Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.68
ENTSCHEID
vom 13. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. März 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 16. Februar
2018 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige
wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, eventualiter wegen Verletzung der
beruflichen Schweigepflicht nach der Datenschutzgesetzgebung. Sie stellte
hierbei gleichzeitig Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2018 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei.
Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2018 Beschwerde. Sie stellte den Antrag,
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2018 sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner an
die Hand zu nehmen, alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zulasten der
Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 4. Juni 2018 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vernehmen. Mit Replik vom 16. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 beantragte
auch der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung, wobei dem Beschwerdegegner eine
Entschädigung zuzusprechen sei. Mit Eingabe vom 27. November 2018 hält die
Beschwerdeführerin replicando an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 6.
April 2018 fest. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 hat sich der Beschwerdegegner
abermals vernehmen lassen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8.
Januar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zu einem
Vergleichsgespräch geladen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte der
Beschwerdegegner mit, dass er unter Vorbehalt eines Auslagenersatzes zu einem
Vergleichsgespräch bereit sei, obwohl es in der Sache nichts zu vergleichen
gebe. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie kein Interesse an einem Vergleichsgespräch habe.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. statt vieler AGE
BES.2018.171 vom 4. Januar 2019 E. 1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
ist als Anzeigestellerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018 selbst und unmittelbar in ihren
Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem Nachteil begangen
worden sein soll. Mit ihrer Strafanzeige und ihrem Strafantrag vom 16. Februar
2018 hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert und die adhäsionsweise
Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche angekündigt. Entsprechend hat sie
ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die
angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung
der Post am 27. März 2018 zugestellt, womit die Beschwerde mit Postaufgabe am
6. April 2018 frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 StPO erhoben worden ist, so dass darauf
einzutreten ist.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung
durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR
101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319
Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.115 vom 21. Januar 2019
E. 2.1).
3.1 Der
Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Seit dem
Ende Januar 2014 erfolgten Tod ihres Vaters würden die Beschwerdeführerin, ein
Bruder, bei welchem es sich um den eingetragenen Partner des Beschwerdegegners
handelt, sowie die weiteren erbberechtigten Familienangehörigen offenbar über
die Verteilung des beträchtlichen Nachlasses streiten. Diese auch Gerichte sowie
eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beschäftigende Auseinandersetzung
– bei welcher sich auf der einen Seite offenbar die Mutter der Beschwerdeführerin,
einer ihrer Söhne und die Beschwerdeführerin und auf der anderen Seite der
Bruder der Beschwerdeführerin, welcher Partner des Beschwerdegegners ist,
gegenüberstehen – soll gemäss Strafanzeige mittlerweile epische Dimensionen
erreicht haben. Gemäss unbestrittener Schilderung der Beschwerdeführerin ist
sie am 28. September 2017 in Zürich auf der Strasse zufällig dem Beschwerdegegner
begegnet. Mit diesem habe sie sodann, da sie ihn seit Jahren kenne und zu ihm
per se kein schlechtes Verhältnis gehabt habe, eine ausführliche Unterhaltung über
ihre berufliche Situation und vor allem über ihren gesundheitlichen Zustand
gehabt, was ebenfalls unbestritten ist. Dabei muss mit der zutreffenden Feststellung
in der angefochtenen Verfügung auch zur Sprache gekommen sein, dass die Beschwerdeführerin
eine Arbeitsstelle suche. Ferner muss in diesem Gespräch erwähnt worden sein,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtumstände in der Vergangenheit einen
Suizidversuch begangen habe. Kurze Zeit nach dieser Begegnung liess die Beschwerdeführerin
dem Beschwerdegegner per E-Mail ihren Lebenslauf zukommen, damit dieser – als
studierter Psychologe, welcher in einer Grossbank in der Abteilung „[…]“ tätig ist
– ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie eine mögliche Anstellung bei der Bank
evaluieren konnte.
Aktenkundig ist,
dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner nach dem zufälligen
Treffen vom 28. September 2017 zwischen dem 3. und 5. Oktober 2017 per
E-Mail ausgetauscht haben, wobei dem Betreffnis zu entnehmen und unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihren Lebenslauf zukommen
liess („[…]A____ CV_e.pdf“). Nachdem der Beschwerdegegner dessen Erhalt
bestätigte („Danke – habe beide Bio’s erhalten“) und erklärte, sie in der Sache
zur Besprechung der weiteren „Ideen/Strategien“ anrufen zu wollen (E-Mail vom
3. Oktober 2017, 19:23 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030),
antwortete ihm die Beschwerdeführerin, für die Jobsuche nun doch keinen Antrieb
mehr zu haben, da es ihr psychisch leider nicht gut gehe (E-Mail vom 3. Oktober
2017, 22:09 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Der
Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin dann zunächst mit, dass eine „neue
Herausforderung zu suchen“, nicht „von heute auf morgen“ passiere und
erkundigte sich, ob wie geplant („ich fände es gut“) zumindest ein Gespräch
stattfinden könne, wobei seine Agenda gut aussehe (E-Mail vom 3. Oktober 2017,
22:19 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030), was die
Beschwerdeführerin mit einem kurzen „Nein“ beantwortete (E-Mail vom 3. Oktober
2017, 22:50 Uhr, act. 34 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). In
der Folge drückte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin erneut sein
Bedauern aus und bot ihr an, dass – sollte sie aufgrund ihres gesundheitlichen
Zustandes eine Psychotherapie machen wollen – er sie hierbei unterstützen
könne, da er als Psychologe ein paar Adressen von guten Therapeuten kenne. Er
führt an, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, Schwierigkeiten in der
Partnerschaft zu haben und von ihrem Bruder beredet und unter Druck gesetzt
worden zu sein. Sie solle nicht nochmals versuchen, sich die Pulsadern
aufzuschneiden, er könne ihre Narben nicht vergessen. Er fände es eine gute
Entscheidung, wenn sie „professionelle“ Hilfe suche, eine Psychotherapie
absolviere. Falls die Beschwerdeführerin hier einen „Support“ von ihm benötige,
könne der Beschwerdegegner gerne helfen. In Bezug auf ihre Jobsuche führte er
insbesondere an, dass er für ein erstes Vorstellungsgespräch bei der Bank
helfen könne, wobei sie für eine definitive Anstellung „die Leute natürlich
schon selbst“ überzeugen müsse (E-Mail vom 4. Oktober 2017, 23:12 Uhr, act. 34
im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030).
Aus einer
Eingabe vom 3. November 2017 des den Bruder der Beschwerdeführerin bzw. Lebenspartner
des Beschwerdegegners vertretenden Anwalts an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, geht hervor,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin, welche infolge eines am 30. August
2015 erlittenen Hirnschlages nicht mehr urteilsfähig sei, einem ihrer Söhne und
der Beschwerdeführerin am 14. August 2015 eine Generalvollmacht erteilt habe,
wobei die Vertretung der Mutter offenbar nur gemeinsam ausgeübt werden könne,
was zu einer erheblichen Drucksituation für die Beschwerdeführerin geführt
habe. Die Beschwerdeführerin habe sich unter anderem deshalb in psychiatrische
Behandlung begeben müssen und erklärt, sie habe keinen Antrieb mehr. Gemäss
dieser Eingabe ist die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr in der Lage, die
vermögensrechtlichen und anderen Angelegenheiten der Mutter wahrzunehmen. In
der Eingabe vom 3. November 2017 wird auf das zufällige Treffen zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner in Zürich hingewiesen, wobei die
Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ihre Verletzungen an den Armen von ihrem Suizidversuch
berichtet habe (vgl. act. 35 ff. im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus
der Eingabe vom 3. November 2017 leitet die Beschwerdeführerin ab, es sei erstellt,
dass der Beschwerdegegner die ihm Ende September/Anfang Oktober 2017 von der Beschwerdeführerin
anvertrauten intimsten persönlichen Informationen umgehend seinem Lebenspartner
bzw. Bruder der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Letzterer habe die
Informationen in der Folge für eigene Zwecke missbraucht, indem er sie an
seinen Anwalt weitergeleitet habe. Die Informationen seien als Argumente in
einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin
und deren Mutter verwendet worden.
