Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.18
ENTSCHEID
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigte
[und 4 weitere Beteiligte]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Januar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. November 2017 hat A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen sämtliche Miteigentümer der
Stockwerkeigentümergemeinschaft […] in Basel wegen Betrugs und übler Nachrede
bzw. Verleumdung eingereicht. Mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Januar 2018 wurde auf die Strafanzeige nicht eingetreten, da die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurden
keine Kosten auferlegt.
Mit Beschwerde vom
29. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung
und die Anhandnahme der Strafanzeige. Zur Begründung führt er aus, seine
Miteigentümer würden jede Diskussion über eine Festlegung der Wertquoten
ablehnen. Bei seiner Eigentumswohnung handle es sich um die objektiv „schlechteste“
Wohnung im Gebäude, weil kein Sonnenstrahl in die Wohnung gelange und
schlechter Wärmeschutz vorhanden sei. Daher könne es nicht sein, dass er für
seine Wohnung die höchste Wertquote hinnehmen müsse. Diesbezüglich werde er in
strafrechtlich relevanter Weise ausgenutzt. Überdies sei es ehrverletzend, wenn
das Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 7. April 2017
festhalte, dass die Rechnung über CHF 3’250.- vom Architektur- & Ingenieurbüro
des Beschwerdeführers für die Abklärung des Wasserschadens als übersetzt
betrachtet werde. Unterhalts- und Erneuerungskosten dürften gemäss dem
Reglement nicht nach Wertquoten verrechnet werden. Dennoch werde im Protokoll
der Eigentümerversammlung jährlich wiederholt, dass Unterhalts- und Erneuerungskosten
im Gegensatz zum Reglement nach Wertquoten verrechnet würden. Wenn er sich
gegen diesen Reglementsverstoss wehre, werde er von der fünfköpfigen Mehrheit
der Miteigentümer einfach kaltgestellt. Darin liege der angezeigte Betrug.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 16. März 2018 mit Verweis auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer konnte sich dazu schriftlich äussern und hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
weitere Schriftsätze eingereicht. Der Beschwerdegegner [...] hat mit E‑Mails
vom 17. Februar 2018 und 15. Oktober 2018 dem Gericht seine Zustelladresse mitgeteilt
und sich zum Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt. In der Sache haben sich
die Beschwerdegegner nicht vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die anzeigende Person, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 1.1,
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist seiner Darstellung zufolge Opfer von
Betrug und Ehrverletzung geworden. Er ist als Privatkläger zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die
Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne
von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
Der
Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer der Erdgeschosswohnung. Er erhebt
seine Vorwürfe im Zusammenhang mit der von ihm so geschilderten Benachteiligung
innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft: Er müsse zu viel heizen, weil
seine Wohnung gegen den Keller nicht gedämmt sei. Zudem profitiere der
Eigentümer im ersten Obergeschoss von seiner Wärme. Die Wertquoten, nach der
die Heizkosten bemessen würden, seien 1979 festgelegt worden, als seine heutige
Wohnung noch ein Geschäftsraum gewesen sei. Infolge der Umnutzung zu einer
Wohnung seien diese Wertquoten hinfällig geworden. Dass die Miteigentümer den
Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Wertquoten nicht akzeptiert
hätten, sei Betrug. Der Beschwerdeführer hat überdies im Zusammenhang mit seiner
Arbeit für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft eine Rechnung gestellt. Gemäss
Protokoll der Versammlung vom 7. April 2017 (S. 3) wird diese Rechnung „als
übersetzt betrachtet“. Weiter heisst es: „Bauliche Beratungen und Ausführungen
müssen zukünftig immer über externe Firmen erfolgen. Bei grösseren Bauvorhaben
müssen jeweils alle Stockwerkeigentümer konsultiert werden.“ Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sind diese Ausführungen ehrverletzend. Schliesslich stört
sich der Beschwerdeführer daran, dass die Stockwerkeigentümerversammlung
beschlossen hat, die Unterhalts- und Erneuerungskosten der Heizung nach
Wertquoten aufzuteilen (Protokoll der Versammlung vom 7. April 2017), obwohl
das Reglement dafür eine Aufteilung nach Kubikinhalt der Stockwerkeinheiten
vorsehe (Reglement vom 26. März 1979, S. 10).
