Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.115
URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. September 2016
betreffend Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____
(Berufungskläger) des Betruges schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt vollziehbar, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ am 8. September 2016 Berufung an, erklärte diese mit
Schreiben vom 21. November 2016 und begründete sie mit Eingaben vom
28. März 2017 und vom 23. April 2017. Er beantragt, er sei
vollumfänglich freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2017, es sei
A____ des Betruges schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des Tagessatzes sei unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt
festzusetzen. Hierauf replizierte A____ mit Schreiben vom 10. Juli 2017.
Am
25. Januar 2018 stellte A____ ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin
des Berufungsgerichts. Mit Eingabe vom 18. Februar 2018 beantragte er die
Sistierung des Ausstandsverfahrens mit der Begründung, deren Verfahrensleitung
habe ihrerseits in den Ausstand zu treten. Mit Verfügung vom 23. Februar
2018 wurde das Sistierungsgesuch als offensichtlich unbegründet abgewiesen und
auf das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung mangels Substantiierung
nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch vom 25. Januar 2018, mit welchem
der Ausstand der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts verlangt worden
war, wies das Appellationsgericht am 18. Mai 2018 im separaten Verfahren
DG.2018.4 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen
erhobene Beschwerde im Verfahren 1B_328/2018 mit Urteil vom 19. Juli 2018
nicht ein. Am 28. Mai 2018 stellte A____ ein weiteres Ausstandsgesuch, auf
welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht
eintrat.
Über A____ wurde
ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Oktober 2018 eingeholt. Am
31. Oktober 2018 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht
statt, dabei wurde A____ zur Person und zur Sache befragt und er gelangte zum
Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO).
1.2.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger
ficht das Urteil des Strafgerichts vom 7. September 2016 formell in sämtlichen
Punkten an. Damit ist der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen
Betruges im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.
Der unvertretene
Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Betruges, begangen zwischen
dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli 2009 in Basel zum Nachteil der
Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt. Im Schuldpunkt rügt er sinngemäss eine
unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die eingestandene Tathandlung.
2.1 In
sachverhaltlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass der Berufungskläger
während der laufenden Unterstützung durch die Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt
am 25. Mai 2009 respektive am 29. Mai 2009 zwei private Darlehen in
Höhe von EUR 2‘000.– (zum Kurs von CHF 2‘600.–) und CHF 8‘500.–
aufgenommen habe, um damit im Juni 2009 den Kauf eines Familienautos zu finanzieren.
Über diese Tatsachen habe der Berufungskläger die Sozialhilfe nicht informiert
und im Zeitraum zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli 2009
ungeachtet des Einkommenszuflusses Unterstützungsbeiträge in der üblichen Höhe entgegen
genommen (vorinstanzliches Urteil S. 4; vgl. auch Strafbefehl vom
16. April 2016, Akten S. 307). Der Berufungskläger hat diese
Feststellungen im Rechtsmittelverfahren nicht als unrichtig angefochten,
weshalb insoweit auf den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt abzustellen
ist.
2.2 In
rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Unterlassung des
Berufungsklägers, die Darlehensaufnahme der Sozialhilfebehörde zu melden, als
positives Tun durch qualifiziertes Schweigen. Mit Blick auf die objektive Seite
des Betrugstatbestandes führte sie aus, der Berufungskläger habe den
leistungsrelevanten Umstand trotz zahlreicher Kontakte zur Sozialhilfebehörde
verschwiegen und damit wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass sich die
Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht verändert haben. Dadurch habe er
die Sozialhilfe nicht bloss über einen leistungsrelevanten Umstand getäuscht,
die Täuschung sei auch arglistig erfolgt, weil die Behörde aufgrund der Masse
von Leistungsempfängern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine korrekte
Selbstdeklaration angewiesen und der Berufungskläger als Leistungsbezüger im
Sozialhilfeverfahren mitwirkungspflichtig sei. Sich über die tatsächlichen
Verhältnisse im Irrtum befindlich habe die Sozialhilfe finanzielle Leistungen
ausgerichtet, auf welche kein Anspruch bestand. Hierdurch sei dem Kanton
Basel-Stadt ein Schaden im Umfang von CHF 10‘950.– entstanden.
In subjektiver
Hinsicht leitete die Vorinstanz die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers
daraus ab, dass er die zu deklarierenden Darlehen aufgenommen habe, um sich wissentlich
ein Auto zu finanzieren, ohne eine Neuberechnung der Leistungsberechtigung und
damit einhergehend eine Kürzung späterer Leistungen zu riskieren. Daraus
folgerte sie, der Berufungskläger habe vorsätzlich gehandelt.
2.3 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt die objektiven Tatbestandselemente des
Betruges, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76
E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann
durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine
Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters
zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2,
11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe falsche oder unvollständige Angaben
zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger
Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (BGE 140 IV 206
E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine, 131 IV 83 E. 2.2, 127 IV 163 E. 2b;
BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2).
Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben,
wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das
Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist
lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt
eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen
einzureichen (BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3,
6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1; 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3, nicht
publiziert in BGE 142 IV 378).
2.4
2.4.1 Was
die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs nach der Auszahlung der
Darlehensbeträge betrifft, hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
bereits mit Urteil vom 25. November 2013 festgehalten, dass die
Voraussetzungen für die Anrechnung der Kosten der Benützung eines privaten Motorfahrzeuges
im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen seien. Es erwog, dass der aus Darlehen
generierte Betrag, welcher zum Unterstützungsbeitrag hinzugetreten war,
vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sei und es wies einen gegen die
Rückforderungsverfügung der Sozialhilfe gerichteten Rekurs ab (AGE VD.2012.96
vom 25. November 2013 E. 4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 im Verfahren 8C_64/2014 ab. Der
Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung nicht mehr substantiiert
bestritten, dass aufgrund der Darlehen kein Anspruch auf die ungeschmälerte Leistung
von Sozialhilfe bestand.
Damit steht fest
und ist gleichzeitig gesondert zu betonen, dass der Berufungskläger die
Sozialhilfe vorgängig über die Aufnahme der Darlehen hätte informieren müssen.
Der Bezug von Unterstützungsleistungen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
verschwiegener Darlehen im Juni und Juli 2009 ist nach Massgabe der
basel-städtischen Gesetzgebung über die Sozialhilfe unrechtmässig erfolgt.
2.4.2 Für
das strafrechtliche Verfahren lässt sich daraus in Bezug auf den objektiven
Tatbestand ableiten, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde durch das
Verschweigen der Darlehensannahme arglistig über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse täuschte, woraufhin diese, sich über die Leistungsberechtigung des
Berufungsklägers im Irrtum befindlich, Unterstützungsleistungen ausrichtete,
wodurch das Gemeinwesen zu Schaden kam. Zwischen Täuschung, Irrtum und
Vermögensdisposi-tion besteht ein Motivationszusammenhang. Dadurch hat der
Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt.
Der
Berufungskläger stellt die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von
Art. 146 Abs. 1 StGB in Abrede. Sinngemäss bringt er vor, weder mit
Täuschungs-, noch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben.
3.1.1 Der
subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und
Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die
Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten.
Unrechtmässige Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters
selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des
Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie
eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Erlangung des Vorteils nur eine
notwendige, dem Täter vielleicht gar unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten
anderen Erfolges ist. D.h. die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches
Motiv des Handelns sein, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Wenn sich der Täter nicht sicher ist,
einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der
Unrechtmässigkeit der Bereicherung nur dann mit Eventualabsicht, sofern er die
Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (BGE 105 IV 330, E. 2c, 102 IV 83,
E. 1, 101 IV 177, E. II.7; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor
Art. 137 N 87).
