Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.25
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
c/o […],
[…] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. März 2019
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin)
bezweckt die Unternehmensberatung, die Mediation und das individuelle Coaching,
insbesondere in den Bereichen Immobilieninvestitionen, europäische
Bürgerschaft, Hotelmanagement, Konferenzen, Tagungen und Veranstaltungen. Mit
Entscheid vom 28. März 2019 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine
Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von CHF 1'701.–
nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2018 und
Bearbeitungsgebühren von CHF 120.– (abzüglich einer Teilzahlung von
CHF 157.60).
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht. Damit verlangt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin, ihre Beschwerde innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist mit den notwendigen Angaben und Belegen gemäss
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid zu ergänzen, hat die Beschwerdeführerin am 26. April 2019
verschiedene Unterlagen eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist
verzichtet worden. Hingegen sind die Akten des Konkursamts beigezogen worden.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin hat den begründeten Entscheid
des Zivilgerichts am 5. April 2019 erhalten. Dagegen hat sie am 8.
April 2019 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Berücksichtigt werden
können auch die am 26. April 2019 nachgereichten Unterlagen, da die
Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der vom 14. – 28. April 2019
dauernden Betreibungsferien erst am 2. Mai 2019 abgelaufen ist
(Art. 63 in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE
136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, die in
Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins und Kosten sei beglichen (Beschwerde,
S. 2). Sie reicht einen Beleg ein über ein "Domestic payment"
der C____ über CHF 1'983.60 an das Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung
Nr. […]; diese Zahlung soll am 9. April 2019 ausgeführt werden
("Domestic payment" vom 8. April 2019, bei den
Beschwerdebeilagen). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Ausdruck eines
via e-banking generierten Zahlungsauftrags, der die effektive Ausführung des Auftrags
nicht nachzuweisen vermag. Ohnehin erscheint es ausgeschlossen, dass der
Zahlungsauftrag am 9. April 2019 ausgeführt worden ist, nachdem am
28. März 2019 über die Beschwerdeführerin
der Konkurs eröffnet worden war und im Nachgang von Konkurseröffnungen das
Konkursamt regelmässig die Bankkonten der Konkursiten umgehend sperren lässt.
Bezeichnenderweise sind im nachträglich eingereichten Kontoauszug der C____ vom
26. April 2019 im April 2019 keinerlei Belastungen des Bankkontos
mehr verzeichnet. Dass die Beschwerdeführerin die Konkursforderung der
Beschwerdegegnerin anderweitig beglichen hätte, wird nicht belegt. Die
Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. Februar 2019 (Beleg
nachgereicht am 26. April 2019) quittiert lediglich den Erhalt einer
Teilzahlung von CHF 162.60, so dass unter Berücksichtigung aufgelaufener
Kosten gegenüber der Beschwerdegegnerin noch eine (provisorische) Restschuld
von CHF 1'883.40 verblieb. Die fristgerechte Tilgung der in Betreibung
gesetzten Forderung ist somit nicht nachgewiesen. Darüber hinaus macht die
Beschwerdeführerin auch nicht die andere Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit – glaubhaft. Dies wird in der
nachfolgenden E. 2.3 dargelegt.
2.3 Die
Zahlungsfähigkeit wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel
verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31
vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach
dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege
ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare –
Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des
Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013
vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem
Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom
10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG
verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn –
also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –,
sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs
voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung
gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen
nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer
Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt
erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn
einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit
oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren
künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin
führt in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit aus, sie sei seit 2011 in der Schweiz
tätig und mittlerweile eine gut etablierte Firma mit guter Bonität und
positivem Ruf; es seien bisher keinerlei Zahlungsverzögerungen und/oder
Verluste und Betreibungen zu ihren Lasten registriert. Der Vorfall mit der
Forderung der Beschwerdegegnerin sei in der Tat die Konsequenz von
Missverständnissen, mangelnden Sprachkenntnissen und auch übermässiger
Belastung; für die nahe Zukunft sei jedoch ein personeller Ausbau geplant. Sie
– die Beschwerdeführerin – sei zudem fest entschlossen, weiterhin gute
Geschäfte zu tätigen und zu wachsen (Beschwerde, S. 2).
Mit diesen
Ausführungen ist die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht.
Das aktuelle Guthaben der Beschwerdeführerin bei der C____ beträgt CHF 10'870.29
("Account transactions" vom 8. April 2019, bei den
Beschwerdebeilagen). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom
9. April 2019 besteht neben der Forderung der Beschwerdegegnerin über
CHF 1'821.– noch eine weitere in Betreibung gesetzte Forderung über
CHF 552.84 (Gläubigerin: D____). Das ausgewiesene Guthaben auf dem
genannten Bankkonto würde reichen, um diese beiden Forderungen zu begleichen. Abgesehen
davon, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, es habe bisher keine
Zahlungsverzögerungen und/oder Betreibungen zu ihren Lasten gegeben, dies
jedoch nicht weiter belegt, bleibt sie indessen jegliche Darlegungen betreffend
Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit und die laufenden finanziellen Verpflichtungen
schuldig, die daraus resultieren (z.B. Miete, Dienstleistungen des Businesszentrums
E____). Damit kann die Beschwerdeinstanz nicht prüfen, ob die
Beschwerdeführerin über genügend liquide Mittel verfügt, mit welchen die
fälligen Forderungen getilgt werden können. Folglich hat die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft gemacht, dass sie zahlungsfähig ist.
Mangels
jeglicher Angaben zur Art und zum Umfang ihrer Geschäftstätigkeit kann auch
nicht geprüft werden, ob der schuldnerische Betrieb "lebensfähig"
ist. Die Beschwerdeführerin hat einzig
den Geschäftsabschluss 2016 nachgereicht. Ein aktueller Geschäftsabschluss, das
heisst derjenige für das Jahr 2018, fehlt indessen, obschon die Beschwerdeführerin mit der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid wie auch mit der Verfügung des
Verfahrensleiters vom 9. April 2019 darauf hingewiesen wurde, einen
aktuellen Geschäftsabschluss einzureichen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG,
SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. März 2019 (KB.2019.75) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.