Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.80
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Mario
Haefeli
Beteiligte
A____ [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. März 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 27. Februar 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des rechtswidrigen
Aufenthalts gem. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG für schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF
200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2
Tagen) verurteilt . Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auferlegte dem Beschwerdeführer
zudem die Abschlussgebühr von CHF 200.–, sowie Auslagen in Höhe von CHF 58.60.
Dem Strafbefehl war ein Informationsblatt in französischer Sprache beigelegt. Der
Strafbefehl konnte dem im Elsass wohnenden Beschwerdeführer am 4. März
2019 durch die Französische Post zugestellt werden.
Mit Schreiben
vom 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache Einsprache
gegen den genannten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft. Am 15. März 2019
traf die Einsprache bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post ein.
Am 19. März 2019
trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache vom 11. März 2019 nicht ein
und erliess eine entsprechende Verfügung.
Am 26. März 2019
erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht in französischer Sprache Beschwerde
gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten. Das Strafgericht leitete die
Beschwerde mit Verfügung vom 10. April 2019 an das Appellationsgericht weiter.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. März 2019 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
Rechtsmittel ist innert Frist von 10 Tagen eingereicht worden.
1.2 Die
fehlende Bezeichnung der Eingabe als „Beschwerde“ (resp. „Recours“ in der
französischen Fassung der StPO) beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385
Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Da es sich beim Beschwerdeführer
um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift
keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Zustellung an das falsche Gericht
schadet nicht (Art. 91 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die
Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich
in deutscher Sprache einzureichen. Vorliegend wird die in französischer Sprache
verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um
eine kurze und leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass,
auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt
einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E.
1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt.
2.1. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen
zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Aus
diesem Grund kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hoffe, dass
man angesichts seiner Arbeitslosigkeit noch eine Lösung finden könnte, nicht
eingegangen werden.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,
wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden
ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft
hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend
wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer durch die Französische Post am 4.
März 2019 zugestellt (act. 5, S. 18). Die 10-tägige Einsprachefrist begann
somit am darauffolgenden Tag, also am 5. März 2019, zu laufen und lief am Abend
des 14. März 2019 um Mitternacht ab. Das bedeutet, dass die Einsprache gegen
den Strafbefehl spätestens am 14. März 2019 um Mitternacht an die
Schweizerische Post hätte übergeben sein müssen. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Einsprache des Beschwerdeführers jedoch erst am Morgen des 15. März
2019 um genau 10:12 Uhr bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post angekommen
war (act. 5, S. 19). Die Einsprache traf also gut zehn Stunden zu spät bei
der Schweizerischen Post ein.
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer führt aus, er habe seine Einsprache am 12. März 2019 bei der Französischen
Post aufgegeben und belegt dies mit einer Kopie seiner fiche de dépôt d‘ un
recommandé international (act. 2). Weiter führt er aus, dass dieses
Aufgabedatum normalerweise für eine Zustellung innert Frist ausgereicht hätte.
2.3.2 Über das dem Strafbefehl
beigelegte Informationsblatt war der Beschwerde-führer darüber informiert
worden, dass seine Einsprache innert 10 Tagen der Schweizerischen Post
übergeben sein muss: „Les écrits doivent être remis au plus tard le dernier
jour du délai à l’autorité pénale, à la Poste suisse, à une
représentation consulaire ou diplomatique suisse ou, s’agissant de personnes
détenues, à la direction de l ‘établissement carcéral“. Internationale
Zustellungen benötigen regelmässig mehr Zeit als nationale Zustellungen und
darum hätte der Beschwerdeführer sich so rasch als möglich um die Absendung
seiner Einsprache kümmern müssen und auch eine angemessene Zeitreserve
einplanen müssen. Dies war dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal die
beschuldigte Person ihre Einsprache gem. Art. 354 StPO nicht einmal zu
begründen braucht.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.