Detention upheld for entry despite a Schengen ban

AUS.2019.27Administrative CourtMay 8, 2019Confirmed

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Omnilex summary

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed removal detention imposed on a North Macedonian national who had entered Switzerland despite a valid Schengen entry ban. The court found that the detainee had waived an oral hearing under Art. 80(3) AIG, that the detention ground under Art. 76(1)(b)(1) in conjunction with Art. 75(1)(c) AIG was met, and that no milder measure would secure removal. The detention until 18 May 2019 was therefore upheld as lawful and proportionate. No court costs were charged, and the Migration Office was ordered to notify the decision in a language understandable to the detainee.

Omnilex headnote

Art. 80 Abs. 3 AIG; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei voraussichtlicher Ausschaffung innert acht Tagen und schriftlichem Einverständnis der betroffenen Person. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn die betroffene Person trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz einreist. Die Haft ist nur anzuordnen bzw. zu bestätigen, wenn sie zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs erforderlich und verhältnismässig ist; eine mildere Massnahme muss untauglich erscheinen. Liegen klare Aktenverhältnisse vor und ist der Vollzug innert kurzer Frist realisierbar, kann auf eine Verhandlung verzichtet werden (consid. 1-3).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.27

URTEIL

vom 8. Mai 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von Nordmazedonien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

dass A____, [...] von Nordmazedonien, am 6. Mai 2019 bei der Flixbushaltestelle beim Bahnhof Basel SBB durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. Juli 2020, belegt ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. Mai 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 7. Mai 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original nordmazedonische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Nordmazedonien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben, er habe aber gedacht, es sei schon vorbei – welcher Irrtum ihm allerdings selber zuzuschreiben ist,

dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, im Falle seiner Freilassung würde er nach Deutschland gehen, um von dort aus eine Woche später nach Nordmazedonien zu reisen,

dass der Beurteilte keine Berechtigung hat, nach Deutschland zu gehen, zumal das Einreiseverbot schengenweit gilt und gerade von Deutschland ausgestellt wurde,

dass daher zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und einer geordneten Ausreise keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Mai 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Keywords

immigration detentionSchengen entry banremoval enforcementwaiver of hearingproportionalitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a hearing had to be held before reviewing the detention

Extracted holding

A hearing was unnecessary because removal was expected within eight days and the detainee had expressly waived it in writing.

Extracted reasoning

The statutory conditions of Art. 80(3) AIG were met; the file was clear and a hearing was therefore dispensable.

Key legal question

Whether the removal detention was lawful and proportionate

Extracted holding

The detention was lawful, appropriate, and proportionate and therefore upheld until 2019-05-18.

Extracted reasoning

The detainee entered Switzerland despite knowing of a valid Schengen-wide entry ban. No milder measure was suitable to secure removal, and the acceleration requirement was respected.

Key legal question

Whether court costs should be charged

Extracted holding

No costs were charged.

Extracted reasoning

The procedure was free of charge under the cantonal law on coercive measures in immigration law.

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