Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.57
URTEIL
vom 19.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
"Schulsozialarbeiterin/
Schulsozialarbeiter" im Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. […]
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ist Stelleninhaberin der Stelle „Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter“.
Diese Stelle wurde durch Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015
im Rahmen des Projekts der Systempflege auf die Richtposition (RP) 3204.14 in die
Lohnklasse (LK) 14 überführt. Die Rekurrentin verlangte daraufhin den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.
Gegen diesen
Regierungsratsbeschluss meldete die Rekurrentin mit Eingabe datiert vom 15.
Februar 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Weitere Eingaben folgten nicht.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl.
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
besucht am 19. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse an das Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG,
SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates
über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.
Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht
(VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
Soweit wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die Zuständigkeit
gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zu.
1.2 Der
Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn Tagen nach der Zustellung der
Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden und gemäss § 16
Abs. 2 VRPG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen.
Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens
während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG,
SR 172.021]; vgl. Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).
1.3 Der
angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 ist der Rekurrentin am
5. Februar 2019 durch die Post ausgehändigt worden. Die Rekursfrist begann in
vorliegendem Fall am 6. Februar 2019 zu laufen und endete am 15. Februar 2019.
Die Rekurrentin hat mit Eingabe, zwar datiert vom 15. Februar 2019 jedoch erst
am 16. Februar 2019 bei der Post aufgegeben, beim Verwaltungsgericht
Rekurs erhoben. Der Rekurs ist somit zu spät und folglich nicht innert Frist
erfolgt. In der Folge ist er auch nicht begründet worden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Der Rekurs wäre ansonsten infolge
der unterbliebenen Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen.
Aufgrund der Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten
Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Zentraler Personaldienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.