Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.116
URTEIL
vom 28.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Gabriella Matefi,
Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. Annatina Wirz , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____ ,
[...] Anschlussberufungskläger
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch I____, Advokat, Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 7. Juni 2017
betreffend Vergehen und Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2017 wurde A____ (Beschuldigter; alias „B____“)
des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (getilgt durch 150 Tage Untersuchungs-
und Sicherheitshaft). Von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und
gewerbsmässiger Handel) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das
Verfahren betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall) zufolge Verletzung des
Akkusationsprinzips eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 5. Januar 2015
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit drei Jahre, wurde nicht vollziehbar
erklärt. Der Beschuldigte wurde hingegen verwarnt und die Probezeit um 1 ½
Jahre verlängert. Für die über die verhängte Freiheitsstrafe hinausgehenden 110
Tage Freiheitsentzug wurde A____ eine Haftentschädigung in Höhe von CHF
16'500.– aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 1'236.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.–
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2017 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 20. Oktober 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom
20. November 2017 begründet. Sie beantragt, den Beschuldigten in
teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts auch des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (kostenfällig)
schuldig zu sprechen und die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe
infolgedessen auf 6 ¾ Jahre zu erhöhen. Ebenso sei die bedingt ausgesprochene
Vorstrafe vom 5. Januar 2015 vollziehbar zu erklären und dem Beschuldigten
keine Haftentschädigung zu entrichten. Der Beschuldigte hat hierzu mit
Berufungsantwort vom 26. März 2018 Stellung bezogen. Er beantragt, die
Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschuldigte
hat mit Schreiben vom 15. November 2017 Anschlussberufung erklärt und dieselbe
mit Eingabe vom 26. März 2018 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt aufzuheben und A____ vollumfänglich freizusprechen. Zudem
sei ihm für die gesamte ausgestandene Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen,
wobei ein Tagessatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangen soll (eine Erhöhung
der Haftentschädigung werde auch bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt, da der für deren Festsetzung zur Anwendung gelangte Ansatz zu tief
angesetzt worden sei). Darüber hinaus sei die von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 5. Januar 2015 ausgesprochene Vorstrafe nicht zu widerrufen
und auch auf eine Verwarnung bzw. eine Verlängerung der Probezeit zu verzichten.
Ferner sei der Beschuldigte entsprechend seinen Anträgen von sämtlichen
Verfahrenskosten zu entbinden. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
23. April 2018 Stellung bezogen. Sie beantragt, die Anschlussberufung
kostenfällig abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte befragt.
In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Der
Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der
Anschlussberufung legitimiert ist. Auf beide form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall), die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Urteil sind von keiner Seite
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen.
Dem
Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sich spätestens im
November 2014 einem professionell organisierten [...]-stämmigen Drogenring im
Raum Basel angeschlossen zu haben, um dem schwunghaften Handel mit Heroin und
Kokain nachzugehen. Innerhalb dieser Gruppierung, der auch sein Bruder C____ (alias
„D____“) und E____ angehörten, habe der Beschuldigte die oberste Position inne
gehabt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, den Nachschub an Betäubungsmitteln
zu organisieren und die untergeordneten Mitglieder mit dessen Verarbeitung und
Portionierung zu beauftragen. Zudem sei es auch in seine Kompetenz gefallen,
die Preise für die verkauften Betäubungsmittel festzusetzen. Aufgrund seiner
Beteiligung am Betäubungsmittelhandel (seit November 2014 bis zur Verhaftung
von C____ und E____ am 6. Juni 2016) habe sich der Beschuldigte für den Handel
mit insgesamt 7‘033.5 Gramm Heroin und 3‘378.3 Gramm Kokain zu verantworten.
3.1 Das
Strafgericht erwog zunächst, es sei unbestritten, dass C____ unter Verwendung
der von ihm betriebenen Drogenbestellnummer [...], ab dem 21. Mai 2016 mit
der unbekannt gebliebenen Abnehmerin „F____“, welche sich „F____" nannte, kommunizierte,
um mit ihr ein Treffen in [...] zu vereinbaren, welches am 28. Mai 2016 denn
auch tatsächlich stattgefunden habe. Nachdem es in der Folge zu Problemen
zwischen den Parteien kam, sei durch die Telefonprotokolle weiter dokumentiert
und vom Beschuldigten auch eingestanden, dass dieser mit der überwachten
Rufnummer seines Bruders am 31. Mai 2016 mit der Abnehmerin „F____“ erstmals
per SMS in Kontakt getreten sei. Aufgrund eines im Anschluss daran geführten
Telefongesprächs, in welchem der Freund von „F____“ gegenüber dem Beschuldigten
angegeben habe, er habe von ihm „10“ geliefert erhalten, sei erstellt, dass der
zuvor im Zusammenhang mit den unbekannt gebliebenen Abnehmern bereits C____
angelastete Heroinverkauf vom 31. Mai 2016 an „F____“ im Umfang von 50 Gramm
auch dem Beschuldigten anzurechnen sei (vorinstanzliches Urteil S. 60).
