Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.61
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Beschwerdegegnerin
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 6.
November 2018
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) ist Vermieter einer 3-Zimmerwohnung
in der Liegenschaft [...] in Basel. In einem von der Mieterin dieser Wohnung
gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten blieb er der auf den
6. November 2018 angesetzten Schlichtungsverhandlung fern. Mit
Verfügung vom gleichen Tag auferlegte ihm die Schlichtungsstelle deswegen eine Ordnungsbusse
von CHF 150.–.
Hiergegen erhob B____ am 16. November 2018 namens
und auftrags des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht Beschwerde. Da eine
Vollmacht fehlte, setzte der Verfahrensleiter ihm Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht oder einer handschriftlich unterzeichneten Kopie der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer
eine von ihm unterzeichnete Kopie der Beschwerde vom 16. November 2018
ein. Mit Post vom 17. Dezember 2018 nahm die Schlichtungsstelle
Stellung zu ihrer Verfügung vom 6. November 2018 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1 und BEZ.2014.1 vom
26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig § 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung (eingehend dazu
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1) innert zehn Tagen seit
ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE
BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1).
Die vorliegende
Beschwerde vom 16. November 2018 ist nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von B____
unterzeichnet. Er hat aber wie vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom
23. November 2018 verlangt, nachträglich bestätigt, dass er B____ zur
Beschwerde bevollmächtigt habe. Auf die Beschwerde vom 16. November
2018 ist deshalb einzutreten.
1.2 In
seiner Eingabe vom 30. November 2018 hat der Beschwerdeführer die Begründung
seiner Beschwerde ergänzt und Beweismittel eingereicht. Mit der Beschwerde vom
16. November 2018 wurde ein sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Frist für
die Begründung der Beschwerde gestellt. Dieses wies der Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 23. November 2018 ab, weil gesetzliche Fristen gemäss
Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden können. Die Ergänzung
der Beschwerdebegründung in der Eingabe vom 30. November 2018 und die beigefügten
Beweismittel wurden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Sie sind
deshalb unbeachtlich.
2.1 Wer
im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört,
wird gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis
zu CHF 1‘000.00 bestraft. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die
Parteien und ihre Vertretung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer
Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.00 bestraft werden. Diese Bestimmungen sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Schlichtungsverfahren
anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung nur unter
qualifizierenden Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder
mutwillige Prozessführung qualifiziert werden (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f.
und E. 5.4 S. 270; BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2). Das
Appellationsgericht kam mit eingehender Begründung zum Schluss, dass bereits
die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen solchen qualifizierenden Umstand
bilde (AGE BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2 mit Verweisen auf die Lehre).
Dementsprechend müsse bereits das unentschuldigte Fernbleiben von der
Schlichtungsverhandlung für die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128
Abs. 1 und 3 ZPO genügen (AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 2.2 und
BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2). Soweit unter dem Fehlen einer Entschuldigung
des Fernbleibens das Fehlen eines Grundes verstanden wird, der gemäss
Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Dispensation von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen (vgl. AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 2.2, BEZ.2016.18 vom
28. Juni 2016 E. 2.2) oder gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO eine Wiederherstellung
rechtfertigt, kann an dieser Praxis angesichts eines nach dem ersten Entscheid
des Appellationsgerichts ergangenen Bundesgerichtsurteils nicht festgehalten
werden. Gemäss diesem Urteil genügt die Tatsache, dass das Nichterscheinen zur
Schlichtungsverhandlung unentschuldigt im Sinn von ungerechtfertigt ist, nicht als
qualifizierender Umstand, der eine Ordnungsbusse rechtfertigt (BGer 4A_500/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. Steiner,
Aus der Mietrechtspraxis des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts
Basel-Stadt (2015-2017), in: BJM 2019 S. 14 ff., 63). Wenn das
Nichterscheinen insoweit unentschuldigt ist, als das Fernbleiben weder
gerechtfertigt ist noch angekündigt worden ist, kann es hingegen in der Regel als
mutwillige Prozessführung qualifiziert werden, weil die Partei damit in der
Regel zu erkennen gibt, dass sie sich gar nicht um ihre Säumnis schert (vgl. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 249). Somit
handelt in der Regel mutwillig, wer trotz tatsächlicher Kenntnis von der Vorladung
sein Fernbleiben nicht ankündigt (vgl. Schrank,
a.a.O., N 249). Für diesen Fall schliesst das erwähnte Bundesgerichtsurteil die
Verhängung einer Ordnungsbusse nicht aus, weil die Partei im vom Bundesgericht
beurteilten Fall ihr Fernbleiben vorgängig angekündigt hatte (vgl. BGer
4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 f.). Wenn die Vorladung nur gestützt
auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt
gilt (dazu nachstehend E. 2.2), hat die vorgeladene Partei keine
tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin und kann ihr nur eine Verletzung
der Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende Urkunden
zugestellt werden können, vorgeworfen werden. Die Verletzung dieser Pflicht
kann aber unter Umständen nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden.
