Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.115
URTEIL
vom 29.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel,
Vizerektorat Lehre Beigeladene
Petersgraben 35, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom [...]
betreffend Nichtzulassung zum
Studium
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) reiste im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte
in Basel das Gymnasium. Vom [...] bis [...] war er an der Universität Basel [...]
immatrikuliert.
A____ ersuchte bei
der Universität Basel mit E-Mail vom [...] bzw. mit Antrag vom [...] um
Zulassung zum [...]studium [...] mit Beginn im Herbstsemester [...]. Mit
Verfügung vom [...] verweigerte das Vizerektorat Lehre der Universität Basel
dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom [...] ab. Dem
Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die erhobene
Spruchgebühr in der Höhe von CHF 350.– ging folglich zu Lasten des
Staates. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wurde zufolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar in der Höhe von CHF 2ꞌ090.05
ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid
erhob der Rekurrent mit Eingabe vom [...] Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit
Verfügung vom [...] wurde der Rekurrent vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis
zum [...], einmal kurz erstreckbar, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.–
zu leisten, ansonsten sein Rekurs dahinfalle. Mit Eingabe vom [...] reichte der
Rekurrent die Rekursbegründung ein und beantragte die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission
der Universität Basel vom [...] und der Verfügung der Universität Basel
vom [...]. Die Universität Basel sei zu verpflichten, den Rekurrenten zum [...]studium
[...] per sofort zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dementsprechend sei dem Rekurrenten
die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.–
gemäss Verfügung vom [...] wieder abzunehmen. Mit Verfügung vom [...] wurde dem
Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Kostenvorschussverfügung
vom [...] widerrufen (Ziff. 4). Das Gesuch des Rekurrenten um
unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (Ziff. 5). Am [...] liess
das Vizerektorat Lehre der Universität Basel dem Verwaltungsgericht die Akten
betreffend den Rekurrenten zukommen. Mit Schreiben vom [...] beantragt die
Rekurskommission der Universität Basel unter Verzicht auf eine inhaltliche
Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung des Antrages des Rekurrenten. Den gleichen Antrag
stellte auch das Vizerektorat der Universität Basel mit seiner Vernehmlassung
vom [...]. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom [...].
Mit Urteil [...]
vom [...] hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gegen die
Verfügung vom [...] gut und hob die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung auf. [...]
wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht bestellt. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton
Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Rekurrenten für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ000.– auszurichten.
Das Urteil des Bundesgerichts ging am [...] beim Verwaltungsgericht ein.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug
der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können
gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität
Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des
vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober
2015 E. 1.2). Zum Rekurs ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten
des angefochtenen Entscheids zu. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.
Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von
§ 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids zu befinden (VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober 2015
E. 1.3).
1.4 Das
Recht auf private Erwerbstätigkeit wird als zivilrechtlich im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) qualifiziert
(VGE VD.2010.289 vom 1. Februar 2012 E. 1.4.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011
E. 1.5.2; Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Art. 6 EMRK
N 381). Universitäre Prüfungen und Promotionen fallen aber nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil sie nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung
stehen (BGE 131 I 467 E. 2.7 S. 471; BGer 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 6c,
in: ZBl 2000 S. 665, 668 f.; VGE VD.2010.289 vom 1. Februar 2012
E. 1.4.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.5.2). Dies gilt erst
recht für die Zulassung zum Studium (vgl. VGE VD.2010.289 vom 1. Februar
2012 E. 1.4.2 für den Ausschluss vom Studium). Der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens hat auch keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Folglich vermittelt diese Bestimmung im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung. Eine solche ist auch sachlich nicht geboten,
nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen schriftlichen Eingaben
geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen kein weiterer
Aufschluss zu erwarten ist. Im Übrigen stellte der anwaltschaftlich vertretene
Rekurrent auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.
Der Entscheid kann deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden
(vgl. § 25 VRPG).