3.1.2 Anlässlich
der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger in Bezug auf seine Mitwirkungspflichten
im Verfahren vor der Sozialhilfe folgendes: Vor der Aufnahme der strittigen
Darlehen im Jahre 2009 sei er zuletzt bei seinem Eintritt in die Sozialhilfe im
Jahre 1996 schriftlich über die Mitwirkungspflichten belehrt worden. Er sei zu
jenem Zeitpunkt noch nicht lange in der Schweiz gewesen und habe bloss über
mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Doch selbst wenn er sich 1996 vollständig
über seine Pflichten im Klaren gewesen wäre, seien ihm diese bei der
Darlehensaufnahme rund 13 Jahre später nicht mehr im Detail präsent gewesen
(Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Erst im Jahre 2011 sei er
erneut mittels Formular zu einer Selbstdeklaration seiner finanziellen
Verhältnisse aufgefordert worden (Formular „Angaben zu den aktuellen
finanziellen und persönlichen Verhältnissen“, Stand 1.1.2009; Akten
S. 564). Dies sei klarerweise nach der vorgeworfenen Tat geschehen (Protokoll
der Berufungsverhandlung, S. 10). Auf Vorhalt, er habe der Sozialhilfe den
Bedarf kleinerer Anschaffungen, bspw. von Möbeln, vorgängig jeweils gemeldet,
verwies er auf ein E-Mail, welches er am 20. Mai 2010 dem für ihn
zuständigen Sachbearbeiter geschickt habe. Demnach habe er der Sozialhilfe
gegenüber selbst offengelegt, das fragliche Auto angeschafft zu haben – indes
verspätet. Vor dem Zeitpunkt dieser Meldung habe er zudem nicht aktiv versucht,
den Kauf zu verheimlichen, weil er gewusst habe, dass die Behörde den Autokauf
früher oder später „überprüfen“ würde. Ausserdem sei ihm das Auto nach seiner
Meldung noch während einer gewissen Zeit belassen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 13, SB SOHI 35). Der Berufungskläger gab weiter an, zum Tatzeitpunkt
davon ausgegangen zu sein, dass es nicht verboten sei, ein Auto zu haben
(Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Aus seinen Aussagen an der
Berufungsverhandlung lässt sich sodann nachvollziehen, dass er das Auto zur
Organisation der Alltagsbedürfnisse seiner siebenköpfigen Familie gebraucht habe.
Dies entspricht den Erklärungen, die zuvor bereits gegenüber der Sozialhilfe
gemacht hat (SB SOHI 260 f.). So habe man beispielsweise auswärts Waschen
müssen, das Auto als Hauswartsehepaar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
benötigt und das Mobilitätsbedürfnis, welches sich aus schulischen und
ausserschulischen Aktivitäten der fünf Kinder ergeben habe, abdecken müssen.
3.1.3 Die
Vorinstanz hat ihren Schuldspruch auf verschiedene objektive Beweismittel
gestützt.
So liegen primär
die Darlehensverträge vom 25. Mai 2009 über CHF 8‘350.– (SB SOHI 204)
und vom 29. Mai 2009 über EUR 2‘000.– (SB SOHI 206) sowie der
Kaufvertrag vom 5. Juni 2009 betreffend ein Occasionsauto der Marke Toyota
zum Kaufpreis von CHF 10‘500.– im Recht. Dies entspricht in etwa dem
objektiv ermittelten Wert von CHF 11’090.– gemäss der von der Sozialhilfe
Basel-Stadt in Auftrag gegebenen Fahrzeugbewertung (SB SOHI 231).
