Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.183
Verfügung vom 8. Oktober 2018
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1964, arbeitete
zuletzt als Reinigungskraft (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto;
IV-Akte 7). Ab dem 23. April 2012 bis zum 16. August 2013 bezog sie
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 4.23). Am 30. August 2013 stürzte
ein Bücherregal auf sie herab (vgl. IV-Akte 4.7, S. 1). Hierbei zog sie sich multiple
Kontusionen am rechten Ober- und Unterarm sowie einen Zahnschaden zu (vgl.
IV-Akte 4.51, S. 1). Die SUVA richtete in der Folge (bis zum 13. April 2014)
Leistungen aus (vgl. insb. IV-Akte 4.66, S. 1 und IV-Akte 16, S. 11 f.).
b) Im Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). In der Folge traf die IV-Stelle entsprechende Abklärungen. Am 20. April
2015 und am 22. Mai 2015 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen
(vgl. den Abklärungsbericht vom 27. Mai 2015; IV-Akte 38). Überdies wurden die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht
von Dr. B____ vom 4. Juli 2015; IV-Akte 41, S. 1 ff.). Daraufhin erteilte
die IV-Stelle Dr. C____ resp. Dr. D____ einen Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung
der Versicherten (Gutachten vom 20. Juni 2016; IV-Akte 50). Am 8. Juli
2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 53). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 12. Dezember 2016 ab August 2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente
zu. Ab dem 1. August 2015 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 65,
S. 1 ff.).
c) Im Februar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 68). Die IV-Stelle trat auf
das Gesuch nicht ein (vgl. die Verfügung vom 14. Juni 2017; IV-Akte 76). In der
Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 nochmals zum Leistungsbezug
an (vgl. IV-Akte 80). Am 6. März 2018 und am 10. April 2018 nahm der RAD
Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 84 resp. IV-Akte 86). Anschliessend
holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein
(vgl. den Bericht des E____ Spitals vom 15. Mai 2018 [IV-Akte 89]; Bericht
Dr. B____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 92]). Nachdem sich der RAD am 21.
August 2018 erneut geäussert hatte (vgl. IV-Akte 94), teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2018 mit, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Am 8. Oktober 2018 wurde eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 96).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober
2018 "Einspruch" bei der IV-Stelle erhoben. Sinngemäss beantragt sie
die Zusprechung einer Rente.
b) Am 24. Oktober 2018 wird die Eingabe zur
Weiterbehandlung dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt übermittelt.
c) Am 14. November 2018 stellt die Beschwerdeführerin
ein Kostenerlassgesuch. Die verlangten Unterlagen reicht sie am 5. Dezember
2018 ein.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
f) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7.
Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 1. April 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht in erheblicher Art
und Weise verschlechtert. Daher sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als
korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von
der Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch
die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche
verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt
in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.4.1. Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12.
Dezember 2016 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine
relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen
Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.
4.2.1. Die Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 65), mit der
der Beschwerdeführerin ab August 2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente
zugestanden und ab dem 1. August 2015 ein Rentenanspruch verneint worden war, basierte
in medizinischer Hinsicht auf dem von Dr. C____ und Dr. D____ erstellten bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 50).
4.2.2. In diesem war als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: chronisches multifaktorielles Schulter-Armsyndrom
rechts (ICD-10 M75.4/M77.1/M53.5): (a.) chronisches Impingement Schulter rechts
bei kranialer transmuraler Subscapularissehnenruptur mit Subluxation der langen
Bicepssehne, Tendinopathie der Supraspinatussehne; (b.) chronische
Epicondylopathia humero-radialis und leicht ausgeprägt humero-ulnaris rechts;
(c.) V.a. Carpaltunnelsyndrom rechts bei neurographisch diskret verzögerter
sensibler Leitung des Nervus medianus; (d.) cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
bei multisegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit breitbasiger
Discusprotrusion C6/C7 sowie linksbetont C4/C5, kleiner paramedianer Discushernie
C5/C6 links, insgesamt ohne Myelon- oder Neurokompression; (e.) muskuläre Dysbalance
vom Schulter-Nackengürteltyp; (f.) Chronifizierungsproblematik mit
Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung nach Unfall vom 30. August 2013
mit multiplen Kontusionen und konsekutivem Sturz mit Übergang in
generalisiertes Schmerzsyndrom (vgl. S. 28 des Gutachtens). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war aufgeführt worden (vgl.
S. 28 f. des Gutachtens): (1.) residuelle Beschwerden lateraler Fussrand rechts;
(2.) chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; (3.)
metabolisches Syndrom und (4.) Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32), DD:
Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2).
4.2.3. Erläuternd war im Gutachten festgehalten worden, aus
somatischer Sicht könnten verschiedene Befunde erhoben werden, wodurch sich eine
zumindest teilweise Beeinträchtigung erklären lasse, allerdings nicht im
subjektiv angegebenen Ausmass. Es könne eine zusätzliche zwischenzeitlich überhandnehmende
Chronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung und
auch Diskrepanz zu den Untersuchungsbefunden beschrieben werden. Bezüglich
körperlich belastender Tätigkeiten lasse sich eine Einschränkung begründen
(vgl. S. 29 des Gutachtens). Des Weiteren war im Gutachten dargetan worden, aus
psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Explorandin in der Folge der
erlittenen Unfälle im Jahre 2012 und 2013 sowie im Rahmen einer belastenden
Familiensituation eine affektive Störung entwickelt habe, welche
zwischenzeitlich wieder remittiert sei. Es fänden sich Hinweise auf eine mögliche
Aggravation der körperlichen Beschwerden. Auffallend sei auch ein sehr passives
Verhalten. Aufgrund der subjektiven Angaben und der Untersuchungsbefunde zeigten
sich keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung (vgl. ebenfalls S. 29
des Gutachtens).
4.2.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten
festgehalten worden, der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht theoretisch
jede Tätigkeit im vollen Umfang möglich. Eine anhaltende Einschränkung lasse
sich nicht begründen. Es sei denkbar, dass die Explorandin im Zeitpunkt der
Hospitalisation in der Rehaklinik F____ kurzzeitig eingeschränkt arbeitsfähig gewesen
sei. Folglich werde die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die
rheumatologischen Diagnosen beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als
Raumpflegerin könne ab Mai 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen
werden. Vorher sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfallereignis vom
30. August 2013 anzunehmen. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend,
stehend und gehend sowie ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm sowie ohne
repetitiven Gebrauch des rechten Armes bestehe ab ca. Mai 2015 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.2.5. Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen war der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 65) ab August
2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente zugestanden und ab dem 1. August
2015 ein Rentenanspruch verneint worden.
4.3.
4.3.1. In Bezug auf den weiteren Verlauf präsentiert sich die medizinische
Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Am 30. Oktober 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin
im G____spital einer beidseitigen Mammareduktionsplastik (vgl. den Bericht des G____spitals
vom 2. November 2017; IV-Akte 92, S. 17).
4.3.2. Im Bericht des G____spitals, Orthopädie und Traumatologie, vom 11. Dezember
2017 (IV-Akte 92, S. 15 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronische
Schmerzverarbeitungsstörung Ellenbogen/Schulter rechts bei Subscapularissehnenläsion
und Subluxation der Bizepssehne, SLAP-Läsion und Frozen Shoulder rechts; (2.) chronische
Epicondylitis humeri radialis rechts; (3.) unklare Hyposensibilität Dig. I bis
IV Unterarm dorsal, in der Nervensonographie kein Hinweis auf eine Plexus- oder
periphere Nervenläsion; (4.) MRI HWS vom 4. Dezember 2015: keine die
Schmerzsymptomatik erklärenden Veränderungen; (5.) Status nach Mammareduktionsplastik
beidseits sowie Hämatomevakuation linke Brust bei Makrosmastie mit Asymmetrie
der rechten Seite. Erläuternd wurde im Bericht festgehalten, es bestehe nach
wie vor eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik am rechten Ellenbogen sowie an der
rechten Schulter. Eine Untersuchung sei kaum möglich gewesen (vgl. S. 1 des
Berichtes). Man empfehle einen stationären Aufenthalt zur multidisziplinären
Schmerztherapie (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.3. In der Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 24. Januar 2018
war die Beschwerdeführerin im E____ Spital, [...], hospitalisiert. Im
Kurzbericht vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 81) wurde als Diagnose (1.) festgehalten:
"Schmerzsyndrom Schulter rechts mit Subscapularissehnenläsion und
Subluxation der Bizepssehne, SLAP-Läsion und Frozen Shoulder rechts EM 2013".