1.5 Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüfen. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden
dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des
anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen
Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014
E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom
30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird
aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In
Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei
denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet
oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden
Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008
E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar
nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.6 Am
[...] verfügte der Instruktionsrichter des Verfahrens B____ auf Gesuch der Rekurskommission,
dass die teilweise anonymisierten Akten des Verfahrens B____ der
Rekurskommission zur Einsichtnahme zugestellt werden. Da sich die Zustimmung
des Rekurrenten nur auf die Bekanntgabe an die Rekurskommission bezog, verfügte
der Instruktionsrichter des Verfahrens B____, dass die Akten des Verfahrens B____
nur den Mitgliedern der Rekurskommission und dem Rekurrenten zugänglich gemacht
werden dürfen und gegenüber Dritten absolut vertraulich zu behandeln sind. Aus
diesem Grund wird dem Vizerektorat Lehre als Vertretung der Universität Basel
eine Version des vorliegenden Urteils zugestellt, in der die Informationen, die
nur in den der Rekurskommission zugestellten Akten des Verfahrens B____
enthalten sind, unkenntlich gemacht sind.
Das Vizerektorat
Lehre der Universität Basel als ursprünglich verfügende Instanz begründete die
Nichtzulassung des Rekurrenten in der Verfügung vom [...] damit, er sei vom
Nachrichtendienst des Bundes als Gefahr für die Sicherheit der Schweiz
eingestuft worden. Diese Tatsache, verbunden mit der grossen Wahrscheinlichkeit
einer [...], beeinträchtige und gefährde auch die Interessen der Universität in
erheblichem Masse. Dabei stützte es sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
B____ und die entsprechende Bestätigung dieser Angaben im Urteil des Bundesgerichts
[...] vom [...]. Insofern erfülle der Rekurrent die Voraussetzungen gemäss den Zulassungsrichtlinien
der Universität Basel für das akademische Jahr [...] nicht. Schliesslich führte
das Vizerektorat Lehre aus, sollte sich die Einschätzung des
Nachrichtendienstes des Bundes wesentlich ändern, sei es dem Rekurrenten
unbenommen, sich erneut für ein Studium an der Universität Basel anzumelden.
Die
Rekurskommission bestätigte im angefochtenen Entscheid, das Vizerektorat Lehre habe
zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Rekurrenten eine ernsthafte Gefahr für
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe, zumal dies mittlerweile
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts C____ bestätigt worden sei
(angefochtener Entscheid, Ziff. 18). Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen
über die Zulassung zum Studium kam die Rekurskommission zum Schluss, die
Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel sei – auch unter dem
Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid, Ziff. 22).
Streitig und zu
prüfen ist somit, ob die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Studium an der
Universität Basel zu Recht erfolgte.
2.1 Gemäss
den Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts B____
und C____ ist durch Stempel im Reisepass des Rekurrenten erstellt, dass er am [...]
in den Irak eingereist und am [...] aus dem Irak ausgereist ist. Den erwähnten
Urteilen ist weiter zu entnehmen, dass der Rekurrent behauptet, er sei im [...]
für Ferien bei seiner Familie und zum Heiraten in den Irak gereist. Nachdem die
Hochzeit nicht zustande gekommen sei, sei er in den Iran gereist, um dort etwas
herumzureisen und sich zu beruhigen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Iran sei
er beim Versuch, wieder in den Irak auszureisen, an der Grenze festgenommen und
im Iran ein Jahr lang in Haft gehalten worden (VGE B____, C____). Gemäss den
Angaben des Rekurrenten halte sich ein Onkel von ihm in Syrien auf und sei
Mitglied des [...] oder einer anderen Gruppe. Die iranischen Behörden hätten
gewollt, dass er betreffend diesen Onkel mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem er
ihnen gesagt habe, dass er seit über sechs Jahren keinen Kontakt zu seinem
Onkel mehr gehabt habe, hätten sich der iranische Geheimdienst und der
Rekurrent darauf geeinigt, dass er freigelassen werde, wenn er von der Schweiz
aus mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeite und diesem Informationen
über Führungspersonen des [...] in Europa liefere. Der Rekurrent wolle nicht
mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, die Erklärung seiner
Bereitschaft dazu sei aber Voraussetzung dafür gewesen, dass er nicht den
kurdischen Behörden übergeben worden sei (VGE B____). Nach seiner Freilassung
sei er in den Irak zurückgekehrt (VGE B____, C____). Gemäss dem eingehend
begründeten Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom [...] können
die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seines Aufenthalts im Irak und Iran in
den Jahren [...] und der daraus resultierenden Gefährdungslage aufgrund
zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente „nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM
vom [...]; VGE B____). Aufgrund von Widersprüchen und logischen Inkonsistenzen
bestünden erhebliche Zweifel, dass die Reise in den Iran in der vom Rekurrenten
behaupteten Form stattgefunden habe (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____).
