Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.17
URTEIL
vom 5.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, alias
B____, [...] von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Das
Appellationsgericht hat A____ mit Urteil AGE SB.2016.18 vom 31. März 2017 –
neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – der versuchten vorsätzlichen Tötung
und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
29. September 2014 bis 29. Juni 2015 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 29. Juni 2015. Er wurde per 28. Januar 2018 bedingt entlassen und bereits
am 26. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft.
Am 6. Dezember
2018 um 15.00 wurde A____ im 8er Tram von Deutschland her kommend von der
Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einem echten und zustehenden
albanischen Reisepass, lautend auf B____, [...] aus. Es wurde festgestellt,
dass er seine maximale Aufenthaltsdauer (Einreise ohne Visum) von 90 Tagen in
180 Tagen um 6 Tage überschritten hatte, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben
ist, dass ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und dass er einen
totalgefälschten albanischen Führerausweis bei sich hatte; er wurde
festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 10. Dezember 2018 in Anwendung
von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 21.
Januar 2019, Untersuchungshaft über A____ verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat A____
mit Strafbefehl vom 11. Januar 2019 des versuchten Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts. Die bedingte Entlassung mit einem Rest von 608 Tagen
Freiheitsstrafe wurde nicht widerrufen. Am 25. März 2019 hat das Migrationsamt A____
aus der Schweiz weggewiesen. Er wurde per 4. April 2019 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Den auf selbigen Tag gebuchten Flug nach Albanien hat
er beim Einstieg verweigert und dann auch mit einem „Wunschzettel“ ein
Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat am 5. April 2019 Ausschaffungshaft
für 3 Monate bis 4. Juli 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen
werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde den Beurteilten am 25. März 2019 eröffnet. Dass er
die Unterschrift dabei verweigert hat, ändert an der Eröffnung nichts. Diese
Voraussetzung für die Haftanordnung ist gegeben. Beizufügen ist, dass das
rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft dem Beurteilten zwar vom Migrationsamt
nicht eröffnet werden konnte, weil die Befragung vom 5. April 2019 wegen unkooperativen
Verhaltens abgebrochen werden musste. Das rechtliche Gehör muss somit fiktiv
als gewährt und die Verfügung Ausschaffungshaft muss auch vom Migrationsamt als
fiktiv eröffnet gelten; letztere wurde dem Beurteilten vom Gefängnispersonal
dann anschliessend noch in die Zelle verbracht, und er hat sie auch erhalten,
wie er an der heutigen Verhandlung erklärt hat.
2.2 Der
Beurteilte wurde wie eingangs dargestellt zwei Mal wegen Verbrechen verurteilt,
einmal vom Appellationsgericht am 31. März 2017 u.a. wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und Diebstahls und einmal mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 u.a. wegen Diebstahls. Laut Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2018 hat der Beurteilte
angegeben, beim ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl lediglich „Schmiere“
gestanden zu haben. Aus der Verfügung geht auch hervor, dass es sich um eine
Tat vom 23. April 2014 handelt, die Täterschaft indessen erst im April 2018
ermittelt werden und deshalb im früheren Verfahren (Urteil AGE SB.2016.18 vom
31. März 2017) noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Haftgründe gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG sind somit
jedenfalls gegeben.
