Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.14
URTEIL
vom 13.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. November 2016
betreffend Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 3. November 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der
Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und zur Bezahlung einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt, bedingt
vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Verbindungsbusse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____
(Privatkläger) wurde A____ freigesprochen, ebenso wurde die
Genugtuungsforderung von B____ abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Mit separater Verfügung
wurde über das Honorar der Parteivertreter entschieden.
Gegen dieses
Urteil richten sich die Berufungen von A____, vertreten durch Advokat [...],
und B____, vertreten durch Advokat [...]. A____ hat am 14. November 2016
die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erklärt
und mit Eingabe vom 17. Mai 2017 begründet. Er beantragt, es sei das
Urteil des Strafgerichts vom 3. November 2016 aufzuheben, soweit er der
Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt worden ist. In allen
übrigen Punkten sei das Urteil zu bestätigen und er sei unter o/e-Kostenfolge
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die übrigen Parteien haben
sich hierzu nicht vernehmen lassen.
B____ hat am
9. November 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom
8. Februar 2017 erklärt und mit Eingabe vom 19. Juni 2017 begründet. Er
beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
3. November 2016 insofern abzuändern, als dass A____ der Beschimpfung zum
Nachteil von B____ schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen sei. Weiter
sei A____ dazu zu verurteilen, B____ eine Genugtuung von CHF 500.–
zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 12. März 2016 zu bezahlen, unter
o/e-Kostenfolge. Zudem sei B____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
A____ beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2017, es seien die
Berufungsanträge von B____ abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom
3. November 2016 sei hinsichtlich der von B____ angefochtenen Punkte zu
bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei A____
eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft
hat am 8. November 2016 die Berufung angemeldet und mit Eingabe vom
22. Januar 2017 zurückgezogen.
Am
13. November 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____
beim Appellationsgericht eingegangen. In der Berufungsverhandlung vom
13. Dezember 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.
In der Folge sind die Verteidigung und der Vertreter des Privatklägers zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungs- und der
Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil beide berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind.
Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert
der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend
ist einzig die Verfügung über das Honorar der Parteivertreter in Rechtskraft
erwachsen. Sie ist im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind
demgegenüber der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Beschimpfung zum
Nachteil von C____ und die damit einhergehende Kostenverlegung sowie der
Freispruch von der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers und die Abweisung
von dessen Genugtuungsforderung.
Zur Vermeidung
von Wiederholungen rechtfertigt es sich, zunächst die Berufung des Privatklägers
zu beurteilen, bevor darauf aufbauend das Rechtsmittel des Berufungsklägers behandelt
wird.
Der Privatkläger
wendet sich gegen den Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der Beschimpfung.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil folgende Tatsachen zugrunde gelegt:
„Gemäss
Polizeirapport verteilte der Privatkläger, Mitglied des Grossen Rates des
Kantons Basel-Stadt bis Ende 2016, am 12. März 2016 gegen 12:00 Uhr am [...]
in Basel, vor der [...]-Post und auf öffentlichem Grund, Flyer im Hinblick auf
die Grossratswahl vom 23. Oktober 2016 […]. Der [Berufungskläger] anerkennt,
zum angeklagten Zeitpunkt und Ort anwesend gewesen zu sein und den Privatkläger
in diesem Zusammenhang als „Nazi-Schwein“ bezeichnet zu haben (Polizeirapport
(Akten S. 20). Gemäss Anklageschrift soll der [Berufungskläger] den
Privatkläger mit „Nazi“ und „Nazi-Schwein“ beschimpft haben (Akten
S. 29 f.). Der Privatkläger gibt an, der [Berufungskläger] habe ihn
dreimal mit den Worten „Nazi“ und „Schwein“ beschimpft (Akten
S. 110 f.). Während der Hauptverhandlung behauptet[e] der
[Berufungskläger] allerdings, dem Privatkläger nur einmal „Nazi“ gesagt zu
haben. C____ hat eigenen Angaben zufolge gehört, dass der [Berufungskläger]
dem Privatkläger nur einmal „Nazi-Schwein“ sagte (Akten S. 111).“
Ohne näher auf
die Verschiedenheit der Aussagen der einzelnen Beteiligten einzugehen, schloss die
Vorinstanz, es sei im Ergebnis davon auszugehen, dass der Berufungs- den
Privatkläger „als „Nazi“ sowie „Nazi-Schwein“ bezeichnet“ habe (angefochtenes
Urteil S. 5).
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger rügt die Feststellung des Sachverhalts als unrichtig. Er schilderte
den Vorfall vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt:
„Ich war
unterwegs in der Stadt. Ich bin vorbeigelaufen und habe B____ und seinen
Kollegen beim Verteilen der Blätter gesehen. Ich bin hingegangen. Ich habe
gesagt: Hallo B____, du alter Nazi! […] Dann ist er gegangen und die Polizei
kam. Die Polizei fragte mich, ob ich den beiden „Nazi“ sagte, was ich
prompt bestätigte. Ich stehe nämlich dazu.“ (Akten S. 110).
An der
Berufungsverhandlung hielt der Berufungskläger daran fest, den Privatkläger ausschliesslich
als Nazi bezeichnet zu haben. Das Wort Schwein sei nicht gefallen. Der
Polizeirapport vom 12. März 2016, gemäss welchem er die strittige
Bezeichnung zugegeben haben soll, entspreche in diesem Punkt nicht den
Tatsachen. Nachdem der Privatkläger die Polizei verständigt hatte, seien zwei
Polizisten, ein Mann und eine Frau, ausgerückt. Während sich die Polizistin auf
der gegenüberliegenden Strassenseite um den Privatkläger und dessen Begleiter C____
gekümmert und deren Aussagen aufgenommen habe, sei er von dem männlichen
Polizisten befragt worden. Er habe diesem erklärt, dass er den Privatkläger als
Nazi bezeichnet habe und dazu stehe. Von der Polizistin, welche anschliessend
den Rapport verfasste, sei er gar nie einvernommen worden (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 7).
Dem
Berufungskläger wurde im Rechtsmittelverfahren vorgehalten, dass er die im
Polizeirapport aufgeführte Aussage („Nazi-Schwein“) in der Verhandlung vor der
ersten Instanz angeblich bestätigt habe (Akten S. 113). Hierauf erwiderte
er, dies beziehe sich auf die Bezeichnung des Privatklägers als Nazi. Er
bestreite nach wie vor, die Äusserung „Nazischwein“ getätigt oder zugestanden
zu haben und zwar sowohl direkt gegenüber dem Privatkläger als auch in der polizeilichen
Befragung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).
2.2.2 Die
Aussagen des Privatklägers und seines Begleiters, C____, gehen auseinander.
