Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.37
ENTSCHEID
vom 30. April 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ GmbH Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2018
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____
(Arbeitnehmer, Berufungskläger) war seit dem 1. Juli 2012 bei der B____ GmbH (Arbeitgeberin,
Berufungsbeklagte) in einem Vollzeitpensum als Chauffeur der Kategorie B
angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012, Klagebeilage 2). Die Arbeitgeberin
kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 31. Dezember
2013. Der Arbeitnehmer gelangte am 15. April 2016 an die Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung.
Mit Klage vom 24. Februar 2017 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte der
Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm CHF 29'999.– brutto für
ausstehende Löhne sowie als Kompensation für Überstunden, Überzeit, Nacht- und
Sonntagsarbeit zu bezahlen. Die Arbeitgeberin beantragte mit Klageantwort vom 11.
April 2017, die Klage abzuweisen. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 1.
März 2018 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das
Zivilgericht die Klage ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Arbeitnehmer am 17. September 2018 Berufung an das Appellationsgericht.
Er beantragt, es sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Arbeitnehmer CHF
26'761.85 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt er die unentgeltliche
Rechtspflege für die Vertretungskosten. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete
Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. August 2018 zugestellt. Dieser erhob
am 17. September 2018 und damit am letzten Tag der Frist Berufung (vgl. Art. 311
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die frist- und formgerecht
erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen
Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb der Verfahrensleiter
darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
Im erstinstanzlichen
Verfahren machte der Berufungskläger geltend, die Berufungs-beklagte schulde
ihm unter den folgenden Titeln die folgenden Beträge: Lohn für Januar 2014 von CHF
3'800.– (Klage, S. 7, Ziff. 7; Replik, S. 6, Ziff. 6), Sonntagszuschläge von CHF
1'157.80 (Klage, S. 8, Ziff. 10), Überstunden bzw. Überzeitentschädigung für
die Tour 412 von CHF 16'600.50 (Klage, S. 6, Ziff. 5 und S. 7, Ziff. 7; Replik,
S. 5, Ziff. 4) und für zusätzliche Touren von CHF 4'543.20 (Klage, S. 7, Ziff.
9 und S. 8–11, Ziff. 11–14) sowie Verzugszins von CHF 3'915.15 (Replik, S. 10,
Ziff. 14). Zudem machte er geltend, es stünden ihm 160,486 Stunden
Nachtzuschläge zu. Diese Stunden seien mit dem für Januar 2014 noch zu
bezahlenden Lohn zu „kompensieren“ (Klage, S. 6, Ziff. 6). Das Zivilgericht
stellte fest, alle diese Forderungen seien unbegründet (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 4). In seiner Berufung macht der Berufungskläger nur noch
Entschädigungen für Überstunden bzw. Überzeit (nachfolgend E. 3 betreffend die
Tour 412 und E. 4 betreffend zusätzliche Touren) und für Nachtarbeit (E. 5)
geltend. Auf die übrigen Forderungen ist deshalb im Berufungsverfahren nicht
mehr einzugehen.
3.1 Der
Berufungskläger behauptete, er habe von Januar bis August 2013 und im Oktober
2013 die Tour 412 bei der PostLogistics gefahren. Dabei habe er elfeinhalb
Stunden pro Tag gearbeitet und keine Pause einschalten können, obwohl er
An-spruch auf eine Pause von einer Stunde pro Tag gehabt hätte. Für die
Arbeitszeit, welche die vertragliche Arbeitszeit von 195 Stunden pro Monat
überschreite, und die nicht bezogenen Pausen schulde ihm die Berufungsbeklagte
den vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % (Klage, S. 4 ff., Ziff. 4
f.). Die Berufungsbeklagte behauptete, der Berufungskläger sei nur von Mai bis
Juli 2013 für die PostLogistics tätig gewesen und habe in der übrigen Zeit
andere Touren gefahren. Sie bestritt die Behauptungen des Berufungsklägers
betreffend seine Arbeitszeit während der Tour 412 und macht geltend, der
Berufungskläger habe weniger als die vertragliche Arbeitszeit geleistet (Klageantwort,
S. 3 ff.). Das Zivilgericht stellte fest, die Tour 412 habe höchstens acht
Stunden Arbeitszeit pro Tag umfasst. Da die vertragliche Arbeitszeit neun
Stunden pro Tag betragen habe, habe der Berufungskläger mit jeder Tour wohl
mindestens eine Minusstunde akkumuliert. Wann der Berufungskläger die Tour 412 gefahren
war, liess das Zivilgericht offen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.4 f.).
3.2 Betreffend
den Ablauf der Tour 412 machte das Zivilgericht die folgenden Feststellungen:
Die Tour habe um 18.30 Uhr begonnen. Der Berufungskläger sei zwischen 20.30 Uhr
und 21.00 Uhr im Logistikzentrum eingetroffen. Für das Abladen sei eine halbe
bis eine Stunde Arbeitszeit einzusetzen. Die Anlieferung für die Spitäler sei
um 01.30 Uhr erfolgt und die Tour habe um 06.00 Uhr geendet (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 4.C.6.4). In der Berufung wird nicht dargelegt, inwiefern
diese Feststellungen unrichtig oder unvollständig sein sollen. In einem Punkt
ist die Unvollständigkeit jedoch offensichtlich. Der Berufungskläger behauptet,
er habe mit dem Abschluss des Beladens bis um 01.30 Uhr warten müssen, weil die
letzte Anlieferung für die Spitäler erst um diese Zeit eingetroffen sei (Klage,
S. 4, Ziff. 4). Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten und dem Schreiben
der PostLogistics halfen die Fahrer während einer Stunde bei der
Paketsortierung und Beladung mit (Klageantwort, S. 8; Klageantwortbeilage 11).
Der Zeuge C____ sagte vor Zivilgericht aus, die Fahrer hätten beim Abladen und
Beladen beim Fahrzeug sein müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Damit ist
offensichtlich, dass für das Beladen eine zusätzliche Stunde Arbeitszeit
einzusetzen ist. Im Übrigen entsprechen die Feststellungen des Zivilgerichts
der Darstellung des Berufungsklägers und ist nicht ersichtlich, was daran unrichtig
oder unvollständig sein könnte. Damit ist vom folgenden Ablauf der Tour 412
auszugehen: Beginn der Tour 18.30 Uhr, Eintreffen im Logistikzentrum spätestens
21.00 Uhr, Abladen spätestens 21.00 bis 22.00 Uhr, Beladen 00.30 bis 01.30 Uhr,
Ende der Tour 06.00 Uhr. Die Zeit zwischen dem Beginn der Tour und dem Ende des
Abladens sowie die Zeit zwischen dem Beginn des Beladens und dem Ende der Tour
sind als Arbeitszeit zu qualifizieren. Diese Zeit beträgt höchstens neun
Stunden pro Tag. Soweit der Berufungskläger rügt, dass das Zivilgericht zum
Ablauf der Tour 412 keine weiteren Beweise abgenommen habe, und beantragt, dazu
seien im Berufungsverfahren weitere Beweise abzunehmen (Berufung, S. 4–8, Ziff.
1–6), sind seine Rügen und Beweisanträge offensichtlich unbegründet. Der Ablauf
der Tour, wie er vom Berufungskläger selber behauptet wird, ist durch die
vorliegenden Beweismittel hinreichend erstellt. Unter diesen Umständen besteht diesbezüglich
kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweise.
3.3 Zu
prüfen bleibt, was der Berufungskläger zwischen dem Ende des Abladens um
spätestens 22.00 Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr zu tun gehabt hat
(E. 3.3) und wie diese Zeit arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 3.4).
In der Klage
behauptete der Berufungskläger zwar, er habe während seiner Tour keine Pause
machen können. Er machte aber keine Angaben dazu, was er zwischen dem Abladen
und dem Beladen zu tun hatte (Klage, S. 4 f., Ziff. 4 f.). Als Beweis für die
Behauptung, er habe keine Pause machen können, beantragte er ausschliesslich
eine Parteibefragung (Klage, S. 5 f., Ziff. 5). In der Klageantwort machte die
Berufungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe im Logistikzentrum zwei
bzw. eineinhalb bis zwei Stunden Pause machen können. Dafür habe ihm ein
Pausenraum zur Verfügung gestanden. Zum Beweis reichte sie ein Schreiben des
Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16. Juni 2016 (Klageantwortbeilage
11) ein und beantragte die Einvernahme von D____, C____ und E____ als Zeugen (Klageantwort,
S. 8 f.). In der Replik hielt der Berufungskläger an seiner Behauptung fest, es
habe keine Zeit für Pausen gegeben. Wenn die Fahrer auf die Ware gewartet
hätten, hätten sie nicht Kaffee trinken gehen können, weil sie sonst eventuell
hätten damit rechnen müssen, dass Ware wegkomme. Zum Beweis beantragte er eine
Parteibefragung, eine schriftliche Auskunft bei PostLogistics sowie die
Einvernahme von F____ und G____ als Zeugen (Replik, S. 4 f., Ziff. 3).
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das in Art. 152 ZPO
konkretisierte Recht auf Beweis (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 55). Gemäss dieser Bestimmung hat
jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht
angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen
gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es wird insbesondere durch die Möglichkeit
der antizipierten Beweiswürdigung beschränkt (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember
2012 E. 4.2; Brönnimann, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 8; Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 ZPO N 33a und 33f). Die
antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer
Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel
seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122
III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann, a.a.O., Art. 152 ZPO N 57; Hurni, a.a.O., Art. 53 ZPO N 57).
Gemäss dem
Schreiben des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16. Juni 2016 sind
die Touren grundsätzlich so geplant, dass die Fahrer im Logistikzentrum zwei
Stunden Pause machen. Nach dem Beladen hätten die Fahrer eineinhalb bis zwei
Stunden Pause. In den Logistikzentren gebe es Pausenräume mit Verpflegungsmöglichkeiten.