Die Schilderungen der Haft, der Befragungen und der Besuche der Mutter seien
unpersönlich und liessen die typischen Realkennzeichen vermissen. Zudem seien
die Angaben zu den Umständen der Besuche der Mutter nicht plausibel (vgl.
Bericht des SEM vom [...]; VGE C____). Die Ausführungen des Rekurrenten
betreffend die angebliche Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst seien
realitätsfremd (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____). Auch die
Schilderungen der Rückreise vom Iran über den Irak in die Schweiz vermöchten
nicht zu überzeugen (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____B____ stellte das
Verwaltungsgericht unter Nennung weiterer Beispiele fest, die Aussagen des Rekurrenten
wiesen eine Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer Widersprüche auf.
Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die Vorbringen des Rekurrenten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit bei vorläufiger und summarischer Prüfung
nicht standhalten (VGE B____). In seinem Urteil VGE C____ stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass die Behauptungen des Rekurrenten betreffend
seinen Aufenthalt im Irak und Iran in der vorgebrachten Form auch bei freier Prüfung
nicht glaubhaft sind (VGE C____). Damit ist erstellt, dass der Rekurrent
im [...] in den Irak eingereist und im [...] aus dem Irak ausgereist ist und zu
seinem Aufenthalt in der Zwischenzeit unglaubhafte und widersprüchliche Angaben
gemacht hat.
2.2
2.2.1 Wie
das Verwaltungsgericht in seinen rechtskräftigen Urteilen B____ und C____
festgestellt hat, stellt der Rekurrent nach Einschätzung des
Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Dies wird vom NDB insbesondere
damit begründet, dass Kontakte und Aktivitäten des Rekurrenten in der [...]
Szene festgestellt worden seien, dass er einen ausgesprochen engen Umgang mit [...]
rechtskräftig verurteilten irakischen Staatsangehörigen pflege, dass er aus
unerklärlichen Gründen verschwunden und wieder aufgetaucht sei und dass [...]
(VGE B____, C____). Die in einem Amtsbericht des NDB zunächst in Betracht gezogene
unverdächtige Möglichkeit einer Reise in seine irakische Heimatstadt erwies
sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts später aufgrund der
unglaubhaften Angaben des Rekurrenten zu seinem Aufenthalt im Iran als
ausgeschlossen (VGE C____). In einem Bericht des SEM vom [...] wird zudem
festgehalten, gemäss Amtsberichten des NDB weise der Rekurrent Bezüge zur [...]
und zur [...] Organisation [...] auf, sei als Aktivist der [...] in Erscheinung
getreten und sei im [...] durch eine markante Wesensänderung, die auf eine
mögliche Radikalisierung hinweise, aufgefallen (Bericht des SEM vom [...]; VGE B____,
C____). Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wird die Einschätzung des
NDB durch mehrere Indizien bestätigt. Am [...] hat der Rekurrent im Gefängnis [...]
von zwei Personen Besuch erhalten. Die eine hat [...]. Die andere Person hat [...].
Gemäss [...] ist sie [...] (VGE B____, C____). Dass sich der Rekurrent
nach wie vor in diesem Umfeld bewegt, ergibt sich gemäss den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts bereits aus dem in diversen Aktennotizen des Migrationsamts
festgehaltenen Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus der
Ausschaffungshaft zunächst bei der zweiten Person, die ihn am [...] besucht
hatte, in der Folge bei einer anderen Person und daraufhin wiederum beim
zweiten Besucher vom [...] gewohnt hat. Zudem habe er während seiner
Inhaftierung den Wunsch geäussert, von seinem Sperrkonto $ [...] an die
zweite Person, die ihn am [...] besucht hatte, auszuhändigen (VGE C____). Die
vom Rekurrenten in den ausländerrechtlichen Verfahren vorgebrachte Erklärung,
er denke, er werde von der Schweiz nur deshalb als Gefahr für die Sicherheit
eingestuft, weil er praktizierender Muslim sei und als solcher unter
Generalverdacht stehe, wird durch diese diversen konkreten Anhaltspunkte für
eine spezifische Gefährdung der Sicherheit der Schweiz widerlegt (VGE B____, C____).