Gemäss dem
Polizeirapport vom 12. März 2016 sagte der Privatkläger aus, er sei vom
Berufungskläger drei Mal als „Nazi“ und „Nazi-Schwein“ betitelt worden (Akten
S. 19). An der erstinstanzlichen Haupt- und an der Berufungsverhandlung
bestätigte er diese Angabe (Akten S. 111, Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 6, 8). Der Privatkläger gab gemäss Polizeirapport zudem an, er sei vor
lauter Angst davon gerannt, bevor er die Polizei angerufen habe (Akten
S. 19). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, der
Berufungskläger sei ihm nachgerannt, habe ihn packen wollen, sei „brutal und
hässig“ auf ihn gewesen, habe ihm die Sachen wegnehmen wollen und sei
ausgeflippt (Akten S. 111). An der Berufungsverhandlung fügte er hinzu, er
habe vor dem Berufungskläger auf die Strasse flüchten müssten. Es sei sehr
gefährlich gewesen. Er habe Richtung [...]platz flüchten müssen, auf der
Strasse, zwischen Autos durch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der
Berufungskläger stellte die Verfolgungssituation in Abrede.
Was die
Wahrnehmungen des C____ betrifft, ist vorab festzustellen, dass aus dem
Vorverfahren gar keine Aussagen von ihm zur angeblichen Beschimpfung von B____
vorliegen. Der Rapport, der in Bezug auf die gegen B____ gerichtete
Beschimpfung erstellt wurde, umfasst die Aussagen B____s sowie jene des
Berufungsklägers (Akten S. 19 f.), während der Rapport, der die
Beschimpfung des C____ zum Gegenstand hat, lediglich seine Aussagen zur gegen
ihn gerichteten Tat enthält (Akten S. 24). Die einzige Angabe des C____
zur Beschimpfung des Privatklägers tätigte er vor der ersten Instanz, wo er angab,
es sei einmal die Aussage „Nazi-Schwein“ gefallen (Akten S. 111). Dass
eine Verfolgungssituation stattgefunden habe, lässt sich seinen Aussagen nicht
entnehmen. Vielmehr sagte er gemäss Polizeirapport, er habe mit dem
Berufungskläger diskutieren wollen, was aber keinen Sinn gehabt habe. Dies
impliziert, dass der Berufungskläger vor ihm stehen blieb. Als er sich zum
Privatkläger umgedreht habe, sei dieser schon in einem Hauseingang verschwunden
gewesen, um mit der Polizei zu telefonieren (Akten S. 25). Diese Angaben
stützen die privatklägerische Darstellung nicht.
2.2.3 Eine
Würdigung der Beweislage ergibt, dass der Polizeirapport zur Strafanzeige des
Privatklägers insofern unzuverlässig ist, als dass darin nicht offenlegt wird,
dass die rapportierende Polizistin offenbar gar nie persönlich mit dem Berufungskläger
gesprochen hat, sondern nur mittelbar, über einen weiteren Polizeibeamten, von
dessen Beschreibung des Vorfalls Kenntnis nahm. Zwar wird die Aussage des Berufungsklägers
im Rapport durch die Bezeichnung als „sinngemäss“ etwas relativiert. Soweit sie
jedoch als wörtliches Zitat und in der Ich-Form – aus Sicht des
Berufungsklägers – wiedergegeben wird und es ausdrücklich heisst „A____
machte gegenüber Schreibender sinngemäss folgende Angaben:“ zeichnet der Rapport
kein zutreffendes Bild. Hinzu kommt, dass die Rapporte keine Aussagen von C____
zur Beschimpfung des Privatklägers enthalten und somit in Bezug auf eine
weitere direkt in den Vorfall involvierte Person unvollständig sind. Letztlich
stellen sie in Bezug auf die Beschimpfung B____s einzig dessen Sicht akkurat
dar. Dies wirkt sich stark mindernd auf ihre Beweiskraft aus. Angesichts des Vorstehenden
fehlt es ihnen jedenfalls an der Qualität, den dargestellten Sachverhalt als
erwiesen erscheinen zu lassen. Eine Zeugeneinvernahme der rapportierenden
Polizistin verspräche aufgrund des blossen Zeugnisses vom Hörensagen keine
zusätzlichen Aufschlüsse.
In Bezug auf die
Angaben des Privatklägers fällt zunächst auf, dass sich diese nicht mit jenen
der übrigen Beteiligten in Einklang bringen lassen. C____ will nur eine
Beschimpfung gehört haben, während der Berufungskläger nur die Bezeichnung als
Nazi zugesteht. Hinzu kommt, dass die Darstellung eines offenbar vom blossen
Anblick des Privatklägers erzürnten Berufungsklägers und einer wilden Verfolgungsjagd
zwischen fahrenden Autos hindurch eine augenscheinliche Übertreibung darstellt.
In der tatnächsten Befragung hatte der Privatkläger gegenüber der Polizistin
noch keine Andeutungen auf eine Verfolgung gemacht, sondern nur gesagt, dass er
vor lauter Angst davon gerannt sei. Erst anlässlich der Hauptverhandlung erweiterte
er seine Darstellung. Dass C____ offenbar noch mit dem Berufungskläger
diskutieren wollte, spricht indes dagegen, dass dieser erstens völlig ausser
sich gewesen ist und zweitens fortgerannt ist. Im Resultat ist die
Zuverlässigkeit der privatklägerischen Aussage stark zweifelhaft.
Damit sind
letztlich die Aussagen des Privatklägers und jene C____s gegeneinander
abzuwägen. Für die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers spricht, dass er sich
in Bezug auf die Aussage „Nazi“ selbst belastet, diese aber in einen
rechtfertigenden Kontext einbettet, der sich mit der Betitelung des Privatklägers
als „Nazischwein“ nicht in Einklang bringen liesse. Dementsprechend besonnen,
aber mit Blick auf die verfolgten Prinzipien resolut ist der Berufungskläger im
gesamten Verfahren aufgetreten. Inhaltlich ist seine Darstellung insofern plausibel,
als dass er den Vorfall von sich aus als Sprechsituation in direkter Rede
schilderte („Hallo B____, du alter Nazi.“). Sein Aussageverhalten
ist überdies konstant, und seine Erläuterung in Bezug auf die falsche
Wiedergabe der Aussage im Polizeirapport ist nachvollziehbar. Die Aussage des
Berufungsklägers deckt sich mit jener C____s insofern, als dass gegenüber dem
Privatkläger nur eine mutmassliche Beschimpfung erfolgt sein soll. C____ hat
den Berufungskläger ebenfalls nicht über Gebühr belastet, was für seine
Glaubwürdigkeit spricht. Er hat indes nicht ausgeführt, in welchem Zusammenhang
die Beschimpfung des Privatklägers angeblich erfolgt sein soll, sondern nur
abstrakt bejaht, dass die fragliche Bezeichnung gefallen sei. Dies spricht
gegen die Wiedergabe einer von ihm persönlich wahrgenommenen Äusserung („Nazi-Schwein
habe ich nur einmal gehört.“, Akten S. 111). Demgegenüber ordnete er
die gegen ihn gerichtete Aussage von sich aus in eine direkte Rede ein („Im
genauen Wortlaut sagte er: Sind Sie auch so ein Nazi wie der da? Dabei zeigte
er auf Herrn B____.“, Akten S. 24).