Eines weiteren
Haftgrundes bedarf es nicht. Doch sind offensichtlich noch zwei weitere
Haftgründe gegeben:
2.3 Gegen
den Beurteilten besteht ein vom 26. Januar 2018 bis 25. Januar 2031 gültiges
Einreiseverbot, welches ihm am 24. Januar 2018 gegen Unterschrift eröffnet
worden ist. Handschriftlich hat er darauf die Bemerkung angebracht: „Ich
akzeptiere die Sperre für die Schweiz, jedoch nicht für den Schengenraum, da
meine Familie und auch meine Frau in Italien leben.“ Die Verfügung enthält
korrekterweise eine Rechtsmittelbelehrung; indessen lässt sich den Akten kein
Hinweis dafür entnehmen, dass der Beurteilte sie bezüglich Schengenraum dann
angefochten hätte. Hinsichtlich der Schweiz hat er sie jedenfalls ausdrücklich
akzeptiert. Laut Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2018
hat der Beurteilte angegeben, von der Einreisesperre gewusst zu haben, sich
aber trotzdem mehrfach in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dass er von der bis
2031 gültigen Einreisesperre gewusst hat, hat der Beurteilte anlässlich der
heutigen Verhandlung bestätigt. Der Haftgrund der Einreise in die Schweiz trotz
Einreisesperre ist somit ebenfalls gegeben.
2.4 Gemäss
polizeilichem Festnahmerapport habe der Beurteilte inzwischen den Nachnamen B____
von seiner Ehefrau angenommen. Laut Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
10. Dezember 2018 hat der Beurteilte angegeben, nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug sei er nach Albanien gereist, habe dort geheiratet und Papiere auf
den Namen seiner Frau ausstellen lassen, da er als „A____“ nicht nach Europa
reisen könne. Am 6. Dezember 2018 habe er seinen Kollegen C____ am Claraplatz
treffen wollen. Gemäss Polizeirapport habe der Beurteilte den totalgefälschten
Führerausweis in Albanien für 100 Euro gekauft. Laut Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2018 hat der Beurteilte angegeben,
diesen Ausweis nur in Albanien benutzt zu haben. Gemäss Polizeirapport vom 6.
Dezember 2018 habe er bezüglich zu langem Aufenthalt im Schengenraum nicht
recht gewusst, wann er wieder zurück gehen muss. Das Nichtwissen hat er
allerdings selber zu vertreten und stellt auch eine Schutzbehauptung dar,
enthält doch sein Reisepass einen Einreisestempel mit Datum. Der Beurteilte hat
den Flug nach Albanien vom 4. April 2019 verweigert. Schon die Flugverweigerung
allein, aber auch das mehrfache Missachten der Einreisesperre, die schwere
Delinquenz, die Aliasidentität, weil er als „A____“ nicht nach Europa reisen
könne, sowie der rechtswidrige Aufenthalt im Schengenraum über die zulässige
Dauer hinaus begründen auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr.
Gemäss einer
Auskunft per E-Mail der Justizvollzugsanstalt Thorberg im Jahr 2017 hat der
Beurteilte mitgeteilt, dass er eine Ausreise nach Albanien wie auch nach
Italien akzeptieren würde, da er an beiden Orten Familie habe (in Albanien
Mutter, Vater und zwei Schwestern, in Italien Ehefrau und Tante). Bei den Akten
befindet sich die Kopie einer italienischen Identitätskarte des Beurteilten,
die seinerzeit im Original vorhanden war, heute aber nicht mehr. Einer Auskunft
des Centro di Cooperazione di Polizia e Doganale Italo-Svizzero vom 5. Oktober
2017 zufolge hatte der Beurteilte eine Aufenthaltsberechtigung in Italien, die
am 23. April 2014 abgelaufen ist; der Beurteilte wurde dann nach Albanien ausgeschafft.
Gemäss aktuellem rechtlichem Gehör vom 25. März 2019 habe der Beurteilte in
Italien eine Frau und er sei daran, für eine Bewilligung zu schauen, die er
aber noch nicht erhalten habe. Auf Nachfrage des Migrationsamtes vom selbigen
Tag hin hat das genannte Centro di Cooperazione di Polizia am 28. März 2019 die
Auskunft vom 5. Oktober 2017 bekräftigt und darauf hingewiesen, dass die Person
unter der Personalie B____ nicht bekannt sei. Der Beurteilte hat den Flug nach
Albanien vom 4. April 2019 verweigert. Laut einem „Wunschzettel“ habe er Angst
um sein Leben, weil seine Familie in das „tragische Unglück ([...])“ involviert
sei. In der Einvernahme hat er dem Migrationamt angegeben, er habe auch bei der
ersten Ausreise nach Albanien Angst gehabt. Er habe dann zuhause
„Beleidigungen“ erhalten, weshalb er dann weg gegangen sei. Er befürchtet, ein
nächstes Mal getötet zu werden. Der Beurteilte hat mit „Wunschzettel“ vom 4.
April 2019 ein Asylgesuch gestellt. In der Befragung beim Migrationsamt vom 5.
April 2019 wurde nicht klar, ob er es zurückzieht oder nicht. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat er bestätigt, das Asylgesuch zurück zu ziehen. Er sei
in ständigem Kontakt mit seinem Anwalt in [...] und er gibt sich überzeugt, via
seinen Anwalt demnächst wieder gültige Papiere für einen Aufenthalt in Italien
zu erhalten, weil seine Ehefrau dort lebe.
Der Beurteilte
hat zwar grundsätzlich das Recht, in das Land seiner Wahl auszureisen, sofern
dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Beweislast für eine solche
Möglichkeit trägt der Beurteilte selber. Dem Migrationsamt ist es nicht
zuzumuten, aufwändige Abklärungen zu treffen, damit der Beurteilte seinem
Wunsch gemäss nicht nach Albanien, sondern nach Italien ausreisen kann. Wie
vorstehend dargestellt, hat das Migrationsamt aber tatsächlich bereits
entsprechende Abklärungen getroffen mit dem Resultat, dass derzeit die Ausreise
nach Italien rechtlich nicht möglich ist. Als einzige Möglichkeit für eine
rechtmässige Ausreise bleibt also heute die Ausreise nach Albanien übrig. Der
Beurteilte macht geltend, um sein Leben zu fürchten, weil seine Familie in die
Ereignisse [...] verwickelt sei. Dieser Umstand steht dem Wegweisungsvollzug
jedoch nicht entgegen, steht es dem Beurteilten doch frei, bei Bedarf den
Schutz der örtlich zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Andererseits
steht es im Belieben des Migrationsamtes, den Beurteilten bei seinen Bemühungen
um Erlangung von Einreisedokumenten allenfalls zu unterstützen und eventuell
kurze Zeit zuzuwarten, bis sein Anwalt und seine Frau [...] Papiere für ihn
beschafft haben, wie er geltend macht. Einem weiteren „Wunschzettel“ des Beurteilten
soll in der Sache ein Rekursverfahren hängig sein, was er heute ebenfalls
bestätigt hat, dies betreffe aber ein anderes Verfahren, wie an der heutlgen
Verhandlung deutlich geworden ist. Allerdings ist auch zu sagen, dass für eine
solche Papierbeschaffung sowohl während der Freiheit als auch während der
Gefangenschaft des Beurteilten bislang genug Zeit zur Verfügung gestanden hat.
Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse stehen dem Wegweisungsvollzug
somit nicht entgegen. Sollte die Beschaffung von Papieren entgegen den
Erwartungen des Beurteilten dennoch nicht innert nützlicher Frist möglich sein,
kann er immer noch ein Asylgesuch stellen, falls er das wünscht, oder mit
seinem zustehenden albanischen Reisepass sich allenfalls die Ausreise in ein
anderes (nicht-Schengen-) Land überlegen. Angesichts der schweren Delinquenz
des Beurteilten und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit besteht ein grosses öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug.
Mildere Massnahmen zu dessen Sicherstellung als die angeordnete Haft sind nicht
ersichtlich. Es ist dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens
in Haft abzuwarten. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, hätte der Beurteilte
doch bereits gestern den Flug antreten können, den er dann aber verweigert hat.
Er hat es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seinen
Mitwirkungspflichten nachkommt. Die Haft erweist sich somit als recht- und
verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____, alias B____, angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 4. Juli 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.