Die Vorinstanz
hat weiter zutreffend erhoben, dass der Berufungskläger, erstmals im Jahre 1996
von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden ist. Diesbezüglich liegen
ein Unterstützungsgesuch und ein unterzeichnetes Merkblatt jeweils vom
10. Oktober 1996 im Recht. Darauf bestätigte der Berufungskläger
unterschriftlich, von der Pflicht „jegliche Veränderung in den
Einkommensverhältnissen, auch wenn sie noch so geringfügig oder nur
vorübergehend ist“, Kenntnis genommen zu haben (SB SOHI 1 ff., 5). Aus der
Fallführung während der laufenden Unterstützung liegt das vom zuständigen Sachbearbeiter
geführte Unterstützungsprotokoll der Sozialhilfe im Recht („Situationsanalyse“,
SB SOHI 19 ff.). Daraus geht hervor, dass der Berufungskläger effektiv mehrmals
Kostengutsprachen für die Anschaffung von Möbeln für die Familienwohnung
beantragt und diese zu Teilen erhalten hat (SB SOHI 23 f.). Im
Unterstützungsprotokoll findet sich weiter eine Notiz, nach welcher der
Berufungskläger private Kredite aufgenommen habe, um Krankenkassenprämien zu
bezahlen. Dem Protokoll lässt sich indes nicht entnehmen, wie mit dieser
Information verfahren worden ist bzw. ob dies mit Konsequenzen verbunden
gewesen ist (SB SOHI 26). Weiter wurde dem Berufungskläger am 22. April
2009 das seinerzeit neu angepasste Budget erläutert und es wurde ihm erklärt,
dass er die Behörde mit Lohnbelegen zu bedienen habe, gerade weil das Gehalt
schwanke (SB SOHI 27). Besonders hervorzuheben ist ein Protokolleintrag vom
13. Juli 2009, der nach der Aufnahme der Darlehen angelegt worden ist und
in welchem es heisst: „Neues UG [Unterstützungsgesuch] zum Ausfüllen an den
Klienten gesandt.“ (SB SOHI 32). Dabei könnte es sich mutmasslich um das
Formular „Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“,
Stand 1.1.2009 (Akten S. 564) handeln, welches der Berufungskläger erst 2011
erhalten haben will und worauf er sich massgeblich beruft, um den Vorwurf zu
entkräften, der Umfang seiner Mitwirkungspflichten sei ihm in zeitlicher Nähe
zur Tat in Erinnerung gerufen worden. Schliesslich bestätigt das Unterstützungsprotokoll
die Aussage des Berufungsklägers, dass er dem zuständigen Sachbearbeiter am
20. Mai 2010 in einer E-Mail unaufgefordert mitgeteilt hat, durch Schuldenaufbau
ein Auto finanziert zu haben (SB SOHI 35).
3.2 Bei
der Bewertung der subjektiven Tatbestandselemente berücksichtigte die Vorinstanz
einerseits, dass der Berufungskläger am 10. Oktober 1996 und am
22. April 2009 von der Sozialhilfe formell über seine Mitwirkungspflichten
belehrt worden sei und zum anderen, dass er zur Tatzeit im regelmässigen
Kontakt zur Behörde stand. Aus Letzterem leitete sie ab, dass er auch rein
faktisch über das Ausmass seiner Pflichten im Bild gewesen sein musste
(vorinstanzliches Urteil S. 4, 6).
3.2.1 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden, als dass der
Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung voraussetzt, dass der Berufungskläger um
seine Pflicht wusste, der Sozialhilfe das aus Darlehen generierte Einkommen zu
melden und er die Behörde in der Absicht täuschte, sich unrechtmässig zu
bereichern.
Soweit sie sich
dabei auf das am 10. Oktober 1996 unterschriebene „Merkblatt für
Unterstützungsbezüger“ stützt, ist dem Berufungskläger darin beizupflichten,
dass ihm dessen Inhalt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht mehr
vorgehalten werden kann. Die Unterzeichnung lag zur Tatzeit knapp 13 Jahre
zurück und es ist dem Berufungskläger Glauben zu schenken, wenn er sagt, dass
er den Inhalt des Merkblattes nicht mehr präsent gehabt habe. Solches wäre mit
Blick auf das Schuldprinzip schlechterdings nicht vorwerfbar, denn nach
allgemeiner Erfahrung dürften die wenigsten Menschen in der Lage sein, den
Inhalt eines Merkblattes nach derart langer Zeit noch zu rekapitulieren – erst
recht wenn sie als Zugezogene im regelmässigen Kontakt mit verschiedenen Behörden
stehen. Hinzu kommt, dass das entsprechende Dokument von 1996 zwar eine
beispielhafte Aufzählung sozialhilferelevanter Einkommensbestandteile enthält, diese
aber weder die Entgegennahme von Darlehen noch den Besitz eines Motorfahrzeugs nennt.
Sodann wäre es der Sozialhilfe selbst nach öffentlich-rechtlichen Massstäben
vermutlich zumutbar gewesen, den Berufungskläger zwischen 1996 und 2009
zumindest ein weiteres Mal, beispielsweise nach zehn Jahren, erneut formell über
seine Mitwirkungspflichten zu belehren und dies zu dokumentieren. Nach dem
Gesagten kann aus der Unterzeichnung eines Merkblattes im Oktober 1996 kein
Vorsatz hinsichtlich des Verschweigens der Darlehen im Mai 2009 abgeleitet werden.
