Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.61
ENTSCHEID
vom 6.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse. 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
1
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt Beschuldigter 1
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
C____ Beschwerdegegner
2
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigter 2
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
D____ Beschwerdegegner
3
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschuldigter 3
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 2. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen Appellationsgerichtspräsident
B____ (Beschuldigter 1), Staatsanwalt C____ (Beschuldigter 2) und
Kriminalkommissär D____ (Beschuldigter 3) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs
und ungetreuer Amtsführung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember
2017 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung
erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Dezember 2017 beim Generalsekretariat
des Justiz- und Sicherheitsdepartements „Einsprache“. Mit Schreiben vom
21. März 2018 gelangte er sodann an den Ersten Staatsanwalt, im Rahmen
dessen er, bezugnehmend auf seine E-Mail vom 10. Dezember 2017, „ein
ordentliches Vorgehen“ hinsichtlich seiner Klagen verlangte. Die entsprechende
Eingabe wurde durch den Ersten Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März
2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
Die
Instruktionsrichterin hat die einschlägigen Akten beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2.
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO
nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach
Art. 105 Abs. 1 StPO (Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 36; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 322 N 6). Demgemäss ist die Person, die Anzeige
erstattet, zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann.
1.2.2 Der
Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben dem Interesse des Staates an
zuverlässigen Beamten auch die Interessen der Bürger (Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013,
Art. 312 N 4, sodass der Beschwerdeführer als Anzeigesteller durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2017 selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich
legitimiert.
1.2.3 Der
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung schützt dagegen ausschliesslich
öffentliche Interessen (Niggli,
in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 314 N 7; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 314 N 1), sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar
2018 E. 1.2).
1.3.
1.3.1 Die
Beschwerde ist in Schriftform und samt Begründung bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde
zu datieren sowie durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen
Vertreter handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m.
Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 12).
1.3.2 Eine
mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den
Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder
faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober
2013 E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2,
1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Demgemäss erfüllt die vom
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2017 per E-Mail eingereichte Beschwerde die
nötigen Formerfordernisse in keiner Weise, sodass auf die Beschwerde aus
formellen Gründen nicht einzutreten ist.
1.4
Der durch die elektronische
Einreichung sowie das Fehlen der Unterschrift entstandene Formmangel lässt sich
auch nicht mittels einer Nachfrist beheben. Würde so verfahren, könnten Verfahrensbeteiligte
im Wissen um die ungenügende Unterschrift am letzten Tag der Frist eine Eingabe
mittels E-Mail einreichen, um sich dadurch eine Verlängerung der Frist zu
erschleichen (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen
2011, N 416; Hafner/Fischer, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 110 N 11). Da die am 10.
Dezember 2017 eingereichte Beschwerde nicht mit einer fernkopierten
Unterschrift versehen worden ist (vgl. act. 5), muss sich das Beschwerdegericht
auch nicht mit dem vom Bundesgericht gegenüber zwar elektronisch, aber dennoch
an sich vollständig eingereichten (mit fernkopierter Unterschrift versehenen)
Eingaben aufgebrachten Wohlwollen (Guidon,
a.a.O., N 417) befassen.
2.1 Daneben
bedarf die Beschwerde einer innerhalb von zehn Tagen eingereichten Begründung (Art.
396 Abs. 1 StPO).
2.2 Das
dem Ersten Staatsanwalt am 21. März 2018 nachgereichte Schreiben würde zwar das
gesetzliche Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift (Art. 396 Abs. 1
i.V.m. Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO) erfüllen, ist aber
einerseits bei Weitem nicht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Zustellung
der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017; vgl.
act. 2) eingegangen und enthält andererseits keinerlei materielle Begründung,
sodass auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner 1 - 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.