Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.65
Verfügung vom 14. März 2018
Unklare medizinische Situation
trotz Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und
in der Schweiz geboren. Nach eigenen Angaben wanderte er im Jahr 1991 in die Dominikanische
Republik aus und lebte in der Folge viele Jahre in Südamerika.
b)
Am 3. September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe
von Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 25.165). Im Mai verfügte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), dass sie auf das Leistungsgesuch nicht eintrete, da der Versicherte
die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt habe (Verfügung vom 3. Mai
2010, IV-Akte 25.157).
c)
Am 7. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese holte in
der Folge zunächst verschiedene Arztberichte ein. Nachdem sie den
Beschwerdeführer nicht mehr erreichen konnte (vgl. das Schreiben vom
21. Februar 2014, IV-Akte 16), erfuhr sie, dass er per
27. Januar 2014 seinen Wegzug nach Kolumbien gemeldet hatte (Protokolleintrag
vom 13. Februar 2014). Mit Vorbescheid vom 5. März 2014 und Verfügung
vom 6. Mai 2014 (IV-Akten 18 und 20) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren ab. Keines der Schriftstücke konnte dem Beschwerdeführer zugestellt
werden (IV-Akten 19 und 21).
d)
In einem E-Mail vom 2. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin und beklagte sich, dass er keine Rente
erhalten habe, obwohl ihm von den Behörden und den Ärzten gesagt worden sei, er
werde innerhalb von fünf Monaten eine IV-Rente erhalten. Er sei aus
gesundheitlichen Gründen nach Panama zurückgekehrt und benötige das Geld
(IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin erfasste das E-Mail als Neuanmeldung
und leitete es zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter (IV-Akte 23).
Diese bat den Beschwerdeführer erneut um Einreichung verschiedener Unterlagen
(Schreiben vom 11. August 2014, IV-Akte 25.126). Nachdem der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, trat sie mit Verfügung vom
9. Dezember 2014 erneut nicht auf sein Gesuch ein (IV-Akte 25.124).
In einem E-Mail vom 17. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei
seit dem 8. August 2014 unschuldig in Untersuchungshaft gesessen und erst
am 15. Januar 2015 freigelassen worden (IV-Akte 25.122).
e)
Die IVSTA nahm das Verfahren daraufhin wieder auf (vgl. interne Notiz
vom 9. Juli 2015, IV-Akte 25.119). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab
sie über das Generalkonsulat in Panama eine psychiatrische Begutachtung in
Auftrag. Nach verschiedenen Schwierigkeiten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
für eine Begutachtung in der Schweiz aufgeboten werden müsse (vgl. zum Versuch,
ein Gutachten in Panama erstellen zu lassen vgl. verschiedene Schreiben und
E-Mails in IV-Akte 25 und schliesslich die interne Notiz vom 8. April
2016, IV-Akte 25.22). Sie Beauftragte Dr. B____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung (vgl. Schreiben vom
6. Juni 2016, IV-Akte 25.10). Mit E-Mail vom 12. Juni 2016 liess der
Beschwerdeführer die IVSTA wissen, dass er nun definitiv in die Schweiz
zurückkehren müsse, da ihn in Panama niemand mehr unterstützen könne
(IV-Akte 25.6). Infolge seiner Rückkehr in den Kanton Basel-Stadt,
wechselte die Zuständigkeit wieder zur Beschwerdegegnerin. Diese setzte die von
der IVSTA begonnen Abklärungen sogleich fort. Gestützt auf das Gutachten von
Dr. B____ vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 40) und einen Bericht des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2017
(IV-Akte 46) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
6. November 2017 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
habe. Es sei bei ihm keine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
feststellbar (IV-Akte 47). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals
vertreten durch die C____, am 5. Dezember 2017 Einwand (IV-Akte 52;
vgl. auch die Einwandbegründung vom 23. Januar 2018, IV-Akte 54). Mit
Verfügung vom 14. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem
Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Einforderung von
allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen beantragt.
b)
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bzw. vom 1. Juni 2018 reicht die
behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, weitere Unterlagen ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese
mit Verfügung vom 4. Juni 2018 den Parteien zustellen.
c)
Der Beschwerdeführer bedankt sich mit Eingabe vom 16. Juli 2018 für
die Zustellung der Dokumente und bittet sinngemäss erneut um eine
Rentenzusprache.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
e)
In der Replik vom 29. August 2018 und der Duplik vom
27. September 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint, gestützt auf das Gutachten von
Dr. B____ vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 40), einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers. Zur Begründung gibt sie an, es bestehe keine wesentliche
und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, auf das Gutachten von
Dr. B____ könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe sich ihm
gegenüber „abschätzig geäussert“ und er habe „kein Vertrauen zu ihm gehabt“.
