Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.41
ENTSCHEID
vom 7. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
das Berufungsgericht
(im Verfahren SB.2017.27)
Sachverhalt
Im
Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wurde die Berufungsverhandlung des
Appellationsgerichts auf den 16. November 2018 angesetzt.
Einen Tag vor
dieser Berufungsverhandlung, am 15. November 2018, ging beim Bundesstrafgericht
in Bellinzona die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. November 2018 ein,
mit der er die Verschiebung der Berufungsverhandlung, die Absetzung seines
Verteidigers und den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragte. Diese
Eingabe wurde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die Berufungsverhandlung
vom 16. November 2018 wurde durchgeführt. Das Berufungsurteil wurde den Parteien
am 22. Februar 2019 mündlich eröffnet.
Aufgrund der
genannten Eingabe des Gesuchstellers wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet, in
dem die am Berufungsverfahren mitwirkenden vier Gerichtsmitglieder (Gerichtspräsidentin,
Richterin, Richter und Gerichtsschreiber) Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.
Diese haben sich mit Eingaben vom 20., 23. November, 4. und 20. Dezember
2018 vernehmen lassen. Sie beantragen teils Abweisung, teils Nichteintreten auf
das Ausstandsgesuch. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 1. Februar 2019
repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen Mitglieder des Berufungsgerichts. Gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das
streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnten
Personen durch entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56
Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; AGE DG.2018.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1, DG.2018.16 vom
23. März 2018 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach
Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ist nicht gegeben: Zum einen richtet
sich der Ausstand nur gegen den konkreten Spruchkörper und nicht gegen das Berufungsgericht
als Gesamtbehörde. Zum anderen ist es unzulässig, ein Ausstandsgesuch pauschal
gegen eine ganze Behörde zu richten; auf solche Gesuche ist nicht einzutreten (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 56 N 2,
58 N 1). Eine Betroffenheit des ganzen Berufungsgerichts im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ergibt sich nur dann, wenn gegen
jedes Mitglied der Berufungsinstanz einzeln substantiierte Ausstandsgründe
vorgebracht werden (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 59 N 7).
1.2 Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.
Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die
Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich,
dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten
stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr
kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83
- 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015
- 4.1.1).
2.1 Der
Gesuchsteller ruft die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a (persönliches
Interesse) und lit. f (andere Gründe, Freundschaft oder Feindschaft) an.
Im ersten Fall legt er nicht dar, worin seiner Ansicht nach das persönliche
Interesse der abgelehnten Gerichtsmitglieder liegt. Im zweiten Fall macht er
geltend, von seinem Verteidiger gehe gegen ihn persönliche Abneigung bzw.
spürbarer Hass aus; die Feindschaft gegen ihn sei offensichtlich. Umgekehrt
bestehe eine offen gezeigte Freundschaft zwischen dem Verteidiger und den
Staatsanwälten B____ und C____.
In der Replik
vom 1. Februar 2019 wiederholt der Gesuchsteller seine Kritik, es sei eine
Schlechtverteidigung eingesetzt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung
habe eine gewisse Unmenschlichkeit zu seinem Nachteil geherrscht, obwohl er zu
Wort gekommen sei. Er habe damals unter Schmerzen gelitten und wiederholt
Schmerztabletten „Irfen 600“ einnehmen müssen. Die erzwungene Verhandlung lasse
auf persönliche Abneigung schliessen. Überdies seien Zeugen nicht aufgeboten
und Beweisanträge abgelehnt worden. Er sei am 28. Oktober 2014 Opfer sinnloser
Polizeigewalt geworden und müsse anstandslos freigesprochen werden.
2.2 Die
abgelehnten Gerichtsmitglieder weisen in ihren Stellungnahmen auf die
Schwierigkeit hin, dass sie dem Ausstandsgesuch nicht entnehmen können, in welcher
Hinsicht sie befangen wären, so dass in Bezug auf ihre Person ein Ausstandsgrund
vorläge. Sie machen jeweils geltend, dass ihnen keine Ausstandsgründe bekannt seien.