Die
Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei keine strafrechtliche Relevanz der beanzeigten
Sachverhalte zu erkennen. Die Verweigerung der Wertquoten-Neuberechnung stelle
keine Täuschung dar und eine dadurch hervorgerufene irrtümliche
Vermögensverfügung des Anzeigestellers sei nicht erkennbar, weshalb es bereits
an den zentralen Tatbestandsmerkmalen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehle. Die Aussage, man erachte
eine Rechnung als übersetzt, sei lediglich eine Meinungs- und keine Tatsachenäusserung
im Sinne der Art. 173 bzw. 174 StGB und selbstredend sozialadäquat. Denn
es müsse dem Rechnungsempfänger im Geschäftsverkehr möglich sein, seine Meinung
zur Höhe der Rechnung kundzutun. Dadurch werde die Ehre des Rechnungsstellers
in objektiver Weise nicht verletzt.
4.1 Der
Beschwerdeführer vertritt innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine
Minderheitenposition und dringt daher mit seinen Anträgen nicht durch. Die
Rechte eines Stockwerkeigentümers sind im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) definiert.
Dort sind die Regeln über die Änderung der Wertquote (Art. 712e Abs. 2
ZGB), über die Aufteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (Art. 712h
ZGB) und über die Genehmigung der Abrechnungen (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) niedergelegt.
Bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so können diese dem Zivilgericht
vorgelegt werden. Streitigkeiten unter Stockwerkeigentümern gehen die Strafbehörden
nichts an; diese werden erst tätig, wenn im Sinne der folgenden Erwägung ein
Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht.
4.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 310 N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
4.3 Des
Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn
so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist nicht erkennbar, worin
die angeblichen Täuschungshandlungen der Beschwerdegegner liegen sollen und
inwiefern dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum erzeugt worden sein soll. Mit
dem Kauf der Eigentumswohnung erwarb der Beschwerdeführer die im Begründungsakt
ausgewiesene Wertquote (Öffentliche Urkunde vom 26. März 1979, S. 3:
220 Tausendstel). Er konnte sich diesbezüglich kaum täuschen. Ob die Wertquote
nachträglich geändert werden kann, bestimmt sich nach den Regeln des ZGB. Eine
Änderung der Wertquote bedarf der Zustimmung aller Beteiligten und der
Genehmigung der Versammlung. Überdies hat der einzelne Stockwerkeigentümer
unter gewissen Voraussetzungen einen Berichtigungsanspruch. Bauliche Änderungen
können eine Berichtigung notwendig machen. Ob dies vorliegend der Fall ist,
bleibt offen. Denn selbst wenn ein Berichtigungsanspruch besteht, begründet
dies keinen Betrugsvorwurf. Über Begehren um Wertquotenberichtigung entscheidet
nicht die Strafjustiz, sondern das Zivilgericht.
Ebenfalls von
zivilrechtlicher Natur ist der Streit um die richtige Verteilung der
Unterhalts- und Erneuerungskosten der Heizung. Gemäss Beschluss der Versammlung
vom 7. April 2017 werden diese „im Gegensatz zum Reglement nach Wertquoten
verrechnet“. Auch hier kann man sich darüber streiten, in welchem Verhältnis die
Vorschriften über die Reglementsänderung mit qualifiziertem Mehr (drei Viertel
der abgegebenen Stimmen) und über die Genehmigung einer einzelnen Abrechnung
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vgl. Ziff. 23 und 39 des Reglements)
zueinander stehen. Doch der Beschluss über die Heizkostenverteilung wurde an
der Versammlung vom 7. April 2017 gemäss Angabe im Protokoll mit dem deutlichen
Stimmenverhältnis von vier zu eins gefasst. Damit wäre jedenfalls auch das
Quorum für eine entsprechende Änderung der Verteilungsregel im Reglement
erreicht. Insgesamt bestehen auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für strafrechtlich
relevantes Handeln.
