Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.245
URTEIL
vom 28.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...], [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...], [...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. November 2018
betreffend Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der
Fahreignung
Sachverhalt
Das Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____
(Rekurrent) zur Abklärung seiner Fahreignung mit Verfügung vom 8. Oktober
2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 4 an. Die Anordnung
wurde damit begründet, dass der Rekurrent anlässlich einer Wirtschaftskontrolle
vom 10. Juni 2018 der Polizei eine kleine Menge Kokain ausgehändigt und angegeben
habe, an den Wochenenden Kokain zu konsumieren. Die Frist zur Anmeldung für die
angeordnete Untersuchung legte das AMA auf einen Monat und die Frist zum
Einreichen des Untersuchungsergebnisses auf sechs Monate fest. Einem allfälligen
Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. November
2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. November 2018 bzw. vom
12. Dezember 2018 erhobene Rekurs. Der Rekurrent beantragt, der Entscheid
des JSD vom 12. November 2018 und die Verfügung des AMA vom
8. Oktober 2018 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung abzusehen, dem
Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sämtliche Verfahrens-,
Gerichts- und Anwaltskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 20. Dezember
2018 abgewiesen und beim JSD wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. Dezember
2018 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Mit
Eingabe vom 17. Dezember 2018 beantragte der Rekurrent dem AMA, mit einer
allfälligen Verfügung zuzuwarten, bis das Appellationsgericht Basel-Stadt über
seinen Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
Nachdem der Antrag des Rekurrenten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im
vorliegenden Verfahren abgewiesen worden war, hat das AMA dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 3. Januar 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum
14. Januar 2019 gewährt, um sich für die geforderte Untersuchung
anzumelden. Dem ist der Rekurrent inzwischen nachgekommen: Mit Schreiben vom
14. Januar 2019 hat er sich bei Dr. [...] für eine verkehrsmedizinische
Untersuchung der Stufe 4 angemeldet. Dies hat er dem AMA gleichentags schriftlich
mitgeteilt und gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er am
vorliegenden Rekurs festhalte. Da der Rekurrent weiterhin ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung der Frage hat, ob die Fahreignungsuntersuchung zu
Recht angeordnet worden ist, ist auf den Rekurs einzutreten, zumal die
Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch nicht vorliegen.
2.1 Der
Rekurrent bringt sinngemäss vor, angesichts der Beweislage seien die
Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
nicht erfüllt. Insbesondere erbringe das Mitführen von 0,4 Gramm Kokain den
Beweis für Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten nicht (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 5 [am Ende] S. 6).
2.2 Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
29. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). In den in Art. 15d
Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine Fahreignungsuntersuchung
grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst
wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter
Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender
Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGer
1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist keiner
der nicht abschliessend aufgezählten Beispielfälle gegeben, so setzt die
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss einzelnen Urteilen des Bundesgerichts
und der Auffassung mehrerer Autoren voraus, dass aufgrund hinreichender
Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen
(vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2, 1C_144/2017 vom
2. Juni 2017 E. 2.2, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Bickel, in: Basler Kommentar, 2014,
Art. 15d SVG N 35; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d N 6).
Diese Anforderungen erscheinen zu hoch und mit den unterschiedlichen Wortlauten
von Art. 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 28a Abs. 1 VZV
einerseits und Art. 30 VZV andererseits nicht vereinbar. Während für die
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG
und Art. 28a Abs. 1 VZV „Zweifel“ an der Fahreignung genügen, verlangt
Art. 30 VZV für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises „ernsthafte
Zweifel“ an der Fahreignung. In anderen Urteilen erwog das Bundesgericht
dementsprechend, dass die Anforderungen an die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben seien wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug. Während der vorsorgliche Führerausweisentzug voraussetze,
dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden, genügten für
die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche
die Fahreignung in Frage stellten (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018
E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom
22. Februar 2017 E. 2.4.2).
2.3 Gemäss
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Ein solches ist zumindest bei
sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain
führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016
vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).
Fraglich ist
indes, ob die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auch für
Sachverhalte gilt, die sich – wie der vorliegend zu beurteilende – ausserhalb
des Strassenverkehrs abspielen, etwa wenn eine Person Betäubungsmittel mit sich
führt, ohne gleichzeitig am Strassenverkehr teilzunehmen. Weissenberger schliesst aus der
Botschaft zur Via sicura, dass mit dem Mitführen im Sinn von Art. 15d
Abs. 1 lit. b SVG nur der Transport von Betäubungsmitteln in oder auf
einem Motorfahrzeug gemeint sei (Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d SVG N 62). Dieser Schluss erscheint nicht zwingend
(vgl. Botschaft zur Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010
S. 8447, 8500 [nachfolgend: Botschaft Via sicura]). Jedenfalls ist mit Weissenberger festzuhalten, dass
sachlich nicht einzusehen ist, weshalb das Mitführen harter Drogen ausserhalb
des Strassenverkehrs vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen sein soll
(vgl. Weissenberger, a.a.O.,
Art. 15d SVG N 62). Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 15d
Abs. 1 lit. d SVG kann offen bleiben, weil das vorliegend zu
beurteilende Mitführen harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs jedenfalls
im Rahmen der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG zu berücksichtigen
ist. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht denn auch, die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung setze nicht zwangsläufig voraus, dass der
Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei oder bei der
Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt habe (BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober
2018 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Rekurrenten oder jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte
bestehen, die seine Fahreignung in Frage stellen (vgl. zu diesen
Voraussetzungen vorne E. 2.2). Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend,
es liege kein von ihm unterzeichnetes Protokoll seiner Befragung vor
(Rekursbegründung, Ziff. 3/5 S. 5). Zudem seien die Angaben im
Rapport teilweise falsch (Rekursbegründung, Ziff. 4–6 S. 7 ff.). Insbesondere
habe er nicht gesagt, er konsumiere regelmässig Drogen (Rekursbegründung,
Ziff. 3/5 S. 5 und Ziff. 5 S. 8). Das Kokain sei für seinen
Eigenbedarf bestimmt gewesen und er habe sich nicht strafbar gemacht (Rekursbegründung,
Ziff. 3/5 S. 5 und Ziff. 5 S. 8). Ein Konsum harter Drogen
sei nicht nachgewiesen (Rekursbegründung, Ziff. 6 S. 9 f.).
2.4.2 Gemäss
einem Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Bundesamts für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), der seinerzeit auch in die
Botschaft zur Via sicura eingeflossen ist (vgl. Botschaft Via sicura,
S. 8470), besteht bereits bei erstmaliger Mitteilung der Polizei oder eines
Arztes, dass ein Konsum von Kokain oder Heroin festgestellt worden ist,
Abklärungsbedarf. Dabei müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Der
Abklärungsbedarf wird von der Expertengruppe primär damit begründet, dass das
Suchtpotential von Kokain sehr hoch sei, Kokain im Strassenverkehr aufgrund
seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher sei als Heroin und bisherige
Erfahrungen gezeigt hätten, dass höchstens 10 % der beurteilten
Fahrzeuglenker trotz Kokainkonsums fahrgeeignet seien (Expertengruppe
Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen,
Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, Ziff. 4.1
S. 4 [nachfolgend Leitfaden Verkehrssicherheit]). Auch gemäss der Lehre
zum Strassenverkehrsrecht bildet schon der Nachweis, dass ausserhalb des
Strassenverkehrs sogenannte harte Drogen wie Kokain oder Heroin konsumiert
werden, Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende
insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine
Administrativmassnahme ausgesprochen worden sei (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 46). Im
Zusammenhang mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug (Art. 30 VZV) erwog
das Bundesgericht, dass der lediglich einmalige nachgewiesene und nicht im
Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehende Kokain-Konsum einer Person,
die einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund aufweist,
keine ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung erwecke (BGer 6A.72/2006 vom
7. Februar 2007 E. 3.2). Gemäss einem neueren bundesgerichtlichen
Urteil (ebenfalls) zum vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV beweist
auch ein gelegentlicher Kokain-Konsum noch keine verkehrsrelevante Drogensucht.
Angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge erwecke „ein regelmässiger
gelegentlicher“ Konsum durch eine Person jedoch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
(BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). Fraglich ist indessen,
was unter „regelmässigem gelegentlichem Konsum“ zu verstehen ist. Gemäss Duden
ist „regelmässig“ gleichbedeutend mit „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung
entsprechend, ihr folgend“. „Gelegentlich“ hingegen bedeutet gemäss Duden „bei
Gelegenheit, bei passenden Umständen oder manchmal, hier und da, von Zeit zu
Zeit“. Regelmässig ist somit grundsätzlich das Gegenteil von gelegentlich (https://gegenteil-von.com/regelmäßig/;
https://was-ist-das-gegenteil-von.de/regelmäßig; http://www.wortspiegel.com/gegenteil-von/r
-> „regelmäßig“ [alle besucht am 12. Januar 2019]). Allerdings scheint
das Bundesgericht dem Ausdruck „regelmässig“ keine entscheidende Bedeutung
beizumessen. Im erwähnten Urteil erwog es vielmehr, es habe „die Anordnung
einer Fahreignungsabklärung in einem Fall geschützt, in dem der Betroffene seit
drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben
Jahres 30 g davon beschaffte“ (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008). In
diesem Fall hatte der Betroffene behauptet, er sei ein gelegentlicher Kokain-Konsument
(„un consommateur occasionnel de cocaïne“) und konsumiere nur bei festlichen
Gelegenheiten („il en consomme uniquement lors d’événements festifs“; vgl. BGer
1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4). Der Ausdruck „regelmässig“ umfasst
somit auch jene Fälle, in welchen mehr als vereinzelt bzw. bei bestimmten
Gelegenheiten konsumiert wird. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten (vgl. vorne
E. 2.2), dass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ernsthafte
Zweifel nicht erforderlich sind, sondern hinreichende Anhaltspunkte, welche die
Fahreignung in Frage stellen, genügen. Dementsprechend wird in der Literatur
festgehalten, die Rechtsprechung unterscheide zwischen einfachen und
ernsthaften Zweifeln und lasse für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
erstere genügen. Einfache Zweifel nehme die Rechtsprechung insbesondere bei
einem einmaligen Kokain-Konsum ausserhalb des Verkehrs eines Fahrzeugführers
mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund an (Schaffhauser, § 4
Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht,
Basel 2018, S. 221 ff. N 254). Aufgrund welcher Beweise der
Drogenkonsum als nachgewiesen gilt, ist für die Frage, wie er sich auf die
Fahreignung auswirkt bzw. ob eine verkehrsrelevante Abhängigkeit vorliegt,
irrelevant. Infolgedessen kann auch dann ein Abklärungsbedarf bestehen, wenn
der Konsum – wie vorliegend – vom Betroffenen selber zugestanden wird.
2.4.3 Gemäss
dem Polizeirapport vom 22. Juni 2018 händigte der Rekurrent einem Polizisten
am 10. Juni 2018 auf dessen Frage hin, ob er verbotene Gegenstände oder
Substanzen mit sich führe, eine kleine Menge weisses Pulver aus. Der Rekurrent
habe angegeben, es handle sich dabei um Kokain und er konsumiere am Wochenende
regelmässig Kokain. In seinen Eingaben gesteht der Rekurrent ausdrücklich zu,
dass er die Frage des Polizisten, ob er Drogen mit sich führe, bejaht habe,
dass er dem Polizisten maximal 0,4 Gramm weisses Pulver ausgehändigt habe,
dass es sich dabei um Kokain gehandelt habe, dass er dem Polizisten gesagt habe,
wenn er Drogen konsumiere, dann nur am Wochenende an besonderen Anlässen wie
Konzerten, und dass er seinem Rechtsvertreter berichtet habe, er konsumiere nur
bei besonderen Anlässen wie Konzerten am Wochenende Drogen (Rekurs vom
31. Oktober 2018, Ziff. 4.5 und 6; Rekursbegründung, Ziff. 3.5
und 3.8). Die im verwaltungsinternen Rekursverfahren aufgestellte Behauptung,
es handle sich dabei bloss um zwei oder drei Anlässe pro Jahr (Rekurs vom
31. Oktober 2018, Ziff. 6), ist wenig glaubhaft. Der 10. Juni 2018
war zwar ein Sonntag; indessen befand sich der Rekurrent nicht an einem
besonderen Anlass wie beispielsweise an einem Konzert, sondern im Restaurant [...].
Aus dem Umstand, dass er gleichwohl Kokain auf sich trug, kann geschlossen
werden, dass er solches auch bei anderer Gelegenheit als nur an besonderen
Anlässen konsumiert. Angesichts dessen, dass die Angaben des Rekurrenten zu
seinem Drogenkonsum unmittelbar anlässlich der Sicherstellung des Kokains erfolgten,
welches er mit sich führte, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass er
mit den Drogen, die er nach eigenen Angaben konsumiere, zumindest auch Kokain
gemeint hat. Dementsprechend gab er im verwaltungsinternen Rekursverfahren
ausdrücklich zu, dass er Kokain konsumiert („Es verhält sich so, dass der
Rekurrent nur bei besonderen Anlässen – wie Konzerte etc. – Kokain konsumiert“,
Rekurs vom 31. Oktober 2018, Ziff. 6). Damit ist erstellt, dass der
Rekurrent einmal 0,4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum mit sich geführt und
dass er zumindest gelegentlich bei besonderen Anlässen am Wochenende Kokain
konsumiert hat. Dies ist als „regelmässiger gelegentlicher“ Konsum im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. vorne E. 2.4.2).