3.2 Durch
die genannte Weitergabe der erwähnten Informationen hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegner gegen Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0], eventualiter gegen Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) verstossen, da der Beschwerdegegner gegenüber der
Privatklägerin als Psychologe aufgetreten sei und ihr seine fachliche
Unterstützung offeriert habe, woraufhin die Privatklägerin ihm im Vertrauen auf
seine berufliche Stellung ihre Krankengeschichte offenbart und damit
Geheimnisse anvertraut habe, was nicht geschehen wäre, wäre der Beschuldigte
nicht Psychologe gewesen.
Die
Staatsanwaltschaft hält dem in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im
Wesentlichem entgegen, dass der Beschwerdegegner zwar studierter Psychologe sei,
dieser indes nachweislich und unbestrittenermassen nicht als Psychotherapeut
praktiziere, sondern bei einer Grossbank im Kaderrekrutierungsbereich und
Personalwesen tätig sei. Zu keiner Zeit habe es sich somit beim gemäss Anzeige
„zufällig auf der Strasse“ geführten Gespräch sowie dem anschliessenden
schriftlichen Austausch von E-Mails zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
somit um Kontakte gehandelt, welche sich innerhalb einer besonders geschützten
Beziehung zwischen Therapeut und Klient abspielten, geschweige denn, dass
seitens der Privatklägerin irgendeine Therapierung durch den Beschuldigten
gewünscht oder beabsichtigt gewesen sei, sondern es ging um den privaten
Austausch zwischen Familienangehörigen, von welchen einer zufällig über eine
Ausbildung als Psychologe verfüge. Hinzu komme, dass auch der Beschwerdegegner
selbst die Beschwerdeführerin gar nicht auf eine wie auch immer geartete Weise habe
therapieren wollen, sondern sich ausschliesslich in seiner Eigenschaft als
Personalfachmann anerboten habe, ihren Lebenslauf zu überprüfen und – später,
nachdem er von den psychischen Problemen seiner „Schwägerin“ erfahren habe – offeriert
habe, ihr Adressen von guten Psychotherapeuten zu geben oder ihr einen solchen
zu vermitteln. Damit seien mangels Vorliegens der entsprechenden objektiven
Voraussetzungen von Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 35 Abs. 1 DSG die Tatbestände
für die Eröffnung eines Verfahrens eindeutig nicht erfüllt.
3.3 Geistliche,
Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur
Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren,
Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis
offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie
in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Studierende
bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die
Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung
oder der Studien strafbar (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Täter kann nur sein, wer
einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen
Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim
Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes
Sonderdelikt (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321
StGB N 4). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde
offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).
Konkret muss das
Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden sein oder
sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die erste Variante erfasst
alle Informationen mit Geheimnischarakter, die der Berufsangehörige in seiner
beruflichen Eigenschaft über seinen Klienten oder Patienten erhalten hat. Die
zweite Variante erstreckt den Anwendungsbereich auf die bei Ausübung seiner
Berufstätigkeit erhaltenen Informationen mit Geheimnischarakter, die aus
anderen Quellen stammen. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und
der beruflichen Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen. Daran
fehlt es, wenn die Berufsperson das Geheimnis als Privater erfährt (vgl. Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 21).
