Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.126
URTEIL
vom 14. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Mai 2018
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November
2015 der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl),
der mehrfachen unzulässigen Ausübung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen
eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu
sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt.
Die am 1. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar
erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und
eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2
und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
Ab dem 19. Mai
2015 befand sich die Rekurrentin im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Vom 8.
März bis zum 17. Mai 2016 war sie zur Krisenintervention in der forensisch-psychiatrischen
Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)
hospitalisiert. Per 18. Mai 2016 konnte die Rekurrentin die Massnahme in den
UPK Basel antreten. Am 12. Oktober 2016 wurde sie von den UPK zurück in das Untersuchungsgefängnis
versetzt. Mit Urteil vom 31. August 2017 hob das Verwaltungsgericht die mit
Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2015 angeordnete Massnahme der
stationären psychiatrischen Behandlung auf und wies das Amt für Justizvollzug
an, die Rekurrentin aus der Haft zu entlassen (VD.2017.79).
Mit Verfügung
vom 1. November 2017 lud das Amt für Justizvollzug die Rekurrentin am 30.
Januar 2018 ins Untersuchungsgefängnis zum Strafantritt verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen
wegen nicht bezahlter Geldstrafe und Bussen vor. Das Amt für Justizvollzug wies
die Verfügungsadressatin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, den Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafen durch Bezahlung der Geldstrafe und Bussen in Höhe
von total CHF 5'700.– abzuwenden. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Gegen die
Verfügung des Amts für Justizvollzug erhob die Rekurrentin, vertreten durch
Advokat [...], mit Eingaben vom 13. November 2017 und 3. Januar 2018 beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs. Sie beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die in der angefochtenen
Verfügung zum Vollzug befohlenen Strafen verbüsst seien. Die mit der angefochtenen
Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen
und dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Das JSD wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
mit Zwischenentscheid vom 15. Januar 2018 ab und stellte von Amtes wegen fest,
dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8.
Dezember 2014 gegenüber der Rekurrentin ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF150.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei
Tagen) verjährt sei. In Bezug auf die Kosten hielt es fest, dass diese der Hauptsache
folgen würden. Der gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Rekurs wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018 abgewiesen. Der Rekurrentin wurde
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt (VGE VD.2018.24). Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 wies das JSD den Rekurs
gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 1. November 2017 in der
Sache ab. Weiter wurde damit von Amtes wegen festgestellt, dass die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2014
gegenüber der Rekurrentin ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 150.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen)
verjährt sei. Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs) und der Rekurrentin eine Spruchgebühr in
der Höhe von CHF 400.– auferlegt (Ziff. 4 des Dispositivs).
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe 11. Juni 2018 rechtzeitig Rekurs an
den Regierungsrat angemeldet und diesen mit Schreiben vom 2. Juli 2018
begründet. Sie beantragt in ihrer Rekursbegründung, es seien die Ziffern 3 und
4 des Entscheids des Vorstehers des JSD vom 1. Juni 2018 aufzuheben, es sei der
Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und es seien der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie dem Rechtsvertreter der Rekurrentin
ein Honorar zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen, dessen Höhe ins Ermessen
der Rekursinstanz – im Falle der Rückweisung in dasjenige der Vorinstanz –
gestellt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der
Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei
der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt
als unentgeltlicher Prozessbeistand zu gewähren. Das Präsidialdepartement hat
den Rekurs am 16. Juli 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das
JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 7. August 2018 mit Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 3. September 2018 hält die Rekurrentin an ihrem Rekurs vollumfänglich fest.
Die Tatsachen
und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen
Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1
und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Streitgegenstand
bildet vorliegend einzig die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen
Rekursverfahren.
2.1
2.1.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV,
SR 101; vgl. hierzu Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 BV N 62 ff.; vgl. auch
Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in
§ 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und
in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus
(VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres
auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 472; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.197
vom 19. Dezember 2018 E. 2.1).