2.2.4 In
zusammenfassender Würdigung kann weder die Aussage des Berufungsklägers noch
jene C____s als unglaubhaft verworfen werden. Die Feststellung, dass der
Berufungskläger seinen Kontrahenten tatsächlich als Nazischwein bezeichnet hat,
ist bleibt darum mit erheblichen Zweifeln behaftet. Es ist auf die für den
Berufungskläger günstigere Sachlage abzustellen, mithin auf den von ihm eingestandenen
Sachverhalt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Appellationsgericht
gelangt daher zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger B____ einmal als
Nazi angesprochen hat, indem er ihn wie folgt ansprach: „Hallo B____, du
alter Nazi!“.
2.3 Der
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer
jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder 174 StGB) durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die
Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen
fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen
lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfwörter einzuordnen. Soweit
Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten
Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB
anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. zuletzt: BGer 6B_1270/2017
vom 24. April 2018 E. 2.2).
Die Vorinstanz
hat den ehrenrührigen Charakter der Bezeichnung einer Person als Nazi
zutreffend hergeleitet. Dieser wurde nicht bestritten, weshalb auf die
Ausführungen verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der
Berufungskläger hat demnach tatbestandsmässig i.S.v. Art. 177 StGB
gehandelt. Der entsprechende Strafantrag liegt vor (Akten S. 21).
2.3.1 Mit
Blick auf die Frage, ob der Berufungskläger zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis
zuzulassen ist, stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Anrede des
Privatklägers als Nazi. Das Strafgericht erwog, dass es sich um ein gemischtes
Werturteil handle und liess den Entlastungsbeweis zu (angefochtenes Urteil
S. 6 f.).
Dagegen wendet
der Privatkläger ein, die Bezeichnung als Nazi sei ein reines Werturteil und
als solche nicht dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugänglich. Die
Abgrenzung könne nicht mit Verweis auf Präjudizen vorgenommen werden und es komme
auch nicht unbedingt auf die Wortbedeutung an. Vielmehr müsse für die
Abgrenzung im Einzelfall der Kontext, in welchem die Aussage gemacht worden sei,
berücksichtigt werden. Der Verbalattacke des Berufungsklägers sei kein Gespräch
mit dem Privatkläger vorausgegangen. Letzterer sei beim Verteilen von Flyern ohne
Vorwarnung beschimpft worden. Einen Tatsachenbezug oder gar eine politische
Auseinandersetzung habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch
kein Kontext existiere, der die Beschimpfung als Nazi als gemischtes Werturteil
erscheinen lasse (Akten S. 209).
2.3.2 Um
eine Tatsachenbehauptung von einem Werturteil zu unterscheiden, ist unter
Berücksichtigung der Umstände zu ermitteln, ob die strittigen Äusserungen einen
erkennbaren Zusammenhang mit einer Tatsache haben oder verwendet wurden, um
eine Person verächtlich zu machen. Der Begriff Werturteil ist ein einem weiten
Sinn zu verstehen. Es handelt sich um eine direkte Manifestation der Geringschätzung
oder der Verachtung mittels verletzender Worte, Gesten oder Tätlichkeiten (BGE
137 IV 313 E. 2.1.2, 128 IV 53 E. 1f/aa).
Der Privatkläger
war von 1985 bis 1992 und von 2013 bis 2016, mithin zur Tatzeit, Mitglied des
Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt. In dieser Funktion gehörte er zeitweise
der [...] an. Der Privatkläger ist regional und in gewissen Zusammenhängen auch
national bekannt für seine pointierten Wortmeldungen, die sich in einer
rigorosen Fixierung auf das im Namen seiner ehemaligen Partei abgebildete politische
Programm zusammenfassend auf einen Nenner bringen lassen. Der Berufungskläger engagiert
sich gemäss eigenen Angaben seit Jahren gegen Rechtsextremismus. Im Zuge dieser
Tätigkeit identifiziere er Rechtsextreme, lege als Beobachter deren Netzwerke
frei und stelle diese in der Öffentlichkeit bloss. Er gab an, den Privatkläger
seit Jahren persönlich zu kennen und dessen politische Aussagen in der
Öffentlichkeit systematisch zu dokumentieren (Akten S. 230 f.).
Im vorliegenden
Fall steht fest, dass sich der Privatkläger anlässlich der strittigen Begegnung
politisch betätigte, als er im Hinblick auf die Grossratswahlen von 2016 vor
der [...]post Flyer verteilte und so um seine Wiederwahl warb. Dies war für das
Publikum, den Berufungskläger miteingeschlossen, unstrittig erkennbar und auch
erwünscht, zielt ein Wahlkampf doch typischerweise darauf ab, eine breite Öffentlichkeit
auf sich als Person und die eigenen Anliegen aufmerksam zu machen. Es bedurfte
darum keiner weiteren verbalen oder anderweitigen Kommunikation, welche die
Anrede als Nazi in einen politischen Kontext gebettet hätte, wie der
Privatkläger es geltend macht. Es ist offensichtlich, dass die Wortwahl vor dem
Hintergrund der dem Privatkläger zugeschriebenen politischen Ansichten erfolgt
ist. Mit der politischen Betätigung des Privatklägers liegt der ehrenrührigen
Bezeichnung ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt zugrunde – selbst wenn sich
allein dadurch die Bezeichnung als Nazi nicht rechtfertigen lässt. Damit ist
die Äusserung als gemischtes Werturteil zu qualifizieren. Es ist zu prüfen, ob
der Berufungskläger zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zuzulassen ist.
2.4
2.4.1 Beweist
der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit
entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr
zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die
beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises
(Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten
Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht,
jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Voraussetzungen müssen je
für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen
werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1, 116 IV 31 E. 3). Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis
im Rahmen von Art. 177 StGB betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen
Tatsachen zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen
des sachlich Vertretbaren hielt; an unwahre Behauptungen darf ein
beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden (BGE 77 IV 94 E. 4 S. 99 f.).
