die Eingaben und Anträge im Beschwerdeverfahren nach
der Haftentlassung erscheinen überflüssig. Akteneinsicht erhält der
Beschwerdeführer im Hauptverfahren.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss
in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es
bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem
Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und
unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl.
AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 428 N 14).
2.2 Die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1
StPO. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der
einfachen Körperverletzung inhaftiert. Er selber und ein weiterer Mann (C____)
erlitten Stich- und Schnittverletzungen, die von einem unbekannten Messer
stammen. Aufgrund der sehr widersprüchlichen und teilweise auch ausweichend
wirkenden Aussagen (D____) sowie dem Kontext der gewalttätigen
Auseinandersetzung – Nachtclub mit ethnischer Zuordnung in den frühen
Morgenstunden am Wochenende (vgl. Aussage Beschwerdeführer, Protokoll Zwangsmassnahmengericht
S. 3, act. 5) – bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender
Tatverdacht. Den Beschwerdeführer belastete die Aussage, dass er das Messer
möglicherweise selber mit sich geführt und den Streitbeteiligen C____ damit
verletzt habe. Bei der damaligen Ermittlungslage war der Tatverdacht des
Raufhandels und der einfachen Körperverletzung gegeben.
Kollusionsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bestand im damaligen frühen Zeitpunkt nach der
Tat, weil die Ermittlungen eben erst angelaufen waren. Ein Raufhandel mit
Messereinsatz ist ein ernsthafter und schwerer Vorwurf. Die Situation war
unübersichtlich: Es wurden rund 115 Personen kontrolliert, die Tatwaffe war
verschwunden und es lagen widersprüchliche Aussagen der Beteiligten vor. Es bestand
konkreter Bedarf nach weiteren Ermittlungen und namentlich unbeeinflussten
Aussagen im Interesse der Wahrheitsfindung. Wegen der Schwere des Vorgefallenen
und die zu erwartenden empfindlichen Strafen musste zudem ein erhöhter Anreiz
für Kollusionshandlungen angenommen werden. Der Beschwerdeführer war kein
Unbeteiligter, sondern zuvor aufgrund eines unangemessenen Verhaltens seines
Bruders im Club aufgefallen und hatte diesen verlassen müssen, bevor es zur
Schlägerei und zum Messereinsatz kam. Die Kollusionsgefahr war angesichts der
vorgenannten Unklarheiten, der Widersprüche und Tatumstände sowie der
Involvierung vieler Menschen sehr virulent. Die Haft war überdies
verhältnismässig und die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem
Bericht des Amtsarztes vom 26. April 2019 bestätigt.
2.3 Bei
dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird
auf CHF 500.– festgelegt.
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ersucht, die ihm im Hauptverfahren mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. April 2019 bereits bewilligt wurde. Die
amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
gesondert zu prüfen (AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30
vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom
17. März 2016). Die Beschwerde kann zwar vorliegend nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Mit einem Jahreseinkommen von CHF 99’210.– kann der bei der [...]
in [...] angestellte Beschwerdeführer aber nicht als mittellos gelten. Er muss im
Falle einer Verurteilung für die Verteidigungskosten selber aufkommen. Der
amtlichen Verteidigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1;
ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5). Da der Beschwerdeführer
nicht mittellos ist, werden ihm die Kosten für den Fall einer strafrechtlichen
Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, Art. 135 N 23).
Der amtliche Verteidiger ist für die notwendigen und angemessenen Bemühungen demnach
aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Mangels Einreichung einer Kostennote
ist sein Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden
angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers wird auf CHF 1’200.– festgesetzt, inklusive Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40. Sie wird aus der Gerichtskasse
bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen
Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).