3.2
3.2.1 Hingegen
sei fraglich, ob sich durch die weitere Kommunikation zwischen dem
Beschuldigten und „F____“ beziehungsweise deren Freund die von der
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugeschriebene Position auf der obersten
Hierarchiestufe des Drogenrings um C____ und E____ nachweisen lasse. Gelänge
dies, wären dem Beschuldigten sämtliche Drogenverkäufe der Bande anzurechnen (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 60 f.).
3.2.2 Für
die Interpretation der Staatsanwaltschaft spreche zunächst, dass sich der
Beschuldigte im Gespräch mit „F____" und deren Freund tatsächlich als Chef
bezeichnet und seinem Gegenüber deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er das
Sagen habe. In dieselbe Richtung deute auch das Verhalten der Abnehmer, die
beide, als ihnen bewusst geworden sei, dass nun nicht mehr C____, sondern A____
das Telefon bediente, grössten Respekt gezeigt und schliesslich auch eingelenkt
hätten, ihm das Geld für die gelieferten Betäubungsmittel auszuhändigen. Hinzu
komme, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt als wenig
überzeugend erwiesen. Während er zunächst in Abrede gestellt habe, überhaupt je
irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt und nicht gewusst zu haben, um was es im
aufgezeichneten Gespräch gegangen sei, habe er im Zuge der Ermittlungen doch
noch eingeräumt, kurz vor dem Anruf von den Drogengeschäften seines Bruders
erfahren zu haben. Er habe das betroffene Telefonat indes nur geführt, um
seinem Bruder zu helfen, weil dieser nicht so gut Deutsch spreche. Er habe nur
das gesagt, was ihm sein Bruder aufgetragen habe. Nach Auffassung der Vorinstanz
geht aus dem Telefonat jedoch eindeutig hervor, dass sich die
Gesprächsteilnehmer schon länger kannten. Gegen die Version des Beschuldigten spreche
im Übrigen auch der flüssige Ablauf des Telefongesprächs, was nahe lege, dass
dieser bestens Bescheid gewusst habe. Der Beschuldigte habe ferner auch spontan
auf die Ausreden der Abnehmerin reagieren und sich auf frühere Abmachungen
zwischen ihnen berufen können (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61).
3.2.3 Nichtsdestotrotz
bestünden mit Ausnahme des Telefongesprächs keine weiteren objektiven Beweise, die
den Beschuldigten mit weiteren Drogenübergaben in Verbindung bringen lassen
würden. So tauche er weder in den angeordneten Telefonkontrollen noch in den
durchgeführten Observationen auf und es habe auch keine Hausdurchsuchung an
seinem Wohnort stattgefunden. Alleine gestützt auf das Telefongespräch zwischen
dem Beschuldigten und „F____“ lasse sich die ihm von der Staatsanwaltschaft
vorgeworfene Rolle im Betäubungsmittelhandel um C____ und E____ nicht
rechtsgenüglich nachweisen. Daran ändere auch der Umstand, dass er – entgegen
seiner anfänglichen Bestreitung – offenbar mit H____ Kontakt hatte, nichts, da
sich die Behauptung, sie hätten nur gelegentlich zusammen Kaffee getrunken,
anhand der Akten nicht umstossen lasse (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 f.).
4.1 Die
Staatsanwaltschaft wehrt sich weder gegen die (bezüglich C____ und E____ vorgenommene)
Verkürzung des Deliktszeitraums (Anfang März 2016 bis 6. Juni 2016) noch gegen die
Reduktion der Drogenverkaufsmengen auf „insgesamt rund 2.7 Kilogramm Heroin-
und 167 Gramm Kokaingemisch“ (als absolute Mindestverkaufsmengen). Entgegen dem
Strafgericht habe sich der Beschuldigte aber die noch zur Diskussion stehenden
Drogenmengen – genauso wie den Verkauf von 50 Gramm Heroin an „F____“, wo die
Vorinstanz zu Recht Mittäterschaft (mit C____) angenommen habe – analog zu
seinem Bruder anrechnen zu lassen. A____ und C____ sowie E____ hätten sich
wissentlich und willentlich zu einer Bande zusammengeschlossen und den
gemeinsamen Tatplan – Drogenhandel – arbeitsteilig umgesetzt. Es seien somit
auch für den Beschuldigten eine grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie
gewerbsmässiger Handel zu bejahen. Der Beschuldigte habe sogar die höchste
Position der drei Mitbeschuldigten innegehabt. Dieses Gefälle müsse sich in der
Strafzumessung zeigen, weshalb bei ihm 6 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen
seien (Berufungsbegründung S. 2 ff.; Plädoyer-Notizen 28. März 2019).
