Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.215
URTEIL
vom 14.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Oktober 2018
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson sowie Umteilung des Sorgerechts und
der faktischen Obhut
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
und B____ sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren am [...]). Die
damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB]) errichtete am 11. Mai 2007 im Auftrag des Zivilgerichts eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) für C____ und dessen Schwester. Diese Beistandschaft wurde von der
Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 3. April 2009 in eine
Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen bezüglich des
Besuchsrechts gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt. Mit Entscheid des
Zivilgerichts vom [...] 2013 wurde die Scheidung von A____ und B____
ausgesprochen und es wurde A____ das Sorgerecht und die Obhut über C____ und
dessen Schwester zugeteilt sowie das Besuchsrecht des B____ geregelt. Mit
Entscheid vom [...] 2016 teilte das Zivilgericht in teilweiser Abänderung
des Scheidungsurteils vom [...] 2013 und in Bestätigung des im Vorfeld
ergangenen vorsorglichen Zivilgerichtsentscheids vom [...] 2015 B____ die
elterliche Sorge über C____ zu und stellte fest, dieser stehe unter der Obhut
des Vaters, bei dem er auch behördlich angemeldet sei. Von der Festlegung eines
Besuchsrechts für A____ wurde abgesehen und die Beiständin erhielt unter Aufhebung
der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB im Rahmen der im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterbestehenden Beistandschaft den Auftrag, „[…] die
Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden
zu halten. Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter, so wird die
Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in geeignetem Rahmen herzustellen“.
Das Appellationsgericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
erhobene Berufung ab, soweit auf diese einzutreten war (AGE ZB.2016.19 vom
21. Juli 2017). In der Folge erstattete die Beiständin der KESB
regelmässig schriftlichen Bericht über den Verlauf ihres Auftrages.
Mit Schreiben
vom 27. September 2017 erstattete die Beiständin von C____ der KESB Bericht
über ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 19. März 2016 bis 27. September 2017.
Mit Einzelentscheid vom 6. Oktober 2017 genehmigte die Vorsitzende der
Spruchkammer 2 der KESB diesen Bericht und setzte als nächste Berichtsperiode
den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 8. Februar 2019 fest, wobei der nächste
Bericht bis zum 31. März 2019 einzureichen sein wird. Auf eine gegen den
Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht nicht ein (VGE VD.2017.251 vom 31. Juli 2018).
Mit E-Mail vom
10. Oktober 2018 sowie vom 15. Oktober 2018 beantragte A____ bei der KESB die
sofortige Aufhebung der bestehenden Beistandschaft sowie die Rückübertragung
des Sorgerechts sowie der Obhut über C____. Mit E-Mail vom 15. Oktober
2018 beantragte sie zudem die Suspendierung der Beiständin. Nachdem die KESB
eine Stellungnahme der eingesetzten Beiständin eingeholt und mit C____ und
dessen Vater Gespräche geführt hat, erliess sie am 25. Oktober 2018 einen Entscheid.
Dabei wurden die Anträge auf Aufhebung der für C____ bestehenden Beistandschaft
sowie auf Wechsel der Beistandsperson abgelehnt. Auf den Antrag auf Abänderung
des Scheidungsurteils vom 14. April 2015 wurde mangels sachlicher Zuständigkeit
nicht eingetreten. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. November
2018 mit welcher sie beantragt, der Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2018 sei
kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie, es sei ihr „eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung der
vorliegenden Beschwerde zu setzen“. Die Akten der KESB seien beizuziehen.
Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2018 wurde das Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde abgewiesen. Der
Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2018 zur
Einreichung der in der Eingabe vom 26. November 2018 erwähnten Arztzeugnisse
und zur genaueren Konkretisierung einer krankheitsbedingten Verhinderung an
einer Begründung innert gesetzlicher Frist zur Beurteilung ihres sinngemäss
gestellten Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzt. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. Am 7. Dezember 2018
ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben datiert vom 20. November 2018 des
Dr. med. D____ ein, bei welchem die Beschwerdeführerin in Behandlung ist. Am
10. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin des Weiteren ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis der behandelnden Hausärztin und Ausschnitte aus
einem Mailverkehr mit der KESB ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
11. Dezember 2018 wurden die Eingaben des Dr. med. D____ und der Beschwerdeführerin
zur Kenntnis an die KESB und den Beigeladenen zugestellt. Zudem wurde mitgeteilt,
dass auf weitere Verfahrensschritte bis zum [...] 2019 verzichtet werde. Die
Post retournierte die an die Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellte
Verfügung vom 29. November 2018 am 21. Dezember 2018 mit dem Hinweis,
die Sendung sei nicht abgeholt worden. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz;
GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.4 hiernach), weshalb
der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt
und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Sie erhob die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist
gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.4 Die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer
Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse
im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O.,
Rz. 1677; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; VGE VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 1.4, VD.2016.40 vom
21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014
E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S.
24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2018.69 vom 20. November
2018 E. 1.4, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17.
Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S.
157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2017.279 vom 21.
Januar 2019 E. 2.4, VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom
23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde vom 26. November 2018 bildet der Entscheid der KESB
vom 25. Oktober 2018. Mit diesem Entscheid lehnte die KESB den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der für C____ bestehenden Beistandschaft ab
und entschied, die Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Sodann wurde der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson abgelehnt. Auf den
Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. April 2015 hinsichtlich der
Umteilung des Sorgerechts sowie der faktischen Obhut trat die KESB nicht ein.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Am [...]
vollendete C____ sein 18. Lebensjahr und wurde volljährig. Damit endete die
elterliche Sorge über ihn gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB. Es besteht daher kein
Interesse mehr an der Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Umteilung
des Sorgerechts und der faktischen Obhut. Auch Kindesschutzmassnahmen haben
grundsätzlich keinen Bestand über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus,
weshalb die Beistandschaft für C____ mit Vollendung seines 18. Lebensjahres endete.
Daher fällt auch das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Anträge auf Aufhebung
dieser Beistandschaft und Wechsel der Beistandsperson weg. Insofern fehlt ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung aller ihrer
ursprünglichen Anträge im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch
mangels genügender Begründung der Beschwerde innert der gesetzlichen Frist nach
Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden könnte. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für
das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener
Sohn
Kinder- und Jugenddienst (KJD), [...]
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.