2.1.2 Wie
das JSD zutreffend erwog, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen sowie die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie als Bestandteil der unentgeltlichen
Rechtspflege ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(unentgeltliche Verbeiständung) (vgl. VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember
2018 E. 2.2, VD.2018.76 vom 14. September 2018 E. 2.1).
2.1.3
2.1.3.1 Bedürftig
im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV ist, wer die erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur aufbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt; dabei sind nebst
den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I
221 E. 5.1 S. 223 f., 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 125 IV 161 E. 4a S. 164,
124 I 1 E. 2a S. 2; VGE VD.2018.58 vom 21. November 2018 E. 3.2.1; mit
Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige
Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Die
genannten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen kumulativ erfüllt
sein (vgl. statt vieler BGE 123 I 145 E. 2.b.bb S. 147). Diese beiden
Voraussetzungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Kostenentscheid bejaht
(E. 15).
2.1.3.2 Streitig
ist vorliegend einzig die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Die
prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eröffnet
der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum, in den die
Rechtsmittelinstanz auch bei freier Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen
nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen wurde oder Umstände Berücksichtigung gefunden
haben, welche für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen, resp.
Umstände ausser Acht gelassen wurden, die in die Beurteilung hätten
miteinbezogen werden müssen (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211, 130 III 213 E.
3.1 S. 220; BGer 8C_786/2012 vom 15. November 2012 E. 2.2). Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Davon
wird etwa ausgegangen bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten
Begehren, mithin wegen Fehlens von Sachurteilsvoraussetzungen oder aus
offensichtlich materiellrechtlichen Gründen; bei mutwillig oder sonst wie in
rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellten Begehren (vgl. Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG Kommentar, Zürich 2019, 2. Auflage, Art. 65 N 32, mit Hinweisen).
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 142
III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139 III 475 E. 2.2 S. 476, 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2; VGE
VD.2018.58 vom 21. November 2018 E. 2.1, mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist u.a. die
Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der
vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die
Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten
untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit
etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und
der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 124 I 304
E. 4 S. 308 f.; Kayser/Altmann,
a.a.O., Art. 65 N 35).
2.1.3.3 Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
– also ex ante – massgebend sind (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2,
mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139 III 475 E. 2.2 S. 476
sowie 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.58 vom 21. November 2018 E. 2.1;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 400; jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Erfolgsaussichten
erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 78). Der Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet,
ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen (Huber,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N
6 und 21; VGE VD.2018.58 vom 21. November 2018 E. 2.1). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zur
Vermeidung des Kostenrisikos grundsätzlich möglichst rasch nach Einreichung des
Gesuchs, mithin während des Verfahrens mittels Zwischenverfügung zu befinden
ist (Kayser/Altmann, a.a.O., Art.
65 N 35). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im
Rahmen der Kostenregelung demgegenüber in denjenigen Fällen nicht zu
beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden
wird und keine weiteren in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Vorkehren
des Rechtsvertreters erforderlich sind (vgl. den einen Zivilprozess
behandelnden BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
2.2 Die
Rekurrentin begründet ihren Rekurs damit, dass sie im Verfahren vor der
Vorinstanz die Wiederherstellung der dem Rekurs durch die verfügende Behörde
entzogenen aufschiebenden Wirkung verlangt habe. Dieses Begehren sei durch die
Vorinstanz abgelehnt worden, worauf beim Appellationsgericht [als
Verwaltungsgericht] Rekurs erhoben worden sei, um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Zwar sei das Begehren auch durch das
Appellationsgericht abgewiesen worden. Hingegen habe das Appellationsgericht
mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege festgehalten, auch
wenn der Rekurs abzuweisen sei, erweise er sich nicht als offensichtlich aussichtslos
und der Rekurrentin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem
Lichte sei es unrichtig und inkonsistent, wenn die Vorinstanz – trotz Kenntnis
des Urteils des Appellationsgerichts – in ihrem eigenen Endentscheid zum
Schluss komme, der Rekurs selber sei als aussichtslos zu bezeichnen (wenn nicht
einmal der Rekurs gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das
Appellationsgericht als aussichtslos erachtet worden sei).
2.3 Der
Auffassung der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. In materieller Hinsicht
war im vorinstanzlichen Verfahren streitig, ob die im angefochtenen
Vollzugsbefehl vom 1. November 2017 angeordneten rechtskräftigen
Ersatzfreiheitsstrafen an die von der Rekurrentin ausgestandene stationäre
Massnahme hätte angerechnet werden müssen. Die Vorinstanz hat sowohl im
angefochten Endentscheid vom 30. Mai 2018 als bereits auch im Zwischenentscheid
vom 15. Januar 2018 sorgfältig dargelegt, weshalb dies nicht der Fall ist. Zu
Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass grundsätzlich nur Freiheitsstrafen
zu Gunsten von Massnahmen aufgeschoben werden sollen, was sich explizit aus dem
Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 StGB ergibt, und in der Konsequenz der mit der
Massnahme verbundene Freiheitsentzug auch nur auf Freiheitsstrafen angerechnet
werden soll. Übertretungen, welche mit Busse geahndet werden, sind ohnehin
immer unbedingt auszusprechen und können grundsätzlich nicht mit
freiheitsentziehenden Massnahmen nach Art. 59-61 und 64 StGB kombiniert werden.
Vorliegend sind die
in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug angeordneten Strafbefehle, welche
ausnahmslos auf Geldleistung ausgerichtete Strafen (Bussen und Geldstrafe) zum
Inhalt haben, allesamt vor Ausfällung des Urteils des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt SG.2015.138 vom 11. November 2015 (welches die Massnahme nach Art.
59 StGB beinhaltet) und somit unabhängig von letzterem ergangen. Eine Kombination
der Massnahme mit den in der angefochtenen Verfügung gelisteten Strafen liegt
somit schon gar nicht vor. Es wurde demnach nicht für dieselbe Sache
sanktioniert. Insofern können die in der angefochtenen Verfügung gelisteten
Strafen (Bussen und Geldstrafe) und in der Konsequenz auch allfällig daraus
resultierende Ersatzfreiheitsstrafen, welche ihrer Natur nach als reine Behelfe
zur Durchsetzung des primär auf Geldleistung gerichteten Strafanspruchs des
Staates fungieren, unter dem rechtlichen Aspekt von Art. 57 Abs. 3 StGB nicht
an den mit der Massnahme verbundenen und ausgestandenen Freiheitsentzug
angerechnet werden. Für diese Annahme spricht mit den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz des Weiteren auch die Tatsache, dass das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt im Dispositiv seines Urteils SG.2015.138 vom 11. November
2015 in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug gelistete und
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 1. April 2015 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe, diese nun explizit als vollziehbar bezeichnet hat. Hinsichtlich
der Umwandlungsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) hat das Bundesgericht in einem
amtlich publizierten Urteil darüber hinaus festgehalten, dass der Charakter
einer Umwandlungsstrafe einer Massnahmenanrechnung entgegenstehe, denn die
Umwandlungsstrafe sei ihrer Natur nach eine blosse Ergänzung des Geldstrafen-
bzw. Bussenentscheides und bezwecke alleine, diesen in anderer Form vollziehbar
zu machen (BGE 129 IV 212 E. 2.2 f. S. 214 ff.). Ihr kommt somit kein
eigenständiger, sondern lediglich behelfsmässiger Charakter zur Durchsetzung
des primär auf Geldleistung gerichteten Strafanspruchs des Staates zu. Wie die
Vorinstanz weiter zu Recht festhält, ist es notorisch, dass eine Massnahme nach
Art. 59 StGB länger dauern kann als der Gegenwert einer allfällig gleichzeitig
ausgesprochenen Freiheitsstrafe, was jedoch noch lange nicht bedeutet, dass
sich eine betreffende Person deswegen überlang oder übermässig in Haft befinden
würde (oder nach Aufhebung der Massnahme befunden hätte).
Auch das
Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil VD.2018.24 vom 16. April 2018 im
Kontext der Frage, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen
Rekurses zu Recht verweigert wurde bzw. der damit verknüpften Erfolgsaussichten,
erwogen, dass keine Überhaft angenommen werden kann, welche an die
Ersatzfreiheitsstrafen angerechnet werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht
dabei weiter festgestellt hat, ist es, ausser im Fall eines offensichtlichen Versehens
– nicht Sache der Strafvollzugsbehörde, bei der Anordnung des Vollzugs von sich
aus (nicht bereits gerichtlich festgestellte und angerechnete) Überhaft im
Vollzug zu kompensieren (VGE VD.2018.24 vom 16. April 2018 E. 3.4.3).
Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass die anwaltlich vertretene Rekurrentin
in ihrem Rekurs eine substantiierte Begründung für eine gegenteilige
Schlussfolgerung schuldig blieb. Was die Rekurrentin aus den zitierten Normen
des Strafgesetzbuches (Art. 3, 7 sowie 89 StGB) sowie der Strafprozessordnung (StPO;
312.0) (Art. 186, 415 und 436 Abs. 4 StPO) aus der knappen rechtlichen
Begründung des verwaltungsinternen Rekurses (vgl. Rz. 11 – 13) zu ihren Gunsten
ableiten möchte und auch können sollte, ist mit der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz unerfindlich. Die von der Vorinstanz angeführte eindeutige Rechtslage,
die dem Amt für Justizvollzug kaum Entscheidungsspielraum belässt und welche
der anwaltlich vertretenen Rekurrentin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
hätte bewusst sein können, hätte angesichts der grossen Verlustgefahr, einen vernünftigen
Dritten davon abgehalten, Rekurs zu erheben.
Die Rekurrentin
vermag mit ihrer kurzen Rekursbegründung nicht darzulegen, weshalb die
Vorinstanz dem am 13. November 2017 erhobenen und am 3. Januar 2018 begründeten
Rekurs überwiegende Erfolgsaussichten hätte beimessen müssen. Dass das
Appellationsgericht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gegen den
Entzug der aufschiebenden Wirkung die offensichtliche Aussichtslosigkeit
verneint und der Rekurrentin grosszügigerweise die unentgeltliche
Prozessführung gewährt hat, vermag für die Vorinstanz jedenfalls keine
Bindungswirkung zu erzielen. Nicht zuletzt war in jedem Verfahren neben den
Erfolgsaussichten auch die zeitliche Dringlichkeit streitig und besteht in
Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein gewisser
Ermessensspielraum. Auch keine Bindungswirkung besteht hinsichtlich des Aufwands
für die Rekursbegründung betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens
darf dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2018.24 vom 16.
April 2018 E. 2.2, mit Hinweisen), weshalb die Vorinstanz aufgrund der
eindeutigen Entscheidprognose beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden
Wirkung ebenso von Aussichtslosigkeit ausgehen durfte. Die Vorinstanz durfte
sich in ihrer Begründung insofern ohne weiteres auf die Beurteilung der
Erfolgsaussichten in ihrem Zwischenentscheid und im Entscheid des
Appellationsgerichts im Urteil VD.2018.24 vom 16. April 2018 abstützen. Ein irgendwie
geartetes widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass, abgesehen davon, dass das JSD die Frage der
Erfolgsaussichten bereits im Zwischenentscheid vom 15. Januar 2018 abschlägig
beantwortet hat, die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ohne weiteres im Endentscheid hat abschliessend beurteilen dürfen. Die
Rekurrentin wurde nach der Eingabe des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
welches mit der Hauptsache verbunden wurde, durch die Vorinstanz nicht zu
weitreichenden kostenverursachenden Vorkehrungen angehalten und diese hat das
Verfahren insgesamt zügig behandelt.
2.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in
Würdigung des entsprechenden Beurteilungsspielraums der Vorinstanz nicht zu
beanstanden ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Die
Rekurrentin hat für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung
beantragt. Das Appellationsgericht erwog wiederholt, für Rekursverfahren gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit
würden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (vgl. VGE VD.2015.38 vom 2.
Juni 2015 E. 3; AGE BEZ.2017.58 vom 6. Februar 2018 E. 4). Dies gilt jedoch
nur, wenn der Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht selber als aussichtslos erscheint (vgl. VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015
- 3, VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 4, VD.2013.177 vom 29. Januar 2014
- 3), was beim vorliegenden Rekurs nicht der Fall ist. Der
Instruktionsrichter hat der Rekurrentin daher mit Verfügung vom 19. Juli 2018
die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht bewilligt. Aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und ist [...], Advokat, als
Rechtsvertreter der Rekurrentin im Kostenerlass ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht seinen
Bemühungsumfang nachzuweisen, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist.
Insgesamt erscheint vorliegend ein Aufwand von knapp 2 Stunden à CHF 200.– angemessen.
Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist ihm daher aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 400.– zuzüglich 7,7% MWST in Höhe von CHF 30.80,
insgesamt also ein Betrag von CHF 430.80 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, [...],
Advokat, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, damit
insgesamt also CHF 430.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.