3.2.2 Die
Vorinstanz stellt im Weiteren darauf ab, dass der Berufungskläger, nachdem er
im Frühling 2009 während etwa drei Wochen von der Sozialhilfe abgelöst gewesen ist,
bei seinem Wiedereintritt über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden sei.
Konkret habe er kurze Zeit vor der Tat, beim Eintrittsgespräch am
22. April 2009, eine Erklärung betreffend Kenntnisnahme seiner
Mitwirkungspflichten unterzeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 4).
Die Vorinstanz
verweist im angefochtenen Urteil auf Belegstelle SB SOHI 27. Der Protokolleintrag
vom 22. April 2009 lautet wie folgt:
„Herr und
Frau A____ kommen pünktlich zur Vorsprache. Ich erkläre den Klienten nochmals
das Budget und das Procedere bezüglich den monatlichen Abrechnungen. Ich
erkläre ihnen, dass ich jeweils die Lohnbelege für die Abrechnung haben muss,
gerade dann wenn das Gehalt schwankt. Herr A____ sieht sich nach wie vor
psychisch, wie physisch nicht in der Lage zu arbeiten. Er fühlt sich von allen
missverstanden.“
Inwiefern daraus
abzuleiten ist, der Berufungskläger habe eine Erklärung unterzeichnet,
erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht. Aus dem Eintrag ergibt sich,
dass das Globalbudget der Familie thematisiert worden ist sowie der Nachweis
der offenbar variablen Arbeitsverdienste des Ehepaars A____. Beides bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Darüber hinaus lässt der Wortlaut
des Protokolleintrags nicht den Schluss zu, der Berufungskläger habe ein
bestimmtes Merkblatt, gar mit nachvollziehbarem Inhalt, unterzeichnet. Es liegt
auch kein in diesem Zusammenhang produziertes Dokument vor. Ferner deutet der
Eintrag nicht an, dass dem Berufungskläger die Mitwirkungspflichten auf
mündliche Art umfassend in Erinnerung gerufen worden wären. Folgte man ungeachtet
all dessen der von der Vor-instanz vertretenen Sachverhaltsdarstellung, so fällt
auf, dass der Sachbearbeiter am 13. Juli 2009, knapp drei Monate nach dem (Wieder-)
Eintrittsgespräch, im Protokoll vermerkte, er habe erneut ein Unterstützungsgesuch
an die Klienten gesandt (SB SOHI 32). Dies erscheint merkwürdig, denn sowohl
die Offenlegung und Überprüfung der Einkommensverhältnisse als auch die
Belehrung über die Mitwirkungspflichten hätten bereits Gegenstand des
Wiedereintrittes in die Sozialhilfe im April 2009 sein müssen. Was es mit dem
angeblichen Versand des Unterstützungsgesuchs auf sich hat, entzieht sich jeglicher
Rekonstruktion. Dem Protokoll und den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen,
ob dem Berufungskläger das Formular tatsächlich zugestellt wurde, ob er es erhalten
und retourniert hat, bzw. dass der Sachbearbeiter weitere Schritte an die Hand
genommen hätte, nachdem er feststellen musste, dass der Berufungskläger der
Aufforderung zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen
war. Bis heute ist unklar, ob die Nachverfolgung des Unterstützungsgesuchs lediglich
nicht weiter dokumentiert wurde oder ob sie schlechterdings im Sande verlief. Somit
liegen für die beiden massgeblichen Einträge von April 2009 und Juli 2009
keinerlei Beweismittel vor, die das protokollierte Vorgehen objektivieren. Angesichts
dessen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Wiedereintritt des
Berufungsklägers in die Sozialhilfe so abgelaufen ist, wie die Vorinstanz es
ihrem Urteil zugrunde legt.
