Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
1
D____
vertreten durch E____
Beklagte
2
F____
vertreten durch G____
Beklagte
3
H____
Beklagte
4
Gegenstand
BV.2017.20
Klage vom 21. November 2017
Feststellungsklage zulässig; Invaliditätsleistungen;
Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität verneint.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Kläger (IV-Akte 2) war von August 2003 bis 31.
März 2013 bei der I____ angestellt (Klagbeilage [KB] 5, 6, 9 und 21) und war in
dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (KB 46). Am 18.
Februar 2013 ging der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der J____ ein,
welches per 30. November 2013 beendet wurde (KB 10 und 11). In diesem
Zusammenhang war der Kläger bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (KB
51). Anschliessend arbeitete der Kläger von Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 für
die K____ (KB 14, 15 und 16) und war damit bei der Beklagten 3
vorsorgeversichert (KB 56). Sodann war der Kläger vom 1. Dezember 2014 bis 30.
Juni 2015 für die L____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 4
berufsvorsorgeversichert (KB 60 und 61).
Am 30. Mai 2012 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 5), wobei er
sich Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung wünschte (vgl.
Protokoll Erstgespräch vom 18. Juli 2012, IV-Akte 11). In der Folge nahm die
IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und kam mit Verfügung
vom 4. Dezember 2012 zum Schluss, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt
seien (IV-Akte 17). Am 21. Oktober 2013 meldete sich der Kläger wiederum bei
der IV-Stelle an und verlangte Unterstützung durch einen Berufsberater (IV-Akte
21). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen
und gewährte dem Kläger mit Mitteilung vom 10. Februar 2014
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung (IV-Akte
35), Support am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 28. März 2014, IV-Akte 39),
Jobcoaching (vgl. Mitteilung vom 5. Mai 2014 und vom 3. September 2014,
IV-Akten 41 und 53) sowie von Ausbildungskursen (Mitteilungen vom 11. Juni 2014,
12. Juni 2014 und 9. Dezember 2014, IV-Akten 47, 48 und 81). Zur Abklärung der
noch bestehenden Arbeitsfähigkeit gab die IV-Stelle sodann ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten
vom 12. Februar 2015 (IV-Akte 86.1) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
13. Mai 2015 an, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche
die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Deshalb bestehe kein Anspruch auf
eine Invalidenrente (IV-Akte 102). Dagegen wehrte sich der Kläger mit Einwand
vom 2. Juni 2015 (IV-Akte 104). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen
zu den Akten genommen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 26. April 2016 -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - die Ausrichtung einer ganzen
Rente ab 1. März 2016 in Aussicht (IV-Akte 140). Am 7. Juli 2016 erliess sie
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 146).
Mit Schreiben vom 3. November 2016 gelangte der Kläger an die
Beklagte 1 und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge (KB 47). Mit Schreiben vom 22. November 2016 lehnte die Beklagte 1 eine
Leistungspflicht ab, da der Kläger zum Zeitpunkt der Wartezeiteröffnung für die
Invalidenrente im März 2015 nicht mehr Mitglied der Beklagten 1 gewesen sei (KB
48). Am 29. August 2017 wandte sich der Kläger, nun vertreten durch Advokat B____,
wiederum an die Beklagte 1 und ersuchte um Prüfung der Leistungspflicht (KB
49). Mit Schreiben vom 5. September 2017 verneinte die Beklagte 1 eine
Leistungspflicht unter Hinweis auf einen fehlenden zeitlichen Konnex (KB 50).
Mit Schreiben vom 23. November 2016 ersuchte der Kläger sodann
die Beklagte 2 um Abklärung einer allfälligen Leistungspflicht (KB 52). Mit
Schreiben vom 27. März 2017 lehnte die Beklagte 2 einen Anspruch des Klägers
auf eine Invalidenrente ab (KB 53). Mit Schreiben vom 29. August 2017 verlangte
der Rechtsvertreter des Klägers, Advokat B____, die umfassende Prüfung der
Leistungspflicht der Beklagten 2 (KB 54). Mit Schreiben vom 29. September 2017
verneinte die Beklagte 2 wiederum einen Anspruch des Klägers auf
Invalidenleistungen, da die Arbeitsunfähigkeit, welche in einem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Eintritt der Invalidität stehe, nicht während dem
Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zustande gekommen sei (KB 55).
Mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter
des Klägers, Advokat B____, die Beklagte 3 um Prüfung ihrer Leistungspflicht.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 lehnte die Beklagte 3 die Ausrichtung einer
Invalidenrente ebenfalls ab (KB 58).
Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte die Beklagte 4 dem
Kläger mit, dass ausweislich der Akten die zur Invalidität führende
Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Anstellungsverhältnis bei der L____
eingetreten sei, weshalb die Tätigkeit bei der L____ als einen den zeitlichen
Zusammenhang nicht unterbrechenden Arbeitsversuch zu werten sei.