Selbst unter der Annahme, dass der Rekurrent nur zwei bis drei Mal pro Jahr Kokain
konsumiere und dies nicht regelmässig im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei, bestehen aufgrund seiner Angaben aber konkrete
Anhaltspunkte, die zumindest „einfache“ Zweifel an seiner Fahreignung wecken. Ob
der Rekurrent am Wochenende nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig Kokain
konsumiert (hat), ist für die Frage der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich. Folglich
besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 5 S. 8) kein Anlass zur Befragung der Polizisten, welche die
Kontrolle durchgeführt und den Rapport verfasst haben.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.4.2)
auch der automobilistische Leumund zu den konkreten Umständen gehört, die den
Abklärungsbedarf erhärten können (vgl. BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.2, 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.4). Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass der automobilistische Leumund des Rekurrenten
erheblich getrübt ist, insbesondere wegen wiederholtem Fahren in angetrunkenem
Zustand (vgl. act. 6/2).
2.5 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass das AMA zu Recht in Anwendung der
Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG eine Fahreignungsuntersuchung
angeordnet hat.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
der Stufe 4 sei unverhältnismässig, weil der Polizeirapport teilweise
unrichtig sei, keine protokollierten Aussagen des Rekurrenten vorlägen und die
Menge des beschlagnahmten Kokains geringfügig sei (Rekursbegründung,
Ziff. 4 f. S. 7 f.). Falls aus Sicht der Administrativbehörde
Abklärungsbedarf bestanden hätte, hätte es genügt, den Rekurrenten anzuweisen,
einen Vertrauensarzt, gegebenenfalls einen solchen der Stufe 4,
aufzusuchen und diesen zu ersuchen, eine Urin- und eine Blutprobe abzunehmen.
Gegebenenfalls hätte der betreffende Arzt bei aufkommenden Zweifeln der
Administrativbehörde mitteilen können, dass weitere Abklärungen notwendig seien
(Rekursbegründung, Ziff. 6 S. 9 f.). Die Rügen des Rekurrenten sind
unbegründet.
3.2 Im
Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 SVG ordnet die kantonale
Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen – wie jener nach einer
allfälligen Suchterkrankung, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG) – eine
Fahreignungsuntersuchung an, die durch einen anerkannten Arzt durchzuführen ist
(Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom
27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51] in Verbindung mit Art. 5abis
VZV). Gemäss Art. 5abis Abs. 1 VZV anerkennt die kantonale
Behörde Ärzte für verkehrsmedizinische Untersuchungen nach vier Stufen. Im
vorliegenden Fall ist die verkehrsmedizinische Untersuchung gemäss der VZV
zwingend von einem Arzt der Stufe 4 durchzuführen. Ärzte der Stufe 1
dürfen nur verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen
Inhabern eines Führerausweises durchführen (Art. 5abis
Abs. 1 lit. a VZV). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung, die
gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. b und c VZV von einem
Arzt der Stufe 2 oder 3 durchgeführt werden könnte, steht nicht zur
Diskussion. Damit kommt für die im vorliegenden Fall erforderliche
Fahreignungsuntersuchung nur ein Arzt der Stufe 4 in Betracht. Ein solcher
darf alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen durchführen sowie Gutachten zur
Fahreignung und Fahrfähigkeit erstatten (Art. 5abis Abs. 1 lit.
d VZV; VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 5.3).
3.3 Zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit besteht ein grosses öffentliches
Interesse daran, dass die Fahreignung des Rekurrenten sorgfältig abgeklärt wird.
Dieses überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten
klar. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der vom Rekurrenten im
vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben erstellt
(vgl. vorne E. 2.4.2 [am Ende] und 2.4.3). Dass kein unterzeichnetes
Protokoll über die Angaben des Rekurrenten vorliegt und der Polizeirapport
teilweise unrichtig sein soll, ist somit unerheblich. Auch die Menge des
beschlagnahmten Kokains ist für die Frage der Verhältnismässigkeit der
Fahreignungsuntersuchung nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Rekurrent
behauptet, nur gelegentlich Kokain zu konsumieren. Im Urin sind Kokain ca. 6–8
Stunden und das Abbauprodukt Benzoylecgonin ca. 1–3 Tage nachweisbar. Im Blut
ist Kokain höchstens 4–6 Stunden nachweisbar (Madea,
Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl., Heidelberg 2007, S. 461). Blosse
Urin- und Blutuntersuchungen wären deshalb entgegen der Auffassung des
Rekurrenten zur Abklärung seiner Fahreignung offensichtlich ungeeignet.
Aufgrund der voranstehenden
Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von Fr. 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.