Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.190
URTEIL
vom 27. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen ,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt, Thorberg 48,
3326 Krauchthal
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...] Basel
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Oktober 2018
betreffend Gesuch um Versetzung
in eine offene Vollzugsanstalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11.
Januar 2018 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehr
mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte und der Übertretung gnach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt. Die gegen den A____ am 12. Juli 2013 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt wegen Delikten aus dem Bereich des Strassenverkehrs bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten wurde vollziehbar erklärt und A____
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF
2‘000.– verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Seit dem 20.
September 2017 befindet sich A____ in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg
im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies der
Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienst
und Migration (nachfolgend: SMV) das Gesuch um Versetzung in eine offene
Strafanstalt ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A____, vertreten durch Advokat Dr. B____, mit Eingabe vom 17.
Oktober 2018 Rekurs erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn umgehend
in eine offene Vollzugsanstalt einzuweisen, und zwar sogar per vorsorgliche Massnahme.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Rekursantwort vom
27. November 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent
replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Oktober
2018 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Funktionell zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unangefochten und zutreffend festhält,
untersteht eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug
angetreten hat, dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der
Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung,
StPO; SR. 312.0). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) anwendbar. Gemäss Art. 76
Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt
vollzogen. Art. 76 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Gefangene in eine
geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen
Strafanstalt eingewiesen wird, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach zutreffender Ansicht
genügt es, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist; demzufolge muss nicht
kumulativ Flucht- und Wiederholungsgefahr vorliegen (Brägger, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 76 N 8).
2.1 Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf den Rekurrenten die Fluchtgefahr offen gelassen,
aber Wiederholungsgefahr angenommen. Sie hat in ihrem Entscheid ihre
Rechtsauffassung unter detaillierten Verweisen auf die bisherigen Vorgänge ausführlich
wie folgt begründet:
7.1 Die Ansicht des Rekurrenten
zu seiner Legalprognose erweist sich als nicht zutreffend. Vielmehr ist von
einer schlechten Prognose auszugehen. Der Rekurrent ist in Bezug auf Gewaltdelinquenz
einschlägig vorbestraft: am 19. Januar 2009 wurde er vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Raufhandels und Unterlassens der
Nothilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80, Probezeit
zwei Jahre, verurteilt.
7.2. Weiter fällt zu seinen
Lasten ins Gewicht, dass er die Mehrheit der ihm mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 zu Last gelegten Delikte während der mit Urteil
des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Juli 2013 verhängten dreijährigen
Probezeit begangen hat. Offenbar hat er sich weder durch das Urteil aus dem
Jahr 2009 noch durch dasjenige aus dem Jahr 2013 davon abhalten lassen, weiter
zu delinquieren, sodass er vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. Januar 2018 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis einem Jahr nach der Scheidung und hetero-
oder homosexueller Lebenspartner), mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder
homosexueller Lebenspartner), mehrfacher Nötigung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 12. Juli 2013 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist.
7.3. Dem genannten Urteil liegen
mehrheitlich Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt zugrunde. Der
Rekurrent hat seine Ehefrau während mehrerer Jahre körperlich und psychisch
misshandelt, indem er sie gewürgt, geschlagen und beleidigt hat. Darüber hinaus
hat er sie dazu genötigt, niemanden über die Ursachen ihrer Verletzungen zu
informieren. Insgesamt beging er innerhalb von drei Jahren acht einfache
Körperverletzungen und sieben Nötigungen zum Nachteil seiner Ehefrau (siehe
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S. 51). Die schwerste
Tat im Rahmen dieser Deliktsserie beging er am 23. Juli 2017, als er im Verlauf
einer Auseinandersetzung auf seine die zwei Monate alte gemeinsame Tochter im
Arm haltende Ehefrau einschlug, dabei die Tochter traf und ihr den Schädel
brach (siehe genanntes Urteil, S. 16 f. und 38 ff.). Von einer negativen
Legalprognose geht auch das Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 11.
Januar 2018 aus (siehe genanntes Urteil, S. 54). Dabei erachtete es als besonders
problematisch, dass der Rekurrent sich auch während der zuletzt zu
beurteilenden Deliktsspanne als äusserst unbelehrbar gezeigt habe. So habe ihn
auch der am 3. August 2015 verhängte Polizeigewahrsam, der aufgrund einer
Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vorgenommen worden ist, nicht
davon abgehalten, ab September 2016 wieder massiv gewalttätig gegen seine Ehefrau
vorzugehen (siehe Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S.