Dementsprechend bestünde keine Leistungspflicht der Beklagten 4 (KB 61). Mit
Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers, Advokat B____, wurde die Beklagte 4
darauf hingewiesen, dass sie eine Leistungspflicht treffe, zumindest bestehe
eine Vorleistungspflicht (KB 62). Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 und 11. Juli
2017 anerkannte die Beklage 4 eine Vorleistungspflicht, lehnte aber im Übrigen
mangels Vorliegens des zeitlichen Konnexes und der Bindungswirkung der
IV-Verfügung vom 7. Juli 2016 die Ausrichtung von weiteren Leistungen der
beruflichen Vorsorge ab (KB 64).
II.
Mit Klage vom 21. November 2017 wird beantragt, es sei
festzustellen, dass die Beklagte 1 zur Erbringung der Leistungen im
Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Beklagte 2 zur Erbringung der Leistungen im
Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Beklagte 3 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den
Kläger verpflichtet ist. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die
Beklagte 4 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den Kläger
verpflichtet ist.
Mit Klagantwort vom 22. Dezember 2017 schliesst die Beklagte 1
auf Abweisung der Klage. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 mangels
Zuständigkeit von keiner invaliditätsbedingten Leistungspflicht betroffen ist.
Mit Klagantwort vom 25. Januar 2018 beantragt die Beklagte 3,
in Gutheissung des klägerischen Hauptbegehrens sei festzustellen, dass die
Beklagte 1 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall des Klägers
zuständig ist. Die Eventualbegehren des Klägers seien abzuweisen.
Mit Klagantwort vom 22. Februar 2018 beantragt die Beklagte 4,
soweit sich die Klage gegen die Beklagte 4 richtet, die Abweisung der Klage.
Mit Klagantwort vom 27. Februar 2018 wird von der Beklagten 2 beantragt,
die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Mit Replik vom 24. April 2018 hält der Kläger im Wesentlichen
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 14. Mai 2018, 17. Mai 2018, 18. Mai 2018 und 21.
Juni 2018 halten die Beklagten 1-4 vollumfänglich an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2018 werden
die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Akten werden zur Einsicht am Gericht
aufgelegt und die Parteien können sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
dazu äussern (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 5. März 2018 und
vom 15. März 2018).
IV.
Am 23. Oktober 2018 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage
in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
1.2.
In Bezug auf die Beklagte 4 bleibt anzumerken, dass die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben ist. Nach
Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im
Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge
eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff. mit
Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der
Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt
sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Bei
gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf
Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die
Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage
bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus
prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011], E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3.
Vorliegend ist strittig, welche von vier Vorsorgeeinrichtungen, die
alle ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorprozessual
bzw. prozessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ
leistungspflichtig sind. Bei einer solchen Sachlage hat die
anspruchsberechtigte versicherte Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse
daran, mit einer Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, an wen sie
sich zu halten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 [B79/99],
E. 3b mit Hinweis auf SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/bb). Somit ist vorliegend eine
unbezifferte Feststellungsklage zulässig (vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht. Die berufliche
Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 273). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Klage eingetreten werden.
2.1.
Der Kläger macht in Bezug auf die Beklagte 1 geltend, dass er
während des Arbeitsverhältnisses bei der I____ mehrfach erkrankt und längere
Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Die am 27. September 2012 ausgesprochene
Kündigung sei denn auch wegen der Erkrankung und der sich daraus ergebenden
Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei I____ sei
es zu drei Arbeitseinsätzen bei der J____, der K____ und der L____ gekommen.
Die jeweiligen Phasen mit mehr oder weniger intakter Arbeitsfähigkeit hätten
jeweils zwischen vier und maximal elf Monaten angehalten. Wegen seiner stets
latent vorhandenen Persönlichkeitsstörung sei es dem Kläger nicht möglich gewesen,
sich im neuen Arbeitsumfeld zu Recht zu finden, d.h. seine Arbeitsleistung
hätte jeweils nicht den Erwartungen der Vorgesetzten entsprochen und die diesbezügliche
Kritik sei von ihm als „Mobbing“ wahrgenommen worden. Darauf habe der Kläger
regelmässig mit einer psychischen Dekompensation reagiert, was zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei – wie das Bundesgericht verlange – bei
jeglicher beruflichen Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren
Krankheitssymptomen und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit gekommen. Damit
seien die Arbeitseinsätze bei der J____, der K____ und der L____ als blosse
Arbeitsversuche zu werten, welche den zeitlichen Zusammenhang nicht
unterbrechen. Somit sei die Beklagte 1 leistungspflichtig (Klage vom 21.
November 2017 und Replik vom 24. April 2018).