4.2 Die
seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestrittene Reduktion des Deliktszeitraums
und der Drogenmenge wird selbstredend auch vom Beschuldigten akzeptiert. Neben den
durch die Staatsanwaltschaft qualifiziert angeklagten (angeblichen) Handlungen sei
auch der als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifizierte Heroinverkauf
an „F____“ nicht bewiesen. Der Beschuldigte habe sich unter dem Eindruck seiner
aggressiven […]erkrankung bereit erklärt, den Chef von C____ zu spielen, da er
davon ausgegangen sei, dass er das nächste Jahr nicht erleben werde. Es sei seine
Absicht gewesen, seinen Bruder aus der Schusslinie zu nehmen (da diesem mit dem
sehr gefährlichen Freund von „F____“ und auch mit der Polizei gedroht worden
sei). Es werde ihm jetzt zum Verhängnis, dass er die Rolle des Chefs gut
gespielt habe und für die Abnehmerin – und die Staatsanwaltschaft – anscheinend
glaubwürdig war. Das erkläre auch, weshalb das Telefonat flüssig abgelaufen, weshalb
man ihm mit Respekt begegnet sei und weshalb er es gemäss den Vorgaben seines
Bruders ablehnen konnte, den Preis zu senken. Es sei nicht einmal erstellt, ob
die ihm vorgeworfenen „zehn“ Einheiten tatsächlich geliefert worden seien bzw.
ob pro Einheit jeweils fünf Gramm Heroingemisch gemeint gewesen seien. Zudem sei
auch nicht bewiesen, dass überhaupt ein Heroinverkauf an „F____“ stattgefunden
habe (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.).
5.1
5.1.1 Es
ist effektiv so, dass sich der Beschuldigte im Telefonat mit „F____“ und ihrem
Freund als Chef aufspielt. So erklärt er beispielsweise: „Ich kenne meine
Leute, wenn ich sage, so wird es gemacht, dann machen sie es so. Sie dürfen es
nicht anders machen, verstehst du mich, verstehst du mich?“ (Akten S. 4585).
Auch entgegnet er „F____“ auf deren Frage: „nein, nein, aber do sage ich und
nicht D____ ist gut“ (Akten S. 4584). Ebenso klar ist auch, dass er
Insider ist und über die Geschäftsabwicklung mit „F____“ bestens Bescheid weiss.
So erklärt er ihr beispielsweise: „Wir haben alle ein wenig Push gegeben (…)
und ich habe dir gesagt, falls du stärkeres brauchst, du musst nur sagen, wir
machen. Du musst nur kommunizieren (…)“ (Akten S. 4584); „Du hättest mit mir
sprechen können und mir sagen B____, es ist ein wenig zu schwach gewesen, kannst
du nicht tauschen. Ich hätte das regeln können (…)“ (Akten S. 4584); oder:
„Höre zu F____, ich habe dir gesagt, falls etwas ist, dann gebe es retour, aber
falls es (…), dann musst du bezahlen.“ (Akten S. 4583). Im Weiteren behauptet der
Freund von „F____“, A____ habe ihm gesagt, dass er es „20 % besser machen“
würde (Akten S. 4585). Aus dem abgehörten Telefonat geht darüber hinaus
eindeutig hervor, dass „F____“ den Beschuldigten als Geschäftspartner kennt. So
bemerkt sie ihm gegenüber: „Du hast dies mit mir geregelt, wieso hat D____ das
nötig“ (Akten S. 4585) bzw. er ihr gegenüber: „F____, höre jetzt zu. Du
weisst, was ich von dir halte, aber so was habe ich nicht erwartet auch
nicht von deinem Freund (Akten S. 4584).
5.1.2 Es
trifft zwar zu, dass die Anrufenden dem Beschuldigten mit mehr Respekt begegnen
als seinem Bruder C____. Dies muss indes nicht zwangsläufig auf eine Rolle als
Chef hinweisen, sondern liesse sich unter Umständen auch so erklären, dass der Beschuldigte
gemeinsam mit seiner Frau – oder einer Person, die er als solche ausgab – schon
zu (einem) Treffen (zum Beispiel zu demjenigen in Olten [vgl. zu dieser
Entstehungsgeschichte Verhandlungsprotokoll S. 5]) gefahren war und schlicht
und einfach ein angenehmeres Auftreten hatte. Damit liesse sich auch die
Bezugnahme auf den „Lieben Bruder“ und die „liebe Frau“ bzw. die an den Beschuldigten
gerichtete Bemerkung „mit dir und deiner frau habe ich kein problem“ in der
SMS-Kommunikation vom 31. Mai 2016 erklären.