Gemäss dem Bericht des SEM vom [...] bestehen gestützt auf die Akten und die
Einschätzung des NDB erhebliche Gründe für die Annahme, dass der Rekurrent die
Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bericht des SEM vom [...]; VGE B____, C____).
Im Urteil C____ ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer freien Prüfung des
Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass diese Einschätzung zutreffend und „eine
aktuell vom Rekurrenten ausgehende ernsthafte Gefahr für die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz aufgrund erheblicher Indizien glaubhaft“ erscheint (VGE C____).
Dass eine Gefahr nicht strikt bewiesen werden kann, ergibt sich aus der Natur
der Sache. Dementsprechend genügen für die Bejahung einer Gefährdung der
inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR
142.20]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG]) erhebliche Indizien (VGE B____; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 AuG N 8). Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom [...]) hat das
Verwaltungsgericht deshalb mit der erwähnten Formulierung sehr wohl
festgestellt, dass der Rekurrent tatsächlich eine ernsthafte Gefahr für die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Dies ergibt sich auch aus der
Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verhältnismässigkeit der Wegweisung
des Rekurrenten sei erst recht zu bejahen, wenn zusätzlich berücksichtigt
werde, „dass dieser eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz darstellt“ (VGE C____).
2.2.2 Der
Rekurrent macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung im
Urteil VGE C____ ohne entsprechende Beweisabnahmen getroffen, und es liege kein
einziger Beweis dafür vor, dass er eine Gefahr für die Schweiz darstelle
(Rekursbegründung vom [...]). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Wie sich aus
der Begründung des Urteils und den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das
Verwaltungsgericht auf diverse Beweismittel gestützt wie insbesondere einen
Amtsbericht des NDB, Schreiben des NDB, den Bericht des SEM vom [...] sowie
einen Rapport und Aktennotizen des Migrationsamts (vgl. VGE B____). In diese
Dokumente hatte der Rekurrent Akteneinsicht (vgl. VGE C____). In der Literatur
wird zwar die Auffassung vertreten, eine beauftragende Behörde, die ihrem Entscheid
Ermittlungen wie beispielsweise einen Amtsbericht einer beauftragten Behörde
zugrunde legt, müsse sich zuvor in jedem Fall ein eigenes Urteil über die
amtsfremde Ermittlung gebildet haben. Eine unbesehene Übernahme fremder
Amtserkenntnisse könne eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 184). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die beauftragende bzw.
entscheidende Behörde die Erkenntnisquellen der mit einem Amtsbericht
beauftragten Behörde beiziehen und den Sachverhalt aufgrund dieser
Erkenntnisquellen selber feststellen muss. Mit einer solchen Pflicht würde der
Zweck des Amtsberichts vereitelt, weil die entscheidende Behörde bei Einholung
eines Amtsberichts dieselben Erkenntnisquellen beiziehen und auswerten müsste
wie ohne Amtsbericht (VGE C____). Der Rekurrent macht weiter geltend, gegen ihn
laufe kein Strafverfahren wegen [...] (Rekursbegründung vom [...]). Auch unter
der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, spricht sie nicht gegen die
Annahme einer Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Ein Verhalten,
das eine solche Gefahr begründet, braucht nicht notwendigerweise strafrechtlich
relevant zu sein. Insbesondere die Reise in den Irak im [...] in Verbindung mit
den unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben des Rekurrenten zu seinem
Aufenthalt von [...] bis [...] sowie seine Kontakte mit wegen [...]
rechtskräftig verurteilten Personen und Befürwortern von [...] stellen auch
dann ein Indiz für eine solche Gefahr dar, wenn sie nicht genügen, um einen für
die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht (vgl. dazu
Art. 299 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 299 N 26) der
Beteiligung an oder der Unterstützung [...] zu begründen. Im Übrigen versucht
der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom [...] nicht einmal, auch nur eines
der diversen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts genannten Indizien für
eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zu entkräften.
