Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.50
ENTSCHEID
vom 8.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 25. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘000.–
verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von 345.30
auferlegt (act. 4, S. 26 f.).
Dieser
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 zugestellt
(act. 4, S. 32). Mit Einspracheformular vom 8. Februar 2019 (Datierung und
Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt
Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 25, 28). Mit Verfügung vom
15. Februar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht
auf die Einsprache ein (act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem
Schreiben (Postaufgabe am 5. März 2019) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar
2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393
StPO N 12; Schwarzenegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der
Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist.
2.1 Mit
seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, die Zustellung des
Strafbefehls vom 25. Januar 2019 sei nicht ordnungsgemäss erfolgt (act. 3).
Der Postbote habe den eingeschriebenen Brief an seine Mitbewohnerin Frau B____
(nachfolgend Empfangsperson) abgegeben, ohne dass diese bevollmächtigt sei, für
den Beschwerdeführer Sendungen entgegenzunehmen (act. 4, S. 32).
Weiter führt der Beschwerdeführer an, er selber sei zum Zeitpunkt der
Zustellung abwesend gewesen, was er beweisen und bezeugen könne.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie
von der Adressatin bzw. vom Adressaten, von einer angestellten Person oder von
einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person
entgegengenommen wird. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine
Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
2.2.2 Die
10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls gilt gemäss Art. 91 Abs. 2
StPO als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 25. Januar 2019 am 28. Januar 2019
mit Zustellnachweis an die Empfangsperson zugestellt worden. Unstrittig ist vorliegend,
dass es sich bei der Empfangsperson - wie auch vom Beschwerdeführer
vorgebracht - um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. Weder aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. aus den Verfahrensakten noch aus den
konkreten Umständen des Sachverhalts ergibt sich, dass es sich bei der Empfangsperson
um eine unter 16 Jahre alte Person handelt. Demnach geht das Vorbringen des
Beschwerdeführers fehl; mithin ist der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO
als gültig zugestellt zu betrachten.
2.3.2 Die
10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls vom 25. Januar 2019
begann ab dem folgenden Tag der Zustellung, also ab dem 29. Januar 2019,
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Somit hätte die Einsprache des
Beschwerdeführers spätestens am 7. Februar 2019 bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen.
Die Postaufgabe der Einsprache ist am 8. Februar 2019 erfolgt, womit die
Einsprachefrist überschritten ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist
daher unbegründet und dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch
umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.