5.2
5.2.1 Bezüglich
der Treffen mit H____ lässt sich – auch wenn A____ diesen Kontakt zunächst
bestritten hat (Akten S. 4853; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 6 f.) – mit
der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 f.) nichts Wesentliches zu
Lasten des Beschuldigten ableiten. Es ist zumindest nicht unplausibel, dass die
beiden effektiv über die [...] des Beschuldigten gesprochen haben (Akten S.
4858 ff.), zumal nicht nachgewiesen ist, dass die Mutter von H____ nicht an [...]
gestorben ist.
5.2.2 Auch
der von der Staatsanwaltschaft angeführte SMS-Austausch (Separatbeilagen 5 S.
57) zwischen H____C____ (nachdem H____ eingestehen musste, dass er seine
Drogenschulden nicht pünktlich werde begleichen können) belegt nicht
hinreichend, dass der Beschuldigte H____ „bei einem Kaffee ins Gewissen geredet
hat“ (Berufungsbegründung S. 5). Immerhin hat H____ C____ bereits am Vortag
über seine missliche Situation orientiert. C____ hat dann in eigener Kompetenz
und ohne Umschweife Hand zu einer Lösung geboten. Die Reaktion von C____ deutet
weder darauf hin, dass er H____ überhaupt „ins Gewissen reden“ wollte, noch
dass es für die weitere Handhabung der Situation einer Einmischung seines
Bruders bedurft hätte. Es wirkt darüber hinaus auch nicht so, als ob H____ durch
die Ankündigung eines Treffens zusammen mit dem Beschuldigten eingeschüchtert gewesen
wäre (jedenfalls fragt er überhaupt nicht nach und reagiert auch nicht auf die
Ankündigung). Ferner ist unklar, ob der Beschuldigte bei der beabsichtigten Drogenübergabe
dabei war (soweit eine solche überhaupt stattfand).
5.2.3 Es
ist zwar möglich, dass der Beschuldigte nicht zufällig beim Treffen mit H____
dabei war. Aus dem soeben diskutierten Dialog lässt sich indes nicht mit hinreichender
Sicherheit ableiten, dass sich der Beschuldigte an der Seite seines Bruders an
den Drogengeschäften mit H____ beteiligt hat.
5.3
5.3.1 Ebenso
unzureichend (zumindest für den angeklagten Deliktszeitraum) sind die Hinweise,
die den unsteten Aussagen von E____ entnommen werden können. Auf konkrete Frage,
ob ihm auch der Beschuldigte Aufträge oder Drogen gegeben habe, entgegnet er in
seiner Einvernahme vom 6. Juli 2016 zwar: „Ja, nachdem C____ ihm gesagt, er
soll mich anrufen, und dann hat er mich angerufen und mir gesagt, dass C____
mir gesagt hat, dass ich das machen soll und dann habe ich das gemacht“ (Akten
S. 2261). Im Weiteren berichtet er im Vorverfahren auch von einem
Zusammentreffen, bei welchem er bedroht worden sei und sich der Beschuldigte eingemischt
haben soll („A____ hat dann gesagt, dass ich nicht einfach so gehen kann“ [Akten
S. 2929]). Als ihm diese Aussage anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgehalten wird, sagt er aus, dass diese nicht stimme (Akten
S. 4853). Auch an anderer Stelle betont er, der Beschuldigte habe nichts
mit den Drogengeschäften zu tun gehabt („Ich kann nichts über B____ sagen, ich
habe nie gesehen, dass er etwas damit zu tun hatte. So wie er mir gesagt hat,
habe er früher auch mitgemacht. Ich kann aber nicht sagen, dass er etwas damit
zu tun hatte. Falls Sie den Boss ausfindig machen wollen, dann ist es
eigentlich der C____“ [Akten S. 2928; vgl. auch Akten S. 2683]). Auch an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt E____, der Beschuldigte habe mit
dieser Sache nichts zu tun. Er wisse nicht, warum dieser hier sei (Akten S.
4852).
5.3.2 C____
hat darüber hinaus sowohl im Vorverfahren als auch vor der Vorinstanz standhaft
erklärt, sein Bruder A____ habe nichts mit Drogengeschäften zu tun gehabt bzw.
nichts davon gewusst (Akten S. 2285, 4847 ff., 4897).