Der
Berufungskläger bestreitet den Inhalt der Protokolleinträge und brachte das vermeintliche
Unterstützungsgesuch mit Eingabe vom 23. April 2017 schliesslich selbst
ins Berufungsverfahren ein – mit dem Hinweis, es nicht vor 2011 erhalten zu
haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Wie vorstehend
dargestellt, erscheint diese Bestreitung mangels entgegenstehender Beweismittel
nicht unbegründet.
Damit fehlt es zusammenfassend
am Nachweis, dass der Berufungskläger vor der Tat in einem zeitlich relevanten
Rahmen formell über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden wäre.
3.2.3 Die
Vorinstanz leitet den Vorsatz weiter aus der Sozialhilfeerfahrenheit des
Berufungsklägers ab. Er habe zum Tatzeitpunkt bereits seit über zehn Jahren von
der Sozialhilfe gelebt, weshalb ihm das Vorgehen bei Neuanschaffungen bekannt
gewesen sei. Beispielhaft führt sie aus, der Berufungskläger habe bereits im
Mai 2001 neue Möbel angeschafft, worüber er die Sozialhilfe ordnungsgemäss orientiert
und Quittungen jeweils pflichtbewusst vorgelegt habe. Im Jahre 2007 habe er weitere
Möbel gekauft, was er ebenfalls vorgängig abgesprochen habe. Schliesslich habe
er im Jahre 2002 bereits um die Anschaffung eines Occasionswagens ersucht, welche
ihm jedoch nicht zugestanden worden sei (vorinstanzliches Urteil
S. 4 f.).
Diese Optik
verkennt, dass dem Berufungskläger im Strafverfahren nicht der Kauf des
Familienautos als solcher zum Vorwurf gemacht wird. Zwar mag der zu
beurteilende Sachverhalt auf den ersten Blick mit früheren Anschaffungen
vergleichbar erscheinen. Konkret unterscheiden sich die vorhergehenden Käufe dadurch
von der privaten Darlehensaufnahme, als dass sich der Berufungskläger in den
Jahren 2001, 2002 und 2007 den Kaufpreis von Gebrauchsgütern finanzieren bzw.
erstatten lassen wollte, indem er von der Sozialhilfe eine zweckgebundene, über
den Rahmen des üblichen Monatsbudgets hinausgehende Zahlung beanspruchte. Mit
anderen Worten ersuchte er jeweils um Leistungen, welche in kausalem
Zusammenhang zur jeweiligen Anschaffung standen. Beispielhaft für dieses
Vorgehen lässt sich dem Unterstützungsprotokoll ein Eintrag entnehmen gemäss
welchem einmal über CHF 6‘000.– sog. „Möbelgeld“ ausgerichtet worden sind
(SB SOHI 26). Demgegenüber hat sich der Berufungskläger im vorgeworfenen Fall die
benötigten Mittel durch privaten Schuldenaufbau bei Dritten selbst beschafft. Sein
Vorhaben umfasste den Willen, die Rückzahlung der Darlehen aus seinem
gewöhnlichen Monatsbudget zu bestreiten, indem er die Raten von seinem Lohn und
den Unterstützungsbeiträgen absparte (bzw. letztere damit wohl
zweckentfremdete). Aufgrund der Darlehensaufnahme führte der Autokauf aus Sicht
des Berufungsklägers jedoch zu keiner zusätzlichen Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen.
Dass dies gemäss der Gesetzgebung über die Sozialhilfe keinen Schutz verdient,
steht zwar fest (vgl. E. 2.4.1 und E. 3.2.5), aus strafrechtlicher
Sicht mangelt es jedoch am erkennbaren Willen, die Behörde zu täuschen.
Soweit nämlich
frühere Erfahrungen den Massstab dessen bilden, was der Berufungskläger über
seine Mitwirkungspflichten wissen musste, wäre an Stelle der Möbelkäufe
vielmehr miteinzubeziehen gewesen, dass er bereits einmal Kredite aufgenommen
und dies dem Sachbearbeiter auch zeitnah mitgeteilt hatte (SB SOHI 26). Er tat
dies, um Prämienrechnungen der Krankenkasse zu bezahlen, nachdem ihm die
Betreibung angedroht worden war. Anders als die Darlehensaufnahme vom Juni 2009
wurde dies aber weder beanstandet, noch zum Anlass genommen, den
Einkommenszufluss zu untersuchen. Wenn der Berufungskläger kurz darauf
identisch vorging, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass er nicht in
der Absicht handelte, die Behörde zu täuschen. Dies gilt umso mehr, als der
Berufungskläger den Autokauf und damit auch die Entgegennahme des Darlehens –
wenn auch verspätet – aber von sich aus der Behörde meldete (SB SOHI 35).
Damit fehlt es
am subjektiven Tatbestandselement der Täuschungsabsicht.
3.2.4 Eine
Betrachtung der Motivlage ergibt weiter, dass die Darlehensaufnahme zwecks
Beschaffung des Autos – ähnlich jener zwecks Begleichung der
Krankenkassenprämien – primär dazu diente, der Familie das Fortkommen im
täglichen Leben zu erleichtern. Unstreitig behielt der Berufungskläger die
Darlehenssumme nicht zum persönlichen Gebrauch ein, sondern setzte sie in einen
fünftürigen Toyota-Minivan mit 8 Sitzplätzen, 112‘000 Kilometern und
defekter Klimaanlage um. Dass die A____s als sozialhilfeabhängige Eltern einer
fünfköpfigen Kinderschar bei der Bewältigung ihrer beruflichen und familiären
Pflichten an ihre Grenzen stiessen, dem die Benützung eines privaten Fahrzeugs
teilweise Abhilfe schaffte, ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe und wurde
vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Protokoll
der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Der Berufungskläger strebte primär
und in motivationsbildender Weise praktische Vorteile in der Bewältigung des
Alltags an. Dass er daneben sich auch finanzielle Vorteile erhoffte, ist
hingegen nicht ersichtlich, vielmehr stellte sich die Bereicherung als
Nebenfolge zwangsläufig mit ein. Da der Berufungskläger von seinem
unveränderten Einkommen auch die Darlehen zurückzubezahlen hatte, dürfte er
sich subjektiv sogar in einer schwierigeren wirtschaftlichen Lage befunden
haben, als zuvor. Damit fehlt es an der tatbestandlich geforderten
Bereicherungsabsicht.
3.2.5 Wie
vorstehend dargestellt, muss der Täter neben der Absicht der Bereicherung auch
deren unrechtmässigen Charakter erkennen und in seinen Vorsatz miteinschliessen
(vgl. E. 3.1.1). Da der Berufungskläger aus der Überlegung handelte, die
Darlehensaufnahme verhalte sich neutral zu seiner finanziellen Situation,
entfällt der Vorsatz auch in Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs.
Soweit er die mit der Entgegennahme der Darlehenssumme eingegangene
Rückzahlungsverpflichtung aus seinem regulären Budget bestritt, erzielte er
nach seiner Vorstellung keine wirtschaftliche Besserstellung, was insoweit
nachvollziehbar ist. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sich aus der
Anwendung des Prinzips der Subsidiarität der Sozialhilfe, der jegliche
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten – auch aus Darlehen –
normativ vorgehen (§ 5 Abs. 2 lit. c des basel-städtischen
Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Dies verkannte der Berufungskläger,
weshalb er ungeachtet der Darlehensaufnahme Anspruch auf die ungeschmälerte
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen zu haben glaubte. Angesichts der
ungenügenden Belehrung über seine Mitwirkungspflichten (vgl. E. 3.2.2) und
der fehlenden Vergleichbarkeit früherer Anschaffungen kann ihm dies indes nicht
angelastet werden.
In Würdigung
dieser Umstände gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass der
Berufungskläger nicht in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
3.3 Nach
dem Gesagten hat der Berufungskläger die subjektiven Tatbestandselemente des
Betruges nicht erfüllt. Seine Berufung ist gutzuheissen und er ist vom Vorwurf
des Betruges, begangen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli
2009 in Basel, zum Nachteil der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt,
freizusprechen.
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend erweist sich die Berufung als begründet und der Berufungskläger
dringt mit seinem Antrag durch. Folglich gehen die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Staates. Gleiches gilt für die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m.
Art. 428 Abs. 3 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage des
Betruges kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Sozialhilfe Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.