Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.8
URTEIL
vom 4.
Februar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Februar 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Nigeria. Im März 2011 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches
noch im gleichen Monat nicht eingetreten wurde. In der Folge galt er als
untergetaucht. Am 24. April 2016 wurde A____ in Basel festgenommen, wobei er
eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung auf sich trug. Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2018 wurde A____ des Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Geldwäscherei und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4
Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 300.–. Noch
während laufendem Strafvollzug fragte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
auf Ersuchen des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) Spanien um
Rückübernahme des Beurteilten an, was durch Spanien am 9. Januar 2019
abgelehnt wurde. Am 10. Januar 2019 wurde A____ die durch das Migrationsamt
verfügte Wegweisung eröffnet. Am 14. Januar 2019 erliess überdies das SEM ein
vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2027 gültiges Einreiseverbot für die
Schweiz und den Schengenraum. Per 1. Februar 2019 wurde A____ nach Verbüssung
von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nachdem
er die Rückreise in die Heimat mit dem für ihn auf diesen Tag gebuchten Flug
verweigert hatte, ordnete das Migrationsamt am 2. Februar 2019 eine
dreimonatige Ausschaffungshaft an. Am 4. Februar 2019 hat eine mündliche
Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist
anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert
und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 1. Februar 2019
gewährt worden. Seit dem 2. Februar 2019 ist die Haft ausländerrechtlich
begründet. Mit der am 4. Februar 2019 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender
Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von
96 Stunden ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist
eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn der
Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g)
oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Der
Beurteilte ist am 29. Januar 2018 u.a. wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)
und Geldwäscherei verurteilt worden. Damit erfüllt er gleich beide genannten
Haftgründe. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall hat der
Beurteilte den für ihn zum Strafende gebuchten Flug in die Heimat verweigert,
was für sich alleine schon ein hohes Indiz für das Vorliegen von
Untertauchensgefahr bildet. Überdies hat er auf der ihm am 28. Januar 2019
ausgehändigten schriftlichen Mitteilung des Migrationsamtes, wonach Spanien
seine Rückübernahme abgelehnt habe, weshalb er nach Nigeria ausgeschafft werde,
die Unterschrift verweigert mit dem Hinweis, er wolle nach Spanien zurück und
nicht nach Nigeria. Auch das Vorliegen von Untertauchensgefahr ist damit gegeben.
Hingegen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das ihm auferlegte
Einreiseverbot missachtet. Dieses hat zwar am 1. Februar 2019 zu laufen
begonnen, doch hat der Beurteilte die Schweiz an jenem Tag nicht verlassen,
weshalb es auch nicht zu einer Einreise gekommen ist.
3.1 A____
hat den Rückflug in die Heimat verweigert mit der Begründung, er habe vor
kurzem einen operativen Eingriff erlitten, der eine Nachbehandlung in drei Monaten
erfordere. Er wolle diese Behandlung hier in Europa erhalten, dies sei für ihn
lebensnotwendig. Danach könne er nach Nigeria gehen. Diese Haltung hat er auch
in der heutigen Verhandlung vertreten. Mit diesem Einwand beruft sich der
Beurteilte sinngemäss darauf, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat einer
unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei. Dazu ist
festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts medizinische
Gründe dann gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wenn bei einer Rückkehr
eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann
(medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach sich ziehen würde. Es gelten jedoch relativ hohe Schwellen, da es nicht
unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure
geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden
Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (vgl.
zum Ganzen BGer 2C_401/2017 vom 26 März 2018 E. 5.5 mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Gemäss
Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 30. Oktober 2018 ist der Beurteilte
am 29. Oktober 2018 wegen […] operiert worden. Am 13. Dezember 2018 erfolgten […].
Als weiteres Procedere wurde im diesbezüglichen Operationsbericht festgehalten,
dass die erste funktionelle Kontrolle […] in 3 Monaten und […] in 6 Monaten
stattfinden sollten. Der Beurteilte benötigt somit, entgegen seiner eigenen Auffassung,
zurzeit keine eigentliche Behandlung mehr; vielmehr erachten die Ärzte eine
(Nach)kontrolle seines Gesundheitszustandes für erforderlich, aus welcher sich
allerdings die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung ergeben kann. Auf
Anfrage des Migrationsamts hat die Sektion Analysen des SEM am 31. Januar 2019
in schriftlicher Form ein medizinisches Consulting zur Frage „Nigeria:
Nachbehandlung nach […]“ verfasst. Die Sektion Analysen kommt darin zum
Schluss, dass die Fachgebiete […] in Nigeria etabliert seien. Das University of
Ilorin Teaching Hospital beispielsweise verfüge über die Technik […]. Laut
MedCol (einem Projekt, finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds zur
Erfassung medizinischer Informationen aus Herkunftsländern) gebe es in den
meisten Spitälern der tertiären Stufe (Universitätsspitäler oder sogenannte
Teaching Hospitals) die Fachbereiche […]. In diesen Einrichtungen können die
nötigen Kontrollen und auch allfällige weitere Behandlungen durchgeführt
werden. Der Beurteilte hat in der heutigen Verhandlung auch erklärt, er komme
von der Westküste von Nigeria. Zu den Spitälern, die im Bericht genannt würden,
müsse er rund sieben Stunden reisen. Da es sich nur um einzelne Besuche
handelt, die notwendig sind, und nicht einen regelmässigen wöchentlichen oder
gar täglichen Besuch, ist auch das zumutbar. Damit bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass A____ bei einer Rückführung nach Nigeria in eine medizinische
Notlage geraten könnte. Es sprechen deshalb keine rechtlichen Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Je nachdem, wie lange es dauert, bis dass die
Wegweisung vollzogen werden kann, wird allerdings eine erneute Untersuchung des
aktuellen Gesundheitszustandes notwendig sein. Das Migrationsamt hat dies im
Auge zu behalten und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.
Angesichts der
schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz
(Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes
[grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung] einhergehenden Gefährdung der
Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann
kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen
missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich,
welches an Stelle von Haft treten könnte. Die Anordnung von Ausschaffungshaft
für drei Monate ist nach dem Gesagten verhältnismässig. Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. Mai 2018, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.