54). Erst durch die finale Verhaftung am 15. März 2017 habe er die Deliktserie
zum Nachteil seiner Ehefrau unterbrochen (siehe Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S. 51 f.). Insgesamt scheint sich der
Rekurrent also weder durch die Strafverfahren, welche in den Urteilen aus den
Jahren 2009 und 2013 mündeten, noch durch einen dreitätigen Polizeigewahrsam im
August 2015 beeindruckt haben zu lassen, was in der Tat auf ein erhebliches
Mass an Unbelehrbarkeit hindeutet […].
7.5. Weiter geht das Argument
des Rekurrenten, es habe sich bei den vom Strafgericht mit Urteil vom 11.
Januar 2018 beurteilten Delikten ausschliesslich um Beziehungskonflikte
gehandelt und da die Ehe nun getrennt sei, könne nicht von Wiederholungsgefahr
ausgegangen werden, ins Leere. Der Rekurrent verkennt dabei, dass er neben der
Deliktsserie im Bereich der häuslichen Gewalt gegen seine Ehefrau auch wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden ist, weil er
nach nicht bestandener Führerprüfung dem Prüfungsexperten gegenüber verbal
ausfällig geworden war und diesen bedroht hatte. Das gewalttätige Verhalten des
Rekurrenten richtete sich somit nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen
Dritte. Darüber hinaus zeigt die Vorgeschichte des Rekurrenten, dass die
Trennung von seiner Ehefrau keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ihr
gegenüber oder im Rahmen einer neuen Beziehung einer anderen Person gegenüber
nicht erneut gewalttätig verhält. So war die Beziehung nach einer Strafanzeige
mit folgendem Polizeigewahrsam für den Rekurrenten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt einmal getrennt und hat der Rekurrent sich nach erfolgter Versöhnung
gegenüber seiner Ehefrau trotz gegenteiliger Beteuerungen erneut gewalttätig
gezeigt.
7.6. Schliesslich vermögen auch
die vom Rekurrenten ins Recht gelegten Schreiben seiner Ehefrau ans Appellationsgericht
Basel-Stadt vom 23. Mai 2018 und vom 21. Juni 2018 an der negativen
Legalprognose nichts zu ändern. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte
die Ehefrau des Rekurrenten das Appellationsgericht darüber, dass sie den
Rekurrenten zusammen mit den Kinder zweimal in der Justizvollzugsanstalt
Thorberg besucht habe und dass sie bisher von ihm in Ruhe gelassen worden sei,
weshalb keine Fortsetzungsgefahr bestehe. Sie wolle ihrem Ehemann nochmals eine
Chance geben und die Beziehung mit ihm nochmals aufnehmen. Der Rekurrent habe
ihr versprochen Ehetherapie zu machen und zunächst nicht mit ihr zusammen zu
wohnen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent seine Ehefrau seit seiner
Inhaftierung in Ruhe gelassen hat, kann nicht geschlossen werden, es liege
keine Fortsetzungsgefahr mehr vor, ist der Rekurrent doch seit seiner
Verhaftung am 15: März 2017 ununterbrochen im geschlossenen Setting
untergebracht und hatte somit gar nicht die Möglichkeit, in irgendwelcher Form
gegen seine Ehefrau vorzugehen. Auch die Tatsache, dass sich der Rekurrent und
seine Ehefrau offenbar wieder versöhnt haben, vermag an der negativen
Legalprognose nichts zu verändern. Im Gegenteil muss aufgrund der Beziehungsvorgeschichte,
des Bestreitens der Tatvorwürfe und der mangelnden Tatbearbeitung die
Fortsetzungsgefahr bei einer Wiederaufnahme der Beziehung erst recht bejaht
werden. Des Weiteren gründet die negative Legalprognose nicht einzig auf den
Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt, sondern auch auf der dem Rekurrenten
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 zur Last gelegten
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Vorstrafen des Rekurrenten
im Bereich der Gewaltdelinquenz (vgl. oben Ziff. 7.1 und 7.5).
2.2 In
dem den Rekurrenten betreffenden Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2018.24 vom 22.
Mai 2018 hatte das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz zur strafprozessual
massgeblichen Fortsetzungsgefahr im Falle des Rekurrenten ausgeführt (E.
4.1 ff):
Die Vorinstanz hat in erster Linie
den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht.
Dieser Haftgrund ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits
früher gleichartige Straftaten verübt hat. […]
Im vorliegenden Fall hat das
Appellationsgericht bereits mit Entscheid HB.2017.16 vom 18. April 2017 (E.