Erläuternd wurde zunächst auf den anlässlich der Arthro-MRI der rechten
Schulter vom 25. Juni 2015 erhobenen Befund verwiesen. Anschliessend wurde folgender
- mittels MRI vom 11. Januar 2018 erhobener - Befund aufgeführt: "degenerativ
aktivierte AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des subakromialen Raumes; kein
Gelenkserguss, somit kein indirekter Hinweis auf chronische Synovitis". Des
Weiteren wurde die im Rahmen des psychiatrischen Konsils vom 10. Januar 2018
gestellte Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen
Faktoren" festgehalten. Schliesslich wurde in der Diagnoseliste festgehalten:
(2.) "chronische Epicondilitis humeri radialis rechts EM 2013"; (3.) "unklare
Hyposensibilität Dig. I-III Unterarm" (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.4. Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 6. März 2018
(IV-Akte 84) fest, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
könne durch die neuen Berichte nicht objektiviert werden. Sowohl die
Schulterproblematik, die chronische Epikondilitis und die AC-Gelenksarthrose
seien bereits früher diagnostiziert und bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden.
4.3.5. Im Bericht des E____ Spitals vom 15. Mai 2018
(IV-Akte 89) wurden die bereits im Kurzbericht vom 16. Januar 2018
(IV-Akte 81) gestellten Diagnosen aufgeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Des
Weiteren wurde klargestellt, man habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ausgestellt. Eine solche sei auch nach dem Spitalaustritt nicht ausgestellt
worden (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.6. Dr. B____ führte im Bericht vom 18. Juni 2018 (IV-Akte
92) die vom E____ Spital gestellten Diagnosen auf (vgl. S. 2 des Berichtes). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte er dar, diese sei durch den behandelnden
Orthopäden/Rheumatologen zu beurteilen. Aus hausärztlicher Sicht sei aufgrund des
therapieresistenten Verlaufes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(vgl. S. 5 des Berichtes).
4.3.7. Daraufhin stellte der RAD mit Bericht vom 21. August
2018 (IV-Akte 94) klar, auch die medizinischen Berichte würden keine neuen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Es bestehe
seit Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom bei bekannten
orthopädisch-rheumatologischen Befunden/Diagnosen. Eine wesentliche objektive
Veränderung mit Einfluss auf die früher attestierte Arbeitsfähigkeit sei nicht
feststellbar (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Zeitraum in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Wie vom
RAD zutreffend klargestellt wurde (vgl. insb. den Bericht vom 21. August 2018;
IV-Akte 94), bestehen seit Jahren letztlich dieselben Befunde und es werden im
Ergebnis die gleichen Diagnosen gestellt. Namentlich ergaben auch die im Rahmen
des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im E____ Spital getätigten Abklärungen
keine neuen Befunde. Das gilt insbesondere für das MRI vom 11. Januar 2018,
welches eine "degenerativ aktivierte AC-Gelenksarthrose mit leichter
Einengung des subakromialen Raumes; kein Gelenkserguss, somit kein indirekter
Hinweis auf chronische Synovitis" zu Tage förderte. Dr. C____ hatte seinerseits
im Gutachten vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 50) einen im Ergebnis
vergleichbaren Röntgenfund erwähnt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Anlässlich des im
E____ Spital erfolgten psychiatrischen Konsils wurde die Diagnose "chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren" gestellt (vgl.
den Kurzbericht vom 16. Januar 2018; IV-Akte 81). Dies entspricht im
Ergebnis der von Dr. C____ diagnostizierten "Chronifizierungsproblematik
mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung nach Unfall vom 30. August
2013 mit multiplen Kontusionen und konsekutivem Sturz mit Übergang in
generalisiertes Schmerzsyndrom" (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.5.
Bei fehlender Veränderung der gesundheitlichen Situation ist somit weiterhin
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober
2018 vorgenommene Ablehnung eines Rentenanspruches ist folglich als korrekt zu
qualifizieren.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: