Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.5
URTEIL
vom 4. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ in Anwendung von Art. 186 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Kosten
des Verfahrens von CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
5. Februar 2018 ersucht A____ um Aufhebung des Strafbefehls in einem
Revisionsverfahren und um einen Freispruch vom Strafvorwurf des
Hausfriedensbruchs. Eventualiter sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeter
Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2018 wurde A____ mitgeteilt, dass das
Gesuch vom 5. Februar 2018 als Antrag auf die Durchführung eines Verfahrens
nach Art. 392 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entgegengenommen werde. Mit
Instruktionsverfügung vom 24. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft je Frist zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt und es wurde
in Aussicht gestellt, dass nach Fristablauf bei Vorliegen der
Revisionsvoraussetzungen ein gutheissender Entscheid ergehen wird. Mit Stellungnahme
vom 26. September 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft A____ gänzlich
freizusprechen und allfällig bezahlte oder abgearbeitete Bussen sowie Kosten
und Gebühren zurück zu erstatten. Die Privatklägerschaft hat sich innert Frist
nicht zur Sache vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten in
Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____ hat ein
Revisionsgesuch eingereicht und der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern (s.
oben Sachverhalt). Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen kostenlosen Freispruch
zugunsten des A____ und die Privatklägerschaft hat, indem sie die ihr gesetzte
Vernehmlassungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich
zur Sache zu äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in
Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen
gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten
„Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von
Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt
wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine
definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der
Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der
verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach
Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern
am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den
Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner
zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung
zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die
Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim
Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich
unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig
errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der
Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend
im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3. Dezember 2016
wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass
der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2
nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den
Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des
geduldeten Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00
Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte
Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm
rechtliche Konsequenzen drohen würden. Schliesslich habe die Polizei den
Beschuldigten zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen
(Strafbefehl S. 2 „Begründung“). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____
des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden.
2.3 Fünf
andere aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom
- Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das
Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am
- Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der
Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem
rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht
gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten
Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den
Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser
Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden.
Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der
Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den
Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung
des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht
möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der
Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige
Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des
Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte
Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment zu einem
unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB stehenden Werkareal
mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in
Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos
freizusprechen. Diese Bestimmung hat nicht nur zur Anwendung zu kommen, wenn
die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu einem
anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich
abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung
dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl
zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass
die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben
Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend
der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 392
StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
Für das
vorliegende Ausdehnungsverfahren ist A____ entsprechend dem geltend gemachten
Honorar seines Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–,
inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos
freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Die A____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember
2014 auferlegte Busse von CHF 300.– sowie die Verfahrenskosten und
Urteilsgebühr von zusammen CHF 355.30 sind ihm, soweit eine Bezahlung derselben
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
A____ ist eine Parteientschädigung von
CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.