Zusammenfassend sind die Vorbringen des Rekurrenten nicht geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der Feststellungen in den vorstehend erwähnten Urteilen des
Verwaltungsgerichts zu erwecken.
2.2.3 Gestützt
auf die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts C____, die in diesem
Urteil gewürdigten Beweismittel und den Bericht des SEM vom [...] steht fest,
dass der Rekurrent einen sehr engen Kontakt mit wegen [...] rechtskräftig
verurteilten Personen und Befürwortern von [...] gepflegt hat und eine
ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz darstellt.
2.3 Wie
das Verwaltungsgericht in seinem Urteil VGE C____ feststellte, berichteten
diverse Medien mit teilweise grosser Reichweite sehr intensiv über den
Rekurrenten. Dabei wurde in den Medien auch die Feststellung des SEM
verbreitet, es bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz (VGE C____). Beispielhaft kann auf die Zeitungsberichte
in Beilage 6 der Vernehmlassung der Universität Basel vom [...] verwiesen
werden. Aufgrund diverser detaillierter Angaben und unzureichend anonymisierter
Bilder bedarf es nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts höchstens der
Fähigkeiten eines investigativen Journalisten, um den Rekurrenten zu identifizieren
(VGE C____). Unter diesen Umständen besteht eine erhebliche Gefahr, dass Medien
von einem Studium des Rekurrenten an der Universität Basel Kenntnis erlangen
und berichten würden, die Universität habe einen Studenten zum Studium
zugelassen, der eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz darstellt.
3.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
28. September 2011 (nachfolgend Studierenden-Ordnung) erfolgt die
Zulassung gemäss den Zulassungsrichtlinien des Rektorats, universitären
Ordnungen und Reglementen. Wer wegen schwerwiegender Straftaten, durch die auch
die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt
worden ist, wird gemäss Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien der Universität
Basel für das akademische Jahr [...] (Herbstsemester [...] und Frühjahrsemester
[...]) vom [...] (nachfolgend Zulassungsrichtlinien) in der Regel nicht zum
Studium zugelassen. Der Weiterzug eines entsprechenden Urteils an ein oberes
Gericht hindert die Verweigerung der Zulassung nicht. Eine Verurteilung des
Rekurrenten wegen einer Straftat liegt unbestrittenermassen nicht vor.
3.2 Gemäss
§ 11 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung macht sich eines Disziplinarfehlers unter
anderem schuldig, wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche die
Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt
worden ist (lit. f) oder wer sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhält
(lit. g). Gemäss § 11 Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung kann das
Rektorat gegenüber der fehlbaren Person als schwerste Disziplinarmassnahme den
dauernden Ausschluss vom Studium an der Universität Basel anordnen.
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt
der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches
Element; vgl. BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV
62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Gemäss einer vielfach
verwendeten Formulierung des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde an
einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden (BGE 143 II 685
E. 4 S. 689, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Wie
sich aus der Praxis des Bundesgerichts zweifelsfrei ergibt, besteht diese
Bindung aber nur im Grundsatz. Abweichungen von einem klaren und unzweideutigen
Wortlaut sind auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig oder sogar
geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren
Sinn der Bestimmung entspricht, oder wenn die grammatikalische Auslegung zu
einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 II
685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74,
131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Gründe zur Annahme, der Wortlaut entspreche
nicht dem wahren Sinn der Bestimmung, können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Norm (historisches Element), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologisches
Element) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches
Element) ergeben (BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3
S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Im Übrigen sind
bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen,
wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es
ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu
unterstellen (BGE 143 II 685 E. 4 S. 690, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314
E. 2.2 S. 316). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen,
dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis (BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103, 142 IV 401