Die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte
Tatsachenbehauptung muss, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen
Punkten der Wahrheit entsprechen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen
und Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018
E. 2.2, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7).
2.4.2 Der
Privatkläger rügt, der Berufungskläger sei zu Unrecht zum Entlastungsbeweis
zugelassen worden. Er habe den Privatkläger ohne jegliches öffentliches
Interesse und nur um ihm Übles vorzuwerfen, beschimpft. Eine Zulassung zum
Entlastungsbeweis käme nur dann in Betracht, wenn der Berufungskläger sich
durch einen der vom Privatkläger ausgehändigten Flyer zur Verbalattacke
veranlasst gesehen hätte. Zugestandenermassen habe er jedoch gar nie einen
Flyer erhalten und somit auch keine Kenntnis von dessen Inhalt nehmen können.
Wie vorstehend
bereits angedeutet, war der Privatkläger am 12. März 2016 in seiner Rolle
als Politiker tätig, als er vom Berufungskläger angesprochen wurde. Die
Betätigung im Wahlkampf an einer belebten Lokalität am Samstagmittag zielte darauf
ab, eine breite Öffentlichkeit aktiv auf die eigenen politischen Ziele
aufmerksam zu machen. Somit besteht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eine
begründete Veranlassung, den Privatkläger als politischen Akteur im
demokratischen Prozess in Bezug auf seine Gesinnung zu konfrontieren. Weiter
ergibt sich aus der unbestrittenen Aussage des Berufungsklägers, er habe einen Knaben,
der mit B____ ein Selfie hatte machen wollen, darauf hingewiesen, es sei nicht
lustig, was dieser für ein Menschenbild habe, bezüglich Menschen, die nicht aus
der Schweiz kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Dies steht
der privatklägerischen Einwendung, es sei einzig darum gegangen, ihm Übles
vorzuwerfen entgegen und genügt, um den Privatkläger zum Entlastungsbeweis
zuzulassen. Schliesslich geht die Rüge, der Berufungskläger habe gar nicht
gewusst, was auf den verteilten Flyern stand, als er den Berufungskläger als
Nazi ansprach, an der Sache vorbei. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis ist nicht
mit der Überprüfung des Tatsachenfundamentes, auf denen das gemischte
Werturteil fusst, gleichzusetzen. Anders als beim Sonderfall der Retorsion
(Art. 177 Abs. 2 StGB) verlangt die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht,
dass der Geschädigte unmittelbar zur Äusserung Anlass gegeben hat.
2.5
2.5.1 Der
Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die
inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (BGer
6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Im Gegensatz zum
Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die
dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren
Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 122 IV 311 E. 2, 106 IV 115
E. 2). Beweispflichtig ist der Täter; es liegt eine Umkehr der üblichen
Beweislast vor (Riklin, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N
13 ff., Trechsel/Lieber, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 173 N 14).
Der
Berufungskläger hat bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl am
5. April 2016 angekündigt, „umfangreiches Material“ zu liefern, das
belege, dass B____ ein Nazi sei (Akten S. 33). Weshalb die
Untersuchungsbehörde ohne weitere Abklärungen zu treffen, am Strafbefehl
festhielt und die Sache an das Strafgericht überwies (Akten S. 35),
erschliesst sich aus dem prozessualen Verlauf nicht. Es liesse sich auch
rechtfertigen, einen angebotenen Entlastungsbeweis schon im Vorverfahren abzunehmen
und die neuen Tatsachen in den Entscheid über das Schicksal des Strafbefehls
miteinzubeziehen. In der Folge befasste sich die Vorinstanz erstmals mit dem
vom Berufungskläger eingereichten Dokumentationsmaterial (Akten S. 50;
Separatbeilagenmappe).
2.5.2 Gestützt
auf die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen erwog das Strafgericht zusammenfassend,
der Privatkläger sei in den 1980er Jahren ein Sympathisant des
Nationalsozialismus gewesen und beurteilte den Wahrheitsbeweis für diese Zeit
als erbracht. Es berücksichtigte namentlich mehrere Zeitungsartikel, in denen B____
gestützt auf sein Wirken als „jugendliche[r] Neonazi“, „Neonazi und
Chefideologe der Basler Skinheads“ oder „Neonazi-Grossrat“ beschrieben wurde
(Separatbeilagen S. 58, 66, 90). Weiter bezog es sich auf mehrere Berichte
über eine vom Privatkläger mitgetragene Randale im Saal des Grossen Rates
Basel-Stadt, wo er sich selbst als „Nazi-Politiker“ habe darstellen lassen und
gemeinsam mit Skinheads Sprechchöre skandiert habe: „keine Asylantenschweine“,
„Türken raus“ oder „Die Schweiz den Schweizern“ (Separatbeilagen
S. 55 ff., 65). Das Strafgericht betrachtete weiter als
gerichtsnotorisch, dass B____ im Jahre 1984 an seinem Wohnort wiederholt Nachbarn
mit „Heil Hitler-Rufen“ und dem „Führergruss“ provoziert habe, weshalb der Basler
LdU-Nationalrat [...] darauf Bezug nehmend schon damals vom Vorwurf der
Ehrverletzung freigesprochen worden war (Separatbeilagen S. 21, 23, 31,
46 f.). Es stützte sich auch darauf ab, dass der Privatkläger einen
jüdischen Grossratskollegen gemäss einem Pressebericht beschimpft und den Saal
mit den Worten „Heil Hitler“ verlassen habe (Separatbeilagen S. 90). Dies
bestritt der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung und korrigierte
den Wortlaut seines damaligen Ausrufs auf „Heil Helvetia“ („Heil Hitler habe
ich nie so gesagt im Grossen Rat.“, Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 9). Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf ein vom Privatkläger
verfasstes Flugblatt, in welchem es heisse „Basel den Baslern! und nicht
etwa, wie es linke Pseudo-Studenten fordern, ein Basel den Negern,
Schlitzaugen, Tamilen, Türken und sonstigem Ungeziefer, um die Sache klar beim
Namen zu nennen.“ (Separatbeilagen S. 72). Dabei betonte das
Strafgericht die inhaltliche Nähe zum nationalsozialistischen Sprachgebrauch
durch die Verwendung mehrdeutiger Begriffe wie „Ungeziefer“, welche je nach
Kontext eine an die Adressaten gerichtete ideologische Konnotation annehmen
sollen. Unter diesen Umständen, so erörterte die Vorinstanz weiter, könne es
kein Zufall sein, dass der Privatkläger zur Feier des 99. Geburtstags
Adolf Hitlers den Basler Rathauskeller habe mieten wollen (Separatbeilagen
S. 65 ff.), was der Privatkläger an der Berufungsverhandlung
sinngemäss bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Antisemitische
Züge ortete die Vorinstanz weiter in einer Aussage des Privatklägers über die
jüdischen Opfer des Holocaust, betreffend welche er gesagt habe, es würden sich
„Historiker darüber streiten, wie viele dieser Blutsauger gestorben seien“
(Separatbeilagen S. 98). Antisemitische Bezüge fänden sich auch in der
Beurteilung des „hinterlistigen Verrats“, angeblich begangen durch die
„jüdische Bundesrätin“, im Verfahren um nachrichtenlose jüdische Vermögen bei
Schweizer Banken, als „das Alpenland wegen seiner erfolgreichen
Selbstbehauptungspolitik im Zweiten Weltkrieg kräftig zur Kasse“ gebeten werden
sollte (Separatbeilagen S. 198 ff.). Das Strafgericht würdigte weiter
Verbindungen des Privatklägers zur Neonaziszene, welche sich aus Teilnahmen an entsprechenden
Treffen ergäben. So sei er gemäss einem Bericht als junger Erwachsener an das
Grab eines in der Weimarer Republik hingerichteten und anschliessend von (Neo-)
Nazis zu einer Märtyrerfigur erhobenen Nationalsozialisten „gepilgert“ (Separatbeilagen
