Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.22
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2018
betreffend Abweisung des Antrags
auf Sistierung
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber
der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das
Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an
die B____ AG zurückgeflossen und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden
seien.
Mit Eingabe vom
22. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft den
Antrag auf Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Mit Verfügung
vom 26. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. Dagegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 Beschwerde erhoben und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht eine vorsorgliche Sistierung der Strafuntersuchung
bis zum 31. März 2018 beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
7. Februar 2018 wurde das Begehren um superprovisorische Sistierung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
Wiedererwägung des Gesuchs um superprovisorische Sistierung. Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 12. Februar 2018 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Februar 2018 beantragte
der Beschwerdeführer neu eine Sistierung bis zum 30. April 2018. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde auf das erneute
Wiedererwägungsgesuch betreffend vorsorgliche Sistierung nicht eingetreten. Mit
Eingaben vom 19. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer Antrag auf vorsorgliche
und ordentliche Sistierung aller beim Appellationsgericht eingereichten
Beschwerden bis 30. April 2018, mit Ausnahme der gutzuheissenden Beschwerden
infolge Erfüllung der Anträge und des zu behandelnden Sistierungsantrags („hier
keine Sistierung des Sistierungsantrags“) gestellt. Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der
Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Mit Eingaben vom
23. und 26. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht,
welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2018 gewährt
wurde. Mit Stellungnahme vom 2. März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur
Beschwerde vom 5. Februar 2018 vernehmen und beantragte deren vollumfängliche
Abweisung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2018 wurde dem
Beschwerdeführer hierzu das Replikrecht gewährt. Mit Schreiben vom 8. März
2018 stellte der Beschwerdeführer u.a. erneut den Antrag, das Strafverfahren
bis am 30. April 2018 zu sistieren und auf Zustellung von
Buchhaltungsunterlagen an das Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 23. März
2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung „der anstehenden
Vernehmlassungen“. Mit Schreiben vom 26. März 2018 liess sich die
Staatsanwaltschaft zu den Eingaben vom 8. März 2018 vernehmen und verwies
betreffend die Frage der Sistierung auf ihre früheren Eingaben. Mit Verfügung
des Verfahrensleiters vom 27. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle
hängigen Fristen bis zum 11. April 2018 peremptorisch erstreckt. Mit Schreiben
vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter den Beschwerdenummern
BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 und BES.2017.148 eine neue
Beschwerde ein und stellte erneut den Antrag auf Sistierung des
Strafuntersuchungsverfahrens. Am 29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer
ein neues unaufgefordertes Schreiben ein. Mit Eingabe vom 11. April 2018
hat der Beschwerdeführer eine weitere Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe
vom 16. April 2018 hat der Beschwerdeführer „Antrag auf Sistierung des
Beschwerde- und Strafuntersuchungsverfahrens bis zur verfassungskonformen Bestellung
des Spruchkörpers, superprovisorisch und ordentlich, bezüglich“ seiner
„diversen Beschwerden in Sachen Schwindelgründung“ gestellt. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 20. April 2018 wurden die Zuständigkeiten im
Beschwerdeverfahren festgestellt, das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren
abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische Sistierung des
Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 27. April 2018
reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit
Verfügung vom 2. Mai 2018 trat der Verfahrensleiter darauf nicht ein. Mit
Eingaben vom 22. Juni, 2. Juli sowie 23. August 2018 reichte der
Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, mit welchen insbesondere
festgehalten wurde, dass in dieser Zeit keine Zustellungen entgegengenommen
könnten. Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum,
dass ihm die Zuständigkeit des Beschwerderichters mit Rechtsmittelbelehrung
eröffnet werden solle, eventualiter das Schreiben als Ausstandsgesuch
entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte der
Verfahrensleiter im Wesentlichen in Aussicht, dass über die Zuständigkeit des
Beschwerderichters im Beschwerdeentscheid entschieden werde und die vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens gemäss Art. 56
ff. StPO seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer
erneut verschiedene Arztzeugnisse ein. Mit Urteil des Bundesgerichts
1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden des
Beschwerdeführers gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 24., 28.,
29. und 30. August 2018 nicht ein. Mit Schreiben vom 8., 15., 16., 17. und 21.
Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere unaufgeforderte Eingaben ein,
mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle
hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen
seien.
Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll
und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die
einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse
der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen
Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach
Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der
Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO
nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als
Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die
Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs.
Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben
Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender
und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem
sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied
zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen
(vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. April
2018).
1.3
1.3.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
Im Streit liegt
die Verweigerung des Antrags des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 auf
Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Nach bundesgerichtlicher
Praxis zur StPO fehlt es den Parteien – Beschuldigten wie Strafklägern – an
einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verweigerung einer
Verfahrenssistierung. Das ist gemäss Bundesgericht der Grund, weshalb der Gesetzgeber
mit Art. 315 Abs. 2 StPO für die Wiederaufnahme (des suspendierten Verfahrens)
die Beschwerde gerade ausgeschlossen habe (BGer 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.3 mit Verweis auf die Botschaft zur StPO:
"... [le législateur] a en effet estimé que les personnes qui entendraient
recourir pourraient difficilement faire valoir un intérêt digne de protection
..." ; BStGer BV.2015.15/BP.2015.22 vom 15. Oktober 2015
E. 3.1; Guidon, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393
N 10; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 393 N 10). Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf die Weigerung der Verfahrenssistierung
gilt, wenn zur Begründung des Sistierungsgesuchs Verhandlungsunfähigkeit
geltend gemacht wird (Art. 114 StPO). In der Lehre wird diesbezüglich die
Beschwerde grundsätzlich als zulässig erachtet (Guidon,
a.a.O., Art. 393 N 10; vgl. hierzu implizit auch BGer 6B_438/2017/6B_439/2017
vom 24. August 2017), was im Lichte des grundsätzlichen Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz nachvollziehbar ist. Auf die Beschwerde ist damit
grundsätzlich einzutreten.
1.3.2 Der
Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt
zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2).
Mit der
Beschwerde vom 5. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ursprünglich den
Antrag, das Strafverfahren sei bis zum 31. März 2018 zu sistieren. Soweit er die
Frist im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht geändert hat, ist der Antrag
vom 5. Februar 2018 infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
Im Übrigen erhellt
aus den Akten und ist unbestritten, dass die Anklageschrift des gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahrens bereits dem Strafgericht überwiesen wurde. Die
Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61
lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht wird das
Verfahren beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen auf das
Gericht über (Art. 328 StPO) (Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 328 StPO N 2; AGE BES.2017.3
vom 28. Februar 2017 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt ab diesem
Zeitpunkt keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr, sondern nimmt Parteistellung
ein (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 328 StPO N 2; AGE BES.2017.3 vom 28. Februar 2017 E. 1.2). Mit
Anklageerhebung ist die Kompetenz zur Anordnung allfälliger Sistierungen gemäss
Art. 329 Abs. 2 StPO auf das Strafgericht übergegangen. Daraus resultiert, dass
auch die Beschwerdeinstanz keine Kompetenz mehr hat, das vorliegende Verfahren
zu behandeln. Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der
Beschwerde ist demnach bereits seit dem 31. März 2018, spätestens aber mit
Eingang der Anklage beim Strafgericht dahingefallen.
1.3.3 Vom
Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3
S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30.
September 2016 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig zu
verneinen.
1.3.4 Mit
dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit – mit Ausnahme
der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) – im Ergebnis auch dem Antrag des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 17. und 21. Januar 2019 gefolgt wird.
Es bleibt abschliessend
über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie vorliegend – ein Rechtsmittelverfahren
aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die
Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall
nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos
gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind,
die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018
E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober
2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November
2012 E. 2.1; Domeisen, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
428 N 14).
2.2 Der
Beschwerdeführer begründete sein Sistierungsgesuch damit, dass er nicht in der
Lage sei, parallel zu einer Beschwerde ans Bundesgericht in einem anderen
Strafverfahren auch noch das Strafverfahren wegen Schwindelgründungen zu
führen. Zudem machte er gesundheitliche Probleme geltend, welche sich bei einer
Doppelbelastung potenzieren würden. Wie die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 26. Januar 2018 zu Recht angeführt hat, ist die Sistierung eines
Verfahrens gemäss Art. 114 Abs. 3 StPO bei fortdauernder
Verhandlungsunfähigkeit möglich. Diese Voraussetzung wurde vom Beschwerdeführer
nicht dargetan. Vielmehr zeigen die zahlreichen und teilweise umfangreichen
Eingaben, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig war und die Begründung
seines Sistierungsgesuchs offensichtlich mit seinem Handeln kontrastierte.
Insbesondere vermochten auch seine ärztlichen Eingaben keine
Verhandlungsfähigkeit aufzuzeigen. Insgesamt erweist sich die angefochtene Ablehnung
des Gesuchs um Sistierung bei summarischer Betrachtung als zulässig und die Beschwerde
wäre in diesem Punkt abgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer eine
Abschreibungsgebühr von CHF 200.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.