5.4
5.4.1 Mit
seiner Aussage, er kenne seine Leute und habe gegenüber ihnen das Sagen, deutet
der Beschuldigte an, dass er wohl ein Entscheidungsträger im Hintergrund war. In
dieser allgemeinen Form lässt sich jedoch kein hinreichend klar umrissener
strafrechtlicher Vorwurf ableiten, zumal Betäubungsmittelhandel im Zeitraum zwischen
März 2016 und 6. Juni 2016 zur Diskussion steht. Ob der Beschuldigte in dieser
Zeit tatsächlich am Drogenhandel beteiligt war oder ob er sich vornehmlich im
Spital aufhielt bzw. durch die schwerwiegende Operation belastet war (Akten S. 4903),
lässt sich nicht eruieren. Ebenso wenig der in der Anklage (ursprünglich)
gemachte Vorwurf, der Beschuldigte habe sich spätestens im November 2014 einem
Heroin- und Kokainhändlerring angeschlossen oder diesen aufgebaut. Es wäre
zumindest ebenfalls gut denkbar, dass sich der Beschuldigte infolge seiner
Erkrankung aus den Drogengeschäften zurückzog und diese seinem Bruder als Chef
übergab und nur in diesem einzelnen Fall einsprang, um seinen Bruder zu
unterstützen. Obwohl es nahe liegt, dass der Beschuldigte in die
Drogengeschäfte seines Bruders und der weiteren Beteiligten involviert war, ist
die Beweislage (für den angeklagten Deliktszeitraum) nicht ausreichend valide.
Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von
der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
freizusprechen.
5.4.2 Anders
ist der Sachverhalt hingegen betreffend den (einzelnen) Verkauf von 50 Gramm
Heroin an „F____“ zu bewerten: Beim Telefonat mit „F____“ und ihrem Freund geht
es um eine bestimmte Drogenlieferung, deren Qualität von den Abnehmern
beanstandet wurde und für welche sie daher nicht im vereinbarten Umfang zahlen
wollten. Es besteht aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufs – wie referiert – kein
Zweifel daran, dass der Beschuldigte über den gesamten Sachverhalt im Bild war
und sich „F____“ und der Beschuldigte entgegen dessen Behauptung (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 5) als Geschäftspartner kennen. Hätte der Beschuldigte
wie von seinem Bruder ursprünglich ausgeführt (Akten S. 4849), lediglich
als Übersetzer fungiert, wäre der Hinweis darauf, dass er krank sei und nichts
zu verlieren habe, nicht notwendig gewesen. Im Übrigen ist nicht einmal im
Ansatz glaubhaft, dass ein in illegale Drogengeschäfte Verwickelter – wie vom
Beschuldigten geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., 8) – mit der
Polizei droht. Dass der Beschuldigte seinem Bruder als Übersetzer zur Seite stehen
bzw. seinen Bruder angesichts seiner schweren Erkrankung aus der Schusslinie
nehmen wollte, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
5.4.3 C____
hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zweifelsfrei eine einmalige
Übergabe von 50 Gramm Heroin an „E____“ (in Basel) geschildert (Akten
S. 4848). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 60), hat der Freund von „F____“ gegenüber dem
Beschuldigten angegeben, er habe von ihm „10“ geliefert erhalten. Es ist damit
entgegen der Verteidigung (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.) erstellt, dass 50
Gramm Heroin an „F____“ verkauft wurden.
Der Beschuldigte
hat mit seinem Verhalten gegenüber „F____“ massgeblich dazu beigetragen, das Geschäft
zur Zufriedenheit seines Bruders (und von ihm selbst) abzuwickeln. Er hat sich damit
am Verkauf von Betäubungsmitteln in mittäterschaftlicher Weise beteiligt. Da bei
diesem einzelnen Verkauf keine Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes einschlägig ist und der Beschuldigte dabei vorsätzlich
handelte (vgl. dazu E. 5.4), ergeht ein Schuldspruch wegen eines Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes.
7.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren;
vgl. Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35
vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
7.2 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
7.3
7.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite
möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit
relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes,
dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E.
2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
7.3.2 Aus
objektiver Sicht gilt es zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte – unter
Annahme eines Reinheitsgehalts von 4.5 % – „lediglich“ der Verkauf von 2,2 Gramm
reinem Heroin nachgewiesen werden kann, weshalb die dafür auszusprechende
Strafe alleine gestützt auf die umgesetzte Menge im Bereich von etwa zwei
Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen käme (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Erlass Nr. 6 N 45).
7.3.3 Mit
dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 64 f.) ist allerdings erschwerend
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Heroinverkauf
zusammen mit seinem Bruder tätigte und sich damit partiell am von diesem professionell
geführten Betäubungsmittelgeschäft beteiligte. Betreffend die Vorgehensweise
wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, dass durch die Telefonkontrolle
ein intensiver Kontakt zwischen dem Beschuldigten und „F____“ dokumentiert ist.
A____ stand im Nachgang an die Betäubungsmittelübergabe in regem Kontakt zu
seiner Abnehmerin, um das Geld für die gelieferte Ware einzufordern. Dies tat
er, indem er grossen Druck auf die Käuferin ausübte und ihr deutlich zu
verstehen gab, dass sie entweder die Ware zurückgeben müsse oder er sein Geld
abholen werde. Hinzu kommt schliesslich auch, dass es sich bei „F____“ nicht um
eine Endverbraucherin, sondern um eine Zwischenhändlerin gehandelt hat.