Dort könnten sich die Fahrer aufhalten (vgl. Klageantwortbeilage 11). In der
Verhandlung des Zivilgerichts sagte C____ als Zeuge aus, im Jahr 2013 müssten
die Abläufe grundsätzlich gleich gewesen sein wie im Schreiben vom 16. Juni
2016 geschildert. Vielleicht habe es eine Verschiebung von einer halben Stunde
nach hinten gegeben. Beim Abladen und Beladen hätten die Fahrer beim Fahrzeug
sein müssen. Zwischen dem Entladen und dem Beladen hätten die Fahrer eine Pause
gehabt. Dafür habe ihnen ein Pausenraum zur Verfügung gestanden. Die Fahrer
hätten immer eine Pause gehabt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Zeugin F____
sagte aus, im Logistikzentrum in Oftringen gebe es Pausenräume. Zwischen dem
Ausladen und dem Einladen habe es Pausen gegeben. Die Fahrer hätten Pausen
machen können, wie sie gewollt hätten. Das Areal sei videoüberwacht. Die Fahrer
hätten nicht beim Fahrzeug bleiben müssen wegen Diebstählen oder dergleichen
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Betreffend die Würdigung dieser Aussagen behauptet
der Berufungskläger in seiner Berufung erstmals, für die von der Post selbst
eingesetzten Fahrer gelte ein GAV, der eine Arbeitszeitbeschränkung und eine
Regelung betreffend Nachtarbeit enthalte. Der Zeuge und die Zeugin hätten
möglicherweise nicht den Verdacht aufkommen lassen wollen, die PostLogistics versuche
gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen mit der Beauftragung von Subunternehmern
zu umgehen (Berufung, S. 6, Ziff. 3). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges
Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen arbeitete der Zeuge C____ im
Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht mehr für die PostLogistics
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Damit besteht kein Grund zur Annahme, er könnte
zugunsten der PostLogistics unrichtige Angaben gemacht werden. Die Aussagen der
Zeugin F____ sind vor allem betreffend die Videoüberwachung relevant. Diese
wird in der Berufung nicht bestritten. Zudem wurde die Einvernahme von F____
als Zeugin vom Berufungskläger selber beantragt. Erst nachdem er festgestellt
hat, dass sie seine Behauptungen nicht bestätigt, versucht er, ihre Glaubwürdigkeit
in Zweifel zu ziehen. Insgesamt besteht damit kein Anlass, an der
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Diese stimmen zudem mit den
Angaben im Schreiben des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics überein.
Gestützt auf diese Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass der
Berufungskläger über die Zeit zwischen dem Ende des Abladens um spätestens 22.00
Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr frei hat verfügen können, dass er
sich in dieser Zeit nicht bei seinem Fahrzeug hat aufhalten müssen und dass ihm
ein Pausenraum zur Verfügung gestanden hat.
In seiner
Berufung macht der Berufungskläger geltend, die von ihm angerufenen Zeugen, die
ebenfalls die Tour 412 gefahren hätten, hätten die Frage beantworten können, ob
es dem Berufungskläger möglich gewesen sei, im Logistikzentrum eine Pause
einzuschalten. Indem das Zivilgericht diese Zeugen nicht einvernommen habe,
habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Berufung, S. 5, Ziff. 2
f.). Für seine Behauptung, er habe im Logistikzentrum keine Pause machen
können, beantragte der Berufungskläger nur die Einvernahme eines einzigen
anderen Fahrers, nämlich G____, als Zeugen (Replik, S. 4 f., Ziff. 3). Andere
Fahrer waren deshalb bereits mangels eines rechtzeitigen Beweisantrags zu
dieser Behauptung nicht als Zeugen einzuvernehmen. Ein Fahrer, der die gleiche
Tour wie der Berufungskläger gefahren hat, hat ein eigenes finanzielles
Interesse, die Darstellung des Berufungsklägers zu bestätigen, um sich selber
eine Überstundenentschädigung zu sichern. Der Zeuge C____ und die Zeugin F____
hingegen haben, wie bereits erwähnt, kein oder jedenfalls kein direktes
Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Eine Zeugenaussage von G____,
dass die Fahrer im Logistikzentrum keine Pause hätten machen können, wäre
deshalb nicht geeignet, die auf die bisher abgenommenen Beweise gestützte
Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen. Gestützt auf eine antizipierte
Beweiswürdigung verzichtete das Zivilgericht folglich zu Recht auf die beantragte
Zeugeneinvernahme und ist der betreffende Beweisantrag auch im
Berufungsverfahren abzuweisen. Es ist anzunehmen, dass die Parteien in einer
Parteibefragung ihre jeweiligen Parteibehauptungen bestätigen würden. Die
Aussagen des Berufungsklägers als Partei wären aber nicht geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen und der Zeugin als am vorliegenden
Rechtsstreit nicht beteiligten Drittpersonen zu erwecken. Die Einholung einer
schriftlichen Auskunft bei der PostLogistics würde offensichtlich höchstens den
Inhalt des Schreibens des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16.
