Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.17
ENTSCHEID
vom 28.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Februar 2019
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 7. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Körperverletzung,
der mehrfach begangenen Drohung, der Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von
Gesprächen sowie der Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen,
verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 517.90 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 15. November
2018 Einsprache erheben. Am 23. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten ans Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung einer amtlichen Vertretung, rückwirkend ab 3. Januar 2018. Dieses
Gesuch um amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung des instruierenden
Strafrichters vom 6. Februar 2019 abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2019 Beschwerde. Der Instruktionsrichter
des Strafgerichts verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Strafakten wurden
beigezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der
verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die
Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden
Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strafgerichts vom 6.
Februar 2019, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche
Verteidigung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine
amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu gewähren.
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung sodann
immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von
einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl.
Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem
Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern
ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich
bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81
vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das
Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es handle sich
aufgrund der ausgesprochenen Strafe im Strafbefehl zwar knapp nicht mehr um einen
Bagatellfall und auch die finanzielle Bedürftigkeit sei nachgewiesen. Der Fall
berge jedoch weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten, zumindest nicht solche, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen
wäre. Im Übrigen verwies das Strafgericht auf die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 (act. 5, S. 25), wonach die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe klar umrissen seien und die Tatbestände der
Drohung und einfachen Körperverletzung umfassten, welche auch für Laien
verständlich seien.
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung
berge der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen sei. Es lägen widersprechende
und näher zu würdigende Aussagen von mehreren beteiligten Personen und Zeugen
vor, womit hinsichtlich der Beweiswürdigung erhebliche Schwierigkeiten gegeben
seien. Des Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass an der
angeblichen Schlägerei mehrere Personen beteiligt gewesen seien, was ebenfalls
auf eine heikle Beweiswürdigung hindeute (Beschwerde, act. 2, Ziff. 2). Zudem
verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und keine genügenden
Sprachkenntnisse, was ihm die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in einem
Verfahren mit einer solchen Komplexität verunmögliche (act. 2, Ziff. 3).
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass kein Bagatellfall
vorliegt und der Beschwerdeführer mittellos ist. Diese Voraussetzungen sind
klarerweise gegeben: Ersteres ergibt sich aus dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft, wonach erstinstanzlich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen
beantragt wird (act. 5, S. 175), und Letzteres aus den zu den finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen (act. 5,
S. 202 ff.).
2.3.2 Vorliegend
umstritten ist indessen die weitere Voraussetzung, wonach es sich um ein
Strafverfahren handeln muss, welchem der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher
und rechtlicher Komplexität ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre.
Aus
tatsächlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Vorverfahrens
bereits sämtliche notwendigen Konfrontationseinvernahmen stattgefunden haben
(act. 5, S. 140 ff. und S. 153 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung werden,
mit Ausnahme der Befragung des Beschwerdeführers und einer fakultativen
Befragung des Privatklägers [...], keine weiteren Beweisabnahmen vorgenommen.
Solche wurden weder vom Instruktionsrichter des Strafgerichts angeordnet noch
von der Verteidigung des Beschwerdeführers beantragt (act. 5, S. 184). Die
Beweiswürdigung der vorhandenen Beweise indessen ist Aufgabe des Gerichts und
nicht der Parteien (Art. 10 Abs. 2 StPO). Insoweit fehlt es dem vorliegenden
Sachverhalt aus tatsächlicher Sicht an der notwendigen Komplexität.
Auch in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer monierten rechtlichen Schwierigkeiten ist der Auffassung
des Strafgerichts zu folgen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Delikten der einfachen Körperverletzung, Drohung, Anstiftung zum unbefugten
Aufnehmen von Gesprächen und Tätlichkeiten handelt es sich um solche, welche
aus sich selbst verständlich sind. Es sind einfache Straftatbestände, deren
einzelnen Tatbestandselemente – anders als etwa bei Betrugs-, Veruntreuungs- oder
Urkundenfälschungsdelikten (vgl. Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 39)
– sich bereits aus dem Gesetzestext ergeben und deren Tragweite auch für einen
juristischen Laien einfach nachvollziehbar sind. Ferner gibt weder die
rechtliche Subsumtion noch die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln.
Schliesslich
vermag auch die Berücksichtigung der mangelnden Ausbildung und sprachlichen
Kenntnisse des Beschwerdeführers am Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann eine,
aufgrund von Bildung und Herkunft, geringe Fähigkeit, sich im Strafverfahren zurecht
zu finden, im Einzelfall die Anordnung einer amtlichen Verteidigung
rechtfertigen, wobei aber die bloss mangelnde Fähigkeit, der Verfahrenssprache
zu folgen, nicht genügt. In einem solchen Fall ist vielmehr ein Dolmetscher
beizuziehen (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 40, mit weiteren Hinweisen). Zwar ist es
richtig, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Lehre in der
Schweiz verfügt. Indessen war er in der Schweiz 13 Jahre lang erwerbstätig und
kennt die hier geltenden Gepflogenheiten (act. 5, S. 4). Aus den Strafakten
geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit
der Strafjustiz in Kontakt gekommen und insbesondere mit einem Strafbefehl konfrontiert
worden ist (act. 5, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer ist daher in Bezug
auf Strafbefehlsverfahren nicht unerfahren. Überdies waren die damals zur
Diskussion stehenden Sachverhalte und vorgeworfenen Delikte wesentlich komplexer
als die vorliegend zu behandelnden. Auch mit dem Argument der mangelnden
Sprachkenntnis vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, konnten doch
sämtliche Befragungen ohne Beizug eines Dolmetschers durgeführt werden (act. 5,
S. 116 ff. und S. 140 ff.). Es deutet nichts darauf hin, dass der
Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse den Befragungen nicht hätte
folgen können. Der Entscheid des Instruktionsrichters des Strafgerichts ist
deshalb zu bestätigen.
3.1 Die
Beschwerde vom 5. April 2018 gegen die Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen vom 6. Februar 2019 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege. Für die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung
kann auf E. 2.1 vorverwiesen werden. Im Gegensatz zu den anlässlich des
Strafbefehlsverfahrens zur Anklage gebrachten Delikten (vgl. E. 2.3.2) kann vorliegend
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie
die rechtlichen Vorgaben zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
insbesondere die Anforderungen an die tatsächliche und rechtliche Komplexität
eines Strafverfahrens, kennt. Für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde war
der Beschwerdeführer somit auf juristische Hilfe angewiesen. Da der
Beschwerdeführer auch, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3.2),
nachgewiesenermassen finanziell bedürftig ist, ist das Gesuch um amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] gutzuheissen. Der amtliche Verteidiger ist für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen,
wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses 3 Stunden für die Beschwerdeschrift als angemessen
erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Da die vorliegende
Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erachtet werden kann, werden
im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt (BGer 1B_41/2019
vom 19. Februar 2019 E. 3.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF
46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).