E. 3.3 S. 404, 141 III 195 E. 2.4 S. 199, 140 IV 1
E. 3.1 S. 5).
3.3.2 Gemäss
dem Entscheid der Rekurskommission ist davon auszugehen, dass sich Ziffer 10.1
der Zulassungsrichtlinien an § 11 der Studierenden-Ordnung orientiert und dass
die Regelungen betreffend Zulassung zum und Ausschluss vom Studium den
identischen Zweck verfolgen, nur denjenigen Personen die Teilnahme am Studium
zu ermöglichen, welche die Bestimmungen und Weisungen der Universität
einhalten, einen störungs- und gefährdungsfreien Studienunterricht und -betrieb
ermöglichen und deren Verhalten weder die Interessen noch das Ansehen der
Universität gefährdet oder beeinträchtigt. Diesem Zweck könnten auch Umstände
und Verhaltensweisen entgegenstehen, die nicht strafrechtlich relevant sind.
Aus diesen Gründen dränge es sich auf, Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinie
abweichend von seinem Wortlaut so auszulegen, dass für die Nichtzulassung zum
Studium auch ein anderweitiges schwerwiegend treuwidriges Verhalten genüge (angefochtener
Entscheid, Ziff. 22). Der Rekurrent wendet gegen diese Auslegung ein, Ziffer
10.1 der Zulassungsrichtlinien setze unter Berücksichtigung der
Unschuldsvermutung bewusst eine erstinstanzliche Verurteilung wegen einer
schweren Straftat voraus (Rekursbegründung vom [...]). Dieser Einwand überzeugt
nicht. Die Nichtzulassung zum Studium erweckt nicht den Eindruck, die
betroffene Person habe sich einer Straftat schuldig gemacht. Wenn die Nichtzulassung
mit einem strafrechtlich nicht relevanten Verhalten oder einem anderen Umstand
begründet wird, ist die Unschuldsvermutung deshalb nicht tangiert. Es besteht
auch kein anderer Grund zur Annahme, dass das Rektorat die möglichen Gründe für
die Verweigerung der Zulassung in den Zulassungsrichtlinien abschliessend hätte
aufführen wollen. Das Vizerektorat Lehre der Universität Basel macht vielmehr
zu Recht geltend, es habe einen Fall wie den vorliegenden weder voraussehen
können noch müssen (Vernehmlassung vom [...]). Im Übrigen ergibt sich die
Zulässigkeit der Verweigerung der Zulassung bei anderweitigem schwerwiegend
treuwidrigem Verhalten bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 1 lit. g der
Studierenden-Ordnung. Da das Rektorat die fehlbare Person gestützt auf diese
Bestimmung unmittelbar nach der Zulassung wieder vom Studium ausschliessen könnte,
muss es ihm auch erlaubt sein, ihr die Zulassung von vornherein zu verweigern,
wenn das anderweitige schwerwiegend treuwidrige Verhalten bereits im Zeitpunkt
des Entscheids über die Zulassung vorliegt. Zusammenfassend ist somit auch eine
Person, die aufgrund eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens die
Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet, in der Regel nicht
zum Studium zuzulassen.