Juni 2016 sowie der Aussagen des Zeugen und der Zeugin bestätigen. In
antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auch auf die Abnahme dieser Beweise
zu verzichten.
Der
Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagte weigere sich, anhand der von
ihm eingereichten Rapporte und der Scan-Daten eine Abrechnung über die
geleistete Arbeitszeit zu erstellen. Indem das Zivilgericht dies nicht
berücksichtigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. Berufung, S. 7 f., Ziff. 5, S. 9 f., Ziff. 2 und S. 15, Ziff. 2). Gemäss
den eigenen Angaben des Berufungsklägers wurden in diesen Rapporten nur die
Anfangs- und Endzeiten der Touren verzeichnet (Berufung, S. 7, Ziff. 5 und S.
15, Ziff. 2; Replik, S. 4, Ziff. 3). Diese sind jedoch entsprechend den Angaben
des Berufungsklägers bereits erstellt. Gestützt auf die Darstellung des
Berufungsklägers (vgl. Berufung, S. 12–14, Ziff. 2; Klage, S. 4, Ziff. 4) ist es
auch ausgeschlossen, dass aufgrund der Scan-Daten festgestellt werden könnte,
was der Berufungskläger in der Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem
Beginn des Beladens getan hat. Damit sind die Rapporte und die Scan-Daten für
die Beurteilung der Klage irrelevant. Im Übrigen äusserte sich das Zivilgericht
entgegen der Darstellung des Berufungsklägers sehr wohl zu den Rapporten. Es
hielt zutreffend fest, mit den Zeitrapporten, die nach eigenen Angaben des
Berufungsklägers die Anfangs- und Endzeiten der Touren festlegen würden, könnte
noch immer nicht ermittelt werden, wie viele Arbeitsstunden der Berufungskläger
tatsächlich geleistet habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.2.c).
3.4 Als
Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) gilt gemäss Art. 13
Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) die Zeit,
während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.
Diese Legaldefinition wird in einem weiten Sinn dahingehend verstanden, dass
jene Zeit Arbeitszeit ist, die der Arbeitnehmer mit dem Willen des Arbeitgebers
in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt (Rudolph/von
Kaenel, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012, S. 197, 197 f.; von Kaenel, in: Geiser et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar, Bern 2005, Art. 9 ArG N 5; vgl. Nordmann/Looser in: Blesi et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar, Basel 2018, Art. 9 ArG N 11). Pausen gelten nur dann
als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf
(Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsplatz in diesem Sinn ist jeder Ort im Betrieb oder
ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm
zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Der
privatrechtliche Begriff der Arbeitszeit ist gemäss einer in der Literatur
vertretenen Auffassung nicht identisch mit dem öffentlich-rechtlichen des Arbeitsgesetzes
(Rudolph/von Kaenel, a.a.O., S. 197,
198). Eine auf das Privatrecht bezogene Begriffsumschreibung definiert die
Arbeitszeit als diejenige Zeitspanne, während welcher der Arbeitnehmer
innerhalb oder ausserhalb des Betriebs für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur
Verfügung zu stehen hat und auch tatsächlich steht und damit über seine Zeit
nicht frei verfügen kann (Rudolph/von
Kaenel, a.a.O., S. 197, 198; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321 OR N 9,
S. 163; vgl. Emmel, in:
Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 321 OR N 4). Auch privatrechtlich gelten Pausen nur dann als
Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf
(vgl. Emmel, a.a.O., Art. 321 OR N
4; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 321 OR N 9, S. 166; vgl. auch Rehbinder/Stöckli,
in: Berner Kommentar, 2010, Art. 321c OR N 1). Sowohl nach dem
privatrechtlichen Begriff der Arbeitszeit als auch nach dem
öffentlich-rechtlichen ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer das
Gebäude, in dem sich sein Arbeitspatz befindet, verlassen kann bzw. darf, damit
Pausen nicht als Arbeitszeit gelten. Pausen gelten auch dann nicht als
Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese in einem speziell
dafür vorgesehenen Pausenraum zu verbringen (Nordmann/Looser,
a.a.O., Art. 9 ArG N 29; Rudolph/von
Kaenel, a.a.O., S. 197, 201; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9, S. 166; vgl. BGer 4A_343/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 4.4, 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3).