Die Gerichtspräsidentin (Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens) führt in
ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 aus, die Kritik des Gesuchstellers an
seinem notwendigen und amtlichen Verteidiger D____ sei pauschal und
unberechtigt. Auch das Bundesgericht habe sich bereits damit befassen müssen (Urteil 1B_273/2017
vom 7. Juli 2017). Dem Gesuchsteller sei bereits früher erörtert worden,
dass sich Ausstandsgesuche nur gegen Strafbehörden, nicht aber gegen die
Verteidigung richten können. Die notwendige Verteidigung des Gesuchstellers im
Berufungsverfahren sei zwingend erforderlich gewesen. Der Verteidiger habe
während des gesamten Verfahrens die Interessen des Gesuchstellers kompetent,
hartnäckig und souverän vertreten. Für eine Auswechslung bestünden keinerlei
Gründe, so dass dessen Absetzung letztmals mit verfahrensleitender Verfügung
vom 9. November 2018 abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf ein
weiteres Bundesgerichtsurteil vom 12. September 2017 zu verweisen.
3.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde
tätige Person in den Ausstand, wenn sie:
a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit
dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will,
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum
Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl.
BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
Ein ganzes Gericht kann nicht tel quel abgelehnt werden. Die Befangenheit muss
vielmehr für jedes einzelne Gerichtsmitglied substantiiert werden. Auf
Ausstandsgesuche, die sich nicht auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen,
sondern pauschal gegen eine ganze Behörde richten, ist nicht einzutreten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 56
N 2, 58 N 1, 59 N 7).
3.2 Vorliegend
ruft der Gesuchsteller den Ausstandsgrund gemäss lit. a (persönliches
Interesse) und lit. f (andere Gründe, Freundschaft oder Feindschaft) an.
Wie bereits erwähnt, legt er nicht dar, worin seiner Ansicht nach das
persönliche Interesse der abgelehnten Gerichtsmitglieder liegt, das eine Befangenheit
begründen würde. Pauschal und unsubstantiiert ist die Begründung auch in Bezug
auf den Vorderrichter (Strafgerichtspräsident) und die beiden genannten
Staatsanwälte; ein Ausstand derselben hätte überdies frühzeitig beantragt
werden müssen. Insoweit ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.3 Soweit
der Gesuchsteller den Ausstand der Mitglieder des Berufungsgerichts damit
begründet, dass der Verteidiger ihm gegenüber feindlich, der Staatsanwaltschaft
gegenüber aber freundschaftlich gesinnt sei, muss er auf die
verfahrensleitenden Verfügungen betreffend die amtliche und notwendige
Verteidigung verwiesen werden. Dort ist zu prüfen, ob ein Beschuldigter
verteidigt werden muss und ob der Verteidiger seine Aufgabe korrekt erledigt.
Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die von der Verfahrensleiterin beurteilt
werden und deren Entscheid von der Rechtsmittelinstanz (hier: Bundesgericht)
auf Beschwerde hin geprüft wird. Ein Verfahrensleiter ist nach ständiger
Rechtsprechung nur befangen, wenn ihm wiederholte, krasse Verfahrensfehler unterlaufen
(BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138, 115 Ia 400 E. 3b S. 404; BGer
1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1). Vorliegend sind aber keinerlei
Verfahrensfehler ersichtlich. Die beiden erwähnten Beschwerden des
Gesuchstellers an das Bundesgericht gegen verfahrensleitende Anordnungen
betreffend die amtliche Verteidigung sind erfolglos geblieben
(BGer 1B_273/2017 vom 7. Juli 2017 und 1B_377/2017 vom 12. September
2017). Was die Freundschaft oder Feindschaft als Ausstandsgrund im Sinne von Art.
56 lit. f StPO angeht, so ist dafür die Beziehung zwischen dem einzelnen
abgelehnten Gerichtsmitglied und dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu
betrachten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Freundschaft oder Feindschaft der
abgelehnten Gerichtsmitglieder in der erwähnten massgeblichen Beziehung werden
aber keine vorgebracht. Insoweit erweist sich das Ausstandsgesuch als
unbegründet und ist abzuweisen.
Es ist eine
Regel des Strafprozesses, dass ab einer gewissen Schwere des Vorwurfes ein
Verteidiger zwingend beigezogen werden muss. Der prozessuale Schriftenwechsel
wird dabei hauptsächlich über die Adresse des Verteidigers geführt. Bei der
Ansetzung von Gerichtsterminen gilt das Vorladungsprinzip und die
Erscheinungspflicht: Die Parteien müssen einer Vorladung grundsätzlich Folge
leisten. Nicht jede geltend gemachte Verhinderung führt dazu, dass die
Vorladung ungültig wird und die Erscheinungspflicht erlischt. Der Entscheid
darüber liegt beim Gericht, nicht beim Betroffenen selbst.
Das vorliegende
Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
abgelehnte Gerichtsmitglieder
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.