3.4 Wie
das Vizerektorat Lehre der Universität Basel sinngemäss zu Recht geltend macht
(vgl. Stellungnahme vom [...]), könnte dem Rekurrenten die Zulassung zum
Studium in analoger Anwendung von Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinie und
§ 11 Abs. 1 lit. f und g sowie Abs. 2 lit. d der
Studierenden-Ordnung auch dann verweigert werden, wenn ihm weder eine
schwerwiegende Straftat noch ein anderweitiges schwerwiegend treuwidriges
Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Gehalt eines Analogieschlusses besteht
darin, dass der zu beurteilende Sachverhalt nach dem Modell einer gesetzlichen
Vorschrift oder mehrerer gesetzlicher Vorschriften beurteilt wird, obwohl er
vom Wortsinn dieser Regelung oder Regelungen nicht erfasst wird. Der
Analogieschluss wird gezogen, weil der zu beurteilende, nicht geregelte
Sachverhalt den in der fraglichen gesetzlichen Vorschrift oder den fraglichen
gesetzlichen Vorschriften geregelten Fällen wertungsmässig (teleologisch)
entspricht, so dass es dem positiven Gleichheitssatz, Gleiches gleich zu
behandeln, entspricht, ihn auch analog, das heisst sinngemäss gleich, zu
behandeln (Kramer, Juristische
Methodenlehre, 5. Auflage, Bern 2016, S. 214, vgl. auch S. 44). Der
Analogieschluss besagt, dass eine gesetzliche Regelung auf einen Sachverhalt
anwendbar ist, der zwar nicht unter den Wortlaut der Vorschrift subsumiert
werden kann, auf den jedoch deren Grundgedanke und Sinn zutreffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 186). Sinn und Zweck von
Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien und § 11 Abs. 1 lit. f und g sowie
Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung bestehen darin, zu verhindern, dass Personen
am Studium teilnehmen, welche die Interessen der Universität beeinträchtigen
oder gefährden. Die Voraussetzung einer Verurteilung wegen einer
schwerwiegenden Straftat oder eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen
Verhaltens bezweckt zum Schutz der Betroffenen, die Nichtzulassung und den
Ausschluss auf Fälle zu beschränken, in denen ein schwerwiegender Grund für die
Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Universität besteht. Dies
ist auch dann der Fall, wenn ein Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die
betreffende Person eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Folglich entspricht es Sinn und Zweck
von Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien und § 11 Abs. 1 lit. f
und g sowie Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung, dass auch Personen,
die gemäss einem Urteil eines Verwaltungsgerichts eine ernsthafte und aktuelle
Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen und aus
diesem Grund die Interessen der Universität beeinträchtigen oder gefährden, in
der Regel nicht zum Studium zugelassen werden. Dieser Fall entspricht
wertungsmässig den ausdrücklich geregelten Fällen.
3.5 Der
Rekurrent hat ein Verhalten gezeigt, aufgrund dessen davon ausgegangen werden
muss, dass er eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz darstellt. Insbesondere hat er im [...] eine Reise in
den Irak unternommen und unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu seinem
Aufenthalt während des folgenden Jahres gemacht. Zudem hat er einen sehr engen
Kontakt mit wegen [...] rechtskräftig verurteilten Personen und Befürwortern
von [...] gepflegt (vgl. oben E. 2.1 f.). Dieses Verhalten ist als
schwerwiegend treuwidrig zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten (Rekursbegründung vom [...]) verletzt die Feststellung eines
strafrechtlich nicht relevanten anderweitigen schwerwiegend treuwidrigen
Verhaltens ohne Vorliegen eines Strafurteils die Unschuldsvermutung nicht, weil
dem Rekurrenten damit kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird und ein
solches Verhalten gar nicht Gegenstand eines Strafverfahrens und eines
Strafurteils sein kann. Der Rekurrent stellt eine ernsthafte und aktuelle
Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar (vgl. oben E.
2.2). Seine Zulassung zum Studium würde deshalb auch die Universität Basel
sowie ihre Dozierenden und Studierenden, für deren Sicherheit sie
verantwortlich ist, ernsthaft gefährden. Zudem besteht eine erhebliche Gefahr,
dass Medien von einem Studium des Rekurrenten an der Universität Basel Kenntnis
erlangen und berichten würden, die Universität habe einen Studenten zum Studium
zugelassen, der eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz darstellt (vgl. oben E. 2.3). Dadurch würde die
Reputation der Universität Basel ernsthaft beeinträchtigt. Aus den vorstehenden
Gründen würde die Zulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität
Basel deren Interessen schwerwiegend gefährden. Damit sind die Voraussetzungen
für die Verweigerung der Zulassung zum Studium erfüllt.
3.6 Die
Nichtzulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel ist auch
verhältnismässig. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.5) hat
die Universität Basel daran ein sehr gewichtiges Interesse. Die Interessen des
Rekurrenten sind durch die Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel
zwar in schwerwiegender Weise betroffen (BGer [...]). Seinem Interesse am
Zugang zu einem Studium an der Universität Basel ist aus den folgenden Gründen
aber deutlich weniger Gewicht beizumessen als dem entgegenstehenden Interesse
der Universität Basel. Der Rekurrent war vor seinem Studienunterbruch bereits
vom [...] bis am [...] für zwei Semester an der Universität Basel [...]
immatrikuliert. Seine bisherigen Studienleistungen waren aber sehr bescheiden.
Er erwarb nur in 5 von 13 besuchten Lehrveranstaltungen Kreditpunkte und das
Total der Kreditpunkte betrug bloss 21 (Leistungsübersicht per [...] [Beilage 2
zur Vernehmlassung des Vizerektorats Lehre der Universität Basel vom [...]]).
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom [...] gegen die Abweisung seines
Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung behauptete der Rekurrent erstmals, er
habe die Maturität gerade im Hinblick auf eine universitäre Ausbildung erworben
und eine Lehre oder eine andere Ausbildung als eine universitäre sei für ihn
nie in Frage gekommen (Beschwerde vom [...]). Diese Tatsachenbehauptungen sind
bereits deshalb unbeachtlich, weil der Rekurrent sie nur im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesgericht und nicht im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
vorgebracht hat. Zudem handelt es sich um unzulässige Noven, weil der
anwaltlich vertretene Rekurrent Anlass gehabt hätte, sie spätestens mit der
Rekursbegründung vorzubringen (vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen ist festzuhalten,
dass dem Rekurrenten mit der Nichtzulassung zum Studium an der Universität
Basel weder der Zugang zu einer anderen Universität noch zu einer
Erwerbstätigkeit, die keinen universitären Abschluss voraussetzt, verwehrt
wird. In der Beschwerde an das Bundesgericht vom [...] behauptete der Rekurrent
erstmals, die Verweigerung der Zulassung zum Studium an der Universität Basel
sei geeignet, auch an anderen Universitäten zu einer Nichtzulassung zu führen
(Beschwerde vom [...]). Auch bei dieser Behauptung handelt es sich um ein
unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen hat der Rekurrent nicht
nachvollziehbar begründet, weshalb die Nichtzulassung zum Studium an der
Universität Basel die Nichtzulassung an anderen Universitäten zur Folge haben
sollte. In seinem Urteil vom [...] stellte das Verwaltungsgericht fest,
aufgrund der Angaben und Abbildungen in den Medien bedürfe es zur
Identifizierung des Rekurrenten höchstens der Fähigkeiten eines investigativen
Journalisten (VGE C____). Folglich erscheint es zwar möglich, dass auch
eine andere Universität den Rekurrenten identifizieren könnte. Dass eine andere
Universität den dazu erforderlichen Aufwand tatsächlich betreibt, erscheint
aber wenig wahrscheinlich. Zudem hat der Rekurrent nicht aufgezeigt, dass der Umstand,
dass er eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz darstellt, auch nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen
anderer Universitäten zur Verweigerung der Zulassung zum Studium führt. Sobald
davon auszugehen ist, dass er keine Gefahr mehr darstellt, steht schliesslich
auch der Zulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel nichts
im Weg (vgl. Vernehmlassung vom [...]; vgl. ferner Verfügung vom [...];
Stellungnahme vom [...]). Damit überwiegen die Interessen der Universität Basel
diejenigen des Rekurrenten klar. Dies gälte auch für den Fall, dass die
unzulässigen Noven berücksichtigt würden. Die Nichtzulassung des Rekurrenten
zum Studium an der Universität Basel wäre selbst dann verhältnismässig, wenn
sie faktisch zur Folge hätte, dass der Rekurrent derzeit auch an anderen
Universitäten nicht zum Studium zugelassen wird.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
vom Rekurrenten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom [...] gewährte
der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Mit
Urteil [...] vom [...] bestellte das Bundesgericht Advokat [...] als
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren. Folglich gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse
und ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten ein Honorar auszurichten. Da der
Rechtsbeistand des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom [...], die
Rekursbegründung vom [...], das Fristerstreckungsgesuch vom [...] und die
Replik vom [...] erscheint ein Aufwand von nicht ganz sieben Stunden
angemessen. In Anwendung des für die unentgeltliche Verbeiständung geltenden
Stundenansatzes von CHF 200.– beträgt das Honorar damit unter
Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen CHF 1ꞌ400.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1ꞌ400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Universität Basel, Vizerektorat Lehre (teilanonymisierte Version)
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.