7.3.4 In
subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte selbst nicht
Betäubungsmittelkonsument ist (Verhandlungsprotokoll S. 3) und der Verkauf der
50 Gramm Heroin deshalb nicht aus einer Zwangssituation bzw. einem
Suchtdruck heraus erfolgte. Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich, sodass
insgesamt keine Verschuldensminderungsgründe ersichtlich sind.
7.3.5 Nach
dem soeben Referierten muss die Einsatzstrafe angesichts des im Verhältnis zu
anderen denkbaren Tatvarianten als nicht mehr leicht zu bezeichnenden
Verschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erscheint
schuld- und tatangemessen.
7.4
7.4.1 Bezüglich
der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass A____ gemäss eigenen
Angaben [...] geboren und dort auch aufgewachsen ist. Er habe die Schule [...]
besucht und eine Ausbildung zum [...] gemacht, bevor er [...] in die Schweiz
gekommen sei. Er sei im Besitz einer B-Bewilligung und von seiner Ehefrau, mit
der er [...] Kinder habe, geschieden. Sein Sohn lebe bei ihm, während die
beiden Töchter bei der Mutter wohnen würden. 2004 habe er einen schweren
Arbeitsunfall erlitten, weshalb er danach von der Sozialhilfe und der
Invalidenversicherung gelebt habe. Seit Juni 2015 sei er aufgrund eines
diagnostizierten [...] (im Oktober 2017 habe er zudem [...] erlitten) in
ärztlicher Behandlung und seither krankgeschrieben. Er sei aufgrund einer
schweren Depression wöchentlich in psychiatrischer Behandlung. Seine Erkrankung
sei auch der Grund, weshalb er die von ihm betriebene [...] habe aufgeben
müssen (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).
7.4.2 Erschwerend
fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist
(aktueller Strafregisterauszug vom 6. März 2019). Hervorzuheben ist dabei die
einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012, bei welcher er schon einmal wegen eines
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 6. September 2012). Kommt dazu, dass er
bezüglich dieses Urteils von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 5. Januar 2015 im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt wurde.
Nichtsdestotrotz wurde er mit dem zur Diskussion stehenden Delikt wieder
(einschlägig) straffällig. Im Übrigen delinquierte der Beschuldigte während der
laufenden Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 5. Januar 2015 (vgl. im Detail E. 8.2).
7.4.3 Dem
Beschuldigten kann weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue zu Gute gehalten
werden. Eine Strafreduktion aufgrund seines Gesundheitszustandes ist – auch
wenn seine [...]erkrankung keineswegs verharmlost werden soll – nicht indiziert.
Zum einen hat ihn diese Krankheit nicht vom Delinquieren abgehalten und zum
anderen war seine medizinische Betreuung auch während des Strafvollzugs
gewährleistet (Akten S. 265 ff.). Auch wären allfällige Beanstandungen
bezüglich des Strafvollzugs im Sinne von § 19 der Verordnung über den
Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210) während des Vollzugs
unmittelbar der Vollzugsleitung zu melden gewesen. Dazu kommt, dass der
Beschuldigte, um den Druck auf „F____“ zu erhöhen, mit seiner Krankheit
geradezu kokettiert hat (ich habe nichts zu verlieren [Akten S. 4584]) und sich
nun nicht zu seinen Gunsten darauf berufen kann.
7.4.4 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten sind die Täterkomponenten leicht
straferhöhend zu bewerten, sodass die zuvor als tatangemessen festgesetzte
Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. die Freiheitsstrafe von vier Monaten um 30 Tagessätze
bzw. einen Monat nach oben zu korrigieren ist.
7.5
7.5.1 In
einem letzten Schritt ist die Strafart zu bestimmen, wobei die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nach Art. 41 Abs. 1 StGB
(in der zur Tatzeit geltenden Fassung; die aktuelle Version ist für den
Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht milder) nur zulässig ist,
wenn eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten
und dem Beschuldigten eine schlechte Prognose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt
werden muss.
7.5.2 Gegen
das Aussprechen einer Geldstrafe spricht zunächst, dass der Beschuldigte vor
seiner Verhaftung von der Sozialhilfe abhängig war und gemäss eigenen Angaben
über Schulden in Höhe zwischen CHF 40'000.‒ und CHF 50‘000.‒
verfügt (Akten S. 7), weshalb eine Geldstrafe uneinbringlich wäre. Ebenso wenig
könnte gemeinnützige Arbeit angeordnet werden, da der Beschuldigte aktuell krankgeschrieben
ist (Verhandlungsprotokoll S. 2).