S. 5 ff.; angefochtenes Urteil S. 9 f., 12).
Der Privatkläger
sieht den Wahrheitsbeweis für die Zeit der 1980er bis in die 2000er Jahre nicht
als erbracht. Er kritisiert, das eingereichte Material könne mitnichten den
Beweis dafür erbringen, dass er Sympathien für das Dritte Reich, inklusive der
begangenen Gräueltaten, hatte. Der Umstand, dass er vor 30 Jahren in
Zeitungsberichten als Nazi tituliert worden sei, sei kein Freipass, es den
Journalisten von damals gleich zu tun. Er habe den „Heil Hitler“-Ruf und den
Gruss allenfalls zur Provokation verwendet, nicht jedoch mit der zugehörigen
Ideologie sympathisiert (Akten S. 211 f.).
2.5.3 Soweit
der Privatkläger geltend macht, es sei nicht statthaft, zeitlich weit
zurückliegende Einschätzungen von Journalisten unbesehen zu übernehmen, mag
dies grundsätzlich zutreffen. Mit dem umfangreichen Beweismaterial, welches das
politische und publizistische Wirken des Privatklägers im angesprochenen Zeitraum
ausführlich dokumentiert, hat er sich indessen nicht auseinandergesetzt, weshalb
diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebene rechtsrelevante
Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden kann. Der Privatkläger hat
die Inhalte des zum Wahrheitsbeweis zusammengetragenen Dossiers auch nicht im
Einzelnen bestritten, sodass sich aus einer neuerlichen Würdigung durch die
Berufungsinstanz keine auch nur ansatzweise abweichenden Schlüsse ziehen
liessen. Für jemanden, der aus persönlichem Interesse namentlich an einem von
bekennenden Neonazis organisierten Anlass das Grab eines Nazis besuchte, den
Geburtstag Adolf Hitlers – an welchem Ort auch immer – begehen wollte und auf
der Besuchertribüne des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt gemeinsam mit
rechtsradikalen Skinheads Parolen skandierte, ist die Bezeichnung als Nazi nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Die im Einzelnen
dagegen vorgebrachten Einwendungen des Privatklägers sind nicht stichhaltig und
in Bezug auf die Gutheissung der Gräueltaten des Dritten Reichs aktenwidrig: So
bezog sich der Privatkläger in einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft
Zürich auf eine Aussage von Elia Berset einerseits und des später verurteilten
Holocaustleugners Jean-Marie Le Pen andererseits, gemäss welchem sich die
Historiker darüber stritten, „wie viele dieser Blutsauger“ gestorben seien.
Dabei präzisierte B____ grossmütig: „den Ausdruck „Blutsauger“ hat Elia
Berset nicht benützt, den habe ich jetzt verwendet. Er hat von Leuten
geredet.“. Die Abwertung der jüdischen Opfer des Holocaust, die er von sich
aus beifügte, suggeriert eine Mitschuld der Opfer an ihrem Schicksal und
gleichsam eine unmissverständliche Billigung der Schoah. Soweit sich der
Privatkläger weiter darauf beruft, Hitlergrüsse und weiteres allein zum Zwecke
der Provokation ausgeübt zu haben, ist weder mit Blick auf die Gesamtheit des
Materials noch in Bezug auf die Schilderung der einzelnen Vorfälle erkennbar, wie
dies eine parallel dazu bestehende nationalsozialistische Gesinnung
ausschliessen sollte. Vielmehr erscheint offenkundig, dass der Privatkläger
seine Gesinnung auch in provozierender Weise zur Schau stellte.
Somit hat das
Strafgericht zu Recht angenommen, dass der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis
für die Aussage „Hallo B____du alter Nazi.“ für die Zeit der 1980er
Jahre erbracht hat.
2.5.4 Was
die jüngere Zeit betreffe, hielt die Vorinstanz fest, sei die Sympathie des
Privatklägers zum Nationalsozialismus weniger offenkundig. Er pflege indes nach
wie vor Verbindungen zur Neonaziszene und betreibe rechtsradikale Politik, ohne
Verzicht auf rechtsstaatlich bedenkliche, fremdenfeindliche Äusserungen. Vor
allem habe sich der Privatkläger nie von seinem politischen Verhalten in den
1980er Jahren distanziert. Aus diesem Grund sei der Gutglaubensbeweis als
gelungen zu betrachten.