Eine
ähnliche Bestimmung enthält das DSG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 DSG wird, wer
vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung
seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, auf Antrag
mit Busse bestraft. Obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, ist hier im
Unterschied zum nach Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützten Berufsgeheimnis eine
bestimmte Berufszugehörigkeit für die Tätereigenschaft nicht erforderlich. Als
Tathandlung erfasst ist aber nur die Bekanntgabe geheimer, besonders
schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 16,
mit Hinweisen).
3.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde
vom Beschwerdegegner vorgebracht, dass er ohne Master-Studium und ohne Praktikumsausbildung
kein Psychologe sei und daher den objektiven Tatbestand der genannten
Bestimmungen gar nicht erfüllen könne. Wenn jemand die privatwirtschaftliche
Berufstätigkeit als Psychologe mangels Berechtigung gar nicht auszuüben vermag,
liegt der Schluss nahe, dass bereits die objektive Tatbestandsvoraussetzung des
„Berufes“ bzw. „Ausübung seines Berufes“ in keinem Fall erfüllt sind. Gemäss Botschaft
zum Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) berechtigt der Bachelorabschluss
weder zur Verwendung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“,
noch zur Zulassung zur akkreditierten Weiterbildung (Botschaft zum PsyG, in:
BBl 2009 S. 6897, 6928). Im Schrifttum findet sich weiter die Auffassung, dass
Psychologen, deren berufliche Handlungen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnisschutz
unterliegen, nur Personen sein könnten, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung
nach Art. 24 PsyG verfügten (vgl. Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 321 N 12a, mit Hinweis). Diese Meinung lässt sich im
Lichte der Systematik des PsyG nachvollziehen, wonach die Pflicht zur Wahrung
des Berufsgeheimnisses einzig im Kontext des Psychotherapieberufs explizit
angeführt wird (Art. 27 lit. e PsyG). Aus der Botschaft wird indes
festgehalten, dass die Aufzählung in Artikel 321 Absatz 1 StGB durch
„Psychologen“ ergänzt und diese Umschreibung weit verstanden werden solle.
Unter das Berufsgeheimnis würden auch die anderen Fachrichtungen der
Psychologie, wie z.B. klinische Psychologen usw. fallen (Botschaft
zum PsyG, in: BBl 2009 S. 6897, 6948 f.). Im PsyG wird für die Weiterbildungsgänge
– welche nach Art. 5 Satz 1 PsyG die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so erweitern und vertiefen sollen, dass
die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie
eigenverantwortlich tätig werden können – wiederum eine Akkreditierung verlangt
(vgl. Art. 11 PsyG ff.). Diese wird in einem Register eingetragen (Art. 38 ff.
PsyG). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdegegner im Besitz einer formellen Psychotherapieberufsbewilligung oder
einer irgendwie gearteten Akkreditierung im Sinne des PsyG ist. In den Akten
befindet sich einzig ein Dokument mit Hinweis auf den „Bachelor of Science“ der
Albert-Ludwig-Universität Freiburg im Breisgau (Deutschland) im Fach
Psychologie, wobei die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner
in der Folge auch einen Masterabschluss absolviert habe. Die Frage, ob der Beschwerdegegner
tatsächlich einen Masterabschluss oder gleichwertige Abschlüsse besitzt und
ohne formelle Berufszulassungsbewilligung rechtlich überhaupt unter die
streitgegenständlichen beruflichen Schweigepflichtbestimmungen fällt, kann mit Blick
auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.