5.2) erkannt, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Unterlassens der
Nothilfe und Raufhandels eine einschlägige Vorstrafe i.S.v. Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO darstellt, da es sich bei ihr wie bei den zahlreichen vom
Strafgericht am 11. Januar 2018 beurteilten Delikten aus den Jahren 2015 und
2017 um ein Gewaltdelikt handelte, welches aufgrund der abstrakten Strafdrohung (Freiheitsstrafe
bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als schweres Vergehen im Sinne von Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO gilt. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gelten
im Rahmen des Haftverfahrens auch die Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer
vom Strafgericht am 11. Januar 2018 verurteilt worden ist, als mit „an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehend. Alle diese Delikte dokumentieren
eine grosse Reizbarkeit und ein erschreckendes Gewaltpotential des
Beschwerdeführers, welche die Sicherheit zumindest seiner Ehefrau, aber auch
seiner Kinder und weiterer Personen, erheblich gefährden. Angesichts der
Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg ist von einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose auszugehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehefrau
wie angekündigt ihre Strafanträge gegen den Beschwerdeführer tatsächlich
zurückziehen sollte, zumal sie noch in der erstinstanzlichen Verhandlung die
durch den Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen eindrücklich und glaubhaft
geschildert und ihre entsprechenden Depositionen nicht widerrufen hat. Die
Vorinstanz hat daher das Bestehen von Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht (E.4.1).
Zu keiner
anderen Einschätzung gelangt das Verwaltungsgericht. Es trifft zwar zu, dass C____ inzwischen eine
Desinteresseerklärung am Strafverfahren abgegeben hat und sich in ihrem Brief
an den Gesuchsteller offenbar gar zu einer falschen Anschuldigung bekennt. Ob
letztere Behauptung Bestand haben wird, muss vorliegend offen bleiben. Der
Vorgang mag die Wiederholungsgefahr angesichts der oben ausgeführten Umstände
ohnehin nicht zu bannen. Es ist vielmehr widersprüchlich und unbehelflich, wenn
mit der Beschwerde argumentiert wird, die Wiederholungsgefahr entfalle, weil
sich das Paar wieder gefunden habe und auf ein weiteres Zusammenleben
hinarbeiten wolle, nachdem zuvor genau umgekehrt geltend gemacht worden war,
die Wiederholungsgefahr entfalle, weil sich das Paar nun getrennt habe. Die
Gefahr eskalierender Gewalt, die auch ein Baby schwer traf, ist in der
vorliegenden Konstellation angesichts des bisherigen Verlaufs evident. Es
stehen keineswegs nur Antragsdelikte, sondern auch Offizialdelikte im Raum,
bezüglich derer die Strafverfolgung nicht von der Interessenlage C____s abhängt
(Schädelbruch bei einem Baby; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Auch
aus dem mit der Beschwerde erneut betonten Umstand, dass die Besuche der
Ehefrau in der Justizvollzugsanstalt ohne Zwischenfälle verlaufen seien, lässt
sich nichts Entscheidendes gegen die Wiederholungsgefahr ableiten. Dass das
Besuchswesen in einer Strafanstalt Einschränkungen mit sich bringt, ist
unvermeidbar und hinzunehmen. Der Rekurrent beklagt sich weiter darüber, dass
„strikte Besucherkontrollen“ sowie eine Umgebung mit „Mauern und Gittern“
anlässlich von Besuchen seiner Frau und Kinder dem Kindeswohl schaden würden;
dazu habe sich die Vorinstanz zu wenig Gedanken gemacht. Das Vorbringen geht
offensichtlich fehl. Inwiefern das Kindeswohl durch „strikte Zugangskontrollen“
oder Mauern und Gitter anlässlich eines Besuchs gefährdet sein soll, ist unerfindlich.
Darin liegt weder eine Gefährdung des Kindeswohls noch eine unangemessene Härte
für den Rekurrenten. Auch sonst vermag der Rekurrent nicht aufzuzeigen,
inwieweit die angefochtene Verfügung fehlerhaft oder unverhältnismässig wäre. Die
vorinstanzliche Einschätzung erweist sich in allen Teilen als zutreffend und der
Rekurs erweist sich als unbegründet.
Daraus folgt,
dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates
und ist ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser
hat darauf verzichtet, dem Gericht seinen Bemühungsumfang nachzuweisen, weshalb
der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint dabei ein Aufwand
von knapp 6 Stunden zu CHF 200.– angemessen. Unter Einschluss der notwendigen
Auslagen ist ihm daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.–
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, B____,
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.