Als weitere Voraussetzung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1
und 3 ZPO verlangt das Bundesgericht, dass eine solche der Partei soweit
möglich und zweckmässig vorgängig angedroht wird (BGE 141 III 265 E. 5.2-5.4 S.
269 f.). Die Ordnungsbusse ist gemäss gerichtlichem Ermessen nach den
Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen, dass die Strafe dessen Verschulden
entspricht (AGE BEZ.2015.7-9 vom 20. Januar 2016 E. 7.3 sowie BEZ.2014.68-73
vom 20. Januar 2016 E. 5.3).
2.2 In
der Beschwerde vom 16. November 2018 wird behauptet, die Vorladung zur
Verhandlung der Schlichtungsstelle vom 6. November 2018 sei dem Beschwerdeführer
nicht zugestellt worden. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 9. Oktober 2018
teilte die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren
gegen ihn anhängig gemacht worden sei und dass sie ihm mit separater Post eine
Vorladung zu einer Verhandlung senden werde. In den Akten findet sich eine
Sendungsverfolgung betreffend eine eingeschriebene Sendung, die am 9. Oktober
2018 erfasst und am 17. Oktober 2018 zugestellt worden ist. Es ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um besagtes Schreiben vom 9. Oktober 2018
handelt. Mit eingeschrieben verschickter Vorladung vom 12. Oktober 2018
wurde der Beschwerdeführer auf den 6. November 2018 zur Verhandlung der
Schlichtungsstelle vorgeladen. In den Akten findet sich ein Briefumschlag der
Schlichtungsstelle, der am 12. Oktober 2018 der Post übergeben worden und als
nicht abgeholt retourniert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser
Umschlag die Vorladung vom 12. Oktober 2018 enthalten hat. Folglich wurde die
Vorladung rechtzeitig in der richtigen Form versandt (vgl. Art. 134 und
Art. 138 Abs. 1 ZPO; Bohnet, in:
CPC commenté, Basel 2011, Art. 202 N 8; Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren, Zürich 2012, S. 55 ff.; Schrank,
a.a.O., N 412). Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die Sendung vom
12. Oktober 2018 am 15. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet mit Frist bis
zum 22. Oktober 2018 und am 23. Oktober 2018 zurückgesandt. Eine
eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art.
138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung hat
rechnen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer das
Schreiben der Schlichtungsstelle vom 9. Oktober 2018, in welchem ihm
die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens mitgeteilt worden war, am
17. Oktober 2018 in Empfang genommen hatte, musste er seit diesem Tag
und damit seit dem zweiten Tag der Abholfrist mit der Zustellung der
Vorladung rechnen. Folglich gilt diese als am 22. Oktober 2018 zugestellt.
In der Vorladung vom 12. Oktober 2018 wurde für den Fall des unentschuldigten
Nichterscheinens die Ausfällung einer Busse ausdrücklich vorbehalten. Gestützt
auf die Zustellfiktion gilt der Beschwerdeführer als über diese Androhung
gehörig in Kenntnis gesetzt (vgl. Gschwend,
in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel
2017, Art. 138 N 25). Dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem
Verhandlungstermin von der Vorladung Kenntnis erhalten hätte, besteht jedoch
kein Hinweis.
Trotz gehöriger
Vorladung und Androhung einer Ordnungsbusse erschien der Beschwerdeführer nicht
zur Schlichtungsverhandlung vom 6. November 2018. Dies genügt jedoch nicht
zur Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO (vgl. oben
E. 2.1). Aufgrund des am 17. Oktober 2018 zugestellten Schreibens musste der
Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Vorladung rechnen. Er war deshalb
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm eine solche zugestellt werden kann
(vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 138
ZPO N 3 und 18a). Wenn er während mehr als sieben Tagen abwesend war, hätte er
für eine Nachsendung sorgen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen
müssen (vgl. Frei, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 26; Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 3 und
18a). Diese Pflicht verletzte der Beschwerdeführer. Zudem ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er am 17. Oktober 2018, als er das Einschreiben vom
9. Oktober 2018 abholte, nicht auch die Vorladung vom 12. Oktober
2018 abgeholt hat, obwohl diese bereits seit 15. Oktober 2018 zur Abholung
gemeldet war. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer das ungerechtfertigte
Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung vom 6. November 2018 verschuldet. Da
er keine tatsächliche Kenntnis von der Vorladung gehabt hat, kann sein
Fernbleiben trotz fehlender vorgängiger Ankündigung aber nicht als mutwillige
Prozessführung qualifiziert werden. Aus dem Umstand allein, dass er
pflichtwidrig nicht dafür gesorgt hat, dass er die Vorladung rechtzeitig
erhalten kann, kann nicht geschlossen werden, er habe sich gar nicht um seine
Säumnis geschert. Unter diesen Umständen kommt auch die Verhängung einer
Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (vgl. oben E.
2.1).
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom
6. November 2018 (18/K-226) aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.