Aus
der erwähnten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner erhellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin helfen
wollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Sie brachte dann spätestens in ihrer
E-Mail vom 3. Oktober 17, 22.09 Uhr, zur Sprache, dass es ihr psychisch nicht
gut gehe und ihr der Antrieb für die Jobsuche fehle (act. 33 im vorinstanzlichen
Verfahren VT.2018.6030). Der Beschwerdegegner hat hierauf nachgefragt, ob sie
trotzdem wie geplant ein Gespräch führen könnten (E-Mail vom 3. Oktober 2017,
22.50 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus dem
Zusammenhang wird nochmals klar, dass es sich hierbei um ein Gespräch bezüglich
Arbeitssuche handelt. Die Beschwerdeführerin antwortet dann kurz und bündig mit
„Nein“ (E-Mail vom 3. Oktober 17, 22.50 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren
VT.2018.6030). Am Folgetag nimmt der Beschwerdegegner den Faden wieder auf und
offeriert Hilfe (auch) bei der Therapiesuche und erwähnt hierzu seine
Qualifikation als Psychologe (E-Mail vom 4. Oktober 2017, 23.12 Uhr, act. 34 im
vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus diesem Ablauf und dem
Gesamtkontext ist unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdegegner über ihren schwierigen psychischen Zustand berichtet hat,
bevor dieser auf seine Ausbildung als Psychologe zu sprechen kam. Aus der
Antwort der Beschwerdeführerin auf sein Hilfsangebot bei der Therapiesuche wird
klar, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gut mochte und auch sein
Angebot zu schätzen wusste, jedoch davon Abstand nahm, weil er Teil der Familie
sei (“[…] Es ist lieb dass Du mir helfen willst, aber leider bist auch Du Teil
der Familie, ein guter Teil, aber trotzdem […]“ [Hervorhebung nicht im
Original]).
Die
Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Psychologiestudium absolviert hat, hat ihn
für die Beschwerdeführerin möglicherweise noch vertrauenswürdiger erscheinen
lassen. Genauso gut möglich ist umgekehrt aber, dass sein vertrauenswürdiger
Charakter ihn für ein solches Studium prädestiniert hat. Eine erhöhte
Vertrauenswürdigkeit, die aus einem früher absolvierten Studium oder aus der persönlichen
Charaktereigenschaft des Beschwerdegegners herrühren mag – der Beschwerdegegner
wird in der Familie offenbar „dr Psycholog“ genannt, obwohl er gar nicht als
solcher arbeitet – genügt indessen nicht, um den erforderlichen
Kausalzusammenhang herzustellen (BGE 101 Ia 10 E 5c
S. 12). Da der Tatbestand von Art. 321 StGB auf der
subjektiven Seite überdies einen Vorsatz verlangt, müsste sich dieser auch auf
den Kausalzusammenhang beziehen (Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 N 21). D.h. es müsste dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden
können, dass er wusste, dass die Beschwerdeführerin ihm anlässlich der
zufälligen Begegnung auf der Strasse in Zürich über ihre persönliche Situation
nur deshalb Informationen gab, weil er ein Psychologiestudium absolviert hat.
Ein solcher Nachweis dürfte mit grösster Sicherheit nicht gelingen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Der obsiegende
Beschwerdegegner hat gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte verursachten Kosten. Diese sind
grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra
2016 Nr. 41 E. 1.2). Die vom Staat zu bezahlende Entschädigung kann
indessen herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft die
beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss
Art. 432 Abs. 2 StPO kann die antragsstellende Person oder die
Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person, die bei
Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt hat, die Aufwendungen für ihre
Verteidigung zu ersetzen, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (AGE BES.2017.77
vom 15. März 2018 E. 10.3). Art. 321 Ziff 1 StGB sowie Art. 35 Abs. 1 DSG sind
beides Antragsdelikte. Die Beschwerde der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin gegen die sorgfältig begründete Nichtanhandnahmeverfügung erscheint,
wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von vornherein aussichtslos, unnötig
und querulatorisch. Es rechtfertigt sich daher, die dem Beschwerdegegner
bezüglich der Antragsdelikte entstandenen Vertretungskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (analog BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014
E. 3.2.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote
eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen
Bemühungen im Umfang von knapp acht Stunden als angemessen, so dass nach einem auf
der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von
CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7%, die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘154.– auszurichten
hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘000.–
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 154.– MWST, total also CHF 2‘154.–
auszurichten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.