Viele Angaben, die im Gutachten stehen würden, seien falsch. Er habe
verschiedene, vor allem psychische Probleme und sei deswegen in Behandlung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er deshalb Anspruch auf
eine Invalidenrente.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente
hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom
30. Januar 2017, der folgende Diagnosen stellte (IV-Akte 40, S. 25):
·
Anpassungsstörung
mit längerer Depression (ICD-10 F43.21);
o Differenzialdiagnose: rezidivierende
depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0);
o Differenzialdiagnose: Posttraumatische
Belastungsstörung PTBS (ICD-10 F43.19), Verdacht auf Aggravation
·
Persönlichkeit
mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1)
·
Benzodiazepinabhängigkeit,
iatrogen (ICD-10 F13.22)
Dr. B____ setzte sich insbesondere mit den Kriterien zur
Diagnostizierung einer PTBS auseinander und kam zum Schluss, dass der Verdacht
auf das Vorliegen einer PTBS im Rahmen der Begutachtung aufgrund der berichteten
Symptome nicht völlig ausgeräumt werden könne. Aufgrund von Inkonsistenzen bestehe
jedoch der Verdacht auf eine Aggravation. Die von ihm festgestellten
Inkonsistenzen führte er auf mehreren Seiten aus. Dabei unterteilte er in
innere und äussere Inkonsistenzen. Erstere bezogen sich im Wesentlichen auf
widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und Diskrepanzen zwischen
Leidensdruck und Behandlungswillen bzw. „Kampfeswillen“. Als äussere
Inkonsistenzen führte der Gutachter an, der Beschwerdeführer sei trotz einer
angeblich schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen allein
zurück nach Panama gereist, die Behandlung sei sehr gering ausgefallen und es
fänden sich widersprüchliche Angaben in Berichten der E____ von 2013 und 2016 (IV-Akte 40,
S. 36 ff.). In seiner Zusammenfassung führte Dr. B____ dazu aus,
bis „eine ‑ möglichst von Herrn Pereira angestrebte ‑ Abklärung und
Behandlung einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung lege artis in
einer dafür spezialisierten Institution das Gegenteil beweise“, gehe er „angesichts
der vielen Unklarheiten bezüglich Lebensführung, beruflichen Tätigkeiten und
der inneren und äusseren Inkonsistenzen von Aggravation sowohl einer allfälligen
posttraumatischen als auch der depressiven Symptomatik aus“ (IV-Akte 40,
S. 41).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B____, die
Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der im Gutachten
geschilderten Inkonsistenzen in der Anamnese und im Befund nicht möglich. Die
Anpassungsstörung und die moderate Abhängigkeit von Benzodiazepinen hätten
keine Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (IV-Akte 40, S. 41 f.).
4.2.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. D____ setzte sich mit ihrem
Bericht vom 31. Mai 2018 intensiv mit dem Gutachten von Dr. B____
auseinander (Eingabe beim Gericht vom 31. Mai 2018). Sie kritisierte, dass der Gutachter
den Beschwerdeführer im November 2016 lediglich zweimal in sehr kurzem Abstand
im Rahmen der Begutachtung gesehen habe. Die erhobenen psychopathologischen
Befunde entsprächen einer Momentaufnahme zu diesem Zeitpunkt, dabei werde der
langjährige Krankheitsverlauf mit den seit 2013 durch verschiedene Psychiater
diagnostizierten depressiven Episoden unterschiedlichen Ausmasses nicht
berücksichtigt (a.a.O., S. 6). Die von Dr. B____ erhobene Diagnose einer
Anpassungsstörung mit längerer Depression (ICD-10 F43.21) sei nicht
nachvollziehbar, da sie als leichter depressiver Zustand im Sinne einer Reaktion
auf eine länger anhaltende Belastungssituation definiert sei, die aber nicht
länger als zwei Jahre dauert. Depressive Symptome seien aber seit mindestens
2013 dokumentiert. Deshalb sei von der Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrades auszugehen (a.a.O., S. 7).
