Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.12
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o B____ AG,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. und 19. Januar 2018
betreffend Termin zur Einvernahme
eines Mitbeschuldigten
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber
der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das
Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an
die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft
worden seien.
Mit Schreiben
vom 15. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit,
dass am 2. und 5. Februar 2018 die Einvernahme eines Mitbeschuldigten
stattfinde und der beschuldigte Beschwerdeführer freiwillig daran teilnehmen
könne. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde
ein und ersuchte um verschiedene Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Er
beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine zweite Befragung mit
ihm anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, die
Befragung des Mitbeschuldigten einvernehmlich festzulegen, damit der Beschwerdeführer
anwesend sein könne (die Befragung des Mitbeschuldigten sei nach der Befragung
des Beschwerdeführers vorzunehmen), auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und ihm
zu gestatten, sein Laptop und sein Handy „(zweistufiges Login) an die zweite
Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“. Mit Schreiben vom
19. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass
keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung der bereits angesetzten
Einvernahme des Mitbeschuldigten ersichtlich seien und diese deshalb gemäss Terminanzeige
am 2. und 5. Februar 2018 durchgeführt und danach entschieden werde, ob der
Beschwerdeführer nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen werde (act. 7 im parallelen
Verfahren BES.2018.11).
In der Folge hat
der Beschwerdeführer – teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen – immer wieder
neue Eingaben eingereicht, Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und
mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Mit Eingaben vom
15. und 16. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt,
dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite
Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien (vgl. act. 46 ff. im
Verfahren BES.2017.47). Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er
im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen
Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das
Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wie
dem Beschwerdeführer bereits mehrmals mitgeteilt wurde, teilen gemäss § 10
GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG
154.150) die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden
Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den
einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die
Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit
der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass
gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des
Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig
geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem
Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend
im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen
Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so
drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden
Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger
Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit
denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.3
1.3.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens
führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nur
zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
Gericht wiederholt werden kann (BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2,
mit Hinweisen). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des
Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO
N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42
E. 1.3 S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE
BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3).
1.3.2 Mit
seiner Beschwerde vom 18. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine zweite Befragung mit ihm anzuordnen und
den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, die Befragung des
Mitbeschuldigten einvernehmlich festzulegen, damit der Beschwerdeführer
anwesend sein könne (die Befragung des Mitbeschuldigten sei nach der Befragung
des Beschwerdeführers vorzunehmen), auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und ihm
zu gestatten, sein Laptop und sein Handy „(zweistufiges Login) an die zweite
Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“.
1.3.3 In
Bezug auf den Antrag auf eine zweite Befragung mit dem Beschuldigten und auf
Mitnahme des Laptops und des Handys ist auf das Beschwerdeverfahren BES.2018.11
zu verweisen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig noch die
Frage, ob der Termin der Einvernahme mit dem Mitbeschuldigten zu Recht nicht
verschoben bzw. das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt wurde. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
gegen die Ankündigung der Einvernahme des Mitbeschuldigten sich die
Staatsanwaltschaft noch nicht zur allfälligen Verschiebung des Termins
geäussert und mithin noch kein Anfechtungsobjekt vorgelegen hatte. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Art. 61 lit. a StPO bis zur Einstellung
oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft das Verfahren leitet. Die
Beschwerdeinstanz ist keine Art „Ersatz-Untersuchungsbehörde“, welche
gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der
Untersuchungsführung nimmt (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 393 N 12a). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018
teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer aber mit, dass keine
zwingenden Gründe für eine Verschiebung der bereits angesetzten Einvernahmen
des Mitbeschuldigten ersichtlich seien und diese deshalb gemäss Terminanzeige
am 2. und 5. Februar 2018 durchgeführt und danach entschieden werde, ob der Beschwerdeführer
nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen werde (act. 7 im parallelen Verfahren
BES.2018.11), womit das Anfechtungsobjekt gewissermassen nachgeliefert wurde.
Auf die Beschwerde wäre daher aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich
einzutreten.
1.3.4 Da
die streitgegenständlichen Einvernahmen des Mitbeschuldigten bereits
stattgefunden haben und der Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht – wie von ihm
geltend gemacht – offenbar schriftlich hat wahrnehmen können, ist fraglich, ob
noch ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Behandlung der vorliegenden
Beschwerde besteht. Ein solches aktuelles Rechtsschutzinteresse kann vorliegend
verneint werden. Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde werden
weder geltend gemacht, noch sind solche überhaupt ersichtlich. Vielmehr geht
der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 selber davon aus,
dass sein Anliegen betreffend „zweite Befragung“ „erfüllt“ worden sei und hat
er mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2019 jüngst sogar beantragt, dass die
hängigen Beschwerdeverfahren einzustellen seien.
1.4 Mit
dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit – mit Ausnahme
der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) – im Ergebnis auch dem Antrag des
Beschwerdeführers in seiner jüngsten Eingabe vom 21. Januar 2019 gefolgt wird.
Es bleibt über
die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie vorliegend – ein Rechtsmittelverfahren
aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die
Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall
nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos
gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind,
die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018
E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober
2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November
2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
2.2 Der
Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde ursprünglich damit, dass die
Staatsanwaltschaft den Termin der Einvernahme des Mitbeschuldigten mit ihm
einvernehmlich hätte festlegen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.
147 Abs. 1 StPO). Aus der Existenz dieses Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs.
1 StPO, welches auch unbestrittenermassen den Mitbeschuldigten zusteht, folgt,
dass die Parteien einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig über den Termin
informiert zu werden. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus aber
keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2
StPO), wobei es schon aus prozessökonomischen Gründen durchaus geboten sein
kann, auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu
nehmen, da eine anwesenheitsberechtigte Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn
sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den
Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 3 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme
verlangen können (vgl. Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 147 N 7, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat aber in seiner
Beschwerde keine solche Gründe dargelegt, welche die Staatsanwaltschaft hätten
veranlassen müssen, zu Gunsten des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers eine
Verschiebung der Einvernahme des Mitbeschuldigten anzuordnen. Es wird denn auch
aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur
Rücksichtnahme verletzt haben soll, vermag jedenfalls der pauschale Hinweis
„auf die angeschlagene Gesundheit“ im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.
Januar 2018 (act. 5) an die Staatsanwaltschaft noch keine Pflicht auf
Verschiebung des Einvernahmetermins zu begründen. Einen Anspruch des
Teilnahmeberechtigten darauf, festzulegen, in welcher Reihenfolge zwei
Mitbeschuldigte zu befragen sind, besteht nicht. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde bei summarischer Betrachtung abzuweisen
gewesen wäre, womit der Beschwerdeführer in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) eine minimale Abschreibungsgebühr
in Höhe von CHF 200.– zu tragen hat.
2.3 Der
Beschwerdeführer ist, soweit er mit seinen jüngsten unaufgeforderten Eingaben
die Pflicht zur Kostentragung zu relativieren versucht, der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass er allfällige Verzögerungen des Verfahrens
selber zu vertreten hat. Die Behandlungsdauer ist nicht bloss der grossen
Anzahl von Beschwerden geschuldet, sondern auch den unzähligen und
weitschweifigen Eingaben, die der Beschwerdeführer während der Verfahren
eingereicht hat und die nicht ohne weiteres einem Beschwerdeverfahren haben
zugeordnet werden können.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.