Die Zeit
zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens hatte der Berufungskläger
nicht im Interesse der Berufungsbeklagten zu verbringen. Er musste in dieser
Zeit der Berufungsbeklagten nicht zur Verfügung stehen, sondern konnte über
seine Zeit insoweit frei verfügen, als er sie für seine eigenen Belange wie
z.B. Verpflegung, Erholung oder Freizeitbeschäftigungen wie Lesen nutzen
konnte. Folglich qualifizierte das Zivilgericht diese Zeit zu Recht als
arbeitsfreie Zeit (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.4). Der
Berufungskläger behauptet in der Berufung, es sei unbestritten, dass er während
der angeblichen Pausen das Gelände der PostLogistics nicht habe verlassen
können (Berufung, S. 9, Ziff. 1). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die
Berufungsbeklagte führte vor Zivilgericht gerade aus, dass die Fahrer während
der Pause die Möglichkeit gehabt hätten, ausserhalb der Depots etwas
einzukaufen (Klageantwort, S. 9). Die Frage, ob der Berufungskläger das Gelände
der PostLogistics hat verlassen können, kann vorliegend jedoch offenbleiben.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer das Gebäude, in dem sich sein Arbeitsplatz
befindet, nicht verlassen kann, genügt nicht, um seine Anwesenheit in diesem
Gebäude als Arbeitszeit zu qualifizieren. Daher ist die Zeit zwischen dem Ende
des Abladens und dem Beginn des Beladens auch dann nicht als Arbeitszeit zu
betrachten, wenn der Berufungskläger das Gelände der PostLogistics nicht hat
verlassen können. Somit dauerte die Arbeitszeit des Berufungsklägers auf der
Tour 412 von 18.30 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr und von 00.30 Uhr bis 06.00 Uhr
und damit höchstens neun Stunden pro Tag.
3.5 Die
vertragliche Arbeitszeit des Berufungsklägers betrug 45 Stunden pro Woche (Klagebeilage
3, Ziff. 1) und damit 9 Stunden pro Tag. Folglich leistete er mit der Tour 412
keine Überstunden, sondern erfüllte bloss seine vertragliche Arbeitspflicht.
Erst recht leistete er damit keine Überzeit. Die gesetzliche wöchentliche
Höchstarbeitszeit des Berufungsklägers betrug 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b
ArG) und damit pro Woche fünf Stunden mehr als er mit der Tour 412 leistete.
Folglich hat der Berufungskläger für die Tour 412 keinen Anspruch auf eine
Überstunden- oder Überzeitentschädigung. Die Frage, ob er diese Tour nur von
Mai bis Juli 2013 oder auch von Januar bis April sowie im August und Oktober
2013 gefahren hat, kann deshalb auch im Berufungsverfahren offenbleiben.
4.1 Der
Berufungskläger behauptete in seiner Klage, neben der Tour 412 sei er für
zusätzliche Touren eingesetzt worden. Diese Einsätze hätten insgesamt 471
Stunden gedauert. Für diese Arbeitszeit habe er Anspruch auf den vertraglichen
Lohn mit einem Zuschlag von 25 %. Die Berufungsbeklagte habe diese Zusatztouren
mit einem geringeren Stundenansatz entschädigt. Sie schulde ihm die Differenz
zwischen dem vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % und den bezahlten
Beträgen. Ohne die Touren, für die er im erstinstanzlichen Verfahren
Sonntagszuschläge von CHF 1'157.80 geltend machte, bezifferte der
Berufungskläger diese Differenz mit CHF 4'543.20 (Klage, S. 7–11, Ziff. 8–14).
Im Berufungsverfahren macht er für die Touren, für die er im erstinstanzlichen
Verfahren noch Sonntagszuschläge beansprucht hat, nur noch eine Differenz von
CHF 485.80 zwischen dem vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % und den
bezahlten Beträgen geltend (Berufung, S. 18, Ziff. 8). Zum Beweis reichte der
Berufungskläger die Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2013 ein und beantragte
eine Parteibefragung (Klage, S. 7–10, Ziff. 8–13). Für die behaupteten 142
Stunden im November 2013 fehlt allerdings sowohl in der Klage als auch in der
Replik ein Beweisantrag (Klage, S. 10 f., Ziff. 14; Replik, S. 10, Ziff. 13).
Die Berufungsbeklagte bestritt in ihrer Klageantwort grundsätzlich nicht, dass
der Berufungskläger die betreffenden Einsätze geleistet habe. Sie machte
allerdings geltend, sie hätten kürzer gedauert als vom Berufungskläger
behauptet. Diese Einsätze seien im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012
nicht notwendig gewesen und von ihr weder angeordnet noch genehmigt worden. Der
Berufungskläger habe sich für die zusätzlichen Einsätze bei ihr beworben und
die zusätzlichen Arbeiten freiwillig auf eigenen Wunsch gestützt auf separate
mündliche Vereinbarungen der Parteien geleistet. Für die zusätzlichen Einsätze
seien grosszügig bemessene Pauschalen vereinbart und bezahlt worden. Zum Beweis
berief die Berufungsbeklagte sich auf die Lohnabrechnungen und beantragte die
Einvernahme von D____ als Zeugen und die Befragung des Berufungsklägers (Klageantwort,
S. 3, 5–7 und 13–17). In der Replik bestritt der Berufungskläger, dass er die
Zusatzeinsätze gestützt auf separate Vereinbarungen geleistet habe. Er
behauptete, die zusätzlichen Touren seien von der Berufungsbeklagten angeordnet
worden und von ihm im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 gefahren
worden. Er hätte riskiert, seine Anstellung zu verlieren, wenn er sich
geweigert hätte, diese Arbeiten zu leisten, oder Kompensation durch Freizeit
verlangt hätte. Die Berufungsbeklagte habe selber entschieden, was sie bezahlen
wolle (Replik, S. 2 f., Ziff. 1, S. 6 Ziff. 7 und S. 6–10, Ziff. 8–13). Zum
Beweis dieser Behauptungen beantragte der Berufungskläger eine Parteibefragung
(Replik, S. 2 f., Ziff. 1). Betreffend einen Teil der Touren beantragte er
zudem die Einvernahme anderer Fahrer (G____, H____, I____, J____, K____ und L____)
als Zeugen. Diese Beweisanträge beschränkten sich auf die Behauptungen, auch
die anderen Fahrer hätten in gleichen Fällen zu den von der Berufungsbeklagten
ausgerichteten Pauschalen nichts zu sagen gehabt und der Berufungskläger und
zwei andere Fahrer seien für eine der Zusatztouren unterschiedlich entschädigt
worden, sowie auf den behaupteten Zeitbedarf einer der Zusatztouren (Replik, S.
6 f., Ziff. 8, S. 8 f., Ziff. 10 und S. 9 f., Ziff. 12). In ihrer Duplik hielt
die Berufungsbeklagte an ihrer Darstellung fest und behauptete, keiner ihrer
Mitarbeiter sei angehalten worden, Zusatzarbeiten von der Art der vom
Berufungskläger verrichteten im Rahmen der vertraglichen Arbeitszeit und Entlöhnung
zu übernehmen. Die Mitarbeiter hätten sich freiwillig gemeldet, weil sie einen
Zusatzverdienst hätten erzielen wollen. Zum Beweis beantragte sie die
Einvernahme ihrer Mitarbeitenden M____, G____ und N____ als Zeugen (Duplik, S.
2 f.).
Das Zivilgericht
erwog, dass der Berufungskläger die zusätzlichen Touren auf freiwilliger Basis
geleistet habe. Ganz offensichtlich habe der Berufungskläger sein Grundgehalt
mit den Zusatztouren aufbessern wollen, sofern es seine Hauptbeschäftigung vom
zeitlichen Umfang her überhaupt zugelassen habe. Dieser Schluss dränge sich
nicht zuletzt deshalb auf, weil dem Berufungskläger im Februar 2013
unbestreitbar auf seinen eigenen Wunsch zehn Ferientage ausbezahlt worden seien
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 6.6).
Der
Berufungskläger rügt diesbezüglich, das Zivilgericht habe seinen Gehörsanspruch
verletzt, indem es sich geweigert habe, die beantragten Beweise abzunehmen. Er
habe bestritten, freiwillig Zusatztouren gefahren zu sein. Er sei hierzu von
der Berufungsbeklagten verpflichtet worden. Als Springer sei er gezwungen
gewesen, den Weisungen seines Chefs zu folgen, sonst hätte er seine Stelle
riskiert. Die Berufungsbeklagte habe nicht bewiesen, dass bezüglich der
Zusatztouren Vereinbarungen getroffen worden seien. Indem das Zivilgericht die
Vergütungspraxis der Berufungsbeklagten bezüglich der Zusatztouren schütze,
vertrete es die Ansicht, es handle sich hierbei um auftragsrechtliche
Zusatzvereinbarungen oder ad hoc abgeschlossene zusätzliche Arbeitsverträge mit
einer Pauschalvergütungsabrede. Beide Varianten wären mit dem grundlegenden
Sozialschutzgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar (Berufung, S. 10–12,
Ziff. 3).
4.2 In
den Lohnausweisen des Berufungsklägers für Januar bis August sowie Oktober und
November 2013 (Klagebeilagen 6) werden neben dem Bruttolohn von CHF 3'800.–
gemäss dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 zusätzliche Bruttobeträge mit den
Bezeichnungen „Aushilfe Post Abholungen“, Aushilfe BAZ am Sonntag“, „Aushilfe
am Sonntag“, „Extra Arbeit BLA T.7040“, „Extra Arbeit BAZ“, „Extra Arbeit Post
A10“, „Extra Arbeit OS-DE“ und „Extra Arbeit BAZ ab Zürich“ sowie Datumsangaben
ausgewiesen. Diese Beträge entsprechen genau den von der Berufungsbeklagten
behaupteten Pauschalen multipliziert mit der Anzahl der Daten (vgl. Klageantwort,
S. 13–16). Dies spricht für die Richtigkeit der Darstellung der
Berufungsbeklagten. Dividiert durch die vom Berufungskläger behauptete Dauer
der Zusatztouren ergäben die in den Lohnausweisen ausgewiesenen Bruttobeträge
hingegen ausser bei einer Art von Zusatztouren einen Stundenlohn, der deutlich
tiefer ist als der im Vertrag vom 4. Juli 2012 vereinbarte Lohn (vgl. Klage, S.
7–10, Ziff. 9–14). Der Berufungskläger behauptete nicht, dass er die Höhe der
Entschädigungen für die Zusatztouren vor der Einleitung des vorliegenden
Verfahrens je thematisiert hätte. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass
der Berufungskläger die Pauschalen nie in Frage gestellt habe (vgl. Duplik, S.
6), bestritt er nicht. Wenn der Berufungskläger die Zusatztouren tatsächlich im
Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 geleistet hätte, wäre aber davon
auszugehen, dass er sich bei der Berufungsbeklagten zumindest erkundigt hätte,
weshalb die Entschädigung nicht dem vereinbarten Lohn entspreche. Der Umstand,
dass er dies nicht getan hat, spricht gegen die Richtigkeit seiner Darstellung,
dass er die zusätzlichen Touren im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012
gefahren habe. Im Februar 2013 liess sich der Berufungskläger sein
Ferienguthaben 2012 auf eigenen Wunsch auszahlen (Klageantwort, S. 6; Klagebeilage
6). Dies zeigt, dass es dem Wunsch des Berufungsklägers entsprach, durch
zusätzliche Arbeit mehr zu verdienen, und dass er bereit war, für zusätzlichen
Lohn auf Zeit zu seiner eigenen Verfügung zu verzichten. Damit spricht die
Auszahlung des Ferienguthabens gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Wenn
dieser gegen seinen Willen Überstunden oder Überzeit hätte leisten müssen,
hätte er nicht freiwillig darauf verzichtet, seine Ferien in natura zu
beziehen. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass der
Berufungskläger die zusätzlichen Touren nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags vom
4. Juli 2012, sondern auf eigenen Wunsch freiwillig gestützt auf separate
mündliche Vereinbarungen gefahren hat und dass die Parteien in diesen
Vereinbarungen für die zusätzlichen Einsätze separate pauschale Entschädigungen
vereinbart haben. Daran könnte die Abnahme der weiteren von den Parteien
beantragten Beweismittel nichts ändern.
Die zusätzlichen
Einsätze müssen nicht notwendigerweise für alle Fahrer gleich geregelt worden
sein. Dass andere Fahrer bei der Anordnung oder Vereinbarung der zusätzlichen
Touren des Berufungsklägers anwesend gewesen wären, behaupten die Parteien
nicht. Folglich könnten die beantragten Zeugen dazu aus eigener Wahrnehmung
keine Aussagen machen. Die Fahrer H____, I____ und J____ sind gemäss der
unbestrittenen Darstellung der Berufungsbeklagten mit dem Berufungskläger befreundet
oder zumindest gut bekannt (Duplik, S. 4). I____ hatte zudem beim Zivilgericht
ein eigenes Verfahren gegen die Berufungsbeklagte eingeleitet, das sich
thematisch in weiten Teilen mit dem vorliegenden Verfahren deckte (Entscheid
des Zivilgerichts, E. 4.C.6.2.f). Der Beweiswert der Aussagen dieser Personen
wäre deshalb erheblich reduziert (vgl. Guyan,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 172 ZPO N 5; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 169 ZPO N 5; Schmid, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 169 ZPO
N 6). L____ wurde aus der Schweiz weggewiesen und hatte diese bis am 6. April
2014 definitiv zu verlassen (Duplik, S. 8; Duplikbeilage 17). Seine Einvernahme
wäre deshalb mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn sie überhaupt
möglich wäre. K____ wurde nur zur Höhe seiner Entschädigung für die Tour 7040
als Zeuge angerufen (Replik, S. 9, Ziff. 10). D____ ist einziger Gesellschafter
und Geschäftsführer der Berufungsbeklagten. Ist eine juristische Person Partei,
so werden ihre Organe gemäss Art. 159 ZPO im Beweisverfahren wie eine Partei
behandelt. Eine Person, die Organ einer Partei ist, kann deshalb nicht als
Zeugin einvernommen werden (Art. 169 ZPO), sondern nur im Rahmen einer Parteibefragung
(Art. 191 ZPO) oder einer Beweisaussage (Art. 192 ZPO) (Guyan, a.a.O., Art. 159 ZPO N 1 und Art. 169 ZPO N 3; Hasenböhler, a.a.O., Art. 159 ZPO N 21).
D____ könnte deshalb nur als Partei befragt werden. Es ist davon auszugehen,
dass er und der Berufungskläger im Rahmen einer Parteibefragung die jeweiligen
Parteistandpunkte bestätigen würden. Aus den vorstehenden Gründen steht fest,
dass die aufgrund der abgenommenen Beweismittel gebildete Überzeugung des
Gerichts durch die Abnahme der weiteren von den Parteien beantragten Beweise
nicht geändert würde. Folglich hat das Zivilgericht die erwähnten Personen zu
Recht in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen und sind die betreffenden
Beweisanträge auch im Berufungsverfahren abzuweisen.
4.3 Der
Einwand des Berufungsklägers, zusätzliche Vereinbarungen mit einer
Pauschalvergütungsabrede seien mit dem Sozialschutzgedanken des Arbeitsrechts
nicht vereinbar, ist zumindest im vorliegenden Fall unbegründet. Die Abgeltung
von Überstunden durch Lohn (Art. 321c Abs. 3 OR) kann durch schriftliche
Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dem Schriftformerfordernis
ist dabei Genüge getan, wenn die Überstundenentschädigung in den nicht
unterzeichneten allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgeschlossen wird und der
unterzeichnete Einzelarbeitsvertrag (ausdrücklich) auf diese verweist (Emmel, a.a.O., Art. 321c OR N 4; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,
6. Auflage, 2015, Art. 321c OR N 6 und 15). Der Einzelarbeitsvertrag vom 4.
Juli 2012 verweist ausdrücklich auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Klagebeilage
2, Ziff. 8). Die Sätze drei und vier von Ziffer 1 der allgemeinen
Arbeitsbedingungen (Klagebeilage 3) lauten folgendermassen: „Ab 196 Std./Monat
können die Überstunden kompensiert werden (mehr Stunden wegen schlechtem Strassenzustand,
Unfall oder Panne gelten nicht als Überstunden). Die Überstunden werden nicht
ausbezahlt.“ Damit schlossen die Parteien die Abgeltung von Überstunden durch
Lohn wirksam aus. Folglich hätte der Berufungskläger für die zusätzlichen
Touren ohne separate Vereinbarungen überhaupt keinen Anspruch auf eine
Entschädigung in Geld gehabt. Zudem betrug die im Vertrag vom 4. Juli 2012
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 5 Stunden weniger als die gesetzliche
Höchstarbeitszeit des Berufungsklägers gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG.
Zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag die Abgeltung von Überstunden durch Lohn
ausgeschlossen und eine kürzere Arbeitszeit als die gesetzliche Höchstarbeitszeit
vereinbart worden ist, steht es den Parteien frei, für Zusatzarbeiten
zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag separate Verträge abzuschliessen und
darin eine separate pauschale Entschädigung zu vereinbaren.
4.4 Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass der Berufungskläger die zusätzlichen Touren nicht
im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012, sondern gestützt auf separate
mündliche Vereinbarungen gefahren hat und dass die Parteien dafür separate
pauschale Vergütungen vereinbart haben. Unter diesen Umständen kann der
Berufungskläger für die zusätzlichen Einsätze keine anhand des im
Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 vereinbarten Lohns berechnete Überstunden- oder
Überzeitentschädigung geltend machen. Damit hat er auch für die zusätzlichen
Touren keinen Anspruch auf Überstunden- oder Überzeitentschädigung.
Der Berufungskläger
macht geltend, für die geleistete Nachtarbeit habe ihm eine Zeitkompensation
von 10 % zugestanden. Da eine Zeitkompensation in natura nicht mehr möglich
sei, habe die Berufungsbeklagte ihm diese Stunden zum arbeitsvertraglichen
Stundenansatz zu entschädigen (Berufung, S. 16, Ziff. 4).
Arbeitnehmer,
die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben
grundsätzlich gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG Anspruch auf eine Kompensation von 10
% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Bei diesem
Zeitzuschlag handelt es sich um eine gesetzliche Ausgleichsruhezeit (vgl. Art.
17b Abs. 2 und 3 ArG; Hurni/Graf, in: Blesi et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar, a.a.O., Art. 17b ArG N 7). Gemäss den zutreffenden Erwägungen
des Zivilgerichts vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung dieser
Ruhezeit durch Geldleistungen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.3 und
4.C.6.8; vgl. Gross/Frunz, in:
Blesi et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, a.a.O., Art. 22 ArG N 8). Zudem stellte
das Zivilgericht fest, dass im vorliegenden Fall auch keine andere gesetzliche
oder vertragliche Grundlage für eine Abgeltung von nicht bezogener
Ausgleichsruhezeit für Nachtarbeit bestehe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.8).
Der Berufungskläger setzt sich in der Berufung mit dieser Begründung nicht
auseinander und nennt keine Grundlage für den von ihm behaupteten
Entschädigungsanspruch. Unter diesen Umständen ist die Berufung insoweit unter
Verweis auf die korrekten Erwägungen des Zivilgerichts ohne Weiteres abzuweisen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen
und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Prozesskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings
werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das
Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2, mit Hinweisen).
Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 30'000.–, so dass das
Berufungsverfahren kostenlos ist. Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte
ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, weil der Berufungsbeklagten
vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Der
Berufungskläger stellt mit seiner Berufung ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich ohne weitere Beweisabnahmen, dass das Zivilgericht die
Klage eindeutig zu Recht abgewiesen hat. Dies war bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung erkennbar. Damit erscheint das Rechtsbegehren des
Berufungsklägers aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
deshalb abzuweisen. Die Frage der Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen
offenbleiben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. März 2018 (GS.2017.5) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Das Gesuch des Berufungsklägers um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.