7.5.3 Was
die Legalprognose anbelangt, fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vierfach
vorbestraft ist (aktueller Strafregisterauszug vom 6. März 2019). Hervorzuheben
gilt es besonders das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 6.
September 2012, in welchem der Beschuldigte wegen Raubs, Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) sowie wegen eines Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt wurde. Zwar wurde die Strafe mit bedingtem Vollzug (Probezeit zwei
Jahre) ausgesprochen, indes befand sich der Beschuldigte in diesem Verfahren immerhin
zwölf Tage in Untersuchungshaft. Auch die dem Strafgericht offensichtlich noch
nicht bekannte Vorstrafe des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 3. Mai 2016, bei
welcher der Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer (unbedingten)
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in Höhe von
CHF 200.– verurteilt wurde, hielt den Beschuldigten offensichtlich nicht
davon ab, weiter zu delinquieren. Kommt dazu, dass ihm diese letzte Strafe kurz
vor dem zur Diskussion stehenden Delikt am 3. Mai 2016 eröffnet wurde und
offensichtlich nicht dazu beitragen konnte, eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Im Übrigen wurde der Beschuldigte bezüglich des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
Olten-Gösgen mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.
Januar 2015 im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. Damit wurde ihm nochmals
deutlich vor Augen geführt, dass sein deliktisches Verhalten nicht toleriert
wird. Nichtsdestotrotz wurde er mit dem zur Diskussion stehenden Delikt wieder
(einschlägig) straffällig.
7.5.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit, weshalb dem
Beschuldigten eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden muss. A____ wird
deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ein
bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB steht aufgrund des Referierten und
auch der Tatsache, dass aufgrund der durch das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
Olten-Gösgen ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten besonders günstige
Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB), nicht zur Debatte (der
bedingte Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe wäre nach neuem Recht, welches im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB lex mitior ist, grundsätzlich möglich).
7.6 Aus
dem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte – wie
bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen
vom 3. Mai 2016 eine weitere Verurteilung aufweist. Es wurde eine (unbedingte)
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse in Höhe von CHF 200.–
ausgesprochen. Da der Beschuldigte diese Delikte im Sommer 2014 bzw. im
Winter 2015, also bevor er mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil vom
7. Juni 2017 verurteilt worden ist, verübte, wäre in zeitlicher Hinsicht die
Voraussetzung für eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt.
Indes ist die ausgesprochene Sanktion mit der vorliegend ausgesprochenen Strafe
nicht gleichartig, sodass heute keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (vgl. zum
Ganzen BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23. Januar
2019 E. 4.6, SB.2016.94 vom 19. Oktober 2018 E. 13.4; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 49 N 13).
7.7 Durch
die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von insgesamt 260 Tagen ist die auszusprechende Strafe im Sinne
von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen
sein (vgl. E. 9).
8.1 Der
Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 5.
Januar 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 40.‒ (Probezeit drei Jahre) verurteilt (aktueller Strafregisterauszug
vom 6. März 2019). Da das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt in der
diesbezüglichen Probezeit (am 31. Mai 2016) verübt wurde, ist auch über
den Vollzug dieser Strafe zu entscheiden.
8.2
8.2.1 Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die
widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer
Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB in der aktuell
geltenden Fassung). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen
abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden
kann. Muss ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine
eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar
zu erklären (BGE 134 IV 140 E. 4 S. 143).
8.2.2 Wie
in Erwägung 7.5.3 dargelegt, besteht eine eindeutige Schlechtprognose, weshalb
die gegen A____ am 5. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒
zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).
8.3 Nach
neuem Recht ist die Gesamtstrafenbildung – wie gesehen – nur bei gleichartigen
Strafen zulässig. Just umgekehrt war es früher, wo im Sinne einer
Kann-Vorschrift nur bei nicht gleichartigen Strafen eine Umwandlung und
Gesamtstrafenbildung möglich war. Entsprechend dem Grundsatz der „lex mitior“
wäre somit das alte Recht anwendbar. Allerdings ist vorliegend die Anwendung
der altrechtlichen Umwandlung doch wieder nicht möglich, weil die Umwandlung in
eine schwerere Sanktion – und dies ist die Freiheitsstrafe per se – gemäss
Bundesgericht nicht zulässig war (BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 S. 254). Es
bleibt also beim (kumulativen) Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe.
8.4 Durch
die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von insgesamt 260 Tagen (abzüglich 150 Tagen für das vorliegend
zu beurteilende Delikt) ist die vollziehbar zu erklärende Strafe im Sinne von
Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein
(vgl. E. 9).
9.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen
angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige
Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die
wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer
Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die
umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als
die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a
StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren
Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art.
431 Abs. 3 lit. b StPO).
9.2 Art. 431
StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung
und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft
(Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder
Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen
Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid
ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die
tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin
nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird
erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 431 StPO N 2).
9.3 Art. 431
Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur
zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht
im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf
diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter
während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe
an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art.