Die Beklagte 1 führt demgegenüber an, dass noch eine effektive Erwerbsfähigkeit während mehr als 23
Monaten nach Verlassen der I____ ausgeübt worden sei. Rechtsprechungsgemäss
gelte eine drei Monate oder länger dauernde, wenigstens 80% betragende
Arbeitsfähigkeit als ein wesentlicher Indikator für eine relevante Unterbrechung
des zeitlichen Zusammenhangs. Zudem habe diese Erwerbstätigkeit dem Kläger
bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden
Einkommens erlaubt, weshalb – mangels eines zeitlichen Konnexes – keine
Leistungspflicht seitens der Beklagten 1 gegeben sei (Klagantwort vom 22.
Dezember 2017 und Duplik vom 14. Mai 2018).
2.2.
Gegenüber der Beklagten 2 bringt der Kläger vor, dass er bei der J____
immerhin über 7 Monate ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei, bevor er ab 2.
Oktober 2013 krankgeschrieben worden sei. Eine derartige lange Zeitdauer ununterbrochener
Erwerbstätigkeit habe es in der Folge nicht mehr gegeben. Bei den beiden
nachfolgenden Arbeitsverhältnissen bei der K____ und der L____ habe die
effektive Arbeitstätigkeit jeweils nur ca. vier Monate angedauert. Diese beiden
Erwerbstätigkeiten könnten deshalb angesichts der kurzen Dauer und des Ablaufs
als Arbeitsversuche gewertet werden, während der Tätigkeit bei der J____ –
aufgrund der langen Erwerbstätigkeit – massgebende Bedeutung zukomme, so dass
der zeitlich Konnex mit der bei der I____ eingetretenen Arbeitsfähigkeit
unterbrochen werde. Damit stehe eine Haftung der Beklagten 2 zur Diskussion (Klage
vom 21. November 2017 und Replik vom 24. April 2018).
Die Beklagte 2 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
dass der Kläger nahtlos an das Arbeitsverhältnis bei der J____ eine neue Stelle
in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet bei der K____ angetreten und dort
während vier Monaten erwerbstätig gewesen sei. Damit sei aber der zeitliche
Zusammenhang aufgrund der Richtschnur von 3 Monaten unterbrochen. Wie die
IV-Stelle festgestellt habe, sei es im Sommer 2015 infolge einer schweren
Dekompensation, welche zwei mehrmonatige Klinikaufenthalte nach sich gezogen
habe, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der
psychiatrische Gutachter Dr. M____ sei noch im Januar 2015 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auch im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom Juli 2016
habe die IV-Stelle noch angenommen, der Kläger werde voraussichtlich in einer
angepassten Tätigkeit zu 60-70% arbeitsfähig sein. Erst im Nachhinein sei
festgestanden, dass der Kläger ab 2015 nicht mehr habe beruflich Fuss fassen
können. Diese Fakten sprächen dafür, dass die berufsvorsorgerechtlich
massgebliche Arbeitsunfähigkeit von 20% erst während des Arbeitsverhältnisses
mit der L____ mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
festgestanden habe, weshalb die Beklagte 4 leistungspflichtig sei. Im Übrigen entspreche dies
auch der IV-rechtlichen Betrachtungsweise. Die Beklagte 4 habe sich – obwohl
ihr die Verfügung eröffnet worden sei –
im IV-rechtlichen Verfahren nicht gewehrt, sie sei darum an die IV-Verfügung
gebunden. Die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit seit 2011 und des
Wartejahrs seien aufgrund der beiden früheren IV-Anmeldungen des Klägers im Mai
2012 und Oktober 2013 gerade Gegenstand des IV-Verfahrens gewesen und im darin
für die Invalidenversicherung massgeblichen Zeitraum gelegen. Die IV-rechtliche
Betrachtungsweise sei mit Blick auf die Aktenlage nicht offensichtlich
unhaltbar und für die Beklagte 4 bindend. Damit entfalle eine Leistungspflicht
der Beklagten 2. Die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht
während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 2, sondern vielmehr
danach oder aber vorher eingetreten. Daher stehe die Leistungspflicht der
beiden Beklagten 4 und 1 im Vordergrund (Klagantwort vom 27. Februar 2018 und
Duplik vom 17. Mai 2018).
2.3.
Der Kläger wendet gegenüber der Beklagten 3 ein, er habe nahtlos an
das Arbeitsverhältnis bei der J____ dasjenige bei der K____ gefunden, danach
sei dies nicht mehr gelungen. Die Arbeitsunfähigkeit, welche sich in diesem Arbeitsverhältnis
entwickelt habe, habe nach Abschluss desselben noch mehrere Monate angedauert.