Konkret erwog
das Strafgericht, der Privatkläger pflege in der jüngeren Zeit (nach 2010)
Verbindungen zum wegen Volksverhetzung verurteilten Münchner Stadtrat Karl
Richter, der gemäss einem Bericht des Verfassungsschutzberichts Bayern 2011 eng
mit der Neonaziszene zusammenarbeite, sowie zu Sigrid Schüssler und zu
Christoph Bauer, zu welchen sich ähnliche Verbindungen nachweisen liessen (Separatbeilagen
S. 150 ff.; angefochtenes Urteil S. 11). In Bezug auf das
gegenwärtige politische Wirken bezog sich die Vorinstanz auf ein vom
Privatkläger verteiltes Flugblatt von Oktober 2016 (irrtümlich datiert auf den
12. März 2016, zur Verwertbarkeit vgl. E. 2.5.1). Darin heisst es
unter anderem „Im Rhein ist kürzlich ein Asylant ertrunken. Ein Kostgänger
und Asylanten-Geld-Empfänger (Schmarotzer) weniger.“ – „In Kleinbasel
sind 99 von 100 Babys Ausländer! Das gibt zu denken! Wir Schweizer sterben aus!“
– „Ich sorge dafür, dass wir nicht durch Ausländer und Asylanten in unserer
Heimat Kleinbasel überschwemmt und verdrängt werden.“ (angefochtenes Urteil
S. 10). Im Berufungsverfahren bestritt der Privatkläger die Urheberschaft
am Flugblatt. Dieses habe „der politische Feind“ in seinem Namen gemacht
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Nichtsdestotrotz geht aus einem
vom Privatkläger selbst eingereichten Zeitungsartikel von Oktober 2016 hervor,
dass er gegenüber der Presse die Urheberschaft am Flyer anerkannt und mit dem
Zitat verteidigt hat: „Es sind Wahlen, da wird halt mit harten Bandagen
gekämpft.“ (Akten S. 216). Das Gericht erachtet die Urheberschaft des
Privatklägers am Flugblatt als erstellt. Gleichzeitig kommt es nicht umhin
festzustellen, dass sich weder der Ton noch die kolportierte Botschaft
wesentlich von den Äusserungen des Privatklägers der früheren Jahre
unterscheiden, in denen er „Neger, Schlitzaugen, Tamilen, Türken“ mit
Ungeziefer gleichsetzte (vgl. vorstehend).
Daneben hat sich
der Privatkläger bis ins Jahr 2016 unter Inanspruchnahme politischer
Instrumente als Mitglied des Grossen Rates zu Wort gemeldet: In der
Interpellation 14.5640.01 vom 26. November 2014 sprach der Privatkläger
von einer schleichenden bzw. galoppierenden „Landnahme durch raumfreie
Zivilokkupanten“ sowie von einer „gezielten, hochverbrecherischen und scheinbar
unaufhaltsam aufwachsenden [sic] Überfremdung“, welche von „Hintergrundmächten“
planmässig gesteuert werde, um „mit Schwerpunkt Europa eine Mischbevölkerung zu
schaffen“. Dabei handle es sich um eine „Umvolkung“ (Separatbeilagen
S. 177). In der schriftlichen Anfrage 14.5321.01 wollte der Privatkläger
vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wissen, ob es angesichts der Tatsache,
dass „Gebets-Schreie“ „von Moslems oder auch Juden“, offenbar erlaubt seien, auch
er das Fenster öffnen und rausschreien dürfe: „Ausländer raus. Das ist unser
Land.“ (Separatbeilagen S. 178). In der schriftlichen Anfrage 14.5599.01
äusserte der Privatkläger in losem Zusammenhang die Frage, weshalb bei den
Anschlägen vom 11. September 2001 keine jüdischen Leute in den Türmen
gewesen seien. Dadurch berief er sich in der Tradition einer „jüdischen
Weltverschwörung“ implizit auf eine Mitwisser- bzw. Mittäterschaft der Juden am
bedeutendsten Terroranschlag unserer Epoche und konstruierte eine diesbezügliche
Verantwortung der jüdischen Gemeinschaft (Separatbeilagen S. 180).
Sodann hat der Privatkläger
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Grossen Rat in politischen Belangen die
Öffentlichkeit gesucht. Gemäss mehreren Zeitungsberichten organisierte er im
Frühjahr 2016 eine Demonstration unter dem Titel „Pegida Schweiz“ in Basel, für
welche er jedoch keine Bewilligung erhielt und die nach öffentlichen Protesten
letztlich nicht stattfand. Eingeladen gewesen seien Karl Richter, Sigrid
Schüssler und Jean-Marie Le Pen (Artikel in der BZ Basel vom 22. Januar
2016, 1. Februar 2016 und 4. Februar 2016). Im Oktober 2018 wandte
sich B____ von sich aus an die Medien und teilte diesen mit, am
24. November 2018 gemeinsam mit der „Partei National Orientierter
Schweizer“ (PNOS) eine Demonstration in Basel zu organisieren, zu welcher er
wiederum Karl Richter und gegebenenfalls Jean-Marie Le Pen einladen würde (an
der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlage 1). Der Privatkläger trat
selbst anlässlich der Demonstration nicht in Erscheinung und bestritt bei der Befragung
vor dem Appellationsgericht analog zur Urheberschaft am vorgängig erwähnten
Flugblatt jegliche Mitwirkung. Es sei die PNOS gewesen, welche um die Bewilligung
für die Kundgebung ersucht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4,
9). Dies schliesst indes eine organisatorische Beteiligung des Privatklägers
nicht aus. So bekannte er sich gegenüber den Medien zu seiner Mitwirkung, wobei
er schon damals angab, dass die PNOS gegenüber den Behörden als Gesuchstellerin
auftreten würde. Zum anderen sprach der Privatkläger am 1. Dezember 2018
auf dem Parteitag der PNOS, wo er sagte, der Anstoss zur Demonstration,
eingeschlossen Ort und Datum, stamme von ihm (an der Berufungsverhandlung
eingereichte Unterlage 3; Rede: „[...]“ Minute 09:00, auch öffentlich abrufbar
auf [...]). Damit erachtet das Gericht eine organisatorische Beteiligung an der
Demonstration vom 24. November 2018 in Basel und somit eine politische Nähe
zu Jean-Marie Le Pen und Karl Richter als erstellt. In Bezug auf die gehaltene
Rede ist weiter erwähnenswert, dass der Privatkläger die Zuhörer mit der eigentümlichen
Grussformel verabschiedete: „Kömed guet hei, bliibet gsund und dänked dra:
Kein Sex mit Linken, aber Sex mit Nazis.“ (Minute 27:15). In Bezug auf den
Auftritt am Parteitag der PNOS ist zu ergänzen, dass neben dem Privatkläger auch
Richard Spencer in einer audiovisuellen Direktübertragung zugeschaltet wurde.
Er gilt als Begründer der amerikanischen „Alt-Right“ (alternative
Rechte) Bewegung und bezeichnet sich selbst als „white supremacy activist“.
In der Schweizerischen Presse wurde die Ankündigung seines Auftritts mit der Beschreibung
begleitet, er sei „der Prototyp des neuen Neonazis“. Für die PNOS mache ihn
interessant, dass er rechtsextreme Ideologien salonfähig mache, indem er
Nazi-Rhetorik in sprachliche Codes der bürgerlichen Gesellschaft verpacke (Ritter, Altright-Anführer Richard
Spencer ist der Prototyp des neuen Neonazis – darum lädt ihn die Pnos ein, in:
Schweiz am Wochenende vom 13. Oktober 2018). Schon der Begriff „Alt-Right“
wird dafür kritisiert, dass er Euphemismus sei, der rechtsextremistisches
Gedankengut verschleiern und für ein breites Publikum akzeptabler erscheinen lassen
solle.
Einer Würdigung
der öffentlichen Auftritte des Privatklägers ist voranzustellen, dass nicht
unbesehen von den Äusserungen Dritter, beispielsweise Jean-Marie Le Pen oder
Richard Spencer, auf den Privatkläger zu schliessen ist. In die Beurteilung des
Wahrheitsbeweises hat jedoch miteinzufliessen, dass der Privatkläger auch in
neuerer Zeit bewusst und von sich aus die Nähe zu Rechtsextremisten sucht und sich
mit diesen in der Öffentlichkeit darstellt. Dabei genügt es, das Augenmerk auf
jene Anlässe zu richten, bei denen er sich im Rahmen seiner politischen Tätigkeit
meinungsbildend an die Öffentlichkeit wendet und für seine Überzeugungen wirbt,
beispielsweise auf Demonstrationen oder Parteitagen oder wo er den Kontakt zu
den Medien von sich aus sucht. Der privatklägerische Einwand, Verbindungen zu
bekennenden Rechtsextremisten könnten auf privater Ebene durchaus unverfänglicher
Natur sein, geht an der Sache vorbei (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 9).
2.5.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis auch für die
jüngere Zeit gelingt. Nicht nur hat sich der Privatkläger weder im politischen
Kontext noch in diesem Verfahren nicht von seiner früher offenkundig zur Schau
gestellten nationalsozialistischen Ideologie distanziert, er perpetuierte noch als
Grossrat des Kantons Basel-Stadt völkisch-rassistische und antisemitische
Klischees. Die Verwendung einschlägig besetzter Begriffe wie namentlich
„Ungeziefer“ in Bezug auf missliebige Bevölkerungsgruppen, „Hintergrundmächte“
oder „Umvolkung“ geht klar erkennbar auf einen verpönten, mit der nationalsozialistischen
Ideologie assoziierten Sprachgebrauch zurück. Anders als vom Privatkläger
vorgebracht, handelt es sich bei solchen Äusserungen nicht bloss um
rechtspopulistische Stilmittel. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern solche
Begriffe von bürgerlichen Politikern verwendet würden. Es ist bezeichnend, dass
er trotz klarer Faktenlage die Verantwortung für das im Wahlkampf 2016 verteilte
Flugblatt von sich weist und es als Komplott abtut, sich von den Inhalten aber
nicht zu distanzieren vermag. Angesichts dessen, dass er sich vor der Presse
schon lange zum Flugblatt bekannt hatte, wirkt dies bemühend. Gleiches gilt für
die Demonstration vom November 2018, mit welcher sich der Privatkläger noch zwei
Wochen vor der Berufungsverhandlung öffentlich vor den Anhängern der PNOS gebrüstet
hatte, um vor dem Appellationsgericht jegliche Beteiligung als erfunden
darzustellen. Sein Verhalten illustriert, dass sich der Privatkläger offenbar
im Klaren darüber ist, dass seine Äusserungen selbst den im weitesten Sinne
gefassten gesellschaftlichen Grundwerten zuwiderlaufen. Seine
ideologiegetriebene Nähe zu Alt- und Neonazis und seine öffentlich zur Schau gestellten
Bestrebungen, diesen eine politische Bühne zu bereiten und sich gemeinsam mit
ihnen zu exponieren, sind gewollt und dürfen als solche benannt werden. Dies
gilt umso mehr, als dass er für sich selbst in Anspruch nimmt, im Wahlkampf
„mit harten Bandagen“ zu kämpfen. Der Privatkläger hat es hinzunehmen, dass die
Provokationen, die er zur politischen Agitation einsetzt, nicht nur die Aufmerksamkeit
seines Zielpublikums erregen, sondern auch Gruppen mit gegenläufigen Interessen
erreichen. Soweit der Berufungskläger den Privatkläger beim Verteilen von
Flyern im Hinblick auf die Grossratswahlen 2016 mit „Hallo B____, du alter
Nazi“ angesprochen hat, erweist sich die Bezeichnung in einer Gesamtwürdigung
seiner politischen Betätigung als vertretbar.
Damit ist die
Berufung des Privatklägers abzuweisen und der Berufungskläger ist in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen
am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von B____, freizusprechen.
2.6 Die
Vorinstanz wies die Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von
CHF 500.– mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Art. 49 OR
seien angesichts des Freispruchs des Berufungsklägers nicht erfüllt. Die
Berufung des Privatklägers richtet sich auch gegen den Zivilpunkt (Akten
S. 170). Nachdem das vorinstanzliche Erkenntnis im Strafpunkt bestätigt
wird, besteht kein Anlass für eine Abänderung im Zivilpunkt. Damit ist die
privatklägerische Berufung auch in Bezug auf die Genugtuungsforderung
abzuweisen.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beschimpfung, begangen
am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____.
3.1 Das
Strafgericht stellte in Bezug auf die angebliche Beschimpfung C____s auf den
insofern unbestrittenen Sachverhalt ab, der Berufungskläger habe gefragt: „Sind
Sie auch so ein Nazi wie der da? Dabei zeigte [der Berufungskläger] auf Herrn B____.“
(Akten S. 24).
In rechtlicher
Hinsicht erwog es, es sei unerheblich, dass die Aussage in Form einer Frage zum
Ausdruck gebracht worden sei. Sie sei klarerweise ehrverletzend gemeint gewesen
und auch so empfunden worden, weshalb es sich bei der Äusserung um ein
gemischtes Werturteil handle. Der Berufungskläger habe es unterlassen, in Bezug
auf C____ den Wahrheitsbeweis betreffend die implizierte Bezeichnung als Nazi zu
erbringen und er könne auch keinen guten Glauben geltend machen, nur weil C____
neben B____ gestanden sei (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
3.2 Der
Berufungskläger rügt die rechtliche Würdigung des Strafgerichts als unzulässig
und unzutreffend. Die Frage: „Sind sie auch so ein Nazi wie der da?“
enthalte keinen Aussagegehalt und könne in objektiver Hinsicht nicht
ehrverletzend sein. Die Tatbestandsmässigkeit könne nur dann bejaht werden,
wenn der Berufungskläger dem Geschädigten eine rhetorische Frage unterbreitet
hätte. Ob es sich bei der strittigen Äusserung um eine rhetorische Frage
handle, könne nur mit Hilfe des Kontextes ermittelt werden. Hierzu fänden sich
im Strafbefehl vom 31. März 2016 jedoch keinerlei Hinweise, weshalb der
Anklagegrundsatz verletzt sei. Auch habe das Strafgericht ohne nähere
Beschreibung des Vorsatzes nicht davon ausgehen dürfen, dass die Frage
rhetorisch bzw. „klarerweise ehrverletzend gemeint“ gewesen sei. Entgegen der
Auffassung des Vorrichters habe der Berufungskläger eine echte Frage gestellt,
die auf einen Wissenstransfer abgezielt habe. Dies ergebe sich daraus, dass er
explizit gefragt habe „[…] wie der da“, womit B____ gemeint gewesen sei.
Dass die Frage von C____ ehrverletzend aufgefasst worden sei, gehe aus den
Akten nicht hervor und sei zudem unmassgeblich. Der Sinn einer Äusserung sei
nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Wer mit einem für den Berufungskläger
erkennbaren Nazi Flugblätter verteile und seine Aufgabe als dessen Leibwächter
begreife, müsse sich die Frage gefallen lassen, ob er auch ein solcher sei
(Akten S. 197).
3.3 Der
Berufungskläger wendet zutreffend ein, dass sich dem vorinstanzlichen Urteil
nicht entnehmen lässt, worauf das Strafgericht seine Auffassung gründet, bei
der an C____ gerichteten Frage habe es sich um eine rhetorische Frage mit
ehrverletzendem Charakter gehandelt.
Aus den Akten
geht hervor, dass sich C____ gemeinsam mit B____ bei der [...]post aufhielt, um
diesen zu unterstützen. Zwar habe er selbst keine Flyer verteilt, doch sei er
zum Schutz von B____ dabei gewesen, „um allfällige Eskalationen zu verhindern“
(Akten S. 111). Ihm war mithin bekannt, dass sich der Privatkläger
politisch exponieren würde und er rechnete damit, dass die Resonanz mitunter negativ
ausfallen könnte. Aus den Aussagen ergibt sich, dass sich zwischen C____ und dem
Berufungskläger eine kurze Unterhaltung entspann, nachdem B____ das Weite
gesucht habe. C____ habe gesagt, er gehöre zu B____, worauf der Berufungskläger
ihn gefragt habe, was er da mache. C____ habe nicht empört auf die Frage
reagiert, ob er auch ein Nazi sei. Er habe geantwortet, er sei deswegen da,
weil Ausländer bevorzugt bei den Sozialämtern Geld bekämen und er immer unten
durch müsse. Der Berufungskläger habe erwidert, es sei klassisch, nach unten
hin zu treten und nach oben hin zu buckeln. Darauf sei das Gespräch beendet
worden, C____ habe sich zurückgezogen und für den Berufungskläger sei die Sache
erledigt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die
Unterhaltung spiegelt sich in der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage C____s,
wonach er noch mit dem Berufungskläger diskutiert, dies aber keinen Sinn
gemacht habe (Akten S. 24 f.).
Angesichts
dieser Umstände ist nicht klar erkennbar, inwiefern die Begegnung zwischen dem
Berufungskläger und C____ einen objektiv ehrverletzenden Zweck gehabt haben
soll. Vielmehr legt das geschilderte Zwiegespräch den Schluss nahe, dass es dem
Berufungskläger wahrhaftig darum ging, zu erfragen, was es mit C____s Beteiligung
an der Kampagne von B____ auf sich habe. Dies ist angesichts der Umstände
legitim. Soweit es sich nicht ohnehin aus der Tätigkeit als solcher ergibt, hat
der Helfer einer polarisierenden Persönlichkeit oder Partei mit der
naheliegenden Frage zu rechnen, inwiefern er deren Ansichten teile. Nachdem es
vertretbar war, den Privatkläger als Nazi anzusprechen, stellt es kein gemischtes
Werturteil dar, wenn der Berufungskläger den Begleiter fragte, ob er ebenfalls ein
solcher sei, zumal darüber hinaus keine Umstände vorliegen, welche die Frage
mit einer ehrenrührigen Bedeutung unterlegen würden. Damit hat der
Berufungskläger in Bezug auf C____ den objektiven Tatbestand der Beschimpfung
im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Somit ist die
Berufung des A____ gutzuheissen und er ist vom Vorwurf der Beschimpfung,
begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____, freizusprechen.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung
als begründet und der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag durch. Folglich
gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Staates. Gleiches gilt
für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario
i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der Ausscheidung einer Gebühr für die Beurteilung
der privatklägerischen Berufung wird abgesehen.
4.2
Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungskläger ist somit für
die Kosten seiner Verteidigung durch Advokat [...] zu entschädigen. Der mit
Honorarnote vom 12. Dezember 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 24,5 Stunden
erweist sich als angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung drei Stunden
hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von
CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 6‘875.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz
von CHF 84.40. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die
Jahre 2016 bis 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 549.25.
Insgesamt sind dem Berufungskläger für die Vertretung durch Advokat [...] somit
CHF 7‘508.65 zuzusprechen.
4.3
4.3.1 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint. Sie umfasst namentlich die Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).
Der Privatkläger
hat mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], ersucht
(Akten S. 170). Zur Begründung verweist er auf das vor der ersten Instanz
gestellte Gesuch (Akten S. 213), das massgeblich auf der Veranlagungsverfügung
für das Steuerjahr 2015 gründet (Akten S. 98). Daraus geht hervor, dass
der Privatkläger bedürftig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er
aktuelle Unterlagen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt
betreffend die Monate Oktober und November 2018 eingereicht. Er hat es hingegen
unterlassen, seine aktuelle finanzielle Situation umfassend darzulegen, obschon
er hierfür beweispflichtig ist (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 136 N 5). Die prekäre finanzielle Situation
des Privatklägers ist jedoch dem Gericht bekannt. Die Zivilklage erscheint
zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, weshalb dem Privatkläger die
unentgeltliche Rechtspflege umständehalber gewährt wird.
4.3.2 Der
mit Honorarnote vom 13. Dezember 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 13,3
Stunden erweist sich als angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung drei
Stunden hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird, anders als beantragt, zum
praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend
CHF 3‘260.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 156.80. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2016 bis 2018
unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 268.15. Insgesamt sind
Advokat [...] somit CHF 3‘684.95 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung des A____ für die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens
sowie die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B____
für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen sind.
A____ wird von der Anklage der Beschimpfung, begangen
am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von B____, kostenlos
freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung von B____ wird abgewiesen.
A____ wird von der Anklage der
Beschimpfung, begangen am 12. März 2016 in Basel, zum Nachteil von C____, kostenlos
freigesprochen.
A____ wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘508.65 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, Advokat [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von
Art. 136 StPO ein Honorar von CHF 3‘260.– und ein Auslagenersatz von
CHF 156.80 zuzüglich MWST von insgesamt CHF 268.15 (8 % auf
CHF 1‘687.80 und 7,7 % auf CHF 1‘729.–), somit total
CHF 3‘684.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).