4.4 Was
die protokollarischen Ausführungen zur Rechnung des Beschwerdeführers angeht,
so teilt er das Schicksal aller Bauleute, die für einen Kunden Arbeiten
ausführen: Die wechselseitigen Leistungen müssen zwischen den Parteien
ausgehandelt werden. Dabei dürfen die beteiligten Parteien ihre Einschätzung über
den Umfang und die Qualität der Arbeit wie auch über den Preis äussern. Dies
ist ein normaler Vorgang bei der Vertragsabwicklung im Geschäftsleben. Es kommt
im Leben häufig vor, dass zwischen Vertragsparteien unterschiedliche
Vorstellungen über den Rechnungsbetrag bestehen und dies zu Diskussionen führt.
Vorliegend ist es der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Rechnungsempfängerin unbenommen,
in sachbezogener Weise zum Ausdruck zu bringen, dass sie den fakturierten
Betrag als zu hoch beurteilt. Eine Herabsetzung der Person des
Rechnungsstellers ist damit nicht verbunden.
Selbst wenn –
entgegen dem vorstehenden Befund – mit der Kritik des Rechnungsbetrags eine
persönliche Kritik verbunden wäre, so wäre diese strafrechtlich nicht von
Bedeutung. Nach der Rechtsprechung wird die Ehre durch das Strafrecht nämlich nicht
umfassend geschützt, sondern nur in Bezug auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die
sich eignen, jemanden nur in beruflicher Hinsicht herabzusetzen, gelten nicht
als ehrverletzend (BGE 116 IV 205 E. 2, 105 IV 112 E. 1; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht
II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 17). Selbst wenn also mit
dem Protokolleintrag die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage
gestellt worden wären, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts vorliegend nicht
getan wurde, wäre damit seine Geltung als ehrbarer Mensch nicht angegriffen worden.
Es sind also keinerlei Hinweise für eine strafrechtliche Ehrverletzung ersichtlich;
die Nichtanhandnahme erweist sich auch insoweit als korrekt.
4.5 Die
vorliegende Beschwerde kann nur insoweit behandelt werden, als sie sich auf bereits
erhobene und beurteilte Vorwürfe bezieht. Das Beschwerdegericht selber
beurteilt keine Strafanzeigen, sondern überprüft (als zweite Instanz) die
diesbezügliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft. Vorwürfe, die der
Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht vorlagen, sind nicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf den erst später erhobenen
Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Diesen Vorwurf hat der Beschwerdeführer
erstmals im Beschwerdeverfahren mit seinem „Dritten Nachtrag“ vom 27. März
2018 erhoben. Der zugrundeliegende Vorfall vom 19. März 2018 hat sich ereignet,
als die hier zu prüfende Nichtanhandnahme bereits verfügt worden war.
Nicht weiter zu
behandeln ist die „Frage“ des Beschwerdeführers in der Replik vom 26. Mai
2018, ob seine Probleme mit den Nachbarn und die Nichtanhandnahme der Strafanzeige
auf die Homosexualität der Beteiligten zurückzuführen seien und der
Staatsanwalt in den Ausstand treten müsse. Die sexuelle Orientierung einer
Amtsperson ist kein Ausstandsgrund. Eine Amtsperson muss in den Ausstand
treten, wenn Anhaltspunkte für eine „Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei“ vorliegen (Art. 56 lit. f StPO). Diesbezüglich bestehen vorliegend
aber keinerlei konkrete Hinweise, und es ginge zu weit, aus blosser Unkenntnis
der sexuellen Orientierung einer Amtsperson gegen sie ein Ausstandsverfahren zu
eröffnen (vgl. VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; BGE 129
III 445 E. 4.2.2, 114 Ia 278 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu
bemessen. Die Beschwerdegegner haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt
und sind daher nicht zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.