Bis zu diesem Zeitpunkt sei es dem Kläger nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses
jeweils schnell gelungen, sich aufzuraffen und nahtlos wieder in den Arbeitsprozess
einzutreten. Es lasse sich somit sagen, es sei beim Arbeitsverhältnis bei der K____
eine richtungsgebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten und
die massgebliche Arbeitsunfähigkeit habe sich während des Vorsorgeverhältnisses
bei der Beklagten 3 entwickelt. Zudem sei zu dieser Zeit auch eine Frühintervention
der Invalidenversicherung durchgeführt worden, was ebenfalls für das
Vorerwähnte spreche. Damit sei die Beklagte 3 leistungspflichtig (Klage vom 21.
November 2017 und Replik vom 24. April 2018).
Die Beklagte 3 ist demgegenüber der Ansicht, dass ein
gleichbleibendes Muster vorliege: Aufgrund der stets latenten
Persönlichkeitsstörung sei es dem Kläger nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der I____ nicht mehr möglich gewesen, sich im neuen
Arbeitsumfeld zurechtzufinden, er habe darauf regelmässig mit einer psychischen
Dekompensation reagiert. Die bundesgerichtliche Umschreibung, wonach jegliche
berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren
Krankheitssymptomen und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt habe,
treffe auf die vorliegende Situation in exemplarischer Weise zu. Die Tatsache,
dass die erste Periode nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I____ mit
einigermassen unbeeinträchtigter Arbeitsfähigkeit rund elf Monate gedauert und
damit den Richtwert von drei Monaten deutlich überschritten habe, ändere daran
nichts. Alle genannten Arbeitseinsätze seien als blosse Eingliederungsversuche
zu werten. Dies bedeute im Ergebnis, dass die Beklagte 1 die entsprechenden Invalidenleistungen
zu erbringen habe. Dass die IV-Frühintervention gerade während der Anstellungszeit
bei K____ stattgefunden habe, sei zufällig und stelle keinen Leistungsgrund für
die Beklagte 3 dar (Klagantwort vom 25. Januar 2018 und Duplik vom 18. Mai
2018).
2.4.
Schliesslich führt der Kläger gegenüber der Beklagten 4 an, dass er
auch während des Arbeitsverhältnisses bei der L____ erkrankt sei. Er sei ab dem
27. März 2015 arbeitsunfähig gewesen. Dieses Datum markiere den Zeitpunkt, an
dem das für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren massgebliche
Wartejahr begonnen habe. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf diesen
Zeitpunkt werde denn auch von der Beklagten 4 anerkannt. Die Beklagte 4 sei in
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, indem ihr
Vorbescheid und Verfügung eröffnet worden seien. Sie habe den IV-Entscheid und
die darin getroffenen Festlegungen akzeptiert und sie sei somit daran gebunden.
Selbst wenn man keine Bindung an die Festlegungen der IV-Stelle annehmen wolle,
verhalte es sich so, dass der Kläger fast vier Monate bei der L____ gearbeitet
habe. Mit dieser länger als drei Monate dauernden Phase von Arbeitsfähigkeit
sei der zeitliche Zusammenhang mit der früheren Arbeitsunfähigkeit durchbrochen
worden. Anders sei nur zu urteilen, wenn die Tätigkeit bei der L____ im Rahmen
eines Eingliederungsversuchs erfolgt sei, davon könne aber keine Rede sein. So
spreche die Tatsache, dass sich der Kläger selber um die Stelle beworben habe
und die zunächst befristete Anstellung auf den 1. Februar 2015 in eine
Festanstellung umgewandelt worden sei, gegen einen Arbeitsversuch. Aus diesen
Gründen sei die Beklagte 4 leistungspflichtig (Klage vom 21. November 2017 und
Replik vom 24. April 2018).
Die Beklagte 4 macht demgegenüber geltend, dass keine
Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung bestehe. Denn die
Unterbrechungsgründe seien im IVG und BVG nicht identisch. Aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei ein wesentlicher Unterbruch der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig gewesen sei (Art. 29ter IVV). Vorliegend sei die Festsetzung der
Eröffnung des Wartejahres auf den 27. März 2015 aus invalidenversicherungsrechtlicher
Sicht mithin korrekt. Einer Beschwerde hiergegen wäre kein Erfolg beschieden
gewesen. Mangels schutzwürdigen Interesses sei die Beklagte 4 daher nicht zur beschwerdeweisen
Anfechtung der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2016 berechtigt
gewesen. Dementsprechend müsse sie sich den auf den 27. März 2015 festgesetzten
IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG
massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung
entgegenhalten lassen. Ausweislich der Akten sei es dem Kläger seit der
gesundheitsbedingten Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses bei der I____
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr gelungen, den normalen
Belastungen des Erwerbsalltags Stand zu halten, obwohl er vorher voll arbeits-
und leistungsfähig gewesen sei. Der behandelnde Psychiater Dr. N____ habe bereits
mit Bericht vom 28. Januar 2014 ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger in seiner
angestammten Tätigkeit als Laborant nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Kläger sei
somit vor Stellenantritt bei der L____ per 1. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig
gewesen. Deshalb sei es nicht weiter erstaunlich, dass der Kläger wiederum nach
lediglich viermonatiger Tätigkeit bei der L____ arbeitsunfähig geworden sei.
Dementsprechend sei die Anstellung bei der L____ als Arbeitsversuch und nicht
als nachhaltige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu werten. Insgesamt sei
die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt
in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 4 eingetreten. Eine Leistungspflicht
der Beklagten 4 sei nach dem Gesagten zu verneinen (Klagantwort vom 22. Februar
2018 und Duplik vom 21. Juni 2018).
2.5.
Zu prüfen ist, ob die Beklagte 1, die Beklagte 2, die Beklagte 3
oder eventualiter die Beklagte 4 für die vorliegende Invalidität des Klägers
leistungspflichtig ist.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13
E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge
Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65
E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine
erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20%
betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36
S. 134, mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung
des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt
voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender
Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde
liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa
S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs
setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende
Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über
80%) weniger als drei Monate gedauert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.2.2). Eine drei Monate oder länger andauernde
(annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der
zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate
dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls
auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Februar 2014 [9C_599/2013, E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.3.
Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der
Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei
der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden
Einbezugs im Rahmen des von der Invalidenversicherung Verfügten, kommt die vom
Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.;
BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs entscheidend
gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 130 V 270,
274).
4.1.
Strittig ist die Leistungspflicht der am Recht stehenden
Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage
nach dem Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG) und dem engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem im März 2016 entstandenen Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Dazu
sind die entscheidwesentlichen Unterlagen kurz darzustellen:
4.2.
Mit Bericht vom 16. Juni 2013 erhebt der behandelnde Psychiater Dr.
med. N____ eine depressive Reaktion auf eine belastende Arbeitssituation in der
I____ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei vom
25. Juni 2012 bis 21. September 2012 als Laborant zu 100% arbeitsunfähig
gewesen. Die Behandlung sei abgeschlossen. Der Kläger sei nicht mehr in der
Lage, an seinem früheren Arbeitsplatz zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei
ihm an einem neuen Ort zu einem vollen Pensum zumutbar. Von einer Arbeit in der
I____ sei abzuraten (vgl. IV-Akte 18).
Mit Bericht vom 27. Januar 2014 stellt der behandelnde
Psychiater Dr. N____ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (im
Nachhinein von ihm diagnostiziert), ab Geburt und bis auf weiteres,
chronifiziert und leider sehr spät erkannt, einen Verdacht auf eine kombinierte
und andere Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine depressive Reaktion
auf eine belastende Arbeitssituation in der I____, ein leichtes obstruktives
Schlafapnoesyndrom sowie ein leichtes Restless Legs Syndrom zu diagnostizieren.
Es bestünden vor allem geistige und psychische Einschränkungen, welche durch
beide Hauptdiagnosen bedingt seien. Es sei die darauffolgende mit der
Arbeitswelt inkompatible Wesensart, die ihm schliesslich im Weg stehe. Dies
wirke sich bei der Arbeit negativ aus. Der Kläger sei nicht in der Lage als
Laborant zu arbeiten. Dass er so lange arbeiten haben könne, hänge damit
zusammen, dass man früher Menschen wie ihn mitgetragen habe. Der entsprechende
Bruch in der Firmenkultur habe er als Mobbing interpretiert. Der Kläger sei
seit dem 26. September 2013 zu 100% arbeitsunfähig und ihm sei keine angepasste
Tätigkeit zumutbar. Die Prognose sei nicht gut. Er werde immer wieder durch
seine Art, welche von beiden Hauptdiagnosen geprägt sei, beeinträchtigt, wobei
er – auch typisch für die Störungen – nicht gerne aufgebe (IV-Akte 33).
Mit Bericht vom 1. August 2014 zuhanden der
Krankentaggeldversicherung bestätigt der behandelnde Psychiater Dr. N____ im
Wesentlichen die vorerwähnten Diagnosen. Der Kläger habe eine komplizierte
Persönlichkeitsstruktur mit zum Teil autistischen Zügen. Der Kläger sei sich
selber seiner Schwierigkeiten nicht bewusst. Er nenne selber die Verlangsamung
während der Arbeit. Weiter sehe er nicht ein, dass er eigentlich gar nicht
arbeitsfähig sei, wie Dr. N____ es im IV-Arztbericht als auch in diesem Bericht
darlege. Diese fehlende Einsicht sei aber nicht ganz untypisch. Schon seit
langem weise der Kläger die Schuld stets anderen zu. Der Kläger sei schon sehr
lange zu 100% arbeitsunfähig. Er sehe dies nicht ein, probiere es immer wieder,
zeige im Verlauf aber, dass es nicht gehe. Zukünftig werde dies nicht anders
sein (IV-Akte 76.1).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2015 kommt Dr.
med. M____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, der Kläger leide
unter einer Anpassungsstörung bzw. einer längeren depressiven Reaktion (Dauer
März 2012 bis ca. Dezember 2013). Die Diagnosen der hyperkinetischen Störung
bzw. der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden.
Es handle sich bei der depressiven Reaktion um einen Gesundheitsschaden,
welcher in der Regel nicht eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit verursache. Der
Kläger zeige während den beschriebenen Phasen eine Einschränkung der
Funktionen. Seit Januar 2013 bestünden keine Einschränkungen mehr. Seit März
2012 bis Dezember 2012 sei der Kläger ca. zu 40% in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen. Dann sei es zu einer Verbesserung gekommen, es bestehe
seither keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei
aktuell in der bisherigen Arbeit als Laborant voll arbeitsfähig. Die jetzige
Arbeit sei geeignet. Es bestehe kein Arbeitsprofil, welches limitierende
Bedingungen beinhalten würde. Allerdings benötige der Kläger ein verständiges
Arbeitsumfeld, da er mehrmals Mobbingsituationen erlitten habe. Der Kläger sei
in seinen Ressourcen kaum eingeschränkt. Allerdings sei es möglich, dass es bei
ungünstigen Arbeitssituationen zu einer überschiessenden Reaktion im Sinne
einer depressiven Reaktion komme. Hier lägen auch gewisse Defizite im Verhalten
vor. Es könne auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge hingewiesen werden. Die
durchgeführte Psychotherapie habe diesbezüglich allerdings bereits eine
deutliche Verbesserung gebracht (IV-Akte 86.1).
Mit Bericht vom 9. Dezember 2015 diagnostizieren die Ärzte der O____
anlässlich der zweiten stationären Behandlung vom 28. August 2015 bis 2.
Dezember 2015 eine Anpassungsstörung sowie kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen (paranoid, zwanghaft, schizoid). Im Rahmen der stationären
Behandlung haben die Ärzte der O____ eine Arbeitsprobe durchgeführt. Danach
brauche der Kläger eine Ansprechperson, um auch einfach strukturierte Aufgaben
über einen längeren Zeitraum alleine ausführen zu können. Sei dies gegeben,
erledige er routinierte Aufgaben selbständig sorgfältig und verantwortungsvoll.
Kurzfristige Umstellungen sowie zeitlicher Druck bereiteten dem Kläger grosse
Schwierigkeiten. Der Kläger habe mitgeteilt, in solchen Situationen nicht
adäquat mit anderen umgehen zu können. Der Kläger sei handwerklich geschickt,
zeige ein logisches Verständnis gegenüber Arbeitsabläufen, die ihm bekannt
seien oder einen lebenspraktischen Bereich berührten. Empfohlen werde eine
Tätigkeit im geschützten Bereich (IV-Akte 122).
Mit Bericht vom 28. Januar 2016 erwähnen die Ärzte der Klinik P____
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei als Chemielaborant vom 6.
März bis 31. Dezember 2012, vom 1. Mai bis 30. November 2014 und seit dem 27.
März 2015 zu 100% arbeitsunfähig. Es bestünden diverse Einschränkungen kognitiver
Art bezüglich der Aufmerksamkeit, der Auffassung und des
Konzentrationsvermögens, emotionaler Art bezüglich Zwanghaftigkeit und sozialer
Art bezüglich Kontaktaufnahme. Der Kläger habe bis vor 5 Jahren in seinem
angestammten Beruf und bei einer beruflichen Tätigkeit mit einfachen
repetitiven Abläufen arbeiten können. Seit einer "Mobbingsituation"
im 2012 scheine der Kläger aus der Bahn geworfen zu sein, es seien mehrere
Krankheitsausfälle sowie diverse Stellenwechsel erfolgt. Seit 2015 gelinge es
ihm gar nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen. Er reagiere mit einer depressiven
Episode, so dass ein erster stationärer Aufenthalt in der O____ notwendig geworden
sei. Der Kläger sei insgesamt kognitiv verlangsamt und unflexibel. Er benötige
Routinearbeit in klaren Strukturen. Ob er mit seiner, vermutlich
geburtsbedingten, Einschränkung wieder in der freien Marktwirtschaft werde
tätig sein können, sei aus aktueller Sicht nicht zu sagen. Auf jeden Fall müsse
eine berufliche Wiedereingliederung, sei es in der freien Marktwirtschaft oder
im geschützten Rahmen, angestrebt werden (IV-Akte 124).
