Late objection against penal order dismissed

BES.2019.50Supreme Court / Single JudgeApr 8, 2019Dismissed

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Omnilex summary

A____ challenged a Basel-Stadt single-judge order that had declined to enter into his objection to a penal order as late. The appellate court held that service of the penal order on a cohabiting household member was valid under the StPO, since no facts showed the recipient was under 16. The 10-day objection period therefore began on 29 January 2019 and expired on 7 February 2019. Because the objection was posted only on 8 February 2019, it was out of time. The complaint was dismissed, and no court costs were levied for the appeal proceedings.

Omnilex headnote

Art. 85 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1 and Art. 91 Abs. 2 StPO; valid service and calculation of the objection period against a penal order; delivery to a cohabiting person aged at least 16 constitutes effective service, unless circumstances rebut this presumption. The time limit begins the day after service and is preserved only if the objection reaches the authority or is handed to the postal service by the last day. If the objection is late, the first-instance non-entry order is to be upheld (consid. 2).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.50

ENTSCHEID

vom 8. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Februar 2019

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von 345.30 auferlegt (act. 4, S. 26 f.).

Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 zugestellt (act. 4, S. 32). Mit Einspracheformular vom 8. Februar 2019 (Datierung und Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 25, 28). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 5. März 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3).

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Mit seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, die Zustellung des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 sei nicht ordnungsgemäss erfolgt (act. 3). Der Postbote habe den eingeschriebenen Brief an seine Mitbewohnerin Frau B____ (nachfolgend Empfangsperson) abgegeben, ohne dass diese bevollmächtigt sei, für den Beschwerdeführer Sendungen entgegenzunehmen (act. 4, S. 32). Weiter führt der Beschwerdeführer an, er selber sei zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend gewesen, was er beweisen und bezeugen könne.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von der Adressatin bzw. vom Adressaten, von einer angestellten Person oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.

2.2.2 Die 10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls gilt gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

2.3

2.3.1 Im vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 25. Januar 2019 am 28. Januar 2019 mit Zustellnachweis an die Empfangsperson zugestellt worden. Unstrittig ist vorliegend, dass es sich bei der Empfangsperson - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. aus den Verfahrensakten noch aus den konkreten Umständen des Sachverhalts ergibt sich, dass es sich bei der Empfangsperson um eine unter 16 Jahre alte Person handelt. Demnach geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl; mithin ist der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO als gültig zugestellt zu betrachten.

2.3.2 Die 10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 begann ab dem folgenden Tag der Zustellung, also ab dem 29. Januar 2019, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Somit hätte die Einsprache des Beschwerdeführers spätestens am 7. Februar 2019 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Postaufgabe der Einsprache ist am 8. Februar 2019 erfolgt, womit die Einsprachefrist überschritten ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Denis Junuzagic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Keywords

service of processobjection periodlate filingpenal ordernon-entryhousehold membercost waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the penal order was validly served on a household member under Art. 85(3) StPO.

Extracted holding

Yes. Delivery to a cohabiting person aged at least 16 counts as valid service; no facts indicated that the recipient was under 16.

Extracted reasoning

The record showed delivery with acknowledgment to a person living in the same household. The appellant did not establish any circumstance rebutting valid substitute service.

Key legal question

Whether the objection against the penal order was filed within the 10-day time limit.

Extracted holding

No. The time limit started the day after service and expired before the objection was posted.

Extracted reasoning

Because service on 28 January 2019 was valid, the 10-day period began on 29 January 2019 and ended on 7 February 2019. Posting on 8 February 2019 was late.

Key legal question

Whether the complaint against the non-entry order should be upheld.

Extracted holding

No. The lower court correctly refused to enter on the late objection.

Extracted reasoning

Since the objection was out of time, the first-instance non-entry order was lawful.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the complaint proceedings.

Extracted holding

Costs would ordinarily be borne by the appellant, but the court waived them for equitable reasons.

Extracted reasoning

The appellant lost the case, yet the court exercised discretion not to levy procedural costs.

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