Insgesamt stellte sie die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 10 f.):
· Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
· Rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.1/F33.2)
· Verdacht auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
· Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa
oder Hypnotika (ICD-10 F13.22)
Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit diesen Diagnosen als in vielen Alltagsfähigkeiten eingeschränkt (a.a.O, S. 10)
und kam zum Ergebnis, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei (a.a.O., S. 12). Bezüglich
der vom Gutachter festgestellten Aggravation führte sie aus, es sei äusserst
unwahrscheinlich, dass eine Aggravation während mehrtägiger stationärer
Aufenthalte bzw. mehrmonatiger ambulanter Behandlungen durch erfahrene Kollegen
(Dr. F____) und durch eine auf die Behandlung von depressiven Störungen
spezialisierte Abteilung nicht bemerkt worden wäre (a.a.O., S. 6). Mit
Bericht vom 27. August 2018 (Replikbeilage) kam Dr. D____ erneut zu
den gleichen Ergebnissen und bestätigte ihre zuvor gewonnenen Erkenntnisse.
4.3.
Die Ergebnisse der von der Psychologin Dr. G____ der E____ Basel
(E____) am 26. und 30. April 2018 sowie 14. und 28. Mai 2018
durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (Bericht vom 28. Mai
2018, Beilage zur Eingabe von Dr. D____ vom 31. Mai 2018) decken sich
weitgehend mit den Diagnosen von Dr. D____. Aus diesen Untersuchungen geht
hervor, dass der Beschwerdeführer die Kriterien für eine PTBS sowie jene für
eine Major Depression erfülle. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung
erfülle er jedoch nicht vollständig.
4.4.
Bereits im Kurzbericht vom 8. September 2016 (in den
Beschwerdebeilagen) und im Bericht vom 8. November 2016 (IV-Akte 37) hatten
die E____ die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1) sowie einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) gestellt.
Sie ging somit hinsichtlich der Diagnosen mit der behandelnden Psychiaterin
Dr. D____ einig. Die E____ führten ferner im Bericht vom 8. November 2016 aus,
dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Chronifizierung der depressiven
Symptomatik und der massiven Traumatisierung während der Inhaftierung bei
bereits bestehender psychischer Erkrankung mit einer dauerhaften psychischen
Beeinträchtigung gerechnet werden müsse. Eine gewisse Stabilisierung sei unter
optimierter Therapie zu erwarten, wobei im Vordergrund der Erhalt der
Alltagsselbständigkeit stehe. „Das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit ist
nicht zu erreichen“. Es bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).
Auch die Diagnosen von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie stützen
die Erkenntnisse von Dr. D____. Dr. H____ äusserte nach der Erstkonsultation
des Beschwerdeführers am 14. November 2017 (Bericht in den
Beschwerdebeilagen) einen dringenden Verdacht auf einen mittelschweren depressiven
Zustand und auf eine Symptomatik im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
4.5.
Der Gutachter Dr. B____ nahm im Rahmen des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens
am 8. Juli 2018 (IV-Akte 66) Stellung zum Bericht von Frau Dr. D____.
Er erklärte, er könne „über das aktuelle Ausmass der depressiven Stimmungslage“
keine Aussage machen, „damit auch nicht zu allfälligen, damit im Zusammenhang
stehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit“ (a.a.O, S. 5).
Die Verdachtsmomente für Aggravation seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeräumt. Es sei ihm nicht möglich, „eine andere
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit abzugeben“ (a.a.O., S. 6).
4.6.
Die Arztberichte von Dr. D____ vom 31. Mai 2018 (Eingabe
beim Gericht), und vom 27. August 2018 (Replikbeilage) sowie der Bericht
von Dr. G____ von den E____ vom 28. Mai 2018 (Beilage zur Eingabe von
Dr. D____ vom 31. Mai 2018) wurden genauso wie die Rückfrage beim
Gutachter Dr. B____ nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März
2018 verfasst. Gleichwohl können diese unter gewissen Umständen
mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom
26. Januar 2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen),
wenngleich es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich aufgrund des
Devolutiveffekts verwehrt ist, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen
und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer
neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5 und BGE 127 V 228, 232 E. 2b/aa mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.74 vom 4. Dezember
2018 E. 2.4.). Weitere Ausführungen zu dieser Frage, erübrigen sich jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen.
Insgesamt ergibt sich, dass signifikante Abweichungen zwischen dem Gutachten
von Dr. B____ einerseits und der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ und
den erwähnten Berichten der E____ und von Dr. H____ andererseits bestehen.
Die Erkenntnisse der behandelnden Psychiaterin und der übrigen Examinatoren
decken sich in der Diagnose einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven
Störung resp. einer Major Depression. Sie sind zudem einig, dass eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von bis zu 100% vorliege. Damit liegen
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor. Gleichzeitig
geht aus dem Gutachten von Dr. B____ nicht schlüssig hervor, in welchem
Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig sein soll. Dr. B____ führte aus,
dass aufgrund der geschilderten Inkonsistenzen in Anamnese und Befund und
aufgrund der Aggravation die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit
nicht möglich sei (Gutachten S. 41 f.). Damit kann nicht geklärt werden, in
welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Der Gutachter
würdigte sodann die von der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ in ihrem
Schreiben an das Gericht vom 31. Mai 2018 vorgenommenen Erklärungen nicht.
Sie erklärte, diese seien ihrer Meinung nach Ausdruck der Persönlichkeitsstörung,
wenngleich diese nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden könne (a.a.O.,
S. 11). Zudem hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er
bei der Befragung durch den Gutachter angegeben habe, eine „Kindheit ohne Auffälligkeiten“
gehabt zu haben, weil er sich von Dr. B____ entwertet und nicht ernstgenommen
gefühlt habe und ihm nicht „noch mehr Material“ habe liefern wollen. Die
Erhebung wichtiger anamnestischer Daten sei durch die misstrauische Haltung des
Beschwerdeführers und die „fehlende Klärung in der Beziehungsgestaltung“ verfälscht
worden und habe hier und möglicherweise auch an anderen Stellen des Gutachtens
zu Inkonsistenzen geführt. Aus Scham, Angst vor Enttäuschungen und Verletzungen
seien wichtige Angaben ausgelassen oder verfälscht wiedergegeben worden
(a.a.O., S. 7). Diese Ausführungen von Dr. D____ sind nachvollziehbar
‑ insbesondere angesichts der ausführlichen und detailreichen Bemängelung
der Begutachtung durch Dr. B____ in der Beschwerde (S. 8 ff.). Schliesslich
erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers in den Akten nicht als widersprüchlich,
sondern seine Lebensgeschichte wird von ihm im Wesentlichen so wiedergegeben,
wie sie sich auch in den verschiedenen medizinischen Berichten findet. Zudem bestätigen
die von Dr. D____ eingeholten Fremdanamnesen die vom Beschwerdeführer
wiederholt geltend gemachten Begebenheiten (vgl. Eingabe beim Gericht vom 31. Mai
2018). Wenngleich abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte ein Gutachten
nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu
geben vermögen, so bleiben doch jene Fälle vorbehalten, in denen im Rahmen des Gutachtens
der Eindruck entsteht, es könnten von der behandelnden Ärztin Aspekte benennt
werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018
E. 4.1), insbesondere da selbst der Gutachter die Berichte der behandelnden
Ärztin als plausibel und sorgfältig beurteilt (IV-Akte 66 S. 6).
4.7.
Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht ohne weiteres auf das
Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017 abgestellt werden, bzw.
basierend darauf der Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden. Die
medizinische Situation lässt sich jedoch auch nicht abschliessend gestützt auf
die übrigen Berichte beurteilen. Auch wenn der Bericht von Dr. D____ umfassend
ist, finden sich insbesondere keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit. Ausführungen dazu und zu einem allfälligen Verweisprofil sind
notwendig um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer noch über eine
Arbeitsfähigkeit verfügt und in welchen Tätigkeiten er eingesetzt werden
könnte. Hierzu lässt sich auch aus den übrigen (medizinischen) Akten nichts
ableiten. Überdies sind auch die Diskrepanzen zwischen dem Gutachter und der
behandelnden Ärztin Dr. D____, dem zwischenzeitlich behandelnden Dr. H____
und der nicht behandelnden Dr. G____ (sie führte, soweit aus den Akten ersichtlich,
lediglich die neuropsychologischen Abklärungen durch), nicht abschliessend
geklärt. Weder die ergänzende Stellungnahme von Dr. B____ vom 8. Juli
2018 (IV-Akte 66), noch die Berichte des RAD vermögen diese nachvollziehbar
und schlüssig zu erklären. Im Übrigen vermögen auch die Berichte von Dr. I____,
dem Psychiater des Beschwerdeführers in Panama, nichts zur Klärung der medizinischen
Situation beizutragen (Berichte vom 22. Juli 2015, IV-Akten 25.102
und 25.103). Die medizinische Aktenlage ist somit unklar bzw. gewisse Aspekte
sind noch medizinisch zu wenig sorgfältig abgeklärt. In Anbetracht dessen ist
eine erneute psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender
medizinischer Akten sowie der Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen
durch die E____ Basel (Beilage zur Eingabe vom 31. Mai 2018) erforderlich.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines
neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zur
anschliessenden Neubeurteilung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die
Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten
psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: