Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.27
URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Nordmazedonien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
dass A____, [...] von Nordmazedonien, am 6. Mai
2019 bei der Flixbushaltestelle beim Bahnhof Basel SBB durch die Grenzwache
kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er mit einem
schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. Juli 2020, belegt ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
7. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. Mai 2019 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 7. Mai 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der original nordmazedonische Reisepass liegt vor, ein Flug
nach Nordmazedonien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können –
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben, er habe aber gedacht, es
sei schon vorbei – welcher Irrtum ihm allerdings selber zuzuschreiben ist,
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
angegeben hat, im Falle seiner Freilassung würde er nach Deutschland gehen, um
von dort aus eine Woche später nach Nordmazedonien zu reisen,
dass der Beurteilte keine Berechtigung hat, nach
Deutschland zu gehen, zumal das Einreiseverbot schengenweit gilt und gerade von
Deutschland ausgestellt wurde,
dass daher zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs und einer geordneten Ausreise keine mildere Massnahme als
die angeordnete Haft zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt
ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte
Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Mai 2019
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: