Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.6
ENTSCHEID
vom 5.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer , lic.
iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Zentrales Rechnungswesen
Gerichte,
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2018
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 7. Dezember 2018 erteilte der Zivilgerichtspräsident dem Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 400.–
nebst Zins zu 5% seit 15. März 2017 die definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2019
(Postaufgabe: 12. Januar 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
beantragt sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Am 26. Januar 2018 und am 6. Februar 2019
hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben beim Appellationsgericht eingereicht.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 10. Januar
2019 (Postaufgabe: 12. Januar 2019) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist
eingehalten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Damit
auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie
formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass
konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen
ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist
somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung
muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz
mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E.
5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese
Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem
Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdegegner sein
Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen und damit vollstreckbaren
Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2016 (AGE BEZ.2016.59)
stütze, mit welchem der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von CHF 300.–
sowie eine Busse von CHF 100.– auferlegt worden seien. Damit habe er einen
definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt, wogegen gemäss Art. 81 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur
eingewendet werden könne, die Forderung sei seit Erlass des Entscheids getilgt
oder gestundet worden oder sei verjährt, was mittels Urkunden belegt werden
müsse. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin würden Fehler der Steuerbehörde
betreffen, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden könnten.
Mit diesen zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 10. Januar 2019 (wie auch in ihren Eingaben vom 26. Januar und 6. Februar
2019, welche indes nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden und somit
ohnehin unbeachtlich sind) nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich,
wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine
angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus
dem Jahr 2010, welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Die
Beschwerdeführerin führt somit auch nicht sinngemäss aus, weshalb der
angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, womit ihre Beschwerde die erwähnten
Anforderung an die Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 2.1) nicht erfüllt.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 110.– festgelegt (vgl. Art. 61
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2018 (V.2018.1189) wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 110.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.