51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn
eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion
nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE
141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013
vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.;
AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
9.4
9.4.1 Der Beschuldigte befand sich insgesamt
260 Tage in Haft. Davon sind aufgrund der heute ausgesprochenen fünfmonatigen
Freiheitsstrafe und dem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40
Tagessätzen im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 190 Tage zu subtrahieren. Für
die während 70 Tagen erlittene Überhaft steht dem Beschuldigten gemäss Art. 431
Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.
9.4.2 Die Entschädigung und Genugtuung ist
nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die
Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts,
die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der
Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das
Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als
angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die
eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei
längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach
der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders
erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai
2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl
2006, S. 1085, 1330; Griesser,
a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 11).
9.4.3 Vorliegend ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der erlittenen Untersuchungshaft
an [...] litt und der Vollzug der Haft für ihn deshalb in psychischer Hinsicht
eine besondere Härte darstellte. Indes war er medizinisch bestens versorgt und
stand auch jederzeit unter (ärztlicher) Kontrolle (vgl. dazu schon E. 7.4.2). Zu
beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte mit 260 Tagen recht lange in Haft
befunden hat, wobei die besonders ins Gewicht fallende erste Haftzeit mit dem
heute bestätigten Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes statthaft war. Im Weiteren ist zu berücksichtigen,
dass die Haft angesichts der im Zusammenhang mit dem Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen sowie dem Urteil des Gerichtspräsidiums
Zofingen bereits erlittenen Untersuchungshaft von insgesamt 77 Tagen keine
vollkommen neue Erfahrung für den Beschuldigten war. Da er mit dem vorliegenden
Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird, kann
auch nicht gesagt werden, die ungerechtfertigte Haft hätte ihn aus dem Leben
gerissen. Hinzu kommt, dass er sich im abgehörten Telefonat mit „F____“,
welches zu seiner Verhaftung und der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen
ihn geführt hat, als Drogenboss ausgegeben hat und es damit ein Stück weit
selbst zu vertreten hat, dass die Strafverfolgungsbehörden ihn festgenommen und
qualifiziert angeklagt haben. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte vor seiner Festnahme nicht erwerbstätig gewesen ist bzw.
von der Sozialhilfe unterstützt wurde, weshalb sich durch die Haft keine
negativen Auswirkungen auf seine berufliche Situation ergeben haben (seine [...]
hat er bereits im Juni 2015 aufgegeben [Verhandlungsprotokoll S. 2]). Ferner
ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden.
9.4.4 In Anbetracht dieser Umstände
erscheint mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 71 f.) eine
Haftentschädigung von CHF 150.– pro Tag angemessen. Bei 70
Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF
10‘500.–. Dieser Betrag wird dem Beschuldigten als Haftentschädigung
zugesprochen.
10.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
10.2 Da
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen eines Vergehens gegen gemäss
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, sind die aufgrund
seines Teilfreispruches reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
die reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1‘236.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 600.–.
11.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
11.2 Die
Staatsanwaltschaft obsiegt im Rahmen ihrer Berufung mit dem Antrag, dass die
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu widerrufen sei, unterliegt
indes mit dem Rest ihrer Anträge. Der Beschuldigte unterliegt im Rahmen seiner
Anschlussberufung vollumfänglich. Wären beide Parteien mit ihren Anträgen
vollkommen unterlegen, so wären die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu
teilen. Vorliegend obsiegt die Staatsanwaltschaft in einem kleinen Teil, sodass
es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten eine lediglich um ¼ reduzierte Urteilsgebühr
aufzuerlegen (die Akzessorietät zwischen Berufung und Anschlussberufung ist bei
der Verlegung der Verfahrenskosten nicht von Bedeutung [Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO
N 10 f.]). Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1‘600.–,
werden dem Beschuldigten deshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Nach
der Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur
keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die
dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann
daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und
Urteilskosten herangezogen werden (BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251, 139 IV 243 E.
5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff.
2).
13.1 Dem
amtlichen Verteidiger, I____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3 ¾ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
13.2 Da
dem Beschuldigten eine um ¼ reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
7. Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei (schwerer Fall)
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe (getilgt durch 150
Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 41 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) freigesprochen.
Die gegen A____ am 5. Januar 2015 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 40.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt (getilgt durch 40 Tage
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft).
Für die nach Anrechnung an die
Freiheitsstrafe und die Geldstrafe verbleibende Überhaft von 70 Tagen wird A____
gemäss Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von
CHF 10‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 1‘236.50
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, C____, wird für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘016.65 und ein Auslagenersatz von CHF
56.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 548.90 (8 % auf CHF 1‘408.50
sowie 7,7 % auf CHF 5‘665.‒), somit total CHF 7‘622.35, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn
-
Amt
für Migration und Integration des Kantons Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).