Mit RAD-Bericht vom 4. April 2016 gelangt die RAD-Ärztin zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit dem 27. März 2015
vollumfänglich aufgehoben sei. Es sei von einem Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert auszugehen, der die Arbeitsfähigkeit des Klägers längerdauernd
und wesentlich mindere. Aufgrund seiner charakterlich begründbaren
dysfunktionalen interaktionellen Verhaltensweisen könne der Kläger eine
Arbeitsstelle nicht dauerhaft oder gar für eine relativ längere Zeit überhaupt
halten. In der Zeit vom Frühjahr 2015 bis zum Austritt aus der Tagesklinik im
Februar 2016 sei die Arbeitsfähigkeit unter nicht angepassten Bedingungen als
vollumfänglich nicht gegeben zu betrachten. Vom Frühjahr bis Ende Juli 2015
dürfte eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten
bestanden haben. Ab Anfang August 2015 sei die Arbeitsfähigkeit 0%, auch für
eine angepasste Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Tagesklinik.
Seit März 2016 dürfe eine gewisse zu verwertende Arbeitsfähigkeit für eine
Tätigkeit unter angepassten Arbeitsbedingungen mit grosser Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Der RAD gehe davon aus, dass mit regelmässiger adäquater
therapeutischer Unterstützung sowie mit unterstützenden Massnahmen durch die IV
eine Arbeitsfähigkeit von 60-70% in einer angepassten Tätigkeit in den nächsten
Monaten erreicht werden könne (IV-Akte 132).
Mit Abschlussbericht Integration vom 22. August 2017 hält die
IV-Stelle fest, dass eine Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 60-70%
sicher zu optimistisch sei. Den Anforderungen für den 1. Arbeitsmarkt im
fachlichen wie auch im sozialen Bereich sei der Kläger aktuell absolut nicht
gewachsen. Mit der Schaffung eines geschützten Arbeitsplatzes im Q____ sei der Kläger
optimal eingegliedert. Aufgrund seiner unkontrollierten Handlungen könne eine
Konsolidierung auch im 2. Arbeitsmarkt nicht garantiert werden (IV-Akte 196).
4.3.
In Erwägung der Aktenlage steht fest, dass der Kläger bereits im
Jahre 2012 unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, welche
es ihm verunmöglichten, seine langjährige Anstellung als Laborant bei der I____
beizubehalten. Er meldete sich in diesem Zusammenhang bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5), welche einen Anspruch auf
Invalidenleistungen mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 verneinte (IV-Akte 17). Am
27. September 2012 löste die I____ das Arbeitsverhältnis per 31. März 2013 auf
(KB 9). Trotz der bereits damals vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gelang es dem Kläger per 18. Februar 2013 eine befristete
Anstellung bei der J____ zu finden. Dort arbeitete er während gut sieben Monaten
in einem Vollzeitpensum bis er vom 2. Oktober 2013 bis 30. November 2013 durch den
behandelnden Psychiater Dr. N____ arbeitsunfähig geschrieben wurde (KB 29 und
30). Das befristete Arbeitsverhältnis bei der J____ endete am 30. November 2013
(KB 11 und 12). Gerade im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis konnte der
Kläger bei der K____ per 1. Dezember 2013 eine Stelle als Laborant
Qualitätskontrolle antreten (KB 13 und 14). In diesem Zeitraum (Oktober 2013)
meldete sich der Kläger wiederum bei der IV-Stelle an und verlangte
Unterstützung durch einen Berufsberater (IV-Akte 21). Nachdem der Kläger
während 4 Monaten bei der K____ tätig war, erkrankte er am 3. April 2014 erneut
und wurde ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2014 arbeitsunfähig
geschrieben (KB 38). Das Arbeitsverhältnis mit der K____ wurde per 30. Juni
2014 aufgelöst (KB 15). Schliesslich trat der Kläger am 1. Dezember 2014 eine
neue befristete Arbeitsstelle bei der L____ an, welche per 1. Februar 2015 in
eine unbefristete Anstellung umgewandelt wurde (KB 17 und 18). Am 27. März 2015
– nach rund 4 monatiger Arbeitstätigkeit bei der L____ – erfolgte eine weitere
Krankschreibung. In der Folge war es dem Kläger nicht mehr möglich, einer
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und es kam zu mehreren längeren
Klinikaufenthalten (vgl. IV-Akten 122, 124, 174, 175 und 196).
4.4.
Der Geschehensablauf zeigt, dass der Kläger trotz der bereits im
Jahr 2012 aufgetretenen psychischen Beschwerden, welche zu einer
Arbeitsunfähigkeit führten (IV-Akte 18), nach der Anstellung bei der I____ jeweils
noch während mehreren Monaten einer Erwerbstätigkeit in anderen Unternehmen
nachging. So war der Kläger während rund 7 Monaten bei der J____ und während
rund 4 Monaten jeweils bei der K____ und der L____ zu 100% erwerbstätig. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten
Erwerbstätigkeit während mehr als dreier Monate (BGE 144 V 58, E. 4.4 und E.
4.5). Dies kann vorliegend bejaht werden. Zwar hat der behandelnde Psychiater Dr.
N____ bereits in seinem Arztbericht vom 27. Januar 2014 erwähnt, der Kläger sei
nicht in der Lage, als Laborant zu arbeiten und ihm eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 33). Dennoch verfügte der Kläger noch
während rund zweier Jahre über die Ressourcen, um weitere Anstellungen zu
finden und seine Leistungen – zumindest teilweise – zu erbringen. So wurde
beispielsweise das letzte Arbeitsverhältnis bei der L____, welches zunächst
befristet war, immerhin noch im Januar 2015 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
umgewandelt (KB 17 und 18), was für eine kaum beeinträchtigte Leistungsfähigkeit
des Klägers spricht. Hinzu kommt, dass auch Dr. M____ in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 12. Februar 2015 den Kläger noch als zu 100% arbeitsfähig erachtete
(IV-Akte 86.1). Unter diesen Umständen ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
der I____ eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht mehr möglich war (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 [9C_569/2013]). In Übereinstimmung mit
der IV-Stelle ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I____ noch in der Lage war, während
mehreren Monaten seinen Arbeitspflichten nachzukommen und erst im März 2015
eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der Ärzte der Klinik P____.
So geben sie im Bericht vom 28. Januar 2016 an, dass seit einer "Mobbingsituation"
im 2012 der Kläger aus der Bahn geworfen geworden sei, es seien mehrere
Krankheitsausfälle sowie diverse Stellenwechsel erfolgt. Seit 2015 gelinge es
ihm jedoch gar nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen (vgl. IV-Akte 124). Gesamthaft
betrachtet unterbricht deshalb die mehr als drei Monate andauernde Erwerbstätigkeit
des Klägers bei der J____, der K____ und der L____ den zeitlichen Zusammenhang.
Diese Anstellungsverhältnisse können nach dem Vorerwähnten somit nicht als
blosse Arbeitsversuche gewertet werden. Denn aufgrund des Krankheitsverlaufs ist
ausgewiesen, dass der Kläger noch während mehreren Monaten zu einem vollen Arbeitspensum seine Arbeitsleistung erbracht hat. Massgeblich verschlechtert
hat sich der Gesundheitszustand des Klägers erst im März 2015, war es ihm doch
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Demnach ist vorliegend die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit
während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 4 eingetreten. Die Beklagten
1-3 sind aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit
und nachfolgender Invalidität nicht leistungspflichtig.
Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren
bindend ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken
bleibt aber, dass eine Bindungswirkung der der Beklagten 4 eröffneten IV-Verfügung
vom 7. Juli 2016 grundsätzlich zu bejahen wäre. Immerhin hatte sich der Kläger
bereits im Mai 2012 und nochmals im Oktober 2013 zum Bezug von IV-Leistungen
angemeldet (IV-Akten 5 und 21). Dem Einwand des Klägers vom 2. Juni 2015
(IV-Akte 104) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Mai 2015 (IV-Akte
102) ist sodann zu entnehmen, dass der Kläger eine ganze Invalidenrente ab
April 2013 beantragte, da ab diesem Zeitpunkt kein erwerblich nutzbares
Leistungsvermögen mehr vorhanden gewesen sei (IV-Akte 104, S. 8). Demnach bildete
die Frage, ob der Kläger bereits ab 2013 in einem rentenerheblichen Ausmass
arbeitsunfähig war, Gegenstand des IV-Verfahrens (vgl. IV-Akte 146). Somit wäre
die Beklagte 4 grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden. Nach dem
Vorerwähnten erweist sich die IV-Verfügung vom 7. Juli 2016 denn auch nicht als
offensichtlich falsch.
4.5.
Mit Blick auf das unter E. 4.2. Dargelegte ist die nicht strittige
sachliche Konnexität ohne weiteres gegeben. Damit kann das Erfordernis des
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bejaht werden. Folglich ist die
Beklagte 4 grundsätzlich leistungspflichtig.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gegen die Beklagte 4
gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Beklagte 4 für die vorliegende
Invalidität des Klägers leistungspflichtig ist.
5.2.
Die Klage gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Beklagte 3 ist
abzuweisen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.4.
Die Beklagte 4 hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es ist
davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zur Hälfte im 2017 und zur
Hälfte im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 1‘650.-- eine
Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'650.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass
die Beklagte 4 für die vorliegende Invalidität des Klägers leistungspflichtig
ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
Die Beklagte 4 bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr.
1‘650.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘650.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1, 2, 3 und 4
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: