Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.51
ENTSCHEID
vom 1.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018
betreffend Forderung /
Anerkennungsklage
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 31. Oktober 2018 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die A____
(Beklagte und Berufungsklägerin) dazu, der B____ (Klägerin und Berufungsbeklagte)
den Betrag von CHF 82‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2018 zu
bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der Berufungsklägerin
in der Betreibung Nr. [...]. Die weitergehenden Begehren der Berufungsbeklagten
wurden abgewiesen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten wurden der
Berufungsklägerin auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 10. Dezember 2018 Berufung an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragt sie die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter
beantrag sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
Basel-Stadt die Berufungsklägerin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 4‘700.–
zu leisten. Dieser Verfügung ist die Berufungsklägerin auch innert einer
Nachfrist nicht nachgekommen.
Erwägungen
Hat wegen Säumnis
ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG
154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der Verfahrensleiter
als Einzelrichter zuständig.
Die Berufungsinstanz kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98
ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom
12. Dezember 2018 setzte der Verfahrensleiter der Berufungsklägerin eine
Frist bis zum 28. Dezember 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4‘700.–.
Aufgrund des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO vom 18. Dezember
2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 hat sich diese Frist bis zum 3. Januar 2019
verlängert (Merz, Schweizerische
Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 145 N 11). Mit
Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss
innerhalb der vorgenannten Frist nicht geleistet worden ist und es wurde der
Berufungsklägerin eine peremtorische Nachfrist von 14 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt, unter Androhung, dass
bei unbenütztem Fristenablauf auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Diese
Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. Januar 2019 zugestellt, womit die
vierzehntägige Nachfrist am 10. Januar 2019 zu laufen begann und am 23. Januar
2019 endete (vgl. Art. 142 ZPO). Der Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin
auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Folglich ist in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 N 19).
Die
Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die klagende
(respektive die Rechtsmittel ergreifende) Partei als unterliegend gilt (AGE BE.2011.114
vom 11. Oktober 2011 E. 2).
Im
Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen
Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Da das Berufungsverfahren auf die Frage fehlender Prozessvoraussetzung beschränkt
ist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c GGR) und die Inanspruchnahme des Gerichts gering
ist (vgl. § 16 Abs. 2 GRR), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
mit CHF 300.– festzusetzen. Der